Überblick über rechtliche Fragen der Umstrukturierung. Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht

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1 Überblick über rechtliche Fragen der Umstrukturierung Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht

2 Umstrukturierung innerhalb eines Unternehmens-/Rechtsträgers z. B. - Betriebsschließung - Outsourcing auf gesellschaftsrechtlicher Ebene z. B. - Unternehmensteilung - Fusion von Unternehmen - Betriebsteilverlagerung - Personalabbau Seite 2

3 Umstrukturierung auf Unternehmens- / Rechtsträgerebene außerhalb des UmwG innerhalb des UmwG durch Gesamtrechtsnachfolge durch Einzelrechtsnachfolge durch Gesamtrechtsnachfolge insbesondere: Verschmelzung Spaltung Seite 3

4 Verschmelzung durch Neugründung ( 2 Nr. 2 UmwG) Gesellschafter 1 Gesellschafter 2 Gesellschafter 1 Gesellschafter 2 75 % 25 % A-GmbH Wert: 75 Mio. B-GmbH Wert: 25 Mio. C-GmbH Seite 4

5 Aufspaltung ( 123 Abs. 1 UmwG) Gesellschafter Gesellschafter A-GmbH B-GmbH C-GmbH Seite 5

6 Abspaltung ( 123 Abs. 2 UmwG) Gesellschafter Gesellschafter A-GmbH B-GmbH A-GmbH B-GmbH Seite 6

7 Ausgliederung ( 123 Abs. 3 UmwG) Gesellschafter Gesellschafter A-GmbH A-GmbH 100 % B-GmbH Seite 7

8 Informationspflichten nach dem UmwG Voraussetzung für die Registereintragung Inhalt: Primärfolgen Sekundärfolgen Gegenüber dem zuständigen Gremium i. d. R.: Betriebsrat Gesamtbetriebsrat Konzernbetriebsrat Wenn kein Betriebsrat? ein Monat vor Anteilseignerversammlung Seite 8

9 Betriebsübergang i.s.d. 613 a BGB Vorliegen Anwendbarkeit Rechtsfolgen Seite 9

10 Prüfungsstufen des Betriebsüberganges Wechsel des Betriebsinhabers Betriebs- oder Betriebsteilübergang Seite 10

11 Wechsel des Betriebsinhabers = Änderung in der Person desjenigen, der Leitungs- und Organisationsmacht innehat (natürliche oder juristische Person, Gesamthand) - Betriebsinhaber nach EuGH: "die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht" liegt immer vor: bei Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach 324 UmwG nicht jedoch: bei Veränderungen der Rechtsform, Gesellschafterwechsel, Sicherungsübereignung Seite 11

12 Betriebs- oder Betriebsteilübergang Betrieb: organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf Dauer mit eigener Zielsetzung (EuGH, Urteil v C-13/95) Nicht erforderlich sind eine Gewinnerzielungsabsicht oder gewerbliche Betätigung. Seite 12

13 Betriebsteilübergang Betriebsteil: Teileinheit oder -organisation eines Gesamtbetriebes Neuere Betrachtung (in Anlehnung an EuGH): wirtschaftliche Gesamtheit, deren Identität vor und nach dem Übergang erhalten bleibt Aber: Beibehaltung der Organisationsstruktur nicht zwingend erforderlich (EuGH, Urteil v C-446/07) bisher einzelne, nach Erwerb erstmalig zu einem bestimmten Zweck zusammengefasste Betriebsmittel Seite 13

14 Betriebsübergang: Prüfung gemäß Rechtsprechung Art des (bisherigen) Betriebs/ Unternehmens Etwaiger Übergang materieller Betriebsmittel (Gebäude, bewegliche Güter) Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs Etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch neuen Inhaber Etwaiger Übergang der Kundschaft Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Tätigkeit Seite 14

15 Betriebsübergang: Identitätswahrung Betriebsmittel: Nutzung vorhandener Mittel nicht nur Arbeit mit sondern auch solche, die nur an fremden Geräten ausgeführt wird, ist maßgeblich (Rechtsprechungsänderung) tatsächliche Fortführung nicht nur Möglichkeit der Fortführung) Seite 15

16 Betriebsübergang: Identitätswahrung Unterbrechung: abhängig vom Gegenstand des Betriebes (kein BÜ bei 3-monatiger Schließung einer Kita, 9 Monate bei Modefachgeschäft) Ähnlichkeit der betrieblichen Tätigkeit BÜ nein: bei Neuverpachtung, wenn in Restaurant Küche von gutbürgerlich zu arabischen Spezialitäten wechselt BÜ ja: bei Fortführung eines bisherigen Gemeinschaftsbetriebes zweier Betriebe durch eines der beiden Unternehmen bei überwiegend gleichbleibender Arbeitsorganisation Seite 16

17 Betriebsübergang: Identitätswahrung Personal: Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft? (ist wichtiges Indiz in betriebsmittelarmen Dienstleistungsunternehmen) Anhaltspunkt: Know-how der übernommenen Mitarbeiter BÜ nein: 60 % Personalübernahme bei einfacher Reinigungstätigkeit Chefarzt + 50 % Pflegepersonal nebst Azubis im Krankenhaus Seite 17

18 Rechtsfolgen des 613a BGB betreffen alle Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehen rechtliche Zugehörigkeit tatsächliche Beschäftigung unabhängig ob Voll- oder Teilzeit, geringfügig, befristet, ruhend (Elternzeit), freigestellte Mitarbeiter, leitende Angestellte, Auszubildende ausgeschlossen: Organvertreter von juristischen Personen (GmbH-Geschäftsführer, Vorstände von AG/ e.v./ Genossenschaften), Unternehmensinhaber, freie Mitarbeiter Seite 18

19 Rechtsfolgen des 613a BGB Zuordnungsprobleme bei Ausgliederung von Betriebsteilen (z.b. Leiter Einkauf für mehrere Betriebe, Stabs- oder Querschnittabteilungen wie zentrale Buchhaltung oder Personalabteilung); Sonderregelung 323 Abs. 2 UmwG Merkmale gemäß Rechtsprechung: Tätigkeit im betreffenden Betriebsteil (nicht mittelbar) betroffener Arbeitsplatz muss in die Struktur des Betriebsteils eingebunden sein Seite 19

20 Rechtsfolgen des 613a BGB Arbeitsverträge gehen kraft Gesetzes vom alten auf neuen Betriebsinhaber über (Neuabschluss von Verträgen zur Wirksamkeit nicht erforderlich), wenn Arbeitnehmer nicht widerspricht Verbot, wegen des Betriebsübergangs übergegangene Arbeitsverträge zu kündigen (Motiv der Kündigung darf nicht wesentlich durch den Betriebsübergang bedingt sein) eigenständiger Kündigungsschutz für übergegangene Arbeitsverhältnisse, auch solche, die nicht dem KSchG unterfallen) Seite 20

21 Rechtsfolgen des 613a BGB Geltungsbereich Kündigungsschutz: ordentliche und außerordentliche Kündigungen Änderungskündigungen (= Änderung Arbeitsbedingungen) Aufhebungsverträge (um Bestandsschutz zu umgehen) Befristungen (um Bestandsschutz zu umgehen) Seite 21

22 Rechtsfolgen des 613a BGB Haftung (im Außenverhältnis) des neuen Betriebsinhabers: alle Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen einschließlich der in der Vergangenheit entstandenen Verpflichtungen wie z.b. Altersversorgung Sozialplanansprüche wie Abfindungen rückständige Entgeltzahlungen aber nicht: für rückständige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Sozialversicherung) Haftungsregelung im Innenverhältnis: Unternehmenskaufvertrag Seite 22

23 Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach 613a BGB was: Information über Veräußerung mit Angabe wen: wie: Zeitpunkt Grund rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen Maßnahmen, die die Arbeitnehmer betreffen Arbeitnehmer im Betrieb(steil), die von der Veräußerung betroffen sind in schriftlicher Form gem. 126b BGB (Mail, Intranet, Papierform) wann: vor dem Betriebsübergang wer: Veräußerer und Erwerber (gesamtschuldnerische Pflicht) Seite 23

24 Rechte der Arbeitnehmer nach 613a BGB Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Erwerber und Fortführung beim Veräußerer innerhalb eines Monates nach Zugang der Information ( 613a Abs. 6 BGB, 324 UmwG) Adressat: alter oder neuer Betriebsinhaber schriftlich, aber Begründung nicht erforderlich, jedoch bedeutsam bei betriebsbedingten Kündigungen des Veräußerers (grundlose Aufgabe eines Arbeitsplatzes beim Erwerber) Seite 24

25 Kollektivrechtliche Auswirkungen eines Betriebsübergangs Transformation von Regelungen in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen die transformierten Normen behalten ihren kollektivrechtlichen Charakter; der Erwerber ist an diese Regelungen in einer Weise gebunden, die der Nachbindung des aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetretenen Arbeitgebers weitgehend entspricht (vgl. BAG, Urteil v AZR 100/08) Transformation auf die Ebene der Einzelarbeitsverhältnisse mit gleichzeitiger einjähriger Veränderungssperre zum Nachteil der Arbeitnehmer unmittelbare und zwingende Wirkung von Kollektivnormen wird aufgehoben (Status zum Zeitpunkt des Übergangs wird beibehalten Bestandsschutz) Seite 25

26 Kollektivrechtliche Auswirkungen eines Betriebsübergangs kollektivrechtliche Fortgeltung bei Tarifzugehörigkeit des Betriebserwerbers und der Arbeitnehmer Erhaltung der Betriebsidentität Firmentarifverträgen: nur durch Übernahme/ Neuabschluss, ansonsten Transformation; bei Verschmelzung 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Seite 26

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