Ergänzende Technische Anschlussbedingungen Niederspannung für die TAB 2007 mit BDEW-Ergänzungen von 2011

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1 Ergänzende Technische Anschlussbedingungen Niederspannung für die TAB 2007 mit BDEW-Ergänzungen von 2011 Gültig ab: Gültig für: Bezugsanlagen und Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz der BEW Netze GmbH Vorwort Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden ergänzenden technischen Anschlussbedingungen Niederspannung für Bezug und Lieferung treten am gleichen Tage außer Kraft. Für in Planung oder in Bau befindliche elektrische Anlagen gelten die Übergangsfristen der gesetzlichen Regelungen Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz, VDE-AR-N 4101 Anforderung an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz oder VDE-AR-N 4102 Anschlussschränke im Freien am Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung. In diesem Zeitraum kann die bisher geltende TAB Niederspannung noch angewandt werden. Diesbezügliche Fragen sind mit der BEW Netze GmbH abzustimmen. Kunde im Sinne dieser technischen Anschlussbedingungen sind der Anschlussnehmer und der Anschlussnutzer. V 16/11 Seite 1 von 14

2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich/Grundsätze 2 Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte 3 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage 4 Kundenanlage 4.1 Bauliche Anforderungen 4.2 Netzanschlusspunkt 4.3 Eigentumsgrenzen 4.4 Kabellegung 4.5 Freileitungsnetzanschluss 5 Betrieb der Kundenanlage 5.1 Betriebsspannung am Netzanschlusspunkt 5.2 Blindleistungskompensation/Blindleistungsbereitstellung 5.3 Netzsysteme 5.4 Störung/Abschaltung der Kundenanlage 6 Änderungen, Erweiterungen, Außerbetriebnahmen und Demontagen 7 Rückwirkungen durch Kundenanlagen 7.1 Allgemeines 7.2 Grenzwerte 7.3 Spannungsabsenkungen/Versorgungsunterbrechung 7.4 Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen 7.5 Trägerfrequente Nutzung des Kundennetzes 8 Abrechnungszählung 8.1 Messeinrichtung/Art der Messeinrichtung 8.2 Zählerplatz/Einbauort 8.3 Zählerfernauslesung 8.4 Wandler 8.5 Wärmespeicher 8.6 Wärmepumpen 8.7 Lastabwurf 9 Vergleichsmessung 10 Abzugsmessung 11 Erzeugungsanlagen 11.1 Einspeisemanagement 11.2 Nachweis der elektrischen Eigenschaften 11.3 Messstellenbetrieb Anlage: Hauptmaße Zählerwechselschrank Anlage: Wandlersekundärverdrahtung Anlage: Bedingungen der Q (U)-Kennlinienregelung V 16/11 Seite 2 von 14

3 1 Geltungsbereich/Grundsätze Die ergänzenden technischen Anschlussbedingungen konkretisieren die allgemein anerkannten Regeln der Technik und gelten für Anschlüsse an das Verteilnetz der BEW Netze GmbH sowie für Netzanschlussänderungen. Sie umfassen Umbau, Erweiterung, Rückbau oder Demontage einer Kundenanlage sowie die Änderung der Netzanschlusskapazität oder des Schutzkonzeptes. Für die technische Ausführung eines Netzanschlusses wie auch für den umgebauten und erweiterten Teil einer Kundenanlage gilt jeweils die zum Erstellungs- oder Umbau-/Erweiterungs-zeitpunkt gültige TAB. Der Kunde verpflichtet sich, die Einhaltung der allgemein gültigen Anschlussbedingungen sicherzustellen und auf Anforderung nachzuweisen. Er gewährleistet, dass auch diejenigen, die neben ihm den Anschluss nutzen, dieser Verpflichtung nachkommen. Die BEW Netze GmbH behält sich vor, eine Kontrolle der Einhaltung der Anschlussbedingungen vorzunehmen. Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet. Durch die Kontrolle der Kundenanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der VNB keine Haftung für die Mängelfreiheit der Kundenanlage. Es gelten die folgenden Regelungen: Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2007), Ausgabe 2011 des BDEW; FNN-Anwendungsregel VDE-AR-N 4101 Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz ; FNN-Anwendungsregel VDE-AR-N 4102 Anschlussschränke im Freien am Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung ; FNN-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz ; VDN-Richtlinie Notstromaggregate sowie die nachfolgend beschriebenen technischen Anforderungen. Die vom Kunden bereitzustellenden Einrichtungen müssen die nachfolgenden Anschlussbedingungen erfüllen. Der Einsatz von anderen als in diesen Anschlussbedingungen aufgeführten Einrichtungen ist nur im Einvernehmen mit der BEW Netze GmbH möglich. 2 Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte Die erforderlichen Formulare für die Netzanschlussanfrage sowie für die Anmeldung von elektrischen Anlagen und Geräten stellt die BEW Netze GmbH unter zur Verfügung. Für die Anmeldung von Erzeugungsanlagen sind die unter erhältlichen Formulare für Erzeugungsanlagen zu verwenden. 3 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage Das vorgesehene Inbetriebsetzungsdatum ist nach Annahme des Anschlussangebotes mit der BEW Netze GmbH abzustimmen. Spätestens 10 Werktage vor der Inbetriebsetzung der Kundenanlage legt der beim Bundesinstallateurverzeichnis eingetragene Elektroinstallateur der BEW Netze GmbH den vollständig ausgefüllten, unterschriebenen und gestempelten Inbetriebsetzungsauftrag Strom (ebenfalls unter verfügbar) vor. Die BEW Netze GmbH behält sich vor, eine Sichtkontrolle der elektrischen Anlage vorzunehmen. Bei Wandlermessungen erfolgt die Inbetriebnahme der Anlage erst nach der technischen Überprüfung eines Mitarbeiters des Messstellenbetreibers oder der BEW-Netze GmbH. Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so kann die Inbetriebnahme durch die BEW Netze GmbH bis zur Mängelbeseitigung untersagt werden. Bei Gefahr für Leib oder Leben ist die BEW Netze GmbH verpflichtet, die Inbetriebnahme zu untersagen. V 16/11 Seite 3 von 14

4 4 Kundenanlage 4.1 Bauliche Anforderungen In der Nähe des Hausanschlusskastens ist ein Zählerplatz zur Aufnahme der erforderlichen Messeinrichtungen zu installieren. Dabei ist auf eine möglichst kurze Hauptleitung, die für einen Nennstrom von mindestens 63 A ausgelegt ist, zu achten. Die Trennung des PEN-Leiters erfolgt im Hausanschlusskasten, außer bei Netzanschlusssäulen, dort erfolgt die Trennung im Zählerschrank. Die Anbindung des Potentialausgleichs erfolgt vorrangig im Hausanschlusskasten. Der Hauptpotentialausgleich ist mit einer Potentialausgleichsschiene herzustellen. Im TN-Netz wird der Potentialausgleichsleiter zum Hausanschlusskasten geführt und dort mit dem PE-Leiter der Hauptleitung zusammengeschlossen. Der Potentialausgleichsleiter ist ein Schutzleiter und muss wie dieser in seinem gesamten Verlauf grüngelb gekennzeichnet sein. Zwischen folgenden Anlageteilen müssen elektrische Verbindungen mit Potentialausgleichsleiter (mindestens 6 mm² grün-gelb) hergestellt werden: Fundamenterder, Hausanschlusskasten, Antennenanlage, Fernmeldeanlage und Rohrsystemen oder metallische Konstruktionen (Wasserrohre, Heizungsrohre, Abwasserrohre, Aufzüge). Hausanschlusskasten und Zählerschrank sind demnach in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander anzuordnen. Alle anderen baurechtlichen Bestimmungen und Vorgaben müssen eingehalten werden (z. B. Brandschutzbestimmungen). 4.2 Netzanschlusspunkt Für Erzeugungsanlagen gilt: bei Anlagenleistungen 30 kw je Grundstück und einem bestehenden Netzanschluss gilt dieser Anschlusspunkt des Grundstückes mit dem Netz als günstigster Netzanschlusspunkt. 4.3 Eigentumsgrenzen Die Eigentumsgrenze liegt an den Abgangsklemmen der NH-Sicherungsunterteile in dem im Gebäude angebrachten Hausanschlusskasten. Die im Eigentum des Messstellenbetreibers bzw. der BEW Netze GmbH stehenden Messeinrichtungen sind hiervon nicht betroffen. Zu den Messeinrichtungen zählen Rundsteuerempfänger oder Zeitschaltuhren, diese sind entsprechend gekennzeichnet. Andere Steuereinrichtungen wie Eberle- Relais gehören zur Kundenanlage, nach einer Auswechselung durch den Elektroinstallateur müssen diese neu verplombt werden. Den Bemessungsstrom der Netzanschlusssicherung gibt die BEW Netze GmbH vor. Die BEW Netze GmbH ist berechtigt, die Netzanschlusssicherungen zu entnehmen oder zu wechseln. Plombiermöglichkeiten müssen vorhanden sein. Die Plombierung erfolgt durch die BEW Netze GmbH. Die Inbetriebnahme des Netzanschlusskabels bis zum Hausanschlusskasten erfolgt gemäß 14 NAV durch die BEW Netze GmbH. 4.4 Kabellegung Kabeltrassen der BEW Netze GmbH dürfen nicht überbaut werden (außer bei Kabelverlegung in Schutzrohren) und es dürfen keine tiefwurzelnden Pflanzen vorhanden sein. Für die Störungsbeseitigung müssen die Kabeltrassen jederzeit zugänglich sein. 4.5 Freileitungsnetzanschluss Im Bereich der BEW Netze GmbH werden keine neuen Freileitungsnetzanschlüsse erstellt. 5 Betrieb der Kundenanlage 5.1 Betriebsspannungen am Netzanschlusspunkt Die Nennspannung des Niederspannungsnetzes beträgt 230 V/400 V. Die Betriebsspannung am Netzanschlusspunkt liegt als 10-Minuten-Mittelwert des Spannungs-Effektivwertes jedes Wocheninterwalles: zu 95 % innerhalb der Toleranz Un +/- 10 % zu 100 % innerhalb der Toleranz Un + 10 %/-15 % In der DIN EN sind weitere Merkmale der Spannung und der Frequenz angegeben. V 16/11 Seite 4 von 14

5 5.2 Blindleistungskompensation/Blindleistungsbereitstellung Der Verschiebungsfaktor cos φ muss zwischen 0,9 induktiv und 0,9 kapazitiv liegen. Bei Erfordernis führt der Kunde in Abstimmung mit der BEW Netze GmbH zur Einhaltung des vorgenannten Verschiebungsfaktors cos φ auf seine Kosten eine seinen tatsächlichen Belastungsverhältnissen angepasste ausreichende Blindleistungskompensation durch. Die einzubauenden Kompensationsanlagen werden entweder abhängig vom Verschiebungsfaktor cos φ gesteuert oder im Falle der Einzelkompensation gemeinsam mit den zugeordneten Verbrauchsgeräten ein- bzw. ausgeschaltet. Eine lastunabhängige Festkompensation ist nicht zulässig. Eine eventuelle Verdrosselung der Kompensationsanlage stimmt der Kunde mit der BEW Netze GmbH ab. 5.3 Netzsysteme Es gilt für das gesamte Niederspannungsnetz im Netzgebiet der BEW Netze GmbH die Netzform TN- System. Ausnahmen kann es auch im Einzelfall im Außenbereich und bei Sonderanschlüssen geben. Bei der Planung der Schutzmaßnahme einer Kundenanlage ist zu berücksichtigen, dass sich der zum Errichtungszeitpunkt gemessene Wert der Schleifenimpedanz durch Änderungen im Netzaufbau verändern kann. Die Schleifenimpedanz kann daher von der BEW Netze GmbH weder angegeben noch garantiert werden. Die Anwendung der Schutzmaßnahme Schutz durch automatische Ausschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen erfolgt immer in Eigenverantwortung des Anlagenerrichters. 5.4 Störung/Abschaltung der Kundenanlage Es gelten 17 und 24 der Niederspannungsanschlussverordnung. Der Netzanschluss kann auch zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen unterbrochen werden. Für Erzeugungsanlagen gilt ergänzend, dass die Einspeisung gemäß EEG 2014 in ihrer Leistung beschränkt werden kann. 6 Änderungen, Erweiterungen, Außerbetriebnahmen und Demontagen Plant der Kunde Änderungen, Erweiterungen oder die Außerbetriebnahme der Kundenanlage, so ist die BEW Netze GmbH rechtzeitig schriftlich über dieses Vorhaben zu informieren. Vor der Änderung, Erweiterung, Außerbetriebnahme und Demontage der Kundenanlage legt der Kunde der BEW Netze GmbH den vollständig ausgefüllten, von dem ausführenden, beim Bundesinstallateurverzeichnis eingetragenen, Elektroinstallateur unterschriebenen und gestempelten Inbetriebsetzungsauftrag Strom vor. Dies gilt auch für eine vom Kunden geplante Änderung der Betriebsführung seiner Anlage, die Auswirkungen auf den Betrieb des Netzes der BEW Netze GmbH hat. Wird eine bestehende Anlage um weitere Zählerplätze erweitert, so sollte der neu zu errichtende Zählerschrank aus dem bestehenden Zählerschrank versorgt werden. Um die Betriebssicherheit der Kundenanlage zu erhalten, muss durch den Kunden eine Anpassung an den technischen Stand oder an geänderte Netzverhältnisse, z. B. an eine höhere Kurzschlussleistung, durchgeführt werden. 7 Rückwirkungen durch Kundenanlagen 7.1 Allgemeines Die elektrischen Einrichtungen der Kundenanlage sind so zu planen, zu bauen und zu betreiben, dass Rückwirkungen auf das Verteilnetz der BEW Netze GmbH und die Anlagen anderer Kunden auf ein zulässiges Maß begrenzt werden. Treten störende Rückwirkungen auf das Verteilnetz der BEW Netze GmbH auf, so hat der Kunde auf seine Kosten in seiner Anlage Maßnahmen zur Begrenzung der Rückwirkungen zu treffen, die mit der BEW Netze GmbH abzustimmen sind. Werden die in der TAB 2007 in Kapitel 10 Elektrische Verbrauchsgeräte aufgeführten pauschal zugelassenen Grenzwerte für Netzrückwirkungen überschritten, so ist eine Anschlussbewertung durch die BEW Netze GmbH erforderlich. Richtwerte für zulässige Netzrückwirkungen sind in den Grundsätzen für die Beurteilung von Netzrückwirkungen des VDEW festgelegt. In Einzelfällen können spezielle vertragliche Festlegungen für die zulässige Störaussendung einer Kundenanlage getroffen werden. V 16/11 Seite 5 von 14

6 7.2 Grenzwerte Schnelle Spannungsänderungen: Einzelne Spannungsänderungen durch das Zu- und Abschalten einer einzelnen Anlage bzw. einer Erzeugungseinheit dürfen am Netzverknüpfungspunkt der Kundenanlage mit dem Niederspannungsnetz 3 % der Nennspannung nicht überschreiten. Flicker: Die zulässigen Flickerstörfaktoren, die eine einzelne Anlage am Netzverknüpfungspunkt der Kundenanlage mit dem Niederspannungsnetz maximal bewirken darf, betragen Plt = 0,05 und Pst = 0,8. Abweichend gilt bei Erzeugungsanlagen: Der zulässige Wert für den Langzeitflickerstörfaktor, den die Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt mit dem Niederspannungsnetz maximal bewirken darf, beträgt Plt = 0,5. Oberschwingungen und Zwischenharmonische: Die BEW Netze GmbH gibt in Abhängigkeit vom Leistungsbezug bei Bezugsanlagen bzw. von der Einspeiseleistung bei Erzeugungsanlagen und den Gegebenheiten am Netzverknüpfungspunkt Obergrenzen für die Einspeisung von Oberschwingungsströmen vor. Maßnahmen zur Reduzierung der Oberschwingungsströme insbesondere der Einbau von Filterkreisen erfolgen in Absprache mit der BEW Netze GmbH. Spannungsunsymmetrien: Bei Bezugsanlagen darf die Einphasenlast 0,7 % der Kurzschlussleistung am Netzverknüpfungspunkt der Kundenanlage mit dem Niederspannungsnetz nicht übersteigen. Bei Erzeugungsanlagen darf die einphasige Erzeugungsleistung 4,6 kva am Netzverknüpfungspunkt mit dem Niederspannungsnetz nicht übersteigen. 7.3 Spannungsabsenkungen und Versorgungsunterbrechungen Sind elektrische Einrichtungen des Kunden gegen kurzzeitige Spannungsabsenkungen oder Versorgungsunterbrechungen empfindlich, so sind vom Kunden selbst geeignete Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Anlagen zu treffen. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Ersatzstromerzeugung (Notstromaggregate) bedürfen einer Abstimmung mit der BEW Netze GmbH. 7.4 Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen Im Netz der BEW Netze GmbH kommen Rundsteuersignale mit einer Frequenz von 216,667 Hz zur Anwendung. Der Betrieb der Kundenanlage darf zu einer Reduzierung des Tonfrequenz-Pegels im Niederspannungsnetz von maximal 3 % von U f führen. Die Kundenanlage darf zudem nicht mehr als 0,1 % U n der verwendeten Tonfrequenz und nicht mehr als 0,3 % U n von +/-100 Hz der verwendeten Tonfrequenz in das Niederspannungsnetz einspeisen. Alle Angaben beziehen sich auf verkettete Spannungen. Die BEW Netze GmbH kann vom Kunden Maßnahmen zur Vermeidung unzulässiger Beeinträchtigungen, die durch Betriebsmittel der Kundenanlage verursacht werden, verlangen. Verwendet der Kunde elektrische Betriebsmittel, deren Funktion durch Rundsteuersendungen beeinträchtigt werden kann, so sorgt der Kunde selbst dafür, dass durch den Einbau geeigneter technischer Mittel oder durch Wahl entsprechender Geräte eine Beeinträchtigung vermieden wird. 7.5 Trägerfrequente Nutzung des Kundennetzes Betreibt der Kunde eine Anlage mit trägerfrequenter Nutzung seines Stromnetzes, so ist durch geeignete Einrichtungen (z. B. eine Trägerfrequenzsperre) sicherzustellen, dass störende Beeinflussungen anderer Kundenanlagen sowie der Anlagen der BEW Netze GmbH vermieden werden. Das Verteilnetz darf vom Kunden nur mit Genehmigung der BEW Netze GmbH zur trägerfrequenten Übertragung von Signalen mitbenutzt werden. V 16/11 Seite 6 von 14

7 8 Abrechnungszählung 8.1 Messeinrichtung/Art der Messeinrichtungen Die Messeinrichtungen sind gemäß den gesetzlichen technischen Mindestanforderungen in Abhängigkeit folgender Bedingungen zu installieren: Jahresenergieverbrauch (Bezugsanlagen); eingespeiste Energiemenge (Erzeugungsanlagen nach KWKG sowie Erzeugungsanlagen ohne gesetzliche Förderung); Anlagenleistung/Art der erneuerbaren Energie (Erzeugungsanlagen nach EEG). Weitere Details sind dem Dokument Messkonzepte zu entnehmen, das unter zur Verfügung gestellt wird. Technische Auslegung der Messeinrichtung Die Messeinrichtungen sind mit Drehstrom- bzw. mit Wechselstromzählern auszustatten. Es sind die entsprechenden Bedingungen in der TAB 2007 sowie die gesetzlichen technischen Mindestanforderungen für Messeinrichtungen einzuhalten. Bei Anlagen mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als kwh und einer Leistung von mehr als 30 kw wird die am Anschlusspunkt des Verteilnetzes bezogene elektrische Energie durch Zähleinrichtungen mit fortlaufender Registrierung der ¼-h-Leistungsmittelwerte erfasst (Lastgangzählung). Bei einer Leistungsentnahme größer 30 kw und einem Jahresverbrauch unter kwh kann gemäß Messzugangsverordnung 10 Abs. 3 eine Lastgangzählung vom Letztverbraucher gewünscht werden. Die BEW Netze GmbH als Messstellenbetreiber setzt in Neubauten und in Bestandsgebäuden mit größeren Renovierungen standardmäßig elektronische Arbeitszähler in ehz-stecktechnik ein. Beim Einsatz von Wandlerzählern ist ein Zählerwechselschrank nach Punkt 8.4 zu errichten. Plombenverschlüsse werden ausschließlich durch die BEW Netze GmbH, sofern sie den Messstellenbetrieb wahrnimmt, andernfalls durch den Messstellenbetreiber oder durch deren Beauftragte angebracht oder entfernt. Sie dürfen durch Dritte nicht unzulässig geöffnet werden. Die Art der zu installierenden Zähleinrichtung ist in Abhängigkeit von der eingespeisten Energiemenge (Erzeugungsanlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie Erzeugungsanlagen ohne gesetzliche Förderung) bzw. der Anlagenleistung/Art der erneuerbaren Energie (Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz) auf der Homepage der BEW Netze GmbH ( veröffentlichten technischen Mindestanforderungen für Zähleinrichtungen und den Messkonzepten zu entnehmen. Ist bei Erzeugungsanlagen nach EEG eine einheitenscharfe Abrechnung erforderlich, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass eine geeichte Messeinrichtung für jede Erzeugungseinheit installiert wird. Bereitstellung und Montage von Messeinrichtungen Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen (einschließlich Modems) sowie die Messung der gelieferten/eingespeisten Energie sind Aufgabe der BEW Netze GmbH oder eines anderen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach 21b Abs. 2 und 3 EnWG getroffen wird. Den Zählerschrank stellt der Kunde zur Verfügung. Falls die BEW Netze GmbH mit der Inbetriebsetzung von Neuanlagen oder der Wiederinbetriebsetzung von Bestandsanlagen nach größeren Renovierungen den Messstellenbetrieb übernehmen soll, sind vom Kunden Zählerplätze gemäß VDE-AR-N 4101 und nach DIN /A1 mit integrierter Befestigungs- und Kontaktiereinrichtung (BKE-I nach DIN V VDE V ) bzw. ein Zählerwechselschrank mindestens der Größe I vorzusehen. Werden Renovierungen oder Umbauten vollzogen, die erforderlich machen, dass der Zähler gewechselt wird, so muss der vorhandene Zählerschrank den aktuellen Anforderungen, insbesondere der aktuellen DIN entsprechen. Eine ggfs. hierfür erforderliche Umrüstung ist durch den Kunden zu veranlassen; hierfür trägt der Kunde auch die Kosten. V 16/11 Seite 7 von 14

8 Der Anlagenerrichter prüft die korrekte Zuordnung des Zählerfeldes zur Kundenanlage. Er kennzeichnet die Zählerfelder und die Trennvorrichtung für die Kundenanlage derart, dass deren Zuordnung zur jeweiligen Kundenanlage eindeutig und dauerhaft erkennbar ist. 8.2 Zählerplatz/Einbauort Es gilt die gültige FNN-Anwendungsregel VDE-AR-N 4101 (Anforderung an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz). Für Anlagen mit einem dauerhaften Betriebsstrom über 44 A ist ein Zählerplatz im DIN-Schrank nicht mehr ausreichend. Ist der Einsatz von Wandlerzählern erforderlich oder gewünscht, sind Zählerwechselschränke mit einer 10-poligen Zählersteckklemme und Wandlereinbauschränke vorzusehen. Wandlereinbauschränke sind mit trennbarer Tragschiene für die Wandler auszurüsten. Der weitere Aufbau ist der Zeichnung im Anhang zu entnehmen. Zum Einbau der Wandlerzähler ist ein Zählerwechselschrank für eine Zählerwechseltafel mindestens der Größe I vorzusehen. Um einen Lastgangzähler mit entsprechender Kommunikationseinrichtung zukünftig nachrüsten zu können, muss der Zählerwechselschrank mindestens der Größe I entsprechen. Sollte ein anderer Einbauort gewünscht werden, ist dieser mit der BEW Netze GmbH abzustimmen. Der Einbauort muss: a) erschütterungsfrei, vor Schmutz, Witterungseinflüssen und gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein b) ausreichend beleuchtet sein, c) mit der BEW Netz GmbH abgestimmt in den Planungsunterlagen eingetragen werden. Die Umgebungstemperatur am Einbauort der Zähler darf nicht unter -10 C absinken und nicht über 30 C ansteigen. Für den Anschluss von Zähleinrichtungen in Freiluftschränken gilt die FNN- Anwendungsregel VDE-AR-N 4102 (Anschlussschränke im Freien am Niederspannungsnetz). 8.3 Zählerfernauslesung Erfolgt der Messstellenbetrieb durch die BEW Netze GmbH, wird die Zählerfernauslesung auch durch diese zur Verfügung gestellt. Die BEW Netze GmbH setzt hierzu standardmäßig Funklösungen ein. Sollte eine Funklösung nicht möglich sein, so ist der Kunde verpflichtet in unmittelbarer Nähe zur Abrechnungsmesseinrichtung dauerhaft einen betriebsbereiten Telekommunikations-Endgeräteanschluss für die Fernauslesung der Messwerte bereitzustellen. Der Kunde stellt eine Spannungsversorgung (230 V Wechselspannung) zur Verfügung. Erfolgen Einbau und Betrieb der Zähleinrichtung durch die BEW Netze GmbH, so stellt sie auf Wunsch dem Kunden für die Datenregistrierung und Datenübertragung Steuerimpulse aus der Abrechnungszähleinrichtung zur Verfügung, sofern die verbaute Zählertechnik über Impulsabgriffe verfügt. 8.4 Wandler Ist in der Kundenanlage ein regelmäßig wiederkehrender Dauerstrom von mehr als 44 A zu erwarten, gilt bis zu einer Anlagengröße von 250 A für den Zählerplatz der in den Anlagen dargestellte Aufbau einer Wandlerzählung. Die Verrechnungswandler werden vom Messstellenbetreiber zur Verfügung gestellt und in ein plombierbares Gehäuse vom Installateur eingebaut. Die primär- und sekundärseitige Verdrahtung wird nach Vorgaben der BEW Netze GmbH (siehe Anlagen) ebenfalls durch den Installateur fachgerecht vorgenommen und bei der Inbetriebnahme vom Messstellenbetreiber geprüft. Der Messstellenbetreiber stellt und setzt die verdrahtete Zählerwechseltafel. Die Ausführungen von Wandlerzählungen für Kundenanlagen größer 250 A sind projektbezogen mit der BEW Netze GmbH abzustimmen. 8.5 Wärmespeicher Bei Erweiterung, Erneuerungen und/oder Renovierungen der elektrischen Anlage sind Einzählermessungen (SP1; ein Zähler für Haushalt und Heizung) für Wärmespeicherstromanlagen durch Zweizählermessungen (SP2; je ein Zähler für Haushalt und Heizung) zu ersetzen. Es ist die VDE-AR-N 4101 Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz zu beachten. 8.6 Wärmepumpen Für den Anschluss und Betrieb von Elektro-Wärmepumpen ist die TAB 2007, insbesondere Punkt zu beachten. Werden in einer Anlage mehrere Elektro-Wärmepumpen parallel betrieben, so sind Zeitglieder einzubauen, die eine gemeinsame Zuschaltung verhindern. Die Messung einer Wärmepumpe erfolgt über einen separaten Arbeitszähler in ehz-stecktechnik. V 16/11 Seite 8 von 14

9 Der Rundsteuerempfänger wird im Raum für Zusatzanwendungen installiert. Die Elektro-Wärmepumpe ist mit dem Formular Inbetriebsetzungsauftrag und den technischen Daten der Wärmepumpe (elektrische Leistung und Anlaufströme) anzumelden. Technische Fragen sind vom Installationsunternehmen im Vorfeld der Ausführung mit der BEW Netze GmbH zu klären und erforderliche Planunterlagen sind vorzulegen. Ein Verdrahtungsplan kann bei der BEW Netze GmbH angefordert werden. 8.7 Lastabwurf Ein Lastabwurf ist erforderlich, wenn der Betriebsstrom die Netzanschlusskapazität des Anschlusses und die Dimensionierung der Hauptverteilung überschreitet. 9 Vergleichsmessung Jeder Vertragspartner ist berechtigt, eine eigene Vergleichsmesseinrichtung zu betreiben. Aufbau und Auslegung, insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wandler, sind zwischen den Vertragspartnern abzustimmen. Abrechnungs- und Vergleichsmesseinrichtung sind technisch gleichwertig auszuführen. 10 Abzugsmessung Abzugsmessungen sind nicht zulässig. 11 Erzeugungsanlagen In Ergänzung zu Kapitel 4.2 der VDE-AR-N 4105 muss der Anschlussnehmer oder ein beauftragter Dritter (in Vollmacht des Anschlussnehmers) auch bei der Integration einer Speicheranlage am Niederspannungsnetz eine Anmeldung mit den veröffentlichten Formularen bei der BEW Netze GmbH stellen. Bei der Planung einer Speicheranlage ist der FNN-Hinweis Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung gültigen Fassung zu beachten und umzusetzen Statische Spannungshaltung Die Erzeugungsanlagen müssen sich in Form einer geeigneten Blindstromeinspeisung an der statischen Spannungshaltung - also an der Stützung der Netzbetriebsspannung - beteiligen. Hierzu müssen Erzeugungsanlagen - unabhängig von der Anzahl der einspeisenden Phasen - unter normalen stationären Betriebsbedingungen im Spannungstoleranzband Un ± 10% und in ihren zulässigen Betriebspunkten ab einer Leistungsabgabe > 20% von SE max mit folgenden Verschiebungsfaktoren cos ϕ betrieben werden können: a) Erzeugungsanlage Σ SE max 3,68 kva: cos ϕ = 0,95 untererregt bis 0,95 übererregt keine Vorgabe des VNB b) Erzeugungsanlage 3,68 kva < Σ SE max 13,8 kva: cos φ (P)-Kennlinie bis max. cos φ = 0,95 untererregt c) Erzeugungsanlage Σ SE max > 13,8 kva: cos φ (P)-Kennlinie bis max. cos φ = 0,90 untererregt cos ϕ (P)-Kennlinie nach 11a und 11b V 16/11 Seite 9 von 14

10 Bei Erzeugungsanlagen, die so ausgelegt sind, dass sie über die oben aufgeführten Grenzwerte für die Verschiebungsfaktoren cos φ hinaus betrieben werden können, holt der VNB für den erweiterten Betrieb die Zustimmung des Anlagenbetreibers ein. Für Erzeugungseinheiten mit direkt an das Netz gekoppelten Generatoren, die prinzipbedingt keine Blindleistung regeln können und deshalb konstante Kapazitäten verwenden (wie z. B. BHKW mit Asynchron- oder Lineargeneratoren) wird vom VNB grundsätzlich keine Kennlinienregelung, sondern folgender fester Verschiebungsfaktor vorgegeben: cos ϕ = 0,95 untererregt (bei Erzeugungsanlagen 3,68 kva < S Emax 13,8 kva) bzw. cos ϕ = 0,90 untererregt (bei Erzeugungsanlagen S Emax > 13,8 kva). Ist unter besonderen Umständen z.b. bei besonderen Netztopologien oder besonders leistungsstarken Erzeugungsanlagen eine netzspannungsabhängige Blindstromregelung der Erzeugungsanlagen erforderlich, so kann der VNB hierfür die Q (U)-Kennlinienregelung nach Anlage: Bedingungen der Q (U)-Kennlinienregelung Bild 1 und dem Regelverhalten nach Bild 2 verlangen. Der VNB achtet darauf, dass für jede aus der Ortsnetzstation abgehende NS-Leitung nicht mehr als eine Erzeugungsanlage mit einer Q (U)-Kennlinienregelung ausgestattet wird. Gemäß Kapitel 5.2 ist für den Eigenbedarf der Erzeugungsanlage ein Verschiebungsfaktorbereich von cos φ ± 0,9 einzuhalten Ausführung des Netz- und Anlagenschutzes Ab einer Summe der maximalen Scheinleistungen aller Erzeugungsanlagen an einem Netzanschlusspunkt S Amax > 30 kva ist ein zentraler Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) am zentralen Zählerplatz erforderlich. Ausnahme hiervon bilden BHKW, bei denen auch bei Anlagenleistungen > 30 kva ein integrierter NA-Schutz zulässig ist, wenn am Netzanschlusspunkt eine für das VNB-Personal jederzeit zugängliche Schaltstelle mit Trennfunktion vorhanden ist Einspeisemanagement Unter Einspeisemanagement versteht sich die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung von Erzeugungsanlagen bis zu deren kompletter Abschaltung im Falle von Netzengpässen. Leistungsabregelung kann auch im Rahmen der Systemsicherheit erfolgen. In allen Erzeugungsanlagen (also sowohl in EEG- und KWKG-Anlagen als auch in Erzeugungsanlagen ohne gesetzliche Förderung) mit einer installierten elektrischen Leistung > 100kW installiert der Anlagenbetreiber auf seine Kosten einen Funkrundsteuerempfänger mit den folgenden technischen Spezifikationen für die Befehle der BEW Netze GmbH zur Leistungsabregelung (siehe Bild 1). Diese Regelung gilt für Photovoltaikanlagen unabhängig von der installierten Leistung. Bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung 30 kwp kann auf diese Regelung verzichtet werden, wenn der Anlagenbetreiber die Erfüllung der Bedingung nach 9 Abs. 2 EEG nachweisen kann (z.b. durch Beschränkung der Wechselrichterleistung auf 70% der Anlagenleistung in kwp oder durch Installation eines Leistungswächters am Netzanschlusspunkt mit Ansteuerung des Wechselrichters). Bei Überschreitung der Leistungsgrenzen durch Zusammenlegung gemäß 9 Abs. 3 EEG findet diese Regelung bei jeder Einzelanlage, auch wenn die Einzelanlage die jeweilige Leistungsgrenze nicht überschreitet, Anwendung. Für eine Reduzierung der Wirkleistungsabgabe veranlasst der Anlagenbetreiber, dass der Funkrundsteuerempfänger mit der 6A Vorsicherung in einem plombierbaren Gehäuse der Schutzklasse IP54 eingebaut wird. Es ist darauf zu achten, dass der Abstand zwischen Funkrundsteuerempfänger und anderen elektronischen Geräten (wie z.b. dem Einspeisezähler oder einem Umrichter) mindestens 60 cm beträgt. Sollte der Empfang des Funkrundsteuerempfängers nicht ausreichen (LED rot) oder der Abstand von 60cm nicht einzuhalten sein, ist eine Zusatzantenne einzusetzen. Die Installation nimmt ein in das Installateurverzeichnis eingetragener Elektroinstallateur vor. Der Anlagenbetreiber stellt sicher, dass der Funkrundsteuerempfänger zuverlässig angesteuert und die Befehle ordnungsgemäß von der Anlagensteuerung verarbeitet werden können. Es findet eine gemeinsame Inbetriebnahme und Dokumentation des Funkrundsteuerempfängers und der Wirkung auf die Anlagensteuerung der Erzeugungsanlage durch den Anlagenbetreiber und einem Mitarbeiter der BEW Netze GmbH statt. Im Falle einer Reduzierung der Wirkleistungsabgabe gibt der VNB Sollwerte für die vereinbarte Anschlusswirkleistung PAV in den Stufen 100 % / 60 % / 30 % / 0 % vor. Diese Werte werden durch V 16/11 Seite 10 von 14

11 den VNB mit Hilfe der Funkrundsteuerung übertragen und anhand vier potentialfreier Relaiskontakte (je PAV -Stufe ein Kontakt) wie nachfolgend aufgeführt zur Verfügung gestellt. Da der Anlagenbetreiber die vier Steuerbefehle des VNB in seiner Anlagensteuerung umsetzen muss, besteht kein Direkteingriff des VNB in die Kundenanlage. Bild 1 K 1 100% PAV (keine Reduzierung der Einspeiseleistung) K 2 60% PAV (Reduzierung auf maximal 60 % der Einspeiseleistung K 3 30% PAV (Reduzierung auf maximal 30 % der Einspeiseleistung) K 4 0% PAV (keine Einspeisung) Systembedingt können sich vorübergehend mehrere Relais gleichzeitig in Stellung a befinden. Steht das Relais K1 in Stellung a, bedeutet dies immer Freigabe der Volleinspeisung, unabhängig von der Stellung der übrigen Relais. Befindet sich das Relais K1 in Stellung b, gilt das Relais mit der höchsten Leistungsreduktion. Befindet sich kein Relais in Stellung a, ist die Freigabe zur Volleinspeisung gegeben. Die Reduzierung der Einspeiseleistung nach der Signalübertragung per Funkrundsteuerung durch den VNB ist von der Erzeugungsanlage so schnell wie möglich, spätestens nach 5 Minuten, umzusetzen Nachweis der elektrischen Eigenschaften Hinsichtlich des Nachweises der elektrischen Eigenschaften der Erzeugungseinheiten, der Erzeugungsanlagen und des Netz- und Anlagenschutzes ist die VDE-AR-N 4105 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz anzuwenden Messstellenbetrieb Es gelten die gültigen Messstellenrahmenbedingungen und der Messstellenrahmenvertrag der Bundesnetzagentur, sowie das Mess-und Eichgesetz. Abweichungen von der TAB und den ergänzenden technischen Anschlussbedingungen sind möglich bedürfen jedoch der Einzelfallbetrachtung. Es gelten grundsätzlich die VDE Richtlinien und die aktuellen Anwendungsregeln. V 16/11 Seite 11 von 14

12 Anlage: Hauptmaße Zählerwechselschrank Größe I A Größe III A A = 10-polige Zählersteckklemme Die Austauschbarkeit der Zählerwechseltafel muss bei den verschiedenen Fabrikaten gewährleistet sein. Hersteller sind zum Beispiel: Paul Seeliger, Essen-Werden Paul Deppe, Hannover oder andere V 16/11 Seite 12 von 14

13 Anlage: Wandlersekundärverdrahtung vom Wandler bzw. Spannungsabgriff zur Trennklemmenleiste Achtung: Beim Blockwandler EMKDS ist die Kurzschlussleistungsbegrenzung integriert. Kurzschlussleistungsbegrenzer Trennstelle Trennstelle Verdrahtung der Messleitungen bis zur Trennklemmenleiste Strompfade: Die Verdrahtung der Wandler bis zur Trennklemmenleiste ist grundsätzlich ungeschnitten, in kurzschluss- und erdschlusssicherer Bauart auszuführen und muss eindeutig gekennzeichnet sein in einem separaten Schutzrohr. Ausführung: Einadrige Leitung: H07V-K / H07V-U / NSGAFÖU Mehradrige Kabel / Leitung: NYM / NYY Spannungspfade: Die kurzschlussfesten Leitungen des Spannungsabgriffes sind grundsätzlich ungeschnitten, in einem separaten Schutzrohr zu verlegen. Die Verlegung ist kurzschlusssicher und erdschlusssicher auszuführen. Ausführung: Einadrige Leitung: NSGAFÖU Einfache Länge Leitungsquerschnitt Kupfer in mm 2 der Kabel/Leitungen in m Für Stromwandlersekundärleitung Für Leitung des Spannungsabgriffes bis ,5 Die Messleitungen dürfen nicht mit anderen Leitungen zusammen verlegt werden. V 16/11 Seite 13 von 14

14 Anlage: Bedingungen der Q (U)-Kennlinienregelung Bild 1: Q (U)-Kennlinienregelung Bild 2: Regelverhalten von Erzeugungsanlagen mit Q (U)-Kennlinie V 16/11 Seite 14 von 14

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