Die Stadt Schlüsselfeld erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende SATZUNG
|
|
- Klemens Bayer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren In der Fassung der Änderungen vom 04. Dezember 2001, vom 03. Dezember 2003 und vom 27. Oktober 2005 Die Stadt Schlüsselfeld erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende SATZUNG 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren: 1. Einsätze, 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt / Schlauchwerkstatt, Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich In Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
2 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 15. Oktober 1993 außer Kraft. Schlüsselfeld, den 02. Juni 1999 Zipfel, 1. Bürgermeister
3 Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer für a) Tanklöschfahrzeug 16/25 3,75 EUR b) Rüstwagen 2 5,75 EUR c) Löschgruppenfahrzeug 8 3,25 EUR d) Löschgruppenfahrzeug 16- TS 3,75 EUR e) Tragkraftspritzenfahrzeug 1,75 EUR f) Tragkraftspritzenanhänger 1,-- EUR g) Mehrzweckfahrzeug 1,75 EUR h) Einsatzleitwagen 1,75 EUR i) PKW 1,75 EUR j) Feuerwehranhänger - Mehrzweck 0,50 EUR k) Feuerwehranhänger - P 250 0,50 EUR l) Feuerwehranhänger - Schlauch 0,50 EUR m) Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20/16 5,75 EUR 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflußt werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen, die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
4 Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für a)tanklöschfahrzeug 16/25 62,50 EUR b) Rüstwagen 2 90,00 EUR c) Löschgruppenfahrzeug 8 60,00 EUR d) Löschgruppenfahrzeug 16- TS 62,50 EUR e) Tragkraftspritzenfahrzeug 30,00 EUR f) Tragkraftspritzenanhänger 15,00 EUR g) Mehrzweckfahrzeug 11,50 EUR h) Einsatzleitwagen 11,50 EUR i) PKW 11,50 EUR j) Feuerwehranhänger Mehrzweck k) Feuerwehranhänger - P 250 l) Feuerwehranhänger - Schlauch m) Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20/16 90,00 EUR 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät außerhalb des jeweiligen Fahrzeuges eingesetzt und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden, so werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für a) Atemschutzgerät 22,50 EUR b) Atemschutzmaske 12,50 EUR c) Auffangbehälter d) B-Schlauch 5,00 EUR e) C-Schlauch 5,00 EUR
5 f) Be- und Entlüftungsgerät 20,00 EUR g) Brennschneidgerät 62,50 EUR h) Chemikalienschutzanzüge CSF 50,00 EUR i) EX-Meter j) Feuerlöschkreiselpumpe FP 16 45,00 EUR k) Feuerlöschkreiselpumpe FP 8 35,00 EUR l) Greifzug 1,6 t 12,50 EUR m) Handmembranpumpe 12,50 EUR n) Hebesatz H1 20,00 EUR o) Heuwehrgerät 50,00 EUR p) Hydraulische Winde 10 t 12,50 EUR q) Hydraulische Winde 5 t 12,50 EUR r) Kehrmaschine 30,00 EUR s) Klappleiter 7,50 EUR t) Leck -Dichtkissen 12,50 EUR u) Leckbandagen 12,50 EUR v) Luftheber LH 30 S w) Motorflexe 17,50 EUR x) Motorsäge 17,50 EUR y) Ölwehrkleidung z) Prüfröhrchenpumpe 15,00 EUR aa) Rettungsboot RTB 1 bb) Rettungszylinder cc) Rettungsschere dd) Rohrdichtkissen ee) Rollgliss ff) Saugschlauch gg) Schaumrohr 200 hh) Schaumrohr 400 ii) Scheinwerfer 1000 W jj) Schiebeleiter 15,00 EUR 20,00 EUR 1,50 EUR 15,00 EUR
6 kk) Seilwinde 5 t ll) Spreizer mm) Steckleiter nn) Strickleiter oo) Stromerzeuger 20 KV A pp) Stromerzeuger 5 KV A qq) Tauchpumpe TP 4-1 rr) Tragkraftspritze TS 8/8 ss) Umfüllpumpe TUP 3-1,5 tt) Wathose uu) Winkelschleifer vv) Wassersauger ww) Wohnungsöffner xx) Wärmebildkamera yy) Stromerzeuger 13 KVA zz) Überdrucklüfter aaa) Plasmaschneider bbb) Säbelsäge ccc) Absturzsicherung ddd) Hebekissen (V10 V24 V40) eee) Wassersauger 35,00 EUR 7,50 EUR 45,00 EUR 22,50 EUR 13,00 EUR 45,00 EUR 35,00 EUR 5,00 EUR 5,00 EUR 20,00 EUR 50,00 EUR 35,00 EUR 20,00 EUR 30,00 EUR 4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Für den Einsatz eines Feuerwehrdienstleistenden wird folgender Stundensatz berechnet 17,50 EUR Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.
7 Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden. 4.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst für einen Feuerwehrdienstleistenden erhoben: Für die Anfahrt und die Rückfahrt wird insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN GEMEINDLICHER FEUERWEHREN
SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN Der erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen
MehrVom 13. März 2000 Geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 und 7. Mai 2013
2.1.2 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Schwandorf (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung der Stadt Schwandorf FwKS) 1 Vom 13. März 2000 Geändert
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom 01.01.
1 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Geroldsgrün vom 01.01.2015 Die Gemeinde Geroldsgrün erlässt auf Grund des Art.
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) vom 08.
Lindau (B) Nr.III/15/2. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lindau (B) vom 08. Dezember 1999 * Geändert durch: Erste Änderungssatzung
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm
7/11 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in Neu-Ulm Die Stadt Neu-Ulm erlässt aufgrund des Art. 28 Abs.4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
MehrGemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil
Gemeinde Deißlingen Landkreis Rottweil Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Deißlingen vom 09.04.2014 - Feuerwehrkostenersatz-Satzung (FwKS) Aufgrund von 4
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), des 38 Abs. 1 und 3 des Thüringer Gesetzes über
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ilsede außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund
MehrKostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd (Anlage 1)
Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schwäbisch Gmünd (Anlage 1) Beschluss des Gemeinderats vom 25.02.2015 Für Leistungen der Feuerwehr werden folgende
MehrSatzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weissach Fassung vom 29.10.2001
Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weissach Fassung vom 29.10.2001 Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen
MehrSatzung. 1 Begriffsbestimmungen
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Radeberg ( Kostensatzung ) Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat am 29.03.2006 auf Grund von 1.
MehrBayerischer Gemeindetag Bayerischer Städtetag LandesFeuerwehrVerband Bayern e.v. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Bayerischer Gemeindetag Bayerischer Städtetag LandesFeuerwehrVerband Bayern e.v. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband An die Städte, Märkte und Gemeinden im Bayerischen Gemeindetag und im Bayerischen
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Ludwigsburg (Feuerwehrkostenersatzsatzung)
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Ludwigsburg (Feuerwehrkostenersatzsatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 36 des Feuerwehrgesetzes
MehrGebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren
Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ostseebad Göhren Präambel Auf Grund des 5 der Kommunalverfassung - KV M-V i.d.f.d.b. vom 8. Juni 2004 (GVOBL. M-V Nr. 10
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Kostenpflichtige Leistungen. 3 Kostenschuldner. 4 Berechnung des Kostenersatzes
Gemeinde Zaberfeld Landkreis Heilbronn Kostenerstattungsordnung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Zaberfeld Aufgrund der 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes (FWG) Baden-Württemberg hat der
Mehr1 Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Kierspe bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12.05.2010 Der Rat der Stadt Kierspe hat auf Grund
MehrA m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim
A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 18 vom 08.08.2014 Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw.
MehrS a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.
S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. Dezember 2002 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund der 7 und 41 Abs.
MehrSatzung (Gebührensatzung) für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gägelow Vom 20.08.2001
1 Satzung (Gebührensatzung) für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gägelow Vom 20.08.2001 Aufgrund des 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in
MehrSatzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz
1 Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elsteraue und Erhebung von Kostenersatz Auf Grund der 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA))
Mehrin der Fassung vom 26. April 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. April 2012
Seite 1 von 9 S A T Z U N G über den Kostenersatz und Gebührenerhebung für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Peine () in der Fassung vom 26. April 2001, zuletzt geändert durch
Mehrvom 14.12.2012 Geltungsbereich
Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Penig und für Leistungen im vorbeugenden Brandschutz vom
MehrSatzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung
MehrSatzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010
Stadt Willebadessen Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010 Der Rat der Stadt Willebadessen hat aufgrund der 7 und 41
Mehr1 Gebührenpflichtige Leistungen
Satzung über die Heranziehung zum Kostenersatz für gesetzliche Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schiffweiler in der Fassung der 1. Änderungssatzung Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
MehrR I C H T L I N I E. über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eberbach vom 28.10.2010
R I C H T L I N I E über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eberbach vom 28.10.2010 Aufgrund von 2 i. V. m. 34 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010
MehrJahrgang 2010 Leinefelde-Worbis, den 23.12.2010 Nr. 37. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis
Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kaltohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2010 Leinefelde-Worbis,
MehrS a t z u n g. über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren
Gemeinde Friedrichsholm Der Bürgermeister S a t z u n g über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und die Erhebung von damit verbundenen Gebühren Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
MehrGebührenordnung der Stadt Furtwangen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Furtwangen vom 26. November 1996
STADT FURTWANGEN IM SCHWARZWALD Stadtverwaltung Gebührenordnung der Stadt Furtwangen für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Furtwangen vom 26. November 1996 Aufgrund 36 des Feuerwehrgesetzes
MehrGebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Aufgaben der Feuerwehr
Anlage zum TOP 3 Gebührensatzung der Gemeinde Harrislee über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in
Mehrin der Fassung der 1. Änderung vom 19.12.2003
Seite 1 Entgeltordnung der Stadt Bielefeld für und die Erbringung vom 10.12.1998 in der Fassung der 1. Änderung vom 19.12.2003 Aufgrund der 8 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE LINDEWERRA
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE LINDEWERRA Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVB1.
MehrGebührensatzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tramm
Gebührensatzung zur Regelung des Kostenersatzes und der Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tramm Zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
MehrQUALITY-APPs Applikationen für das Qualitätsmanagement. Probieren und Studieren
QUALITY-APPs Applikationen für das Qualitätsmanagement Probieren und Studieren Der Netzplan (Activity Network Diagram AND) Planung und Steuerung erfolgreicher Projekte Autor: Jürgen P. Bläsing (nach einer
MehrS a t z u n g. 1 Kostenersatz
S a t z u n g über die Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt St. Wendel nach 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz
MehrSatzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Sindelfingen
Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Sindelfingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 und 26 und 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung. Über die Erhebung von Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Barleben (Feuerwehrkostenersatzsatzung -FwKs -)
Satzung Über die Erhebung von Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Barleben (Feuerwehrkostenersatzsatzung -FwKs -) Auf der Grundlage des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom 16.12.2008
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Wuppertal und Hilfe leistender Feuerwehren vom 16.12.2008 Aufgrund der 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen
MehrKostenverzeichnis für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen
Kostenverzeichnis für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen FeuerwehrkostenersatzS Die Kosten setzen sich aus den Personalkosten und den Sachaufwendungen zusammen. Die Kosten werden vom Zeitpunkt
MehrÜbersicht über Daten und wesentliche Teile der feuerwehrtechnischen Beladung von Löschfahrzeugen
N:\Web\Beladung_Feuerwehrfahrzeug\Beladung_Feuerwehrfahrzeug.pdf Übersicht über Daten und wesentliche Teile der feuerwehrtechnischen Beladung von Löschfahrzeugen Ausgabe: März 2013 Adolf Fleck, Christian
MehrVeröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für
(alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für Bantleon Anleihenfonds Bantleon Return Anteilklasse IA (ISIN: LU0109659770) WKN: 615250 für den Zeitraum
MehrKostenersatzpflicht. (1) Für die in 2 FwG genannten Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz erhoben.
K o s t e n r e g e l u n g für die Inanspruchnahme von Leistungen, Fahrzeugen und Geräten der Freiwilligen Feuerwehr Wertheim (Feuerwehrgebührensatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrFAIRPRINT LOGO NEU 2013.indd 1 20.06.13 10:20
Taktische Zeichen 2000/200 1 TLF Baden W. Tanklöschfahrzeug (Tank 1 Baden Weikersdorf) 2000l Wasser u. 200l Schaummittel C B C B Verteiler B-CBC 30 DLK Baden S. Drehleiter mit Korb, 30m (Leiter Baden Stadt)
MehrL e s e f a s s u n g
L e s e f a s s u n g Gebührensatzung der Freiwilligen Feuerwehr Trittau Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein(KAG)
MehrSatzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung der Gemeinde Groß Vollstedt über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Inhalt: Satzung vom 7.12.2004, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 50 vom 11.12.2004
MehrS A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH
1 S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KOSTEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GEMEINDE MARTH Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. 04. 1998 (GVBl.S.73),zuletzt
MehrBerufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunternehmers
NJW-Praxis Band 48 Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunternehmers von Dr. Max Schmalzl, Dr. Florian rause-allenstein 2., neu bearbeitete Auflage Berufshaftpflichtversicherung des Architekten
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen
AZ 130.51 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. - 36 des Feuerwehrgesetzes
MehrS A T Z U N G. der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren
1 S A T Z U N G der Gemeinde Quarnbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Quarnbek Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und
MehrGebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.
Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Der Markt Zell a. Main erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. g. F. und
Mehrder Stadt Anklam Stadtverwaltung Anklam
Stadtverwaltung Anklam der Stadt Anklam Auf Grundlage der Kommunalverfassung Mecklenburg- V orpommem (KV M-V) vom 22. Januar 1998, des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 und dem Gesetz über
MehrDAS KLJB-LOGO GESTALTUNGSGRUNDSÄTZE
DAS KLJB-LOGO GESTALTUNGSGRUNDSÄTZE KLJB-LOGO Die Gestaltungsgrundsätze im Überblick DAS LOGO Der erste Eindruck zählt Seite 4 Anforderungen Seite 5 Identität Seite 6 Vermaßt Seite 7 FARBE Farbdefinitionen
MehrAu f g a b e s t e l l u n g
GRUPPE 3l 1 Das Projekt Au f g a b e s t e l l u n g Fünf Banner für den Bauzaun der neuen Stadthalle 1 Das Projekt Au f g a b e s t e l l u n g Fünf Banner für den Bauzaun der neuen Stadthalle Thema:
MehrSatzung der Gemeinde Jahrsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jahrsdorf
Satzung der Gemeinde Jahrsdorf über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Jahrsdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) sowie
MehrDPaper Papier als digitales Speichermedium
DPaper Papier als digitales Speichermedium Blah blah blah blah Sebastian Muszytowski Lars Stoltenow Chaosdorf 30. Juli 2010 Teil I Barcodes von Sebastian Muszytowski Was ist ein Barcode? Graphischer Datenspeicher
MehrSatzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg
Satzung der Stadt Rendsburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rendsburg Seite 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der
MehrGemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gemeinde Lautertal Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lautertal (Odw.) Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.
MehrGeschäftsverteilungsplan 7. September 2015
Finanzamt Schleiden Kurhausstr. 7 53937 Schleiden Sprechzeiten allgemein: Dst-Nr.: F211 Tel.: (02444) 85-0 Fax national: 0800 10092675211 Fax international: 0049 2444851211 Mo bis Fr 08.30-12.00 Uhr Di
MehrGeschäftsverteilungsplan 3. Mai 2016
Finanzamt Köln-Nord Innere Kanalstr. 214 50670 Köln Sprechzeiten allgemein: Dst-Nr.: F217 Tel.: (0221) 97344-0 Fax national: 0800 10092675217 Fax international: 0049 221973441200 Mo - Fr 8.30-12.00 Uhr
MehrSEI Global Master Fund plc Dublin / Irland. Bekanntmachung vorläufiger der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG
PwC FS Tax GmbH Seite 1/1 SEI Global Master Fund plc Dublin / Irland Bekanntmachung vorläufiger der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG SEI Global Master Fund plc, eine nach irischem Recht inkorporierte
MehrSatzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrGemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft
Gemeinde Lehre Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft in der Gemeinde Lehre Gemeinde Lehre - 2 - Gebührensatzung Wohnungslosenunterkunft Inhaltsverzeichnis 1 Gebührenerhebung...
MehrBELADUNG HLF 20/16 Stand Januar 2011
BELADUNG HLF 20/16 Stand Januar 2011 Beladeplan HLF 20/16 Fahrzeugdaten: Fahrgestell: MAN TGM 13.280 BL, Allrad Aufbau: Ziegler ALPAS Ziegler GFK-CFK-Gruppenkabine Löschwassertank: 2000l Schaummitteltank:
Mehrje Anteil in EUR 5 Abs. 1 Nr. InvStG Betriebsvermögen
Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2009/2010 30. September 2010 Datum Ausschüttungsbeschluss: 21.01.2011 LBLux Fonds T.OP Zins AL Ex-Tag: 26.01.2011 LU0226340460 für die in der Bundesrepublik
MehrFriedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09 Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Ludwigshafen am Rhein; (Friedhof- und Bestattungsgebührenordnung)
MehrGebühren- und Kostensatzung für die Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe
Stadt 67.210 Chemnitz Gebühren- und Kostensatzung Inhalt 1 Gebühren- und Kostenpflicht 2 Schuldner 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren und Kosten 4 Bemessungsgrundlage 5 Andere Gebühren und Kosten
MehrSEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Investmentgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den Investmentfonds
MehrKICK Lernstudio für Mathematik - Schule für Ergänzungsunterricht
Anmeldeformular Kurse (Vertrag) II cc hh m ee l dd ee mi cc hh ff üü rr ff oo l gg ee nn dd ee U nn tt ee rr rr i cc hh tt ss ee i nn hh ee i tt ee nn im i Ki cc kk L ee rr nn ss tt uu dd i oo aa nn ::
MehrEntgeltordnung für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Iserlohn
Entgeltordnung für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 20. Dezember 2001 die nachstehende Entgeltordnung für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr
MehrGEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren
GEMEINDE KISSING Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) der Gemeinde Kissing vom: 08.11.2004 Beschluss des Gemeinderates vom: 28.10.2004 Bekanntmachung: 09.11.2004
MehrGeschäftsverteilungsplan 1. Oktober 2015
Finanzamt Düsseldorf-Mitte Kruppstr. 110 40227 Düsseldorf Sprechzeiten allgemein: Dst-Nr.: F133 Tel.: (0211) 7798-0 Fax national: 0800 10092675133 Fax international: 0049 21177981200 Mo-Fr 08.30-12.00
MehrSicherheitsanalyse und Implementierung einer hierarchischen Zugriffskontrolle für sichere Gruppenkommunikation auf Basis des chinesischen Restesatzes
Inhalt Sicherheitsanalyse und Implementierung einer hierarchischen Zugriffskontrolle für sichere Gruppenkommunikation auf Basis des chinesischen Restesatzes Masterarbeit von Mark Manulis CRTHACS Chinese
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung)
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Göda (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
MehrAnlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)
Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage
MehrGeschäftsverteilungsplan 2. September 2015
Finanzamt Dortmund-Hörde Niederhofener Str. 3 44263 Dortmund Sprechzeiten allgemein: Dst-Nr.: F315 Tel.: (0231) 4103-0 Fax national: 0800 10092675315 Fax international: 0049 23141031200 in den Veranlagungsstellen,
MehrFeuerwehrsatzu ng 7.02a
Feuerwehrsatzu ng 7.02a der Stadt Essen vom 31. Januar 2012 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Der Rat der Stadt Essen hat in seiner Sitzung am 25. Januar 2012 aufgrund
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom 01.01.2015
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom 01.01.2015 Aufgrund von 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) i.v.m.
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
Mehr1 Allgemeines. 2 Verwaltungsgebühren. 3 Rechtsbehelfsgebühren
Seite 1 Satzung der Stadt Wittenburg über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13022 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen
MehrS a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich
S a t z u n g der Gemeinde Binnen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie die Erstattung des Verdienstausfalles und der Reisekosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungssatzung)
MehrStörerhaftung bei Handeln Dritter
Schriften zum Medien-, Urheber- und Wirtschaftsrecht 8 Störerhaftung bei Handeln Dritter Bearbeitet von Andreas Walter 1. Auflage 2011. Buch. 254 S. Hardcover ISBN 978 3 631 60715 2 Format (B x L): 14
MehrSEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in de r Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, 159) in Verbindung mit 25 Abs.
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
Herausgegeben Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
MehrSatzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)
Abkürzung: VerwGeb Satz KT 08.12.2014 Quelle: Gremium: beschlossen am: Ausfertigungsdatum: 17.12.2014 Internet: 22.12.2014 Gültig ab: 23.12.2014 Fundstelle: www.lk-mecklenburgischeseenplatte.de/aktuell/bekanntm
MehrSofern der Ausgleichswert weniger als 1.000 EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).
Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung
Mehr70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt
Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:
MehrVerwaltungsgebührensatzung
Verwaltungsgebührensatzung Gemäß 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit 25 (1) Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)
MehrGemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung vom: Betroffene : Veröffentlicht am: In Kraft getreten: Ursprüngliche Fassung vom
MehrFeuerwehrfahrzeuge 8.01. Merkblatt für die Feuerwehren Bayerns
Feuerwehrfahrzeuge 8.0 Merkblatt für die Feuerwehren Bayerns Stand: 09/0 Inhaltsverzeichnis A. Begriffsbestimmungen.... Fahrzeugdefinitionen.... Massedefinitionen... 5 B. Einteilung nach EN 86... 6 C.
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
MehrVerwaltungskostensatzung
Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eltville am Rhein hat in ihrer Sitzung am 14. Februar 2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
MehrAbteilung Weinsberg. Abteilung Grantschen. Abteilung Gellmersbach. Abteilung Wimmental
Abteilung Weinsberg Abteilung Gellmersbach Abteilung Grantschen Abteilung Wimmental 1. FAKTEN... 3 1.1. ABTEILUNGEN... 3 1.2. AUFNAHMEN... 3 1.3. ÜBERNAHME AUS DER JUGENDFEUERWEHR... 3 1.4. ÜBERTRITTE
MehrOrdnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.
Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für
MehrPioneer Funds- Global High Yield (Class A EUR non distributing)
Pioneer Funds- Global High Yield (Class A EUR non distributing) Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) vom 18.05.
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) vom 18.05.2001 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Mehr