Statuten der Freien Evangelischen Gemeinde Düdingen-Freiburg

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1 Statuten der Freien Evangelischen Gemeinde Düdingen-Freiburg Alle Funktionen sind der Einfachheit halber in der männlichen Form geschrieben, verstehen sich aber selbstverständlich auch in der weiblichen Form. Name, Sitz und Zweck Art Unter dem Namen Freie Evangelische Gemeinde Düdingen-Freiburg besteht seit 2003 ein Verein gemäss Art 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Düdingen. Der Verein ist Mitglied des Bundes Freier Evangelischer Gemeinden Schweiz, nachfolgend nur noch FEG Schweiz genannt, und anerkennt dessen Statuten und Richtlinien. 1.2 Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke: Verbreitung des Evangeliums von Jesus Christus durch Verkündigung, gemeinnütziges Engagement im In- und Ausland und Zusammenarbeit mit anerkannten Missionsgesellschaften des In- und Auslandes Aufbau und Förderung christlicher Gemeinschaften nach dem Vorbild der Bibel als Gefäss für die gemeinnützigen Aktivitäten 1.3 Der Verein kann zur Verfolgung seines Zweckes Liegenschaften oder Räumlichkeiten mieten und vermieten. Mitgliedschaft Art Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen ab 16 Jahren. Mitglieder können Personen werden, welche das Glaubensbekenntnis anerkennen und dies mit ihrem Lebenswandel bekräftigen. 2.2 Anträge zur Mitgliedschaft gehen an die Gemeindeleitung. Sie befindet über die Aufnahme und orientiert die Gemeinde. 2.3 Jedes Mitglied der FEG Düdingen-Freiburg ist automatisch auch Mitglied des Verein des Evangelischen Vereinshauses der Freien Evangelischen Gemeinde Düdingen-Freiburg. 2.4 Der Austritt erfolgt jederzeit auf schriftliche Erklärung an die Gemeindeleitung. Nach Ableben oder bei Wegzug und Gemeindewechsel erlischt die Mitgliedschaft. 2.5 Die Mitgliedschaft kann bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags sistiert werden. 2.6 Ein Ausschluss kann bei massgeblichen Differenzen in Bezug auf das Glaubensbekenntnis oder bei einer Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit durch die Gemeindeleitung erklärt werden. 2.7 Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

2 Mittel und Haftung Art Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliederbeitrag in der Höhe von Fr Für Mitglieder ohne regelmässiges Einkommen Fr Die finanziellen Mittel zu Erreichung des Vereinszweckes werden durch Spenden, Kollekten, unentgeltlichen Zuwendungen (Schenkungen, Legate usw.) erbracht. 3.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Die Organe des Vereins sind: A. Mitgliederversammlung B. Gemeindeleitung C. Revisionsstelle Organisation Art. 4 A. Die Mitgliederversammlung (MV) Art Die Mitgliederversammlung wird je nach Bedürfnis, mindestens aber 1 Mal jährlich von der Gemeindeleitung mit Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen. Gleichzeitig wird das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung beigelegt. 5.2 Anträge an die Mitgliederversammlung sind der Gemeindeleitung spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. 5.3 Weitere Mitgliederversammlungen können durch die Gemeindeleitung oder auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Diese finden innerhalb von drei Monaten seit der Einreichung des Begehrens unter Angaben der Traktanden statt. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind: Art. 6 a b c d e f Genehmigung des Protokolls der letzten MV Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes Wahl der Gemeindeleitung Wahl eines Pastors im Anstellungsverhältnis Wahl der Revisoren Änderungen von Statuten

3 g h Beschlussfassung über Traktanden, die von der Gemeindeleitung oder von Mitgliedern gemäss Art. 5.2 zum Entscheid vorlegt werden Beschlussfassung betreffend Austritt aus FEG Schweiz, Auflösung oder Fusion des Vereins Art Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Präsident der Gemeindeleitung, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident und bei dessen Abwesenheit ein weiteres Gemeindeleitungsmitglied oder bei deren Verhinderung ein von der Versammlung bestimmtes Vereinsmitglied. Der Vorsitzende ernennt den Protokollführer sowie die erforderlichen Stimmenzähler. 7.2 Über die Beschlüsse und Wahlen sowie über die ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Art. 8 Beschlussfassung 8.1 Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Auf Beschluss der Gemeindeleitung ist eine schriftliche Stimmabgabe zulässig. 8.2 Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit muss die Angelegenheit neu überdacht werden. 8.3 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht die Gemeindeleitung oder mindestens ein Viertel der Anwesenden geheime Stimmabgabe verlangen. 8.4 Bei Statutenänderungen des Vereins sind 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. B. Die Gemeindeleitung Art Die Gemeindeleitung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei die nicht vom Verein angestellten Gemeindeleitungsmitglieder eine Mehrheit darstellen müssen. 9.2 Mitglieder werden von der Gemeindeleitung vorgeschlagen und einzeln durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestätigt. Wiederwahl ist möglich. 9.3 Der Pastor gehört zur Gemeindeleitung. 9.4 Die Gemeindeleitung konstituiert sich selbst. Sie bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Art Die Gemeindeleitung ist das geschäftsleitende Organ des Vereins. Sie kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Dies beinhaltet Entscheide bis 3% des Jahresbudgets Die Gemeindeleitung hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Vollzug deren Beschlüsse

4 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern Vertretung des Vereins sowie Regelung der Zeichnungsberechtigung im Rahmen der statutarischen Vorgaben Planung und Durchführung von Vereinstätigkeiten Erstellen des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung Beschlussfassung über Miete und Vermietung von Liegenschaften und Räumlichkeiten Abschluss und Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit dem Verein FEG Düdingen-Freiburg, Aufgaben und Anstellungsbedingungen der Angestellten festlegen 10.3 Die Gemeindeleitung kann die Geschäftsführung und/oder Vertretung des Vereins an Gemeindeleitungsmitglieder oder Dritte delegieren. Art Die Gemeindeleitung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern Jedes Gemeindeleitungsmitglied kann schriftlich unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes die Einberufung einer Gemeindeleitungssitzung verlangen Der Präsident oder Vizepräsident oder bei deren Verhinderung ein anderes Gemeindeleitungsmitglied leitet die Gemeindeleitungssitzung Über die Beschlüsse der Gemeindeleitung sowie über die ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll gilt als vertraulich Die Gemeindeleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist Sie fasst die Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit muss die Angelegenheit neu überdacht werden. Art Die Gemeindeleitung regelt die Unterschriftsberechtigung. Es wird generell kollektiv zu zweien gezeichnet. Für den Zahlungsverkehr kann die Gemeindeleitung Personen mit Einzelunterschrift bestimmen Die Gemeindeleitung kann eigene Kompetenzen an einzelne Mitglieder delegieren. Sie bestimmt in diesem Fall die Einzelheiten (z.b. betreffend Vertretung nach aussen, Unterschriftenberechtigung und dergl.) in den Arbeitsbeschrieben. C. Die Revisionsstelle Art Die Revisionsstelle besteht aus 2 Revisoren, die alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden oder einer juristischen Person. Die Revisoren müssen nicht Mitglieder des Vereins sein Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Buchführung zu nehmen und prüfen ausserdem die Jahresrechnung und den Vermögensstand.

5 13.3 Das Rechnungsjahr endet am 31. Dezember. Die Jahresrechnung ist bis 31. März fertigzustellen und den Revisoren vorzulegen. Die Revisoren erstellen ihren Antrag zuhanden der Mitgliederversammlung. Auflösung des Vereins Art Für die Auflösung des Vereins und den Austritt aus der FEG Schweiz bedarf es der Zustimmung von mindestens einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung Im Fall einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet Bei einer Auflösung des Vereins wird gleichzeitig der Verein des Evangelischen Vereinshauses der Freien Evangelischen Gemeinde Düdingen-Freiburg auch aufgelöst. Die Liquidation wird von der Gemeindeleitung oder eines eigens gewählten Liquidators durchgeführt. Schlussbestimmungen Art Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 14. März 2017 genehmigt Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 18. September Düdingen, 14. März 2017 Präsident: Beat Brülhart Vizepräsident: Thomas Perren

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