Überblick über rechtliche Fragen der Umstrukturierung. Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht
|
|
- Hilke Böhme
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Überblick über rechtliche Fragen der Umstrukturierung Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht
2 Umstrukturierung innerhalb eines Unternehmens-/Rechtsträgers z. B. - Betriebsschließung - Outsourcing auf gesellschaftsrechtlicher Ebene z. B. - Unternehmensteilung - Fusion von Unternehmen - Betriebsteilverlagerung - Personalabbau Seite 2
3 Umstrukturierung auf Unternehmens- / Rechtsträgerebene außerhalb des UmwG innerhalb des UmwG durch Gesamtrechtsnachfolge durch Einzelrechtsnachfolge durch Gesamtrechtsnachfolge insbesondere: Verschmelzung Spaltung Seite 3
4 Verschmelzung durch Neugründung ( 2 Nr. 2 UmwG) Gesellschafter 1 Gesellschafter 2 Gesellschafter 1 Gesellschafter 2 75 % 25 % A-GmbH Wert: 75 Mio. B-GmbH Wert: 25 Mio. C-GmbH Seite 4
5 Aufspaltung ( 123 Abs. 1 UmwG) Gesellschafter Gesellschafter A-GmbH B-GmbH C-GmbH Seite 5
6 Abspaltung ( 123 Abs. 2 UmwG) Gesellschafter Gesellschafter A-GmbH B-GmbH A-GmbH B-GmbH Seite 6
7 Ausgliederung ( 123 Abs. 3 UmwG) Gesellschafter Gesellschafter A-GmbH A-GmbH 100 % B-GmbH Seite 7
8 Informationspflichten nach dem UmwG Voraussetzung für die Registereintragung Inhalt: Primärfolgen Sekundärfolgen Gegenüber dem zuständigen Gremium i. d. R.: Betriebsrat Gesamtbetriebsrat Konzernbetriebsrat Wenn kein Betriebsrat? ein Monat vor Anteilseignerversammlung Seite 8
9 Betriebsübergang i.s.d. 613 a BGB Vorliegen Anwendbarkeit Rechtsfolgen Seite 9
10 Prüfungsstufen des Betriebsüberganges Wechsel des Betriebsinhabers Betriebs- oder Betriebsteilübergang Seite 10
11 Wechsel des Betriebsinhabers = Änderung in der Person desjenigen, der Leitungs- und Organisationsmacht innehat (natürliche oder juristische Person, Gesamthand) - Betriebsinhaber nach EuGH: "die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht" liegt immer vor: bei Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach 324 UmwG nicht jedoch: bei Veränderungen der Rechtsform, Gesellschafterwechsel, Sicherungsübereignung Seite 11
12 Betriebs- oder Betriebsteilübergang Betrieb: organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf Dauer mit eigener Zielsetzung (EuGH, Urteil v C-13/95) Nicht erforderlich sind eine Gewinnerzielungsabsicht oder gewerbliche Betätigung. Seite 12
13 Betriebsteilübergang Betriebsteil: Teileinheit oder -organisation eines Gesamtbetriebes Neuere Betrachtung (in Anlehnung an EuGH): wirtschaftliche Gesamtheit, deren Identität vor und nach dem Übergang erhalten bleibt Aber: Beibehaltung der Organisationsstruktur nicht zwingend erforderlich (EuGH, Urteil v C-446/07) bisher einzelne, nach Erwerb erstmalig zu einem bestimmten Zweck zusammengefasste Betriebsmittel Seite 13
14 Betriebsübergang: Prüfung gemäß Rechtsprechung Art des (bisherigen) Betriebs/ Unternehmens Etwaiger Übergang materieller Betriebsmittel (Gebäude, bewegliche Güter) Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs Etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch neuen Inhaber Etwaiger Übergang der Kundschaft Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Tätigkeit Seite 14
15 Betriebsübergang: Identitätswahrung Betriebsmittel: Nutzung vorhandener Mittel nicht nur Arbeit mit sondern auch solche, die nur an fremden Geräten ausgeführt wird, ist maßgeblich (Rechtsprechungsänderung) tatsächliche Fortführung nicht nur Möglichkeit der Fortführung) Seite 15
16 Betriebsübergang: Identitätswahrung Unterbrechung: abhängig vom Gegenstand des Betriebes (kein BÜ bei 3-monatiger Schließung einer Kita, 9 Monate bei Modefachgeschäft) Ähnlichkeit der betrieblichen Tätigkeit BÜ nein: bei Neuverpachtung, wenn in Restaurant Küche von gutbürgerlich zu arabischen Spezialitäten wechselt BÜ ja: bei Fortführung eines bisherigen Gemeinschaftsbetriebes zweier Betriebe durch eines der beiden Unternehmen bei überwiegend gleichbleibender Arbeitsorganisation Seite 16
17 Betriebsübergang: Identitätswahrung Personal: Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft? (ist wichtiges Indiz in betriebsmittelarmen Dienstleistungsunternehmen) Anhaltspunkt: Know-how der übernommenen Mitarbeiter BÜ nein: 60 % Personalübernahme bei einfacher Reinigungstätigkeit Chefarzt + 50 % Pflegepersonal nebst Azubis im Krankenhaus Seite 17
18 Rechtsfolgen des 613a BGB betreffen alle Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehen rechtliche Zugehörigkeit tatsächliche Beschäftigung unabhängig ob Voll- oder Teilzeit, geringfügig, befristet, ruhend (Elternzeit), freigestellte Mitarbeiter, leitende Angestellte, Auszubildende ausgeschlossen: Organvertreter von juristischen Personen (GmbH-Geschäftsführer, Vorstände von AG/ e.v./ Genossenschaften), Unternehmensinhaber, freie Mitarbeiter Seite 18
19 Rechtsfolgen des 613a BGB Zuordnungsprobleme bei Ausgliederung von Betriebsteilen (z.b. Leiter Einkauf für mehrere Betriebe, Stabs- oder Querschnittabteilungen wie zentrale Buchhaltung oder Personalabteilung); Sonderregelung 323 Abs. 2 UmwG Merkmale gemäß Rechtsprechung: Tätigkeit im betreffenden Betriebsteil (nicht mittelbar) betroffener Arbeitsplatz muss in die Struktur des Betriebsteils eingebunden sein Seite 19
20 Rechtsfolgen des 613a BGB Arbeitsverträge gehen kraft Gesetzes vom alten auf neuen Betriebsinhaber über (Neuabschluss von Verträgen zur Wirksamkeit nicht erforderlich), wenn Arbeitnehmer nicht widerspricht Verbot, wegen des Betriebsübergangs übergegangene Arbeitsverträge zu kündigen (Motiv der Kündigung darf nicht wesentlich durch den Betriebsübergang bedingt sein) eigenständiger Kündigungsschutz für übergegangene Arbeitsverhältnisse, auch solche, die nicht dem KSchG unterfallen) Seite 20
21 Rechtsfolgen des 613a BGB Geltungsbereich Kündigungsschutz: ordentliche und außerordentliche Kündigungen Änderungskündigungen (= Änderung Arbeitsbedingungen) Aufhebungsverträge (um Bestandsschutz zu umgehen) Befristungen (um Bestandsschutz zu umgehen) Seite 21
22 Rechtsfolgen des 613a BGB Haftung (im Außenverhältnis) des neuen Betriebsinhabers: alle Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen einschließlich der in der Vergangenheit entstandenen Verpflichtungen wie z.b. Altersversorgung Sozialplanansprüche wie Abfindungen rückständige Entgeltzahlungen aber nicht: für rückständige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Sozialversicherung) Haftungsregelung im Innenverhältnis: Unternehmenskaufvertrag Seite 22
23 Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach 613a BGB was: Information über Veräußerung mit Angabe wen: wie: Zeitpunkt Grund rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen Maßnahmen, die die Arbeitnehmer betreffen Arbeitnehmer im Betrieb(steil), die von der Veräußerung betroffen sind in schriftlicher Form gem. 126b BGB (Mail, Intranet, Papierform) wann: vor dem Betriebsübergang wer: Veräußerer und Erwerber (gesamtschuldnerische Pflicht) Seite 23
24 Rechte der Arbeitnehmer nach 613a BGB Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Erwerber und Fortführung beim Veräußerer innerhalb eines Monates nach Zugang der Information ( 613a Abs. 6 BGB, 324 UmwG) Adressat: alter oder neuer Betriebsinhaber schriftlich, aber Begründung nicht erforderlich, jedoch bedeutsam bei betriebsbedingten Kündigungen des Veräußerers (grundlose Aufgabe eines Arbeitsplatzes beim Erwerber) Seite 24
25 Kollektivrechtliche Auswirkungen eines Betriebsübergangs Transformation von Regelungen in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen die transformierten Normen behalten ihren kollektivrechtlichen Charakter; der Erwerber ist an diese Regelungen in einer Weise gebunden, die der Nachbindung des aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetretenen Arbeitgebers weitgehend entspricht (vgl. BAG, Urteil v AZR 100/08) Transformation auf die Ebene der Einzelarbeitsverhältnisse mit gleichzeitiger einjähriger Veränderungssperre zum Nachteil der Arbeitnehmer unmittelbare und zwingende Wirkung von Kollektivnormen wird aufgehoben (Status zum Zeitpunkt des Übergangs wird beibehalten Bestandsschutz) Seite 25
26 Kollektivrechtliche Auswirkungen eines Betriebsübergangs kollektivrechtliche Fortgeltung bei Tarifzugehörigkeit des Betriebserwerbers und der Arbeitnehmer Erhaltung der Betriebsidentität Firmentarifverträgen: nur durch Übernahme/ Neuabschluss, ansonsten Transformation; bei Verschmelzung 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Seite 26
Interessenausgleich und Sozialplan bei Outsourcing und Auftragsneuvergabe
Interessenausgleich und Sozialplan bei Outsourcing und Auftragsneuvergabe Von Gregor Römer Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel Grundlagen 21 I. Einführung 21 II. Erscheinungsformen des
MehrSebastian Witt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sebastian Witt Fachanwalt für Arbeitsrecht Küche Technik Reinigung Krankenhaus Hol- & Bringedienst Labor Radiologie Flexibilität Effizienz & Qualität Kosteneinsparung Entlastung der Personalabteilung Erhöhung
MehrArbeitsrechtliche Aspekte eines europaweiten Outsourcing
Universität Tübingen Kolloquium Praxis des Unternehmensrechts Arbeitsrechtliche Aspekte eines europaweiten Outsourcing RA Dr. Roman Frik, LL.M. Tübingen, 5. November 2008 Übersicht Vorstellung eines Outsourcing-Projektes
Mehr613 a BGB Betriebsübergang Voraussetzungen und Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
613 a BGB Betriebsübergang Voraussetzungen und Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis Hans-Böckler-Platz 1 Köln 20. November 2012 Rechtssekretärin Agnieszka Kopyla-Krämer I. Allgemeines II. Wann liegt
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich
MehrMandanteninfo 02/2016: Arbeitsrecht beim Betriebsübergang
Mandanteninfo 02/2016: Arbeitsrecht beim Betriebsübergang Das Betriebsübergangsrecht ( 613a BGB) ist einer der schwierigsten und auch umstrittensten Bereiche des Arbeitsrechts und ist, noch mehr als andere
MehrGrundlagen der Betriebsratsarbeit. Betriebsänderung
Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Betriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit Betriebsübergang ( 613a BGB) und Betriebsübergang bei Umwandlung 2. überarbeitete und erweiterte
MehrArbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Kauf restrukturierungsbedürftiger Unternehmen 7. Deutsche Distressed-Assets-Konferenz
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Kauf restrukturierungsbedürftiger Unternehmen 7. Deutsche Distressed-Assets-Konferenz Rechtsanwalt Prof. Dr. Björn Gaul Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
MehrArbeitsrechtliche Fallstricke in der Sanierung
Arbeitsrechtliche Fallstricke in der Sanierung Sanierungsarbeitsrecht 3 Sanierungswege in der Insolvenz Restrukturierung / Möglichkeiten des Personalabbaus Kündigung von Personal Veräußerung eines Betriebes
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 6. Vorlesung, 02.07.2008
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 6. Vorlesung, 02.07.2008 Betriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen einer Restrukturierung 2 Auswirkungen von Restrukturierungen
MehrArbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, München georg.annuss@noerr.com Universität Regensburg, 12. Januar 2006 Allgemeine
Mehr7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010
7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Aktuelle Rechtsprechungsübersicht 1. Teil: Arbeitsrecht Rechtsanwalt Dr. Harald Hess, Mainz Dr. Harald
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrGegenstand und Voraussetzungen
Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrArbeitsrechtliche Risiken
Arbeitsrechtliche Risiken BEI ÄNDERUNG DER BETRIEBLICHEN UND GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN STRUKTUREN Welche Änderungen gibt es? Änderung betrieblicher Strukturen Betriebsänderung Arbeitnehmerüberlassung Änderung
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrNEWSLETTER Unterrichtungsschreiben nach 613a Abs. 5 BGB
NEWSLETTER Unterrichtungsschreiben nach 613a Abs. 5 BGB ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98 85-85
MehrPersonalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III
Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung
MehrBetriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG
Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen
MehrFragebogen für Arbeitnehmer
Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrDatei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1
EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten
MehrPowerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008)
Powerschulungen Programm 2008 Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Der Kündigung widersprechen oder nicht widersprechen? Wenn ja, wie? Die gekonnte Formulierung des Widerspruches des BR
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
MehrDie Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrWeihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?
Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9
Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 1.1 Was muss bei einer Stellenanzeige beachtet werden? 9 1.2 Führen des Bewerbungsgesprächs 10 1.2.1 Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch erlaubt?
MehrTarifvertrag. zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB)
Tarifvertrag zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB) Hauptvorstand Tarifabteilung Stand: April 2002 1 Präambel Dieser Tarifvertrag
Mehr1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19
Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 613 arechte und Pflichten bei Betriebs bergang..
Vorwort............................ 5 Abk rzungsverzeichnis................... 13 Literaturverzeichnis.................... 17 613 arechte und Pflichten bei Betriebs bergang.. 19 A. Betriebs bergang und
MehrArbeitsrechtliche Chancen und Risiken des Outsourcing Arbeitsrechtliche Chancen und Risiken des Outsourcing
Arbeitsrechtliche Chancen und Risiken des Outsourcing Arbeitsrechtliche Chancen und Risiken des Outsourcing Dr. Andreas Walle Outsourcing Chancen und Risiken Chancen Kostenreduzierung und Kostentransparenz
MehrUmsetzung des Stellenrahmenplanes. Welche Möglichkeiten bestehen nach dem Arbeits- und Tarifrecht?
Umsetzung des Stellenrahmenplanes Welche Möglichkeiten M bestehen nach dem Arbeits- und Tarifrecht? 1 Maßnahmen der Stellenrahmenplanung, deren Umsetzung arbeitsrechtliche Maßnahmen erfordert 2. Verlagerung
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrTextilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV
Rz. Seite Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturverzeichnis... XV A. Das Anhörungsverfahren bei Kündigung nach 102 BetrVG... 1... 1 I. Allgemeine Grundsätze... 1... 1 1. Entstehungsgeschichte... 1... 1
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrRepetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 15.01.2010: Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Übersicht:
MehrWas tun bei... Outsourcing
Was tun bei... Outsourcing Detlev Beyer-Peters 1 Rahmenbedingungen Druck der Sozialhilfeträger auf Einsparungen in den stationären Einrichtungen Konkurrenz der Heimträger ist politisch gewollt und wird
MehrDGSV-Kongress Fulda, 04.10.2011. Uwe Blättermann coavia GmbH & Co. KG
DGSV-Kongress Fulda, 04.10.2011 Uwe Blättermann coavia GmbH & Co. KG Flensburg Outsourcing WIKIPEDIA: Outsourcing bzw. Auslagerung bezeichnet in der Ökonomie die Abgabe von Unternehmensaufgaben und -strukturen
MehrBetriebsübergang Rechte und Pflichten
Betriebsübergang Rechte und Pflichten Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft Inhaltsverzeichnis 1. Voraussetzungen 1.1. Betriebs/teil)begriff 1.2. Übertragung wesentlicher Betriebsmittel 1.3. Übergang
MehrBETRIEBSÜBERGANG. Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird. Gerechtigkeit muss sein
BETRIEBSÜBERGANG Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird Gerechtigkeit muss sein BETRIEBSÜBERGANG Bis 1993 verloren ArbeitnehmerInnen häufig Ihren Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber sein
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen
MehrDie Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer
Marion Gusek Die Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Erstes Kapitel: Einleitung 21 Zweites Kapitel:
Mehr3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Einleitung... 11
INHALTSVERZEICHNIS Einleitung... 11 ERSTES KAPITEL Allgemeines zum Unternehmenskauf... 13 A. Arten des Unternehmenskaufvertrags... 13 B. Form des Unternehmenskaufvertrags... 13 C. Rolle der Arbeitnehmerschaft
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrA. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich
A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG) > Bisher: Keine
MehrArbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.
Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrK a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte. Willkommen zur Kanzlei Michaelis Vortragsveranstaltung 2015!
Willkommen zur Kanzlei Michaelis Vortragsveranstaltung 2015! ein Vortrag von RA Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der
Mehrextra Spaltung von Betrieben und Unternehmen* Was ist eine Spaltung? Informationsrechte und Mitbestimmungsrechte
30. November 2004 Schä/Co Ausgabe 13 Thema: Spaltung Ansprechpartner: Volker Cosfeld 069 957 37 360 volker.cosfeld@igbau.de Spaltung von Betrieben und Unternehmen* Unternehmen werden aufgespalten. Teilbereiche
MehrUnternehmensnachfolge - Alles was Recht ist! Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel, Köln www.etl-rechtsanwaelte.de
Unternehmensnachfolge - Alles was Recht ist! Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel, Köln www.etl-rechtsanwaelte.de 1 Ihr Referent: Name: Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Lehrbeauftragter der FH
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrAntrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung
Antrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung 1. Arbeitgeber/in: Name: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Ansprechpartner/in bei Rückfragen: 2.
MehrVorlesung Arbeitsrecht WS 2006/2007
1 Fakultät HDin Dr. iur. Eva Hein Vorlesung Arbeitsrecht WS 2006/2007 Thema VIII: Der Betriebsübergang (BÜ) Übungsfälle: 1. Susi Saubermann (S) ist gemeinsam mit zehn anderen ArbN seit 1994 als Reinigungskraft
MehrEs begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht
Es begrüßt Sie Beate Wachendorf Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Rizzastraße 49 56068 Koblenz Telefon: 0261 9124-700 Telefax: 0261
MehrKündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I
Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen
MehrNewsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter
Newsletter Arbeitsrecht 07/09 Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Liebe Leserinnen, liebe Leser, es ist schön, im Rahmen des Berufslebens in einem Unternehmen die Beförderungsstufen nach
MehrInhouse-Schulungen ARBEITSRECHT. für die Druckindustrie
Inhouse-Schulungen ARBEITSRECHT für die Druckindustrie Ihre Inhouseschulung: ARBEITSRECHT FÜR PRAKTIKER Wann ist ein Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer? Welche Fragen darf ich als Arbeitgeber stellen,
MehrZusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch
Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch 德 国 劳 动 法 关 于 解 除 合 同 期 限 及 经 济 补 偿 请 求 权 之 综 述 I. Kündigungsfrist (Arbeitnehmer/Arbeitgeber)
MehrDer Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros
RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
MehrADS InfoForum. Kündigung von Arbeitsverhältnissen RA/StB Alexander Hamminger. Hamburg, den 18. Februar 2013
1 ADS InfoForum Kündigung von Arbeitsverhältnissen RA/StB Alexander Hamminger Hamburg, den 18. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in den nächsten 45 Minuten: Wer und was ist die ADSR? Rechtquellen
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrOutsourcing und Insourcing als Instrumente zur Unternehmensrestrukturierung?
Outsourcing und Insourcing als Instrumente zur Unternehmensrestrukturierung? HR-Konferenz Forschende Gesundheitswirtschaft und Life Sciences-Industrie Dr. Anke Freckmann Frankfurt 23. Januar 2013 1 Bedürfnis
MehrDr. Knut Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, München. Die Sozialauswahl im Kündigungsrecht
Dr. Knut Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, München Die Sozialauswahl im Kündigungsrecht Literaturverzeichnis 11 1 Einleitung 13 2 Vorbemerkungen zur Sozialauswahl 15 I.
MehrArbeitshilfen für die Praxis
Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Tatbestand
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 1. Vorlesung, 23.04.2008
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 1. Vorlesung, 23.04.2008 2 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz eine Übersicht Kündigungsschutzrecht Grundlagen
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrKapitel 3Gesamtbetriebsrat
28 A. Rechtlicher Rahmen aus dem BetrVG Kapitel 3Gesamtbetriebsrat Die Gründung eines Gesamtbetriebsrats ist nach 47 Absatz 1 BetrVG eine Pflichtveranstaltung im Unternehmen. Gegen die Gründung eines Gesamtbetriebsrats
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrKirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -
Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht
MehrRechtliche Aspekte der IT-Security.
Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.
MehrFragebogen für Arbeitnehmer
Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 4. Vorlesung, 23. Juni 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 4. Vorlesung, 23. Juni 2006 Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Betriebsänderung (5)
MehrBefristeter Arbeitsvertrag
Befristeter Arbeitsvertrag Stand: Mai 2004 Inhaltsverzeichnis I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)... 2 a) Befristung ohne sachlichen Grund... 2 b) Befristung
Mehr4. Frist... 42 5. Reaktion des Betriebsrats... 43 III. Materielle Voraussetzungen der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung... 43 1.
Inhalt Einführung... 15 1. Teil Besonderheiten des Kündigungsrechts in der Insolvenz A. Ordentliche Kündigung... 19 I. Formelle Voraussetzungen... 19 1. Kündigungsbefugnis... 19 a) Kündigungsbefugnis des
Mehr04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
MehrTeilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge
Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit
MehrAmtsblatt Nr. L 082 vom 22/03/2001 S. 0016-0020
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Mehr1. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils
Wiss. Mit. Oliver Aldea 1 Betriebsübergang, 613a BGB I. Regelungszwecke - Sicherung von Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses! Der Bestand des AV soll von der Person des Arbeitgebers unabhängig sein,
MehrIndividualarbeitsrecht
Europa-Universität Viadrina WiSe 2009/2010 1. Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz
MehrTBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis
TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin
Mehr