Statuten der Freien Evangelischen Gemeinde Düdingen-Freiburg
|
|
- Stefan Kästner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Statuten der Freien Evangelischen Gemeinde Düdingen-Freiburg Alle Funktionen sind der Einfachheit halber in der männlichen Form geschrieben, verstehen sich aber selbstverständlich auch in der weiblichen Form. Name, Sitz und Zweck Art Unter dem Namen Freie Evangelische Gemeinde Düdingen-Freiburg besteht seit 2003 ein Verein gemäss Art 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Düdingen. Der Verein ist Mitglied des Bundes Freier Evangelischer Gemeinden Schweiz, nachfolgend nur noch FEG Schweiz genannt, und anerkennt dessen Statuten und Richtlinien. 1.2 Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke: Verbreitung des Evangeliums von Jesus Christus durch Verkündigung, gemeinnütziges Engagement im In- und Ausland und Zusammenarbeit mit anerkannten Missionsgesellschaften des In- und Auslandes Aufbau und Förderung christlicher Gemeinschaften nach dem Vorbild der Bibel als Gefäss für die gemeinnützigen Aktivitäten 1.3 Der Verein kann zur Verfolgung seines Zweckes Liegenschaften oder Räumlichkeiten mieten und vermieten. Mitgliedschaft Art Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen ab 16 Jahren. Mitglieder können Personen werden, welche das Glaubensbekenntnis anerkennen und dies mit ihrem Lebenswandel bekräftigen. 2.2 Anträge zur Mitgliedschaft gehen an die Gemeindeleitung. Sie befindet über die Aufnahme und orientiert die Gemeinde. 2.3 Jedes Mitglied der FEG Düdingen-Freiburg ist automatisch auch Mitglied des Verein des Evangelischen Vereinshauses der Freien Evangelischen Gemeinde Düdingen-Freiburg. 2.4 Der Austritt erfolgt jederzeit auf schriftliche Erklärung an die Gemeindeleitung. Nach Ableben oder bei Wegzug und Gemeindewechsel erlischt die Mitgliedschaft. 2.5 Die Mitgliedschaft kann bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags sistiert werden. 2.6 Ein Ausschluss kann bei massgeblichen Differenzen in Bezug auf das Glaubensbekenntnis oder bei einer Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit durch die Gemeindeleitung erklärt werden. 2.7 Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
2 Mittel und Haftung Art Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliederbeitrag in der Höhe von Fr Für Mitglieder ohne regelmässiges Einkommen Fr Die finanziellen Mittel zu Erreichung des Vereinszweckes werden durch Spenden, Kollekten, unentgeltlichen Zuwendungen (Schenkungen, Legate usw.) erbracht. 3.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Die Organe des Vereins sind: A. Mitgliederversammlung B. Gemeindeleitung C. Revisionsstelle Organisation Art. 4 A. Die Mitgliederversammlung (MV) Art Die Mitgliederversammlung wird je nach Bedürfnis, mindestens aber 1 Mal jährlich von der Gemeindeleitung mit Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen. Gleichzeitig wird das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung beigelegt. 5.2 Anträge an die Mitgliederversammlung sind der Gemeindeleitung spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. 5.3 Weitere Mitgliederversammlungen können durch die Gemeindeleitung oder auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Diese finden innerhalb von drei Monaten seit der Einreichung des Begehrens unter Angaben der Traktanden statt. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind: Art. 6 a b c d e f Genehmigung des Protokolls der letzten MV Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes Wahl der Gemeindeleitung Wahl eines Pastors im Anstellungsverhältnis Wahl der Revisoren Änderungen von Statuten
3 g h Beschlussfassung über Traktanden, die von der Gemeindeleitung oder von Mitgliedern gemäss Art. 5.2 zum Entscheid vorlegt werden Beschlussfassung betreffend Austritt aus FEG Schweiz, Auflösung oder Fusion des Vereins Art Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Präsident der Gemeindeleitung, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident und bei dessen Abwesenheit ein weiteres Gemeindeleitungsmitglied oder bei deren Verhinderung ein von der Versammlung bestimmtes Vereinsmitglied. Der Vorsitzende ernennt den Protokollführer sowie die erforderlichen Stimmenzähler. 7.2 Über die Beschlüsse und Wahlen sowie über die ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Art. 8 Beschlussfassung 8.1 Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Auf Beschluss der Gemeindeleitung ist eine schriftliche Stimmabgabe zulässig. 8.2 Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit muss die Angelegenheit neu überdacht werden. 8.3 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht die Gemeindeleitung oder mindestens ein Viertel der Anwesenden geheime Stimmabgabe verlangen. 8.4 Bei Statutenänderungen des Vereins sind 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. B. Die Gemeindeleitung Art Die Gemeindeleitung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei die nicht vom Verein angestellten Gemeindeleitungsmitglieder eine Mehrheit darstellen müssen. 9.2 Mitglieder werden von der Gemeindeleitung vorgeschlagen und einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestätigt. Wiederwahl ist möglich. 9.3 Der Pastor gehört zur Gemeindeleitung. 9.4 Die Gemeindeleitung konstituiert sich selbst. Sie bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Art Die Gemeindeleitung ist das geschäftsleitende Organ des Vereins. Sie kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Dies beinhaltet Entscheide bis 3% des Jahresbudgets Die Gemeindeleitung hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Vollzug deren Beschlüsse
4 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern Vertretung des Vereins sowie Regelung der Zeichnungsberechtigung im Rahmen der statutarischen Vorgaben Planung und Durchführung von Vereinstätigkeiten Erstellen des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung Beschlussfassung über Miete und Vermietung von Liegenschaften und Räumlichkeiten Abschluss und Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit dem Verein FEG Düdingen-Freiburg, Aufgaben und Anstellungsbedingungen der Angestellten festlegen 10.3 Die Gemeindeleitung kann die Geschäftsführung und/oder Vertretung des Vereins an Gemeindeleitungsmitglieder oder Dritte delegieren. Art Die Gemeindeleitung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern Jedes Gemeindeleitungsmitglied kann schriftlich unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes die Einberufung einer Gemeindeleitungssitzung verlangen Der Präsident oder Vizepräsident oder bei deren Verhinderung ein anderes Gemeindeleitungsmitglied leitet die Gemeindeleitungssitzung Über die Beschlüsse der Gemeindeleitung sowie über die ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll gilt als vertraulich Die Gemeindeleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist Sie fasst die Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit muss die Angelegenheit neu überdacht werden. Art Die Gemeindeleitung regelt die Unterschriftsberechtigung. Es wird generell kollektiv zu zweien gezeichnet. Für den Zahlungsverkehr kann die Gemeindeleitung Personen mit Einzelunterschrift bestimmen Die Gemeindeleitung kann eigene Kompetenzen an einzelne Mitglieder delegieren. Sie bestimmt in diesem Fall die Einzelheiten (z.b. betreffend Vertretung nach aussen, Unterschriftenberechtigung und dergl.) in den Arbeitsbeschrieben. C. Die Revisionsstelle Art Die Revisionsstelle besteht aus 2 Revisoren, die alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden oder einer juristischen Person. Die Revisoren müssen nicht Mitglieder des Vereins sein Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Buchführung zu nehmen und prüfen ausserdem die Jahresrechnung und den Vermögensstand.
5 13.3 Das Rechnungsjahr endet am 31. Dezember. Die Jahresrechnung ist bis 31. März fertigzustellen und den Revisoren vorzulegen. Die Revisoren erstellen ihren Antrag zuhanden der Mitgliederversammlung. Auflösung des Vereins Art Für die Auflösung des Vereins und den Austritt aus der FEG Schweiz bedarf es der Zustimmung von mindestens einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung Im Fall einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet Bei einer Auflösung des Vereins wird gleichzeitig der Verein des Evangelischen Vereinshauses der Freien Evangelischen Gemeinde Düdingen-Freiburg auch aufgelöst. Die Liquidation wird von der Gemeindeleitung oder eines eigens gewählten Liquidators durchgeführt. Schlussbestimmungen Art Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 14. März 2017 genehmigt Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 18. September Düdingen, 14. März 2017 Präsident: Beat Brülhart Vizepräsident: Thomas Perren
Statuten. Verein Lichtblick Hospiz Basel. I. Name, Sitz und Zweck. Art. 1 Name und Sitz
Statuten Verein Lichtblick Hospiz Basel I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Verein Lichtblick Hospiz Basel besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein
MehrVerein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule
Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule Statuten Genehmigt an der Vereinsversammlung vom 13. Mai 2009 in Bern 1 Statuten
MehrStatuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern
Statuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern 1 I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Frauenverein und Elternclub Thierachern besteht ein parteipolitisch unabhängiger
MehrSCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N. A. Name, Sitz und Zweck des Vereins
SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N A. Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Unter dem Namen "Schweizerische Vereinigung zum Schutz des geistigen
MehrPro duale Berufsbildung Schweiz
Pro duale Berufsbildung Schweiz Statuten I. Name, Sitz und Zweck 1. Name und Sitz Unter der Bezeichnung Pro duale Berufsbildung Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz wird durch
MehrStatuten. I. Organisation
Statuten I. Organisation Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz Unter dem Namen tier-im-fokus.ch besteht ein selbständiger Verein im Sinne der Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des
MehrArt. 1 Unter dem Namen Freunde des Wildpferdes besteht mit Sitz in CH-8135 Sihlwald ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
Statuten Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Freunde des Wildpferdes besteht mit Sitz in CH-8135 Sihlwald ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Zweck des Vereins ist die Wiederansiedlung des Ur-Pferdes
MehrFür die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Statuten des SOSETH 1 Name, Sitz, Zweck, Haftung 1.1 Name Unter dem Namen SOSETH (Studentische Organisation für Selbsthilfe) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
MehrVereinsstatuten. Hauptstrasse 57 6034 Inwil
Vereinsstatuten Hauptstrasse 57 6034 Inwil Inhalt 1. Name und Sitz... 2 2. Zweck... 2 3. Mitgliedschaft... 2 3.1 Eintritt... 2 3.2 Austritt... 2 4. Statuten des Vereins KiTa Spielburg Inwil... 2 4.1 Rechte
MehrSTATUTEN. Unihockey Grauholz Zollikofen
STATUTEN des Vereins Unihockey Grauholz Zollikofen mit Sitz in Zollikofen BE genehmigte Statuten vom: 24.05.2013 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck II. Mitgliedschaft
MehrS T A T U T E N. Name, Sitz und Zweck. Mitgliedschaft. Vereinsorgane
S T A T U T E N I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz 1.1 Unter dem Namen Frauenverein Münsingen besteht ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit
MehrArt. 4 Personen und Institutionen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Statuten Alumni Organisation Executive MBA Universität Zürich I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Alumni Organisation Executive MBA Universität Zürich" besteht ein Verein im Sinne von Art.
MehrFörderverein des Schweizer Schützenmuseums STATUTEN I. NAME / SITZ. Art. 1
Förderverein des Schweizer Schützenmuseums STATUTEN I. NAME / SITZ Art. 1 Der «Förderverein des Schweizer Schützenmuseums» ist ein nicht gewinnstrebiger Verein nach Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist politisch
MehrSTATUTEN. Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Getreidehandel und der Getreideverarbeitung KSGGV. Art. 1
STATUTEN Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Getreidehandel und der Getreideverarbeitung KSGGV I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz
MehrFörderverein FernAkademie für Erwachsenenbildung und berufliche Weiterbildung (VFA) I. Allgemeine Bestimmungen
Förderverein FernAkademie für Erwachsenenbildung und berufliche Weiterbildung (VFA) Statuten Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz I. Allgemeine Bestimmungen 1 Unter dem Namen Verein FernAkademie für Erwachsenenbildung
MehrStatuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Flawil
Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Flawil Allgemeine Bestimmungen Art.1 Unter dem Namen Freisinnig-Demokratische Partei Flawil oder FDP Flawil besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff Zivilgesetzbuch
MehrGönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung
MehrSTATUTEN. swisscleantech Association
STATUTEN des Wirtschaftsverbandes swisscleantech Association I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen swisscleantech Association besteht im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrStatuten des Badminton Club Arbon
Statuten des Badminton Club Arbon I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Badminton Club Arbon, auch BCA oder BC Arbon, besteht mit Sitz in Arbon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrElternvereins der Kroatischen Ergänzungsschule in der Schweiz
Statuten des Elternvereins der Kroatischen Ergänzungsschule in der Schweiz I. Name / Sitz Art. l Unter dem Namen Elternverein der Kroatischen Ergänzungsschule in der Schweiz besteht ein Verein im Sinne
MehrVerein Jurtenhotel Balmeggberg
Verein Jurtenhotel Balmeggberg Balmeggberg CH-3556 Trub Telefon +41 34 495 50 88 palmeggberg@bluewin.ch Postkonto 85-541107-1, IBAN-Nr. CH09 0900 0000 8554 1107 1 Vereinsstatuten Jurtenhotel Balmeggberg
MehrUnter dem Namen «Trägerverein Quartiertreff Hirslanden» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
STATUTEN TRÄGERVEREIN QUARTIERTREFF HIRSLANDEN 1. NAME UND SITZ Unter dem Namen «Trägerverein Quartiertreff Hirslanden» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
MehrSTATUTEN. Verein Spitex Richterswil/Samstagern
STATUTEN Verein Spitex Richterswil/Samstagern Statuten Verein Spitex Richterswil / Samstagern Wesen Zweck Art. 1 Der Verein Spitex Richterswil/Samstagern ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein
MehrStatuten des. Vereins Cevi Jungschar Köniz-Liebefeld
Statuten des Vereins Cevi Jungschar Köniz-Liebefeld mit Sitz in Köniz I. Name, Grundlage Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Cevi Jungschar Köniz-Liebefeld besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von
MehrSTATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof
STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...
MehrVerein Statute der Kindertagesstätte Villa Regenbogen. Vereins-Statute Der Kindertagesstätte. Villa Regenbogen
Vereins-Statute Der Kindertagesstätte Villa Regenbogen 1 Statuten Verein, Kindertagesstätte Villa Regenbogen Günsberg 1 Name, Sitz..3 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze.3 3 Mitgliedschaft..3-4 4 Finanzen..4-5
MehrSektion Bern. Gegründet am 20. November 1860 STATUTEN
Sektion Bern Gegründet am 20. November 1860 STATUTEN I. Name, Sitz und Zweck Name Zweck Art. 1 Der Handels- und Industrieverein des Kantons Bern, Sektion Bern, ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB
MehrStatuten Verein CommunityRack.org - Stand 2014-12-01
Statuten Verein CommunityRack.org - Stand 2014-12-01 1 Name und Sitz Unter dem Namen CommunityRack.org besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell
MehrStatuten. Verein Swiss NPO-Code. Artikel 1. Name und Sitz
Statuten Verein Swiss NPO-Code Artikel Name und Sitz Unter dem Namen Verein Swiss NPO-Code besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz
MehrStatuten des MVCL Motor Veteranen Club Liechtenstein
Statuten des MVCL Motor Veteranen Club Liechtenstein 1. Name, Sitz und Zweck Artikel 1: Unter der Bezeichnung MVCL Motor-Veteranen-Club Liechtenstein eingetragener Verein besteht nach Massgabe von Artikel
MehrStatuten der Alumni Nuolen
Statuten der Alumni Nuolen I. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni Nuolen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen-Nuolen. Art.
MehrStatuten EMBA Alumni UZH
Statuten EMBA Alumni UZH I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen «EMBA Alumni UZH» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der Plattenstrasse 14 in 8032 Zürich. Art. 2 Der Verein
MehrStatuten. Aktion CHARITY. Inhaltsverzeichnis
Statuten der Aktion CHARITY Ein Zuhause für rumänische Kinder Inhaltsverzeichnis I II III IV IVa IVb IVc V VI VII VIII IX Name, Sitz und Zweck Aufgaben Mitgliedschaft Organisation Mitgliederversammlung
MehrS T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg
S T A T U T E N der Genossenschaft FC Sternenberg I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft FC Sternenberg besteht mit Sitz in Köniz eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten
MehrSTATUTEN. Gewerbe Walchwil
STATUTEN Gewerbe Walchwil 1. Name, Dauer und Sitz 2. Zweck 3. Mitgliedschaft 3.1. Arten der Mitgliedschaft 3.2. Aufnahme und Ernennung 3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder 3.4. Erlöschen der Mitglieder
MehrStatuten STATUTEN DER FRAUENZENTRALE GRAUBÜNDEN
Statuten STATUTEN DER FRAUENZENTRALE GRAUBÜNDEN I. Name und Sitz Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Frauenzentrale Graubünden besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. II. Vereinszweck
MehrStatuten LANDI Oberrheintal Genossenschaft
Statuten LANDI Oberrheintal Genossenschaft I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Firma, Sitz Unter dem Namen LANDI Oberrheintal Genossenschaft besteht auf unbestimmte Zeit mit Sitz in Altstätten eine Genossenschaft
MehrSPITEX ZÜRICH SIHL STATUTEN
SPITEX ZÜRICH SIHL STATUTEN Name/Sitz Zweck I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Spitex Zürich Sihl besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell
MehrStatuten des MV Kanton Schaffhausen
Statuten des MV Kanton Schaffhausen Statuten des Mieterverbandes Schaffhausen und Umgebung I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Der «Mieterverband Schaffhausen und Umgebung» ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen
MehrSchweizerische Vereinigung der Katzenhaus-Freunde. Statuten
Schweizerische Vereinigung der Katzenhaus-Freunde Statuten 1. Name, Sitz und Zweck Art.1.1: Unter dem Namen "Schweizerische Vereinigung der Katzenhaus-Freunde", gegründet am 29. April 2007, besteht ein
MehrStatuten der Modellsegelfluggruppe Alp Scheidegg (MSGAS)
Statuten der Modellsegelfluggruppe Alp Scheidegg (MSGAS) 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1. Die Modellsegelfluggruppe Alp Scheidegg, nachstehend MSGAS genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des
MehrStatuten des Gewerbevereins Bubikon-Wolfhausen. Gegründet 1945
Statuten des Gewerbevereins Gegründet 1945 1 Statuten des Gewerbevereins I. Name, Sitz und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zugehörigkeit Unter dem Namen Gewerbeverein besteht in Bubikon und Wolfhausen
Mehrdes Schweizerischen Gemeinnützigen Frauenvereins, sgf Bern
STATUTEN des Schweizerischen Gemeinnützigen Frauenvereins, sgf Bern I Art. 1 NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz Unter dem Namen "Schweizerischer Gemeinnütziger Frauenverein, sgf Bern besteht ein parteipolitisch
MehrSTATUTEN. Schweizerischer Verband Diplomierter Chemiker FH (SVC)
STATUTEN Schweizerischer Verband Diplomierter Chemiker FH (SVC) I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Schweizerischer Verband diplomierter Chemiker FH, in diesen Statuten als SVC bezeichnet, besteht
MehrStatuten Alumni ZHAW MSc BA
I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni ZHAW MSc BA besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der die ehemaligen Studierenden der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW)
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrStatuten des Vereins foodwaste.ch
Statuten des Vereins foodwaste.ch vom 14. Februar 2013 Artikel 1: Name und Sitz Unter dem Namen foodwaste.ch besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in der Stadt Bern. Artikel 2: Zweck
MehrStatuten 2014. Ersetzt die Statuten vom 15. Februar 1984 und Statutenänderung vom 9. Februar 1995. Statuten, 6. März 2014 1
Statuten 2014 Ersetzt die Statuten vom 15. Februar 1984 und Statutenänderung vom 9. Februar 1995 Statuten, 6. März 2014 1 Inhaltsverzeichnis 1. Name und Zweck... 3 2. Mitgliedschaft... 3, 4 3. Rechte,
MehrStromboli Verein Kinderbetreuung Kleinbasel STATUTEN
Stromboli Verein Kinderbetreuung Kleinbasel STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stromboli Verein Kinderbetreuung Kleinbasel besteht ein Verein im Sinne von Art.60 79 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Der
MehrS T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi
- 1 - S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi - 2 - Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft Curling-Halle Küssnacht am Rigi besteht mit
MehrStatuten des Elternvereins IGEEL Lostorf
Statuten des Elternvereins IGEEL Lostorf 1. Name und Sitz Unter dem Namen Interessengemeinschaft Eltern und Erzieher, Lostorf (IGEEL) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff. ZGB mit Sitz in Lostorf.
MehrInhaltsverzeichnis der Statuten
Statuten 01 Inhaltsverzeichnis der Statuten Kapitel Abschnitt Artikel Inhalt I. Name, Sitz, Eigenschaft 1 Name, Sitz 2 Neutralität II. Zweck 3 Zweck III. Mitglieder 4/5/8 Mitglieder 5-7 Beitritt 9 Austritt
MehrSTATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"
STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)" Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft 3 3.1 Aktivmitglied 3 3.2 Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 3 4.1 Eintritte 3
Mehr2000-Watt-Region Solothurn. Vereinsstatuten
2000-Watt-Region Solothurn Vereinsstatuten Erstellt von der Kerngruppe: IG 2000-Watt-Region Solothurn Genehmigt: Gründungsversammlung vom 26. Mai 2011 Vereinsstatuten: 2000 Watt-Region Solothurn Seite:
MehrSTATUTEN Verein Tra gerschaft ZAD
1 STATUTEN Verein Tra gerschaft ZAD I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Trägerschaft ZAD (Zürich Affinity Domain) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.
MehrStatuten Verein ICT-Berufsbildung Bern
ICT Berufsbildung Statuten Verein ICT-Berufsbildung Dokument Autor(en) ICT-Berufsbildung Statuten-v4.O_20 1 40423docx Markus Nufer, Marianna Schwaar Version 4.0 Klassifikation genehmigt durch MV vom 23.04.2014
MehrSTATUTEN Netzwerkarena Revidiert 2. Juli 2008
STATUTEN Netzwerkarena Revidiert 2. Juli 2008 Netzwerkarena Statuten vom 25. Juni 2007 2 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck... 3 Art. 1 Name und Sitz... 3 Art. 2 Zweck... 3 II. Mitgliedschaft...
MehrVerein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7
Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder
MehrStatuten der Freidenkenden Nordwestschweiz. Ausgabe 1/2014
Statuten der Freidenkenden Nordwestschweiz Ausgabe 1/2014 1 Inhaltsverzeichnis Seite I. Name, Sitz, Zweck und Reglemente 3 11.Mitgliedschaft 3 111.Mittel 4 IV. Organisation 5 V. Schlussbestimmungen 8 VI.
MehrStatuten. Förderverein Schloss Oberberg. I. Name und Sitz. 111. Mitgliedschaft (Art. 70 f1. ZGB) Art. 4 Der Verein besteht aus
Förderverein Schloss Oberberg Statuten I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen «Förderverein Schloss Oberberg» besteht ein im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragener Verein gemäss Art. 60
MehrStatuten vom 4. Dezember 2014
Statuten vom 4. Dezember 2014 Art. 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Unter dem Namen SQMH (Schweizerische Gesellschaft für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen) besteht ein Verein von unbestimmter
MehrDatum: 12. Juli 2011. Statuten YAAAY. Betreff: YAAAY c/o Divio GmbH Riedtlistrasse 23 8006 Zürich
Datum: 12. Juli 2011 Betreff: Statuten YAAAY YAAAY c/o Divio GmbH Riedtlistrasse 23 8006 Zürich 1 Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen «YAAAY» («Yet another awesome association, YAAAY!» besteht ein Verein
MehrS T A T U T E N Freisinnig-Demokratische Partei Rheintal (abgek. FDP Rheintal; Wahlkreis Rheintal)
Statuten FDP Rheintal S T A T U T E N Freisinnig-Demokratische Partei Rheintal (abgek. FDP Rheintal; Wahlkreis Rheintal) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck, Sitz Art. 1 Die FDP Rheintal will die politischen,
MehrVolleyballclub Spada Academica Zürich
Volleyballclub Spada Academica Zürich Statuten des Volleyballclub Spada Academica Zürich vom 14. Juni 2014 1. Name und Sitz 1.1. Der Volleyballclub Spada Academica Zürich (im weiteren Text Verein genannt)
MehrStatuten Cevi Männedorf / Uetikon / Oetwil
C E V I M Ä N N E D O R F / U E T I K O N / O E T W I L CHRISTLICHER VEREIN JUNGER MÄNNER UND FRAUEN $ Statuten Cevi Männedorf / Uetikon / Oetwil 8. März 2010 1. Name und Sitz Unter dem Namen Christlicher
MehrStatuten Spitex-Verein Untersiggenthal 24.03.2011. Statuten. Spitex-Verein Untersiggenthal
Statuten Spitex-Verein Untersiggenthal I. Grundlagen 1. Name, Sitz Unter dem Namen Spitex-Verein Untersiggenthal besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
MehrStatuten der Solargenossenschaft Aadorf
Statuten der Solargenossenschaft Aadorf I. Name, Sitz, Zweck, Mitgliedschaft 1. Name, Sitz, Dauer Art. 1 1 Unter dem Namen Solargenossenschaft Aadorf besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff
MehrStatuten. des Modellflugvereins. Emmen - Seetal
www.mfves.ch modellflugverein emmen-seetal region 3 zentralschweiz schweizerischer modellflugverband aero-club der schweiz Statuten des Modellflugvereins Emmen - Seetal 1/7 I. Verein Art. 1 Der Modellflugverein
MehrS T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden
S T A T U T E N des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrFME Förderverein Museum ENTER
FME Förderverein Museum ENTER S T A T U T E N I. N A M E und Z W E C K des V E R E I N S Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen FME Förderverein Museum ENTER besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von
MehrS T A T U T E N. I. Name, Gründung und Sitz. II. Zweck. III. Organisation. Art. 1 / Name und Sitz. Art. 2 / Zweck. Art.
S T A T U T E N I. Name, Gründung und Sitz Art. 1 / Name und Sitz Unter dem Namen "2radOstschweiz" besteht ein Verein, welcher am 31.Dezember 1911 gegründet wurde. Als solche steht er unter Art. 60 ff
MehrAusgabe 24. Mai 2002. Statuten. Inhalt
Statuten Inhalt 1. Name, Sitz und Zweck des Verbandes 2. Mitgliedschaft 3. Erlöschen der Mitgliedschaft 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder 5. Organisation und Verwaltung 6. Auflösung des Verbandes
MehrSTATUTEN. Sportfischerverein
STATUTEN Sportfischerverein Richterswil / Wädenswil Fusion am 1. 1. 2007 aus den Vereinen Sportfischer-Verein Richterswil gegründet 1924 und Sportfischer-Verein Wädenswil gegründet 1925 1 / 7 1 Name. Name,
MehrStatuten. eug Elektra Untergäu Genossenschaft gegründet 16.06.1907. Stand 18.08.2010
Statuten eug Elektra Untergäu Genossenschaft gegründet 16.06.1907 Stand 18.08.2010 9 / Statuten der eug Elektra Untergäu Genossenschaft 18.08.2010 / Generalversammlung Seite 1 von 8 I. Name, Sitz, Zweck...
MehrVEREINSSTATUTEN BIOMEDICAL ENGINEERING CLUB (BME CLUB)
VEREINSSTATUTEN BIOMEDICAL ENGINEERING CLUB (BME CLUB) I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen " Biomedical Engineering Club (BME Club)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische
MehrWorbstrasse 187, 3073 Gümligen, bern.sportclub@credit-suisse.com, csbfitness.ch
Statuten Fitnessclub Bern der CREDIT SUISSE AG 1. Grundlagen 1.1. Name, Sitz Unter dem Namen Fitnessclub Bern der CREDIT SUISSE AG (nachstehend als Club bezeichnet) besteht ein Verein im Sinne von Art.
MehrSPITEX HALLAU,g~'/~~~ UND UMGEBUNG'f~'(b"-
SPITEX HALLAU,g~'/~~~ UND UMGEBUNG'f~'(b"- Gegründet am 4. Mai 1913 unter dem Namen" Krankenhilfsverein Hallau" durch den Zusammenschluss des "Verein für Krankenunterstützung" mit der "Vereinigung für
Mehr1. Name, Sitz und Zweck
1. Name, Sitz und Zweck Art. 1 1 Die Männerriege Ettingen (MRE), gegründet im Jahre 1945, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Ettingen. Art. 2 1 Die
MehrVereinsstatuten Hexenmuseum Schweiz Verein
Vereinsstatuten Hexenmuseum Schweiz Verein Hexenmuseum Schweiz Verein mit Sitz in Auenstein 1. Name und Sitz Unter dem Namen Hexenmuseum Schweiz Verein besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des
MehrSTATUTEN DES VEREINS. Young Entrepreneurs Club at the University of St. Gallen
STATUTEN DES VEREINS Young Entrepreneurs Club at the University of St. Gallen I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Young Entrepreneurs Club at the University of St. Gallen" (kurz: "YEC") besteht ein
MehrSTATUTEN Stand 4. Mai 2011 des Wirteverbandes Basel-Stadt (gegründet 1881)
STATUTEN Stand 4. Mai 2011 des Wirteverbandes Basel-Stadt (gegründet 1881) I. Name, Sitz und Zweck 1 Name, Sitz Unter dem Namen Wirteverband Basel-Stadt besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von
MehrStatuten des Vereins Kinderkrippe Frida
Statuten des Vereins Kinderkrippe Frida 1. Name Der Verein trägt den Namen Kinderkrippe Frida. Er besteht im Sinne des ZGB Art 60-79. Sitz des Vereins ist Zürich. Der Verein ist politisch unabhängig und
MehrSchweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer
Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer 1.1 Die Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
MehrStatuten des Vereins Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Weiterbildung der Lehrpersonen (ZAL)
Statuten des Vereins Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Weiterbildung der Lehrpersonen (ZAL) 1. Name und Sitz Unter dem Namen Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Weiterbildung der Lehrpersonen, abgekürzt ZAL,
MehrStatuten des Vereins Kyokushinkai Karate Club Winterthur
Statuten des Vereins Kyokushinkai Karate Club Winterthur Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Kyokushinkai Karate Club Winterthur (KKCW) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.
MehrStatuten IG B2B for Insurers + Brokers März 2014
IG B2B for Insurers + Brokers März 2014 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz... 3 II. Zweck... 3 III. Mitgliedschaft... 3 IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder... 5 V. Organe... 5 VI. Finanzielles
MehrSTATUTEN DER GENOSSENSCHAFT JUGEND- UND FERIENHAUS STOCKHÜTTE
STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT JUGEND- UND FERIENHAUS STOCKHÜTTE INHALTSVERZEICHNIS I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art. 1 Name, Sitz... 2 Art. 2 Zweck... 2 II. Mitgliedschaft... 2 Art. 3 Mitgliedschaft... 2
MehrStatuten des Vereins Schweizer Medieningenieure / Association suisse des ingénieurs des média (VSMI/ASIM)
Statuten des Vereins Schweizer Medieningenieure / Association suisse des ingénieurs des média (VSMI/ASIM) 1. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz 1. Unter der Bezeichnung Verein Schweizer Medieningenieure,
MehrDas Absatzgebiet der Genossenschaft richtet sich nach dem durch den Kanton Bern definierten Netzgebiet.
Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft (EGO) Oberwil i.s. I. Firma, Sitz, Zweck Art. 1 Unter der Firma Elektrizitäts-Genossenschaft (EGO) Oberwil i.s besteht auf unbeschränkte Dauer gemäss den vorliegenden
Mehrd a h l i a V e r e i n
S T A T U T E N D E S V E R E I N S d a h l i a V e r e i n I. Name, Sitz und Zweck Name Zweck Art. 1 Unter dem Namen dahlia Verein besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Langnau i.e.
MehrFLUGSPORTGRUPPE ZÜRCHER - OBERLAND. Statuten
FLUGSPORTGRUPPE ZÜRCHER - OBERLAND Statuten Der nachfolgende Text ist zur besseren Verständlichkeit in der männlichen Form abgefasst. 1. Name und Sitz 1.1 Die "Flugsportgruppe Zürcher-Oberland", nachstehend
MehrSeeclub Arbon - Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.
Seeclub Arbon - Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein. 1. Name, Sitz und Zweck Unter dem Namen Seeclub Arbon (SCA) besteht ein
MehrFeuerwehrverein FWV- Berikon
Feuerwehrverein FWV- Berikon I. Name und Sitz Art. 1 Name 1. Unter dem Namen Feuerwehr Verein Berikon (FWV-Berikon) / Chevy Verein Berikon besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Art. 2 Sitz
MehrStatuten. Pro Senectute Kanton Bern
Statuten Pro Senectute Kanton Bern Genehmigt an der Abgeordnetenversammlung vom 15.06.2010 Statuten Pro Senectute Kanton Bern (Genehmigt an der Abgeordnetenversammlung vom 15.06.2010) I. Name, Sitz, Zweck
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrDachverband Xund Statuten
für natürliche Methoden im Gesundheitswesen S T A T U T E N Inhaltsverzeichnis Seite I. Name, Sitz, Zweck 2 Art. 1 Name und Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 II. Mitgliedschaft 2 Art. 3 Mitglieder des Vereins sind
Mehr- die Motivation der Modellflieger zum Konstruieren, Bauen und Fliegen von Modell- Luftfahrzeugen und anderen, nicht manntragenden Fluggeräten;
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Modellflugverein Frauenfeld, nachstehend MVF genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. 1.2 Der MVF ist Mitglied des Regionalen Modellflugverbandes (RMV)
MehrBillard Team Zürich (BTZ) Statuten
Billard Team Zürich (BTZ) Statuten Verwendete Abkürzungen: BTZ ZGB GV SBV Billard Team Zürich Schweizerisches Zivilgesetzbuch Generalversammlung (alle Mitglieder des BTZ) Schweizerischer Billard Verband
MehrStatuten. Kickboxingaargau. Inhaltsübersicht. Abschnitte
Statuten Kickboxingaargau Inhaltsübersicht Abschnitte I. Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Rechtsform Art. 2 Zweck Art. 3 - Sitz II. III. IV. Organisation Art. 4 Organe Vorstand Art. 5 Zuständigkeiten
MehrBurgdorf Knights Basketball. Statuten ENTWURF
Burgdorf Knights Basketball Statuten ENTWURF Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein. Genehmigt durch die Generalversammlung vom
Mehr