2. Dezember 2010 Dr. Lucius Huber
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- Stefanie Melsbach
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1 2. Dezember 2010 Dr. Lucius Huber 1
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3 Rechtliche Wirkungen des Besitzes Besitzesschutz (Art ZGB) Besitzesrechtsschutz (Art ZGB) Verantwortlichkeitsvorschriften (Art ZGB) 3
4 Allgemeines Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht Durch Entzug der Sache (Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft) Sonstige Störung des Besitzes (Beeinträchtigung der tatsächlichen Gewalt) Stützt sich auf Besitz als solchen Rechtsbehelfe Abwehrrecht (Art. 926 ZGB) Besitzesschutzklagen (Art. 927 f. ZGB) 4
5 Besitzesschutzklagen Klage aus Besitzesentzug (Art. 927 ZGB) Entzug des Besitzes durch verbotene Eigenmacht Rückgabe; Schadenersatz Klage aus Besitzesstörung (Art. 928 ZGB) Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht Beseitigung der Störung; Unterlassen der Störung; Schadenersatz 5
6 Die Einwendung des besseren Rechts Grundsatz Beim Besitzesschutz wird nicht über die materielle Berechtigung an einer Sache entschieden Ausnahmen Dritte, der den Besitz entzog oder stört, macht geltend, dass er ein besseres Recht an der Sache habe (Art. 927 Abs. 2 ZGB) Aus der Natur der Sache heraus muss für die Klage aus dem Besitz auch das Besitzesrecht geprüft werden 6
7 Allgemeines Besitzesrechtsklage bei jedem unfreiwilligen Besitzesverlust Stützt sich auf das im Besitz verkörperte Recht an der Sache bzw. die gesetzliche Vermutung 7
8 Gesetzliche Mittel zum Schutz der Rechte als Folge des Besitzes: Vermutungen Der selbstständige Besitzer ist auch der Eigentümer (Art. 930 ZGB) Der unselbstständige Besitzer ist auch der Eigentümer (Art. 931 ZGB) 8
9 Verteidigungs- und Angriffsmöglichkeiten (Art ZGB) Defensivwirkung (Art. 932 ZGB) Abwehr von Angriffen eines Nichtbesitzers Offensivwirkung: Besitzesrechts- oder Fahrnisklage (Art. 934 ff. ZGB) Der frühere Besitzer kann die Sache vom gegenwärtigen Besitzer herausverlangen, wenn er ein besseres Recht auf den Besitz nachweist. Dieses wird vermutet, wenn: Der beklagte Besitzer den Besitz bösgläubig erwarb Kläger der Besitz gegen seinen Willen abhanden kam 9
10 Im Zonenplan der Gemeinde G. ist eine Sport- und Erholungszone ausgeschieden und im Bereich der Landwirtschaftszone ein Delta- und Gleitschirm-Landeplatz mit Hindernisfreihalteflächen eingezeichnet. Im Bau- und Zonenreglement heisst es dazu Folgendes: Art. 77 Sport- und Erholungszone Sp+E «Nutzungsart: (...) In den als Start- und Landeplatz bezeichneten Flächen für Deltagleiter und Gleitschirme ist der Start bzw. die Landung von Deltagleitern und Gleitschirmen gestattet. Innerhalb des Landeplatzes sowie in der westlich und östlich angrenzenden Hindernisfreihaltefläche sind bauliche Massnahmen wie Gebäude, Zäune oder sonstige Hindernisse, sowie das Pflanzen von Bäumen, die das Landen gefährden, untersagt. 10
11 Die Eigentümer sind für die Nutzung der Parzellen als Start- und Landeplatz angemessen zu entschädigen. Betrieb und Organisation für einen sicheren Flugbetrieb übernimmt eine Trägerschaft. Die Trägerschaft ist verantwortlich für die Sicherheit auf dem Start- und Landeplatz.(...)» Die X. AG erwarb in den Jahren 2003 bis 2006 gegen dreissig Grundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde G., die in der Landwirtschaftszone gelegen sind. Sie hat der Benutzung ihrer Grundstücke im Zusammenhang mit dem Hängegleitersport nie ausdrücklich zugestimmt. Die X. AG (Beschwerdeführerin) erhob Klage wegen Besitzesstörung. Ihre Begehren lauteten zur Hauptsache dahin gehend, mit Bezug auf ihre Grundstücke im Perimeter "Landeplatz" das Landen mit Hängegleitern und das Überfliegen mit Hängegleitern in einer Höhe von weniger als 50 m sowie mit Bezug auf ihre Grundstücke im Perimeter "Hindernisfreihaltefläche" das Überfliegen mit Hängegleitern in einer Höhe von weniger als 50 m zu verbieten. 11
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13 Erwerb einer anvertraute Sache (Art. 933 ZGB) Erwerb einer abhanden gekommene Sache Art. 934 Abs. 1 Art. 934 Abs. 2 (Lösungsrecht) 13
14 Voraussetzungen Fahrnis Gültiges Rechtsgeschäft (zw. Veräusserer und Erwerber) Besitz des Erwerbers Guter Glaube des Erwerbers im Zeitpunkt des Erwerbs Folgen Erwerber wird Eigentümer Bisheriger Eigentümer hat Schadenersatzforderung gegen Person, welcher er die Sache anvertraut hat 14
15 Art. 934 Abs. 1 Voraussetzungen Fahrnis Gültiges Rechtsgeschäft (zw. Veräusserer und Erwerber) Besitz des Erwerbers Guter Glaube des Erwerbers im Zeitpunkt des Erwerbs Frist von 5 Jahre verstrichen Folge Erwerber wird Eigentümer Achtung Bisheriger Eigentümer kann Sache während 5 Jahren bei jedem Erwerber zurückverlangen 15
16 Art. 934 Abs. 2 ZGB (Lösungsrecht) Voraussetzungen Fahrnis Gültiges Rechtsgeschäft (zw. Veräusserer und Erwerber) Besitz des Erwerbers Guter Glaube des Erwerbers im Zeitpunkt des Erwerbs Frist von 5 Jahre verstrichen Sache wurde bei einer öff. Versteigerung/Markt/Kaufmann gekauft Folge Erwerber wird Eigentümer Achtung Bisheriger Eigentümer kann Sache während 5 Jahren bei jedem Erwerber zurückverlangen, muss diesem aber Kaufpreis bezahlen. Erwerber hat wiederum ggü. dem Verkäufer Ansprüche aus Art OR. 16
17 M. bot ihren VW Golf in einem Zeitungsinserat zum Verkauf an. Auf ihr Inserat hin meldete sich R., welcher der Klägerin mitteilte, er habe einen Käufer für den Wagen. M. übergab R. den VW Golf zum Weiterverkauf an einen Dritten. Es wurde im wesentlichen vereinbart, dass R den Wagen M entweder binnen 48 Stunden zurückbringe oder ihr den Verkaufserlös von Fr. 22' übergebe. R verkaufte den Wagen zu einem Preis von Fr. 19' an den Occasionshändler E. Der Erlös wurde M. nie herausgegeben. Die in der Folge eingeschaltete Polizei beschlagnahmte das Fahrzeug auf dem Gelände von E. In der Folge verkaufte E. den VW Golf GTI zum Preis von Fr. 20' P. Mit Klage verlangte M einerseits von P. die Herausgabe des VW Golf und anderseits von P. und E unter Solidarhaft Schadenersatz in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe. 17
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19 Ihrer Natur nach bewegliche, körperliche Sachen Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören 19
20 Derivativer Erwerb durch Besitzesübertragung Vom bisheriger Eigentümer abgeleitet 1. Verpflichtungsgeschäft (Erwerbsgrund) Gültiges Grundgeschäft zum Zwecke des Eigentumüberganges 2. Verfügungsgeschäft (Erwerbsakt) Übergabe des Besitzes (Art. 714 Abs. 1 ZGB) durch Tradition oder Traditionssurrogat Rechtsgeschäft + Besitz = Eigentum 20
21 Derivativer Erwerb ohne Besitzübergang Erbgang (Art. 560 ZGB) Zwangsvollstreckung 21
22 Originärer Erwerb Ohne Zutun des bisherigen Eigentümers Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten Erwerb einer anvertrauten Sache Vgl. Folie 14 Erwerb einer abhanden gekommenen Sache vgl. Folien 15, 16 22
23 Sonstiger originärer Erwerb Aneignung (Art. 718 f. ZGB) Fund (Art. 720 ff. ZGB) Zuführung (Art. 725 ZGB) Verarbeitung (Art. 726 ZGB) Verbindung und Vermischung (Art. 726 ZGB) Ersitzung (Art. 728 ZGB) 23
24 Verlust mit Begründung neuen Eigentums Freiwillige Übertragung Unfreiwilliger Verlust beim bisherigen Eigentümer und originärer Erwerb des Eigentums durch einen neuen Erwerber Verlust ohne Begründung neuen Eigentums Untergang der Sache Dereliktion 24
25 Das Hotel H. in S. gehörte ursprünglich der L. AG. Im Rahmen von Umbauarbeiten wurde die Liegenschaft in 30 Stockwerkeinheiten aufgeteilt, wobei das Hotelgebäude neu zur Stockwerkeinheit Gbbl. x-y wurde. Die L. AG verkaufte der M. AG das Hotel H. (Stockwerkeinheit Gbbl. x-y). Mit Vertrag vom gleichen Tag leaste die L. AG das eben verkaufte Grundstück von der M. AG zurück. In keinem der beiden Verträge findet sich ein expliziter Hinweis bezüglich des Hotelmobiliars. Per Schreiben teilte die M. AG der L. AG mit, dass der Anspruch auf Überlassung des Leasingobjekts infolge Nichtbezahlung der Leasingraten definitiv dahinfalle. In der Folge vermietete die M. AG das Hotel H. an das Ehepaar V. und W. V. erwarb schliesslich die Stockwerkeinheit Gbbl. x-y mit dem Hotel H. von der M. AG. 25
26 Die L. AG schloss mit E. einen Darlehens- und Pfandvertrag ab. Demnach gewährte E. der L. AG ein Darlehen von Fr. 130' Im Gegenzug räumte die L. AG E. am Grossinventar des Hotels H. ein Faustpfand ein. Im Vertrag wurde vermerkt, dass sich das Faustpfand im Besitz des jeweiligen Mieters des Hotels H. befinde. Zudem sei E. bei Fälligkeit des Darlehens berechtigt, das Faustpfand zwangsrechtlich oder freihändig zu verwerten und falls gewünscht auch selber zu erwerben. Es kam daraufhin zur privaten Versteigerung des Hotelmobiliars. E. erklärte sich bereit, das gesamte Grossinventar zum Pauschalpreis von Fr. 60'000.- zu übernehmen. Die Erben des verstorbenen E. schlossen mit der Y. GmbH und X. einen "Abtretungs- und Übereignungsvertrag" sowie eine "Beteiligungsvereinbarung" ab. 26
27 Dieser Vertrag enthält eine Bestimmung, wonach die Erbengemeinschaft E. der Y. GmbH und X. unter anderem die Einforderung und gerichtliche Durchsetzung der ihr gegen V. und W. zustehenden Ansprüche überlässt: Der Y. GmbH und X. werden sämtliche durch die Faustpfandverwertung erworbenen dinglichen und obligatorischen Rechte am Hotel-Mobiliar übertragen. Darin ausdrücklich eingeschlossen ist die Übereignung des gesamten Grossinventars des Hotels H. Y. GmbH und X. (nachfolgend: Kläger) reichten gegen V. und W. (nachfolgend: Beklagte) Klage ein. Sie verlangten im Wesentlichen, die Beklagten seien zu verurteilen, ihnen das im Hotel/Restaurant H. befindlich gewesene bzw. noch befindliche Hotel-Mobiliar (Grossinventar) unverzüglich herauszugeben. 27
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