Ö-r Vertrag ARGE Verbundraumerweiterung Planungsregion 3. Öffentlich-rechtlicher Vertrag. über. die einfache Arbeitsgemeinschaft

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1 Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die einfache Arbeitsgemeinschaft Verbraumerweiterung VVM Planungsregion 3 Zwischen Landkreis Schweinfurt, vertreten durch den Landrat, Herrn Florian Töpper, Schrammstraße 1, Schweinfurt Landkreis Bad Kissingen vertreten durch den Landrat, Herrn Thomas Bold, Obere Marktstraße 6, Bad Kissingen Landkreis Rhön-Grabfeld, vertreten durch den Landrat, Herrn Thomas Habermann Spörleinstraße 11, Bad Neustadt a. d. Saale Landkreis Haßberge, vertreten durch den Landrat, Herrn Wilhelm Schneider, Am Herrenhof 1, Haßfurt Stadt Schweinfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Sebastian Remelé, Markt 1, Schweinfurt Wird der nachfolgende öffentlich-rechtliche Vertrag geschlossen: Die Kreisfreie Stadt Schweinfurt die Landkreise der Planungsregion 3 vereinbaren auf der Grlage des Art. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Juni 1994 (GVBl S. 555, ber S. 98, BayRS I), zuletzt geändert am (GVBl. S 286), die Zusammenarbeit in der einfachen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Verbraumerweiterung VVM Planungsregion 3 auf der Grlage dieses Vertrages. 1

2 Präambel Die Landkreise der Planungsregion 3 sowie die Kreisfreie Stadt Schweinfurt haben ein großes Interesse an einem Beitritt zum Verkehrsverb VVM, in dem neben Stadt Landkreis Würzburg auch die Landkreise Kitzingen Main-Spessart der Planungsregion 2 vertreten sind, da es vielfältige Verkehrsrelationen in den Bereich des VVM gibt den Bürgerinnen Bürgern ermöglicht werden soll, mit einem Fahrschein aus der Region nach Würzburg oder in einen der beteiligten Landkreise bzw. die Stadt Schweinfurt zu gelangen. Aus diesem Gr wurden bereits 2014 entsprechende Grsatzbeschlüsse für einen einheitlichen Beitritt gefasst. 1 Ziele Grsätze (1) Ziel der Zusammenarbeit ist die Vorbereitung des Beitritts der Planungsregion 3 zum VVM. (2) Die Mitgliedschaft in der ARGE beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Vorteils aller Beteiligten. Die eigenständige Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet des ÖPNV, Art. 51 I Landkreisordnung (LKrO) bleibt unberührt. (3) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Beitritt zum VVM gemeinsam erfolgen soll. (4) Die Beteiligten stimmen ihre ÖPNV Planungen miteinander ab. 2 Beteiligte (1) An der ARGE sind beteiligt: die Landkreise Bad Kissingen, Haßberge, Schweinfurt Rhön-Grabfeld sowie die Kreisfreie Stadt Schweinfurt (2) Die Regierung von Unterfranken ist beratendes Mitglied der ARGE. 2

3 3 Aufgaben Umsetzung Zu den Aufgaben der ARGE zählen insbesondere: 1. Vorbereitung Abstimmung hinsichtlich der Modalitäten des Beitritts 2. Koordinierung der notwendigen Gutachten etc. 3. Verhandlungen Gespräche mit Vertretern des VVM, des NWM, der Verkehrsunternehmen der Schiene der Verkehrsunternehmen der Straße soweit sie dem Beitritt zum Verkehrsverb dienen. 4. Gemeinsame Presse- Öffentlichkeitsarbeit 4 Geschäftsordnung der ARGE (1) Einberufung der ARGE 1. Die Sitzungen der ARGE finden halbjährlich statt. Außerplanmäßige Sitzungen sind einzuberufen, wenn sie erforderlich sind. Die ARGE ist unverzüglich einzuberufen, wenn einer der Beteiligten dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. 2. Die Einladung erfolgt schriftlich per Mail durch den Koordinator der ARGE unter Angabe von Ort, Zeit Tagesordnung. Die für die Beratung erforderlichen Unterlagen sollen beigefügt werden. 3. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung der Sitzung sollen mindestens zehn Arbeitstage liegen. Bei Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. (2) Teilnahme an den Sitzungen 1. An den Sitzungen nehmen die Landräte bzw. deren Stellvertretungen, der Oberbürgermeister bzw. dessen Vertretung sowie die Nahverkehrsbeauftragten der Kommunen teil. 2. Zu allen Sitzungen wird ein Vertreter der Regierung von Unterfranken eingeladen. 3. Sachverständige, Verkehrsunternehmer andere Gäste können nach Zustimmung der ARGE teilnehmen. 3

4 4. Die Sitzungen sind grsätzlich nicht öffentlich. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt nach vorheriger Abstimmung durch den Koordinator der ARGE. (3) Beratungsverlauf Beschlüsse 1. Die ARGE ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vertreten sind. 2. Die ARGE fasst ihre Beschlüsse einstimmig. 3. Beschlüsse haben für die Beteiligten Empfehlungscharakter. (4) Arbeitsgruppen (AG) 1. Zur Erarbeitung einzelner Themen können Arbeitsgruppen gebildet werden. 2. Die Mitglieder werden von der ARGE festgelegt. Der Koordinator ist Mitglied in allen AGs. 3. Die Arbeitsgruppen berichten der ARGE zeitnah über Ergebnisse Zwischenergebnisse. (5) Führung der Geschäfte 1. Die Führung der Geschäfte übernimmt das Landratsamt Schweinfurt. Dieses benennt einen Koordinator eine Vertretung. Zu den Aufgaben des Koordinators zählen insbesondere a. Einladungen zu den Sitzungen b. Protokollführung c. Sicherstellung der Kommunikation außerhalb der Sitzungen d. Vorbereitung der Sitzungen e. Vernetzung nach außen f. Einladung zu AG-Sitzungen g. Protokollführung bei AG-Sitzungen h. Öffentlichkeitsarbeit i. Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Gutachten 4

5 5 Deckung des Finanzbedarfs (1) Das Landratsamt Schweinfurt stellt einen Koordinator eine Vertretung. Die Vertretung arbeitet für die ARGE unentgeltlich. Der Koordinator wird durch die ARGE finanziert. Die Mitglieder beteiligen sich anteilig, jeder zu 1/5, an den Personalvollkosten (TVöD Entgeltgruppe 10, Erfahrungsstufe 3). (2) Der Geschäftsbedarf (einschließlich Raum, IT) wird ansonsten im Rahmen des üblichen vom Landkreis Schweinfurt getragen. (3) Sonstiger sich ergebender Finanzbedarf wird über eine Umlage gedeckt. Jedes Mitglied trägt 1/5 der Kosten. (4) Gutachten, die gemeinsam durch die ARGE in Auftrag gegeben werden, lösen einen Finanzierungsbedarf aus, der ggf. einen anderweitigen Kostentragungsschlüssel erfordert. Diese werden deshalb gesondert abgerechnet. 6 Schlussbestimmungen (1) Der Vertrag wird wirksam mit der Zustimmung der Entscheidungsgremien der Beteiligten /Art. 4 Absatz 4 Satz 2 KommZG). (2) Vertragsänderungen oder ergänzungen bedürfen der Zustimmung der Entscheidungsgremien der Beteiligten der Schriftform. (3) Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ARGE hat ihren Zweck erfüllt, wenn der Beitritt der Region 3 zum VVM vollzogen ist. Über den genauen Zeitpunkt entscheidet die ARGE. (4) Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Ansonsten gelten die Regelungen des KommZG des BayVwVfG. 5

6 Stadt Schweinfurt, Oberbürgermeister Landkreis Bad Kissingen, Landrat Landkreis Haßberge, Landrat Landkreis Rhön-Grabfeld; Landrat Landkreis Schweinfurt, Landrat 6

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