Archiviert am 01/01/ Großhandel: Infrastruktur, Einrichtung und Hygiene [2327] v5

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1 Provinziale Einheit von :... Date :... Verantwortlicher Kontrolleur :... Nr :... Anbieter :... Einmalige Nr.... : Adresse : Großhandel: Infrastruktur, Einrichtung und Hygiene [227] v5 C : vorschriftsmäßig NC : nicht vorschriftsmäßig NA : nicht anwendbar 1. ALLE RÄUME H : kapitel B : anlage A : artikel 1. Die Räume ermöglichen durch ihre Gestaltung, Einrichtung, Größe und Lage die Umsetzung der guten Hygienepraktiken. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H1L2 (1*) : paragraph L : absatz P : punkt C NC Gewichtung NA 2. Die Räume sind in gutem Zustand und sauber. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H1L1 (1*). BELÜFTUNG: ausreichend. 1 Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H1L5 (1*) 4. BELEUCHTUNG: ausreichend. 1 Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H1L7 (1*) 5. Es sind ausreichend saubere Toiletten vorhanden, die mit einer Wasserspülung ausgestattet sind. Die Toiletten haben keinen Direktzugang zu den Räumen, in denen die unverpackten LM manipuliert oder gelagert werden. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H1L & KB/AR 1/07/2014 A18BH1L2 (1*) 6. Es sind ausreichend gut platzierte, mit laufendem Wasser ausgestattete Waschbecken vorhanden. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H1L4 (1*) 7. Die Handwaschbecken sind mit Wasserhähnen ausgestattet, die ohne Direktkontakt mit Händen bedient werden können, einem Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen und der Hinweis, dass das Händewaschen nach Benutzung der Toiletten verpflichtend ist. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H1L4 & KB/AR 1/07/2014 A18BH1L1 & BH4L2 (1*) 8. Es sind angemessene Umkleideräume vorgesehen. 1 Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H1L9 (1*)

2 9. Es sind ausreichend Kühlschränke, die mit einem Thermometer ausgestattet sind, vorhanden. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H1L2d & KB/AR 1/07/2014 A20 & A21 (1*) 10. Es sind ausreichend Tiefkühlschränke, die mit einem Thermometer ausgestattet sind + Registrierung > 10 m³, vorhanden. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H1L2d & VO 7/2005 A2A (1*) 11. Es bestehen saubere Vorrichtungen zur Reinigung und falls erforderlich Desinfektion von Gerätschaften und Arbeitsausrüstung. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H2L2 (1*) Unbefriedigend : 0 Gesamt : der Regelwidrigkeiten : 0 2. RÄUME, IN DENEN UNVERPACKTE LEBENSMITTEL MANIPULIERT WERDEN 1. Der Boden kann einfach gereinigt (und falls erforderlich desinfiziert) werden, ermöglicht eine ausreichende Abwasserentsorgung, ist in gutem Zustand und sauber. Les systèmes d'évacuation ne constituent pas un risque de contamination. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H2L1PaB2H1L8 (1*) 2. Die Wände können leicht gereinigt (und, falls erforderlich, desinfiziert) werden und sind in gutem Zustand und sauber. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H2L1Pb (1*). Die Decken und an der Decke hängenden Ausrüstungen sind in gutem Zustand und sauber. Ils sont construits de manière à empêcher l'encrassement, à réduire la condensation, l'apparition de moisissures et le détachement de particules. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H2L1c B2H1L1 (1*) 4. Die Türen und Fenster sind in gutem Zustand und sauber. Sie sind so gebaut, dass sie nicht verschmutzt werden. Sie sind mit abnehmbaren Insektengittern (wenn sie nach außen öffnen) versehen oder bleiben während der Herstellung geschlossen. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H2L1Pde (1*) 5. Die mit den Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberflächen (mit einbegriffen Anlagen und Ausrüstungen) sind glatt, abwaschbar, korrosionsfest und nicht toxisch. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H2L1f (1*)

3 6. Die OBERFLÄCHEN, die mit LM in Kontakt treten (mit einbegriffen Ausrüstung und Maschinen) sind sauber, gut gereinigt und falls erforderlich desinfiziert. 10 Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H5L1 (1*) 7. Die nicht mit den Lebensmitteln in Kontakt tretenden Oberflächen, sind in gutem Zustand und sauber und können leicht gereinigt werden. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H2L1Pf (1*) Unbefriedigend : 0 Gesamt : der Regelwidrigkeiten : 0. ANNAHME, LAGERUNG UND VERTEILUNG VON LEBENSMITTELN 1. Es wird eine Eingangskontrolle durchgeführt. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H9L1 (1*) 2. Die Lebensmittel werden nicht verunreinigt. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H9L2L (1*). Fehlen von verdorbenen Lebensmitteln, deren Verbrauchsdatum überschritten ist oder die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind.fehlen von verdorbenen Lebensmitteln, deren Verbrauchsdatum überschritten ist oder die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H9L & KB/AR 0/01/1975 A1L2PaA2 (1*) 4. Die Temperaturen von gekühlten Lebensmitteln und die der Kühlkette werden eingehalten. 10 Europäische Verordnung : 852/2004 A4L2LB2H9L5 & KB/AR 1/07/2014 A20, A21 & A22 (1*) 5. Die Temperaturen der tiefgekühlten Produkte werden eingehalten. 10 Europäische Verordnung : 852/2004 A4L2LB2H9L5 (1*) Les additifs alimentaires présents correspondent aux critères de pureté repris dans la législation. Europäische Verordnung : 21/2012 A1 (2*)

4 Gesamt : der Regelwidrigkeiten : 0 Unbefriedigend : 0 4. ANDERE GUTE HYGIENEPRAKTIKEN: ABFÄLLE, TRINKWASSERVERSORGUNG, PERSÖNLICHE HGYIENE, SCHULUNG, REINIGUNG UND DESINFEKTION, SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG, HAUSTIERE, EXTERNE BEFÖRDERUNG 1. Die Abfälle werden in sauberen und einwandfrei instand gehaltenen, verschließbaren Mülleimern und/oder Säcken in einer Halterung und/oder Containern gelagert und häufen sich nicht in Räumen an, in denen sich die Lebensmittel befinden. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H6L1L2 (1*) 2. Die Abfalleimer und/oder Säcke mit Halterung und/oder Abfallbehälter sind sauber. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H6L2 (1*). Die Lagerstätten von Abfall (innen und außen) sind sauber und frei von Schädlingen. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H6L (1*) 4. Ein Plan oder ein effizientes Reinigungsverfahren ist vorhanden. 1 Europäische Verordnung : 852/2004 A4A4L (1*) 5. Die verwendeten Desinfektionsmittel sind zugelassen. Königlicher Erlass : 1/07/2014 A18BH1L4 (*) 6. Die Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen nicht in Bereichen gelagert werden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (außer in einem getrennten Schrank). Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H1L10 (1*) 7. Es besteht ein Schädlingsbekämpfungsplan und dieser ist vollständig und wird korrekt befolgt. 1 Europäische Verordnung : 852/2004 A4A4LPb (1*) 8. Es sind weder Haustiere noch Schädlinge anwesend. 10 Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H9L4 & KB/AR 1/07/2014 A18BH5L1 (1*) 9. Trinkwasser wird dort verwendet, wo es notwendig ist. 10 Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H7L1Pa & KB/AR 14/01/2002 A7 (1*)

5 10. Des analyses d eau potable sont réalisées suivant les fréquences et les paramètres légalement fixés. Königlicher Erlass : 14/01/2002 A7A8 (4*) 11. Die ärztlichen Attests können für jede Person, die mit den unverpackten Lebensmitteln in Kontakt tritt, vorgelegt werden. 1 Königlicher Erlass : 1/07/2014 A18BH4L1 (*) 12. Gute persönliche Hygiene und geeignete und saubere Kleidung. 10 Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H8L1H9L (1*) 1. Die Personalmitglieder, die mit Lebensmitteln umgehen, erhalten eine Weiterbildung (in Hygiene) und/oder Anweisungen, die ihrer beruflichen Tätigkeit angepasst sind. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H12L1L2 (1*) 14. Die Vorrichtungen für den Transport und die Behälter können korrekt gereinigt (und desinfiziert) werden, sind sauber und in gutem Zustand. Die Kontamination von Lebensmitteln wird vermieden. Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H4L1L6 (1*) 15. Die Lebensmittel werden bei der erforderlichen Temperatur befördert. 10 Europäische Verordnung : 852/2004 A4B2H4L7 (1*) Unbefriedigend : 0 Gesamt : der Regelwidrigkeiten : 0 Anmerkungen über die Artikel der 1*. règlement (ce) n 852/2004 du parlement européen et du conseil du 29/04/2004 relatif à l hygiène des denrées alimentaires 2*. règlement (ue) n 21/2012 de la commission du 9 mars 2012 établissant les spécifications des additifs alimentaires énumérés aux annexes ii et iii du règlement (ce) n 1/2008 du parlement européen et du conseil *. königlicher erlass vom 1 juli 2014 über die lebensmittelhygiene 4*. k.e. vom 14. januar 2002 über die qualität des wassers für den menschlichen gebrauch, das in lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die herstellung und/oder das inverkehrbringen von lebensmitteln verwendet wird

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