MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT
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- Chantal Meissner
- vor 8 Jahren
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1 MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT INFO - ALLGEMEIN - Stand 09/13 Diese Hinweise sollen Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen sowie den Personalvertretungen helfen, spezifische Gefährdungen werdender oder stillender Mütter bei allen Tätigkeiten zutreffend zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie Beschäftigungsverbote bzw. -beschränkungen ausreichend zu beachten. PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter hat der Arbeitgeber - unabhängig vom Umfang der Beschäftigung - das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG -) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu beachten. Danach hat der Arbeitgeber insbesondere nach Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde (seit die Regierungspräsidien) zu benachrichtigen (Vordrucke hierzu können abgerufen werden unter: > > Formulare, > Mutterschutz) die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mütter rechtzeitig hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung am jeweiligen Arbeitsplatz zu beurteilen, die werdende oder stillende Mutter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und ggf. den Betriebs- oder Personalrat über das Ergebnis der Beurteilung zu unterrichten und arbeitsplatzbezogen die notwendigen Maßnahmen entsprechend 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu treffen. Falls die werdende Mutter an einem Arbeitsplatz mit Gefährdungspotential weiterarbeitet, muss durch fachgerechte Arbeitsschutzmassnahmen, die auch von der Schwangeren eingehalten werden müssen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung ausgeschossen ist. Falls das nicht möglich ist, muss der Arbeitspatz entsprechend verändert, die Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt oder von der Arbeit freigestellt werden. Die Gefährdungsbeurteilung gilt als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie statt findet, bevor eine Gefährdung für die Schwangere oder das ungeborene Kind eintreten kann. In den Fällen, in denen vom Risiko einer Gefährdung im Frühstadium der Schwangerschaft ausgegangen werden kann, ist eine Gefährdungsbeurteilung bereits mit Beginn der Beschäftigung gebärfähiger Frauen erforderlich. Beschäftigungsbeschränkungen und Schutzmaßnahmen vor fruchtschädigenden Gefahrstoffen in der sensibelsten Phase, den ersten Wochen der Schwangerschaft, greifen sonst nicht rechtzeitig. Unabhängig davon muss die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung, und nach Biostoffverordnung vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss bei wesentlichen Änderungen überprüft werden. Die Beurteilung ist für jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen, bei der werdende oder stillende Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder physikalische Schadfaktoren gefährdet werden können.
2 - 2 - Zweck der Beurteilung ist es, alle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Es wird empfohlen, den Betriebsarzt/die Betriebsärztin und die Sicherheitsfachkraft bei der Beurteilung zu beteiligen. Die Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die werdende Mutter nur geringfügig beschäftigt ist. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ SCHWANGERER BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE Werdende und stillende Mütter dürfen - gemäß 4 und 6 MuSchG sowie 4 und 5 der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz - u.a. nicht beschäftigt werden: mit Akkordarbeit; am Fließband; in Prämienarbeit; immer dann, wenn durch schnelleres Arbeitstempo ein höherer Verdienst erreicht wird bzw. wenn die Frau zu einem bestimmten Arbeitstempo gezwungen wird, mit schwerem Heben bzw. Bewegen von Lasten. Gewichtsgrenzen: bis 5 kg regelmäßig; bis 10 kg gelegentlich (max. 1 bis 2 mal pro Stunde). Beim Bewegen von Lasten darf die körperliche Belastung nicht höher sein als beim Tragen, nach Ablauf des fünften Monats mit Arbeiten, bei denen die Frau ständig an einem Ort stehen muss (unter dem Begriff "ständiges Stehen" versteht man hier längeres Stehen an einem Platz sowie "Stehen und Gehen" mit sehr kleinem Bewegungsspielraum), soweit diese Beschäftigung vier Stunden überschreitet, mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig und erheblich bücken, beugen oder strecken muss, mit Arbeiten, bei denen sie Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, mit Arbeiten im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen bzw. Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen im Kontrollbereich, mit Arbeiten, bei denen sie Lärm ausgesetzt sind. Der Lärmgrenzwert liegt hier bei ca. 80 db (A). Aber auch bei kurzzeitig ansteigenden Werten (bei Schlägen, Stößen, Lärmspitzen usw.) dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind (z. B. Beschäftigung auf Leitern). mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert erreicht oder überschritten wird. Die Einhaltung der Grenzwerte ist nachzuweisen. mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen, wenn sie bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen ausgesetzt sind. ARBEITSZEITVERBOTE für werdende und stillende Mütter dürfen - nach 8 Abs. 1 und 2 MuSchG: keine Beschäftigung von mehr als 8,5 Stunden täglich (reine Arbeitszeit / bei jugendlichen Schwangeren nur 8 Stunden täglich) keine Beschäftigung von mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche keine Beschäftigung vor 6.00 Uhr und nach Uhr keine Beschäftigung an Sonntagen und Feiertagen In begründeten Einzelfällen kann das Regierungspräsidium Ausnahmen bewilligen.
3 - 3 - AUSNAHMEN NACH 8 ABS. 3 BZW. ABS. 4 MUSCHG: NACHTARBEIT (NACH 8 ABS. 3 MUSCHG) Nur in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft (ab dem 5. Monat s.o. unter 1.): Im Gaststätten und Beherbergungswesen bis Uhr, als Künstlerinnen bei Musikaufführungen und Theatervorstellungen bis Uhr SONNTAGSARBEIT (NACH 8 ABS. 4 MUSCHG) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten, wenn in jeder Woche einmal ein freier Tag gewährleistet ist. ALLEINARBEIT Eine werdende Mutter muss ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen können, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Es ist daher nicht möglich, eine werdende Mutter an einem Arbeitsplatz zu beschäftigen, der ständig besetzt sein muss, wenn nicht sichergestellt ist, dass jederzeit eine Ersatzkraft zur Verfügung steht, die die werdende Mutter umgehend ablösen kann. ARBEITSPLATZWECHSEL / FREISTELLUNG Der Arbeitgeber ist ab der Kenntnis der Schwangerschaft zur Einhaltung des Mutterschutzgesetzes und der Beschäftigungsverbote verpflichtet, nicht erst bei Vorliegen einer Bescheinigung des Arztes. Ergibt die Beurteilung, dass eine Gefährdung vorliegt, so muss der Arbeitgeber sofort eine Umgestaltung von Arbeitsplatz und / oder Arbeitszeiten in Absprache mit der werdenden Mutter vornehmen ( 2 der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz / Unterrichtung der werdenden Mutter über das Ergebnis der Beurteilung). Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ggf. der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel treffen. Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist. ( 3 der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz / Unterrichtung der werdenden Mutter über das Ergebnis der Beurteilung). Auch der Wunsch der werdenden Mutter, die bisher ausgeübte Tätigkeit fortsetzen zu wollen, entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Beachtung der Beschäftigungsverbote. Nach 11 Mutterschutzgesetz ist der schwangeren Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn die Schwangere wegen eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen muss. Dieser Durchschnittslohn muss auch Zulagen, Zuschläge, Prämien (z. B. Nachtarbeits-, Schicht-, Schmutz-, Lärmzulage, Überstundenzuschläge, Mengenprämien usw.) enthalten.
4 - 4 - Auf die Erstattungsbedingungen der Krankenkassen im Umlageverfahren (U2) wird hingewiesen. Eine Kopie der Gefährdungsbeurteilung (aus der hervorgeht, welche Beschäftigungsverbote vorliegen) und die Begründung (nach 3 Abs. 3 MuSchArbV), warum nur eine Freistellung und keine Umsetzung in Frage kommt, sind im Umlageverfahren sinnvoll. LIEGEMÖGLICHKEIT Werdenden und stillenden Müttern ist während der Pausen und, soweit es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen, sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen (siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 4.2 Nr. 6). SCHUTZFRISTEN 6 Wochen vor der Entbindung darf eine Frau nur auf ausdrücklichen Wunsch beschäftigt werden ( 3 Abs. 2 MuSchG). 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) darf sie nicht beschäftigt werden ( 6 Abs. 1 MuSchG). (Ausnahme: beim Tode des Kindes) In dieser Zeit erhält sie von der zuständigen Krankenkasse 13,-- Euro kalendertäglich (390,-- Euro im Monat). Den Differenzbetrag zum Nettolohn muss der Arbeitgeber bezahlen ( 14 Abs. 1 MuSchG). Nichtversicherungspflichtige Arbeitnehmer und privatversicherte Arbeitnehmer erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld von 210,-- Euro vom Bundesversicherungsamt in Bonn ( 13 Abs. 2 MuSchG). Nach einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich (gemäß 6 Abs. 1 MuSchG) die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, um die sich die sechswöchige Schutzfrist vor der Entbindung verkürzte (also immer mindestens 14 Wochen Schutzfrist). KÜNDIGUNGSSCHUTZ Während der Schwangerschaft und ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wurde (max. acht Wochen vor Beginn), darf nur mit schriftlicher Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde gekündigt werden. Für die Bearbeitung von Anträgen auf ausnahmsweise Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach 9 MuSchG sind in Baden-Württemberg die regional zuständigen Regierungspräsidien Ihre Ansprechpartner. Treffen die Voraussetzungen nach 9 Abs. 3 MuSchG und 18 BEEG zusammen, liegt die Zuständigkeit für beide Anträge ebenfalls bei den Regierungspräsidien. Für die Bearbeitung von Anträgen auf ausnahmsweise Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach 18 BEEG ist seit der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, KVJS zuständig. Die Aufgabe wird dort im Dezernat 3 - Integration -, Referat 31, Erzbergerstraße 119, Karlsruhe, ausgeführt. Die Erteilung der schriftliche Zulässigkeitserklärung, die vor Ausspruch der Kündigung vorliegen muss, ist generell nur dann möglich, wenn besonders schwerwiegende Gründe die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich (z.b. eine Betriebsstilllegung) oder unzumutbar (z.b. bei schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten) machen. Der Kündigungsschutz gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (1) bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder (2) ohne Elternzeit zu nehmen Teilzeitarbeit leisten, dann jedoch nur für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Elterngeld besteht.
5 - 5 - Der Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitsverhältnisse auch für Aushilfen, Probearbeitsverhältnisse, Mini-Jobber, Praktikanten, Auszubildende, Heimarbeiter usw., d.h. für alle erwerbstätigen werdenden Mütter und Arbeitnehmer/Innen in Elternzeit. Auch eine Änderung des Arbeitsplatzes und / oder der Arbeitszeit, die nicht aufgrund der Beschäftigungsverbote vorgenommen wird, eine sogenannte Änderungskündigung, darf nicht ausgesprochen werden. ELTERNZEIT Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll ( 16 BEEG). URLAUB Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. ( 17 MuSchG) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
6 - 6 - IHRE ANSPRECHPARTNERINNEN IM REGIERUNGSBEZIRK TÜBINGEN: für die Landkreise Alb-Donau, Ravensburg und Tübingen (außer Unikliniken und Universität) Frau Weber Dienstsitz Tübingen Tel.: 07071/ Fax 07071/ Sprechzeit: Mo Uhr - Mi Uhr - Fr Uhr für den Stadtkreis Ulm, die Landkreise Biberach und Reutlingen und die Unikliniken bzw. die Universität Tübingen Frau Nüßle Dienstsitz Tübingen Tel.: 07071/ Fax 07071/ Sprechzeit: Mo. - Fr Uhr für den Landkreis Sigmaringen und den Bodenseekreis Frau Hamma Dienstsitz Riedlingen Tel.: 07371/ Fax 07371/ Sprechzeit: Mo. - Fr Uhr für den Landkreis Zollernalb Frau Meyer Dienstsitz Tübingen Tel.: 07071/ Fax 07071/ Postanschrift: Regierungspräsidium Tübingen - Sachgebiet Mutterschutz - Konrad-Adenauer-Straße Tübingen Tel /757-0 Fax 07071/ mutterschutz@rpt.bwl.de Dienstsitz Riedlingen Postanschrift und wie oben Pfaffengasse 10 / Riedlingen Tel.: 07371/187-0
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