15. Österreichische Jägertagung 2009 Hund & Co Tierische Helfer bei der Jagd

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1 15. Österreichische Jägertagung 2009 Hund & Co Tierische Helfer bei der Jagd Rechtliche Rahmenbedingungen für die tierischen Helfer Tierschutz- und Jagdgesetz

2 Zitate Ein Leben ohne Hund ist ein Irrtum. Ein Leben ohne Hund ist ein Hundeleben. Jagd ohne Hund ist Schund. Jagd ohne abgeführten Hund kann Tierquälerei sein.

3 Vernünftiger Tierschutz ist wichtig. Tierschutzreligionsaktivisten bekämpfen gesetzlich regulierte Jagd Politik und Leitgesetzgeber Kronenzeitung installieren ein weltweit führendes, in manchen Bereichen überzogenes Bundestierschutzgesetz Regelung des Tierschutzes jedoch mit Ausnahme der Jagd und Fischerei

4 Jagd Landesmaterie in Gesetzgebung und Vollziehung Tierschutz Bundesmaterie in Gesetzgebung und Landesmaterie in Vollziehung 3 Absatz 4 Tierschutzgesetz: Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder Fischerei eingesetzt werden.

5 2. TierhaltungsVO über Mindestanforderungen über die Haltung von Hunden Zif. 1.6 Über die zur Ausbildung fremder Hunde erforderliche Sachkunde verfügen Trainer des Österr. Jagdgebrauchshundeverbandes Sonst im Tierschutz keine konkreten Inhalte zur Jagdhundeausbildung Jagdhundeszene bietet durch Jahrzehnte gewachsene Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

6 Jagd und Jagdausübung erfolgt ausschließlich weidgerecht Landesgesetzliche Verpflichtung nach Rasse und Gebrauchsfähigkeit geeignete Jagdhunde zu halten und auszubilden Verstoß gegen Jagdhundehaltungsvorschrift als Verwaltungsübertretung strafbar Landesgesetzeskonforme Jagdhundeausbildung mit und am lebenden Wild ist unumgänglich

7 Dazu gehört etwa die Arbeit am Kunst- oder Naturbau hinter der lebenden Ente bei der Quersuche beim Brackieren auf der Wildspur oder Wildfährte u.a. Seit Jagdhundeausbildung ausdrücklich im Tierschutzgesetz ( 3 Abs. 4 TschG)

8 Tierschutzgesetz verbietet einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Verbot ein Tier auf ein anderes zu hetzen oder an einem anderen Tier auf Schärfe abzurichten Verbot einem Tier Leistungen abzuverlangen Verbot ein Tier Temperatur und Witterungseinflüssen auszusetzen

9 Tierschutz verhätschelt das Haustier Katze auf Baum 2 Hubschrauber, 3 Feuerwehrzüge Tierschutz nach Gutmenschen beim Wildtier unnötig, keine Notzeitfütterung, sollen verhungern, wenn nur keine Jagdausübung erfolgt Jagd gesetzlich aufgetragene Anpassung an Lebensraum Jagdhundeeinsatz ermöglicht Auf- und Nachsuche und reduziert Wildtierqualen Jagdhundeeinsatz sichert Zustandebringen von wertvollem, qualitativ hochwertigem Lebensmittel

10 Tierschutzgesetz eröffnet Rechtfertigungsgrund für jagdliche Jagdhundeausbildung Verbot der Tierquälerei gegenüber Wildtieren rechtfertigt Jagdhundeausbildung am lebenden Wild (Hetzen, Leistungen, Temperaturen) Das werden Jagdgegner jedoch bestreiten. Unklare gesetzliche Regelungen sind Zumutung gegenüber dem Normadressaten

11 Landesjägermeisterbeschluss : Die Arbeit mit dem Jagdhund, somit auch die Ausbildung, in einem Jagdgebiet, auf einer Fläche, wo die Jagd nicht ruht, mit gültiger Jagdkarte stellt zweifelsfrei Ausübung der Jagd dar. Diese Jagdausübung wird durch das jeweilige Landesjagdgesetz geregelt.

12 Positiver Kompetenzkonflikt Tierschutzgesetz und Landesjagdgesetze beanspruchen Zuständigkeit für Jagdhundeausbildung Entscheidung durch Verfassungsgerichtshof ob Bundesgesetzgeber im Tierschutz in Kompetenz des Landesgesetzgebers eingreift Die Auseinandersetzung ist offen

13 Der österreichische Jagdhundegebrauchsverband (ÖJGV) stellt sich den zur erwartenden Auseinandersetzungen Bei möglichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundestierschutzgesetz wird um Verständigung der Geschäftsstelle ersucht Das Jagdhundewesen dankt für Ihre Mitwirkung!

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