Neufassung der Richtlinien zur Förderung der Vereinsarbeit in der Gemeinde Hünfelden
|
|
- Guido Frieder Winter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neufassung der Richtlinien zur Förderung der Vereinsarbeit in der Gemeinde Hünfelden Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom folgende Neufassung der Richtlinien zur Förderung der Vereinsarbeit in der Gemeinde Hünfelden beschlossen: Den Vereinen der Gemeinde Hünfelden werden auf Antrag im Rahmen dieser Richtlinien und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Alle bisherigen Richtlinien, Absprachen und sonstigen Nebenabreden sind mit Inkrafttreten dieser Richtlinie hinfällig. Bei allen Zuschüssen zu Aufwendungen sind die Kosten durch Belege nachzuweisen. Zuschüsse sind bis zum jeden Jahres für das vorangegangene Jahr zu beantragen. Anträge sind von den Zeichnungsberechtigten (nach der jeweiligen Vereinssatzung) zu stellen. Anträge auf Bezuschussung sind dem Gemeindevorstand zur Genehmigung vorzulegen. 1. Förderung des Vereinslebens 1.1 Vereine nach Anlage 1 dieser Richtlinie erhalten einen jährlichen Zuschuss von 1,00 EUR je Mitglied. Zusätzlich wird für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein jährlicher Zuschuss in Höhe von je 1,50 EUR gezahlt. Als maßgebende Mitgliederzahl gilt der Stand am des Jahres, für das der Zuschuss beantragt wird Grundlage für die Berechnung sind die statistischen Meldungen der Vereine an übergeordneten Organisationen oder auf der Grundlage der nachzuweisenden Beitragseinnahmen. 1.2 Vereinen kann für Vereinsveranstaltungen (Vereinsjubiläen, Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung) ein Zuschuss gewährt werden, über deren Höhe der Gemeindevorstand auf Antrag entscheidet. 1.3 Vereine, die Jugendliche aus den Partnergemeinden zu Besuch haben, erhalten für diesen einen Zuschuss von 10,-- EUR pro jugendlichen Teilnehmer für den gesamten Aufenthalt. Der Zuschuss wird nur einmal jährlich gewährt. -2-
2 Für den Kauf langlebiger (d. h. garantierte Nutzungsdauer von mindestens 10 Jahren) Gerätschaften (z. B. Sportgeräte, Musikinstrumente, Werkzeug, Möbel) wird ein Zuschuss bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Kosten) max. 300,-- EUR pro Verein und Jahr gewährt. 1.5 Über Sonderzuschüsse die über den Rahmen dieser Förderungsrichtlinien hinausgehen entscheidet der Gemeindevorstand. 2. Förderung der Sporttreibenden Vereine 2.1 Allgemeine Unterstützung Sportplätze Die gemeindeeigenen Sportanlagen werden grundsätzlich den Hünfeldener Vereinen zur Verfügung gestellt. Einzelheiten der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten werden in den jeweiligen Nutzungsvereinbarungen geregelt Schwimmbäder Der DLRG werden zum Trainingsbetrieb und bei Wettkämpfen sowie für von der DLRG oder Förderverein durchgeführte Veranstaltungen (z. B. Nachtschwimmen, Oper-Air-Kino) die Schwimmbäder der Gemeinde kostenfrei zur Verfügung gestellt. Ebenso erhalten Gruppen von Kindern und Jugendlichen aller Hünfeldener Vereine, nicht nur der Sporttreibenden Vereine, anlässlich von Freizeitveranstaltungen von Vereinen (sowie deren Betreuer) freien Eintritt in die Schwimmbäder. 2.2 Zuschüsse zu Übungsleitervergütungen Die Gemeinde zahlt den Vereinen auf Antrag einen jährlichen Zuschuss von 25,-- EUR zum Einsatz von lizenzierten Übungsleitern. Über den Einsatz der Übungsleiter ist ein Nachweis zu bringen (z.b. Abrechnung mit dem LSB-Hessen) -3-
3 Spezielle Fördermaßnahmen Darüber hinaus kann als spezielle Sportförderungsmaßnahme auf Antrag ein Zuschuss in Höhe von 20,-- EUR pro Teilnehmer und Wettkampftag bei Teilnahme an Deutschen Meisterschaften und Pokalendspielen außerhalb der Landesgrenzen von Hessen gewährt werden. 2.4 Zuschüsse zur Instandhaltung von Sportanlagen Für Mäh- und Pflegegeräte wird allen betroffenen Vereinen ein Sonderzuschuss von 50%, höchstens jedoch 5.000,-- EUR (innerhalb von 10 Jahren), gewährt. 2.5 Zuschüsse zum Betrieb und zur Unterhaltung vereinseigener Turn- und Sporthallen Alle Vereine erhalten einen jährlichen Unterhaltskostenzuschuss für ihre Sporthallen / Schiesshallen in Höhe von 1,-- EUR pro cbm umbauten Raum. Reithallen werden bei Punkt 2.6 berücksichtigt. Sporthallen mit Mehrzweckcharakter (siehe unter 2.8), die durch andere Vereine, die Gemeinde usw. genutzt werden, wird auf Antrag ein zusätzlicher Zuschuss von weiteren 1,-- EUR pro cbm umbautem Raum gewährt. 2.6 Zuschüsse zu vereinseigenen Sportanlagen Für vereinseigene Sportanlagen, welche den jeweiligen Richtlinien der Sportverbände entsprechen, werden jährlich folgende Zuschüsse für den Betrieb und den Unterhalt gezahlt: 1. Kleinfeld (TV Dauborn) = 25,-- EUR 2. Großfeld (RSV Dauborn) = 250,-- EUR 3. Bouleplätze (je Platz) = 25,-- EUR 4. Motorsport-Gelände = 100,-- EUR 5. Tennisanlagen (je Platz) = 65,-- EUR 6. Reitplatz = 50,-- EUR 7. Reithalle = 100,-- EUR 8. Schießanlagen (je Waffenart) = 50,-- EUR 9. Kegelsportanlagen 150,-- EUR 10. Flugplatz Dauborn 50,-- EUR 11. Modellfluggruppe 50,-- EUR 12. Geflügelzuchtanlage Dauborn 150,-- EUR -4-
4 Bau und Sanierung vereinseigener Gebäude Der Zuschuss zu den durch Originalrechnungen nachgewiesenen Aufwendungen beim Bau und der Sanierung aller vereinseigener Gebäude und Sportanlagen beträgt 20%. Nachgewiesene Eigenleistungen werden mit 2 EUR je Stunde bezuschusst. Der Nachweis ist durch einen Architekten oder Bauleiter zu erbringen. Bei kostenintensiveren Maßnahmen kann auf Antrag eine Auszahlung der Fördermittel nach Baufortschritt unter Vorlage der Rechnungen erfolgen. 2.8 Turn- und Sporthallen mit Mehrzweckhallencharakter Unter diesen Punkt fallen die Hallen folgender Vereine: Turn- und Sportverein Kirberg 1863 e.v., Weiherweg 3, *) Turn- und Sportverein Heringen 1895 e.v., Jahnstraße 35 Turnverein Nauheim 1896 e.v., Heringer Weg 4, *) zum Zeitpunkt des Beschlusses dieser Richtlinie läuft bereits ein Antragsverfahren zur künftig möglichen Nutzung als Mehrzweckhalle. Förderung im Einzelnen: a. Die Gemeinde Hünfelden gewährt einen Zuschuss für die durch finanzielle Eigenbeteiligung der Vereine (mindestens 20 % der Bauendsumme) und Zuschüsse des Landessportbundes, des Landkreises und des Landes Hessen nicht gedeckten, durch Originalrechnungen nachgewiesenen Kosten. b. Hünfeldener Vereine sind zur Nutzung einer mit maßgeblicher Unterstützung der Gemeinde bezuschussten Halle berechtigt. c. Dem anmietenden Verein ist das Recht einzuräumen, sämtliche Einnahmen aus einer Veranstaltung zu vereinnahmen. d. Der Halleneigentümer erhebt Nutzungsgebühren vom Mieter auf der Grundlage der für die gemeindeeigenen geltenden Gebührensätze (jeweils aktueller Stand der Satzung und Gebührenordnung der Gemeinde Hünfelden zur Nutzung der gemeindeeigenen Dorfgemeinschaftseinrichtungen.) -5-
5 Zuschüsse zu gemeindeeigenen Sportanlagen Für den Betrieb und Unterhalt werden jährlich folgende Zuschüsse gezahlt: 1. Kleinfeld (Nebenplätze RSV Dauborn und TuS Mensfelden) = 100,-- EUR 2. Großfeld (Sportanlagen) = 250,-- EUR 3. Förderung der kulturellen Vereine 3.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der laufenden Unterstützung Kulturelle Vereine erhalten auf Antrag einen jährlichen Zuschuss von 150,-- EUR zu den Kosten des Übungsleiters (Dirigent pp.). 4. Sonstige Zuschüsse 4.1 Zuschuss zur Anschaffung von Fahrzeugen von Hilfsorganisationen (Deutsches Rotes Kreuz, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Feuerwehrvereine, Generationenhilfe) Bei der Anschaffung eines Fahrzeuges durch die o. g. Hilfsorganisationen gewährt die Gemeinde Hünfelden einen festgelegten Zuschuss in Höhe von 20 % (max. jedoch 5.000,-- EUR). Dieser Zuschuss wird, je Hilfsorganisation, max. alle 8 Jahre gewährt. 4.2 Wasserfreimengen bei Sportplätzen Zur Pflege und Aufrechterhaltung der Sportplätze wird seitens der Gemeinde Hünfelden den Vereinen künftig eine Wasserfreimenge zur Verfügung gestellt. Diese Freimengen werden durch ein Fachunternehmen, für jeden Sportplatz, festgestellt und sind bei der künftigen Bewässerung der Sportplätze durch die Vereine einzuhalten. Die Gemeinde Hünfelden behält sich vor, z. B. bei extremer Witterung, die Vereine anzuhalten zusätzliche Bewässerungen durchzuführen. Diese werden den Vereinen nicht berechnet. Die festgestellte Wassermenge zur Bewässerung bleibt frei, der Mehrverbrauch ist dem Verein in Rechnung zu stellen. -6-
6 -6-5. Inkrafttreten Die Neufassung der Richtlinien wurde durch die Gemeindevertretung am beschlossen und tritt ab dem in Kraft. Die bisher gültigen Förderrichtlinien für sporttreibende, kulturelle und sonstige Vereine der Gemeinde Hünfelden, gültig seit , tritt somit am außer Kraft. Hünfelden, den (Silvia Scheu-Menzer) Bürgermeisterin
Richtlinien zur Förderung des Sportes in der Stadt Büren
Richtlinien zur Förderung des Sportes in der Stadt Büren Seite 1. Allgemeine Grundsätze und Bewilligungsbestimmungen 1 2. Benutzung städtischer Sportstätten 2.1 Sportplätze 2 2.2 Sport- Turn- und Gymnastikhallen
MehrZuschussrichtlinien der Stadt Alzenau i. UFr. Vom 6. Juni 1994
1 Zuschussrichtlinien der Stadt Alzenau i. UFr. Vom 6. Juni 1994 Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen 1, 2 II. Sportförderung 3-5 III. Förderung kultureller sowie sonstiger nichtsporttreibender Vereine 6
MehrVereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried
Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried A Allgemeine Förderungsgrundsätze 1. Zweck der Förderung Durch die Gewährung der Zuwendungen fördert die Gemeinde Ried den Breiten und Leistungssport und unterstützt
MehrRichtlinien über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen
Richtlinien über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen a. auf gemeindeeigenen Sportflächen b. in gemeindeeigenen Sporthallen Allgemeines Die Gemeinde Edewecht fördert den Breiten- und Leistungssport
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,
MehrI. Allgemeines. I. Allgemeines
ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINES ZUSCHUSSES NACH DEN RICHTLINIEN ÜBER DIE SPORTFÖRDERUNG DER STADT SPROCKHÖVEL ================================================ Dieser Antrag ist für alle Arten möglicher Zuschüsse
MehrRICHTLINIEN DER GEMEINDE GÄRTRINGEN ÜBER DIE FÖRDERUNG DER VEREINE IN GÄRTRINGEN
S e i t e 1 RICHTLINIEN DER GEMEINDE GÄRTRINGEN ÜBER DIE FÖRDERUNG DER VEREINE IN GÄRTRINGEN Vorbemerkung Um die Vereinsarbeit und die Jugendarbeit der Vereine zu unterstützen und zu intensivieren, werden
MehrRichtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Vereinsarbeit
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Vereinsarbeit 1 I. Allgemeine Grundsätze I.1 Die Gemeinde Südbrookmerland gewährt Vereinen, Gruppen und sonstigen Vereinigungen, im Folgenden Vereine genannt,
MehrRichtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek
Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek 417 Präambel Gemeinnützige Vereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens, in dem sich die vielfältigen
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v. 1 Erl. des MS vom 08.01.2009 32-52200 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
MehrRichtlinien über die Sportförderung in der Stadt Sprockhövel vom 12.05.1977 in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 13.12.2002
Richtlinien über die Sportförderung in der Stadt Sprockhövel vom 12.05.1977 in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 13.12.2002 1. Förderungsgrundsätze Der Vereins- und Breitensport wird durch Gewährung
MehrGeltungsbereich. Die Stadt Mölln gewährt Möllner Sportvereinen Zuschüsse im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien.
Richtlinien über die Förderung von Sportvereinen zur Ausführung der Bewilligungsrichtlinien der Stadt Mölln für die Gewährung von Zuwendungen ( Sportförderungsrichtlinien ) Auf Empfehlung des Ausschusses
MehrRichtlinie zur Förderung von Vereinen, Vereinigungen und Institutionen der Stadt Lichtenstein
Richtlinie zur Förderung von Vereinen, Vereinigungen und Institutionen der Stadt Lichtenstein I. Grundsätze und Rechtsgrundlagen 1. Die Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen
MehrAbteilung : Allgemeine Verwaltung VORLAGE. Aktenzeichen : DER VERWALTUNG
Drucksache Gemeindevertretung Wildau Wahlperoide 1998-2003 Abteilung : Allgemeine Verwaltung VORLAGE Aktenzeichen : DER VERWALTUNG Wildau : 20.04.99 Beratung X Ausschuss Bildung,Jugend,Sport, Kultur Sitzung
MehrAllgemeine Richtlinien zur Förderung der örtlichen gemeinnützigen Vereine und Organisationen auf sportlichem und kulturellem Gebiet der Stadt Wehr
Allgemeine Richtlinien zur Förderung der örtlichen gemeinnützigen Vereine und Organisationen auf sportlichem und kulturellem Gebiet der Stadt Wehr I. Allgemeines Die Arbeit der sportlichen und kulturellen
MehrFörderrichtlinien zur Außerschulischen Jugendbildung/ Jugendarbeit der Stadt Worms. Allgemeine Bestimmungen
Förderrichtlinien zur Außerschulischen Jugendbildung/ Jugendarbeit der Stadt Worms Allgemeine Bestimmungen Die Stadt Worms gewährt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der verfügbaren Haushaltsmittel
MehrRichtlinien für die Förderung der Vereins-, Sport- und Jugendarbeit im Bereich der Marktgemeinde Eiterfeld vom
Richtlinien für die Förderung der Vereins-, Sport- und Jugendarbeit im Bereich der Marktgemeinde Eiterfeld vom 17.12.2004 1. Allgemeine Grundsätze Die Förderung der Vereins-, Sport- und Jugendarbeit hat
Mehr2.5 Für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gelten folgende Voraussetzungen:
1 Allgemeine Grundsätze 1.1 Die Stadt Korschenbroich erkennt die besondere gesundheitliche und soziale Funktion des Sportes in unserer heutigen Gesellschaft an. Der Sport bietet die Möglichkeit des körperlichen
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Mittweida
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Mittweida Vom 22.12.2006 Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat auf Grund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrTURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v.
TURNVEREIN DERICHSWEILER 1885 e.v. Finanz- und Wirtschaftsordnung Ziffer 1 Geltungsbereich Diese Finanz- und Wirtschaftsordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Turnverein Derichsweiler
MehrSatzung über die Förderung des Sports in der Hansestadt Greifswald
Satzung über die Förderung des Sports in der Hansestadt Greifswald Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 und 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.Juli 2011 (GVOBl. M-V
MehrZukunft Innenentwicklung Alheim unterstützt junge Familien
Zukunft Innenentwicklung Alheim unterstützt junge Familien Manfred Eifert FD Finanzen Gemeinde Alheim Gemeinde Alheim Landkreis Hersfeld-Rotenburg 5032 Einwohner (01.01.15) 63,832 qkm im mittleren Fuldatal
MehrRichtlinien zur Förderung jugendpflegerischer Maßnahmen durch die Stadt Melle
Richtlinien zur Förderung jugendpflegerischer Maßnahmen durch die Stadt Melle Inhaltsverzeichnis A B C D E F Richtlinien zur Förderung jugendpflegerischer Maßnahmen durch die Stadt Melle Förderung von
Mehr1. Änderungen der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in der Stadt Lebach
Seite -2- der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in der Stadt Lebach 1. Änderungen der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen beim Bau von Regenwasseranlagen in
MehrRichtlinien zur Förderung von Vereinen in der Stadt Lauf a.d. Pegnitz
- 1 - Richtlinien zur Förderung von Vereinen in der Stadt Lauf a.d. Pegnitz - vom 24.02.2011 in der Fassung vom 15.12.2015 A. Grundsatz B. Förderungen und Förderkriterien Allgemeines 1. Allgemeine Grundförderung
MehrSportförderrichtlinien der Stadt Bochum
Sportförderrichtlinien der Stadt Bochum 1 Allgemeine Grundsätze Die nachfolgenden Förderungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Richtlinien
MehrRichtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit
- 1 - Richtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit 1. Allgemeine Grundsätze Vorbemerkung Die Stadt Emsdetten fördert die Behindertenarbeit auf der Grundlage dieser Richtlinien durch die Gewährung von
MehrSOZIALWESEN FÖRDERMASSNAHMEN
Inhalt: 1. Allgemeine Grundsätze 2. Allgemeine Voraussetzungen 3. Geltungsbereich 4. Vergünstigungen 5. Schlußbestimmungen 1. Allgemeine Grundsätze ------------------------- 1.1 Die Familie ist das Fundament
MehrRichtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich
Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich 1. Zuwendungszweck Die Stadt Bad Lippspringe fördert mit Mitteln
Mehr2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom
2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums
MehrEntgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Jüchen
Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Jüchen vom 1. Januar 2003 Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Jüchen 1 Sportstätten (1) Sportstätten im Sinne dieser Entgeltordnung sind gemeindeeigene
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrS a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille. 1 Organisation, Bezeichnung. Freiwillige Feuerwehr Springstille.
S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille Auf Grund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug. 1993 19 Abs. 1 (GVBl. S. 501) und 38 Abs. 1 3 des Thüringer Gesetzes
MehrRichtlinie. zur. Förderung von Vereinen. und. sonstigen förderwürdigen Gruppierungen. der. Marktgemeinde Philippsthal (Werra)
Richtlinie zur Förderung von Vereinen und sonstigen förderwürdigen Gruppierungen der I. Vorbemerkungen Die Vereine leisten durch ihre Aktivitäten einen wesentlichen Beitrag am öffentlichen Leben in unserer
Mehrv o m B e s c h l u s s n u m m e r : G 0 1 / 0 3 / 0 8
A u s f e r t i g u n g d e r Neufassung der Aufwandsentschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse für die Gemeinde Wildau v o m 2 1. 1 0. 2 0 0 8
MehrRichtlinien zur. Vergabe städtischer Turn- u.sporthallen. für. Trainingszwecke und für Sportveranstaltungen
Richtlinien zur Vergabe städtischer Turn- u.sporthallen für Trainingszwecke und für Sportveranstaltungen Herausgeber: Stadt Konstanz Sportamt Benediktinerplatz 7 78459 Konstanz Tel. 0 75 31 / 900-363 Fax
MehrR ICHTLINIEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN FÜR ÖRTLICHE JUGENDARBEIT DES MARK- TES SCHWARZENFELD GEMÄSS ART. 30 AGSG
Anlage 1 zu TOP Nr. 10 der 34. nö. HVA-Sitzung v om 19.02.2002 R ICHTLINIEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN FÜR ÖRTLICHE JUGENDARBEIT DES MARK- TES SCHWARZENFELD GEMÄSS ART. 30 AGSG I. Allgemeine Bestimmungen
MehrAllgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Siegen
Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuschüssen durch die Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Stand 90.202 Fachbereich 3 01.01.2002 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die
Mehrdes Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Gewährung von einmaligen und laufenden Leistungen gemäß 39 SGB VIII bei stationärer Unterbringung 1 Richtlinie 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 3 2.
Mehr3. Der Verein soll steuerlich als gemeinnützig anerkannt sein. Auf die Aufnahme in das städtische Vereinsverzeichnis besteht kein Rechtsanspruch.
Richtlinien zur Förderung der Vereine in Melsungen (VFR) I. Ziele In Anerkennung der Vereinsarbeit zur Ergänzung der städtischen Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge und der Jugendarbeit fördert die
MehrRichtlinien der Gemeinde Egelsbach über die Förderung von Vereinen * und unabhängiger ehrenamtlicher Tätigkeit
Richtlinien der Gemeinde Egelsbach über die Förderung von Vereinen * und unabhängiger ehrenamtlicher Tätigkeit 1 * Präambel Die Arbeit der Vereine und unabhängiges ehrenamtliches Engagement sind für die
MehrR i c h t l i n i e n zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. in der Sportart Fußball. gemäß 2 der Vereinssatzung WIR e.v.
R i c h t l i n i e n zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Sportart Fußball gemäß 2 der Vereinssatzung WIR e.v. Frankfurt (Oder) Allgemeine Förderungsvoraussetzungen: 1. Antragsteller (Oder),
MehrFinanz- und Beitragsordnung des 1. Suhler Sportverein 06 e.v.
Finanz- und Beitragsordnung des 1. Suhler Sportverein 06 e.v. 1 Haushaltsplan Zu erwartende Einnahmen und Ausgaben sind in einem Haushaltsplan zu veranschlagen den Ausgaben und Einnahmen des vergangenen
Mehr1. Grundsatz. 2. Art der Förderung. 2.1 Die Förderung erfolgt durch
Richtlinien zur Förderung von Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaften mit Finsterwalde/Brandenburg, Outreau/Frankreich und Kfar Tabor / Israel - Neufassung 2001, letzte Änderung 7.6.2005-1. Grundsatz
MehrNeue Sportförderungsrichtlinien der Stadt Kassel. Informationsveranstaltung 23. September 2015
Neue Sportförderungsrichtlinien der Stadt Kassel Informationsveranstaltung 23. September 2015 1 Sportförderung der Stadt Kassel Das Sportamt der Stadt Kassel versteht sich als Ansprechpartner der Vereine,
Mehrb) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des
MehrR i c h t l i n i e n zur Förderung der Jugendarbeit und Tagespflege gültig ab 01. Jan. 1995
R i c h t l i n i e n zur Förderung der Jugendarbeit und Tagespflege gültig ab 01. Jan. 1995 4.2 A. Jugendarbeit Im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe, dem Landkreis Cloppenburg, übernimmt
MehrRichtlinien zur freiwilligen Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen in den Bereichen Sport, Jugend, Soziales und Kultur
Stand: 05.11.2013 Az. 10-919 Richtlinien zur freiwilligen Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen in den Bereichen Sport, Jugend, Soziales und Kultur Vereine, Verbände und Organisationen
MehrStadtrecht Stadt Hofheim am Taunus
Stadtrecht Stadt Hofheim am Taunus Stadt Hofheim am Taunus Main-Taunus-Kreis (Hessen) Richtlinien der Stadt Hofheim am Taunus zur Förderung der örtlichen Vereine und Organisationen (Vereinsförderungs-Richtlinien)
MehrFörderrichtlinien Sport
Förderrichtlinien Sport Veranstaltungsförderung Impressum: Verleger: Land Salzburg, vertreten durch das Landessportbüro Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Walter Pfaller Klaus Fuchs Gestaltung: Grafik
MehrVereinsförderung der Gemeinde Bischofsheim. Förderungsantrag 2016
Vereinsförderung der Gemeinde Bischofsheim 1 Förderungsantrag 2016 Name des Vereins, Verbandes, Organisation (Anschrift der/des Vorsitzenden) Name: Straße: Wohnort: E-Mail-Adresse: Internet: Telefon: Fax:
MehrMARKT SCHÖNBERG. Staatl. anerkannter Luftkurort RICHTLINIE ZUR VERGABE VON BILDUNGSGUTSCHEINE. Richtlinie Vergabe Bildungsgutscheine 1
MARKT SCHÖNBERG Staatl. anerkannter Luftkurort RICHTLINIE ZUR VERGABE VON BILDUNGSGUTSCHEINE Richtlinie Vergabe Bildungsgutscheine 1 Markt Schönberg Verwaltungsgemeinschaft Schönberg Landkreis Freyung-Grafenau
MehrZuschussrichtlinien zur Förderung der Jugendarbeit von Vereinen und Verbänden
Zuschussrichtlinien zur Förderung der Jugendarbeit von Vereinen und Verbänden Die Jugendpflege der Stadtverwaltung Ingelheim am Rhein gewährt freien Trägern der Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
Mehr2162-A. Förderrichtlinien zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen im Freistaat Bayern
2162-A Förderrichtlinien zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen im Freistaat Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung,
MehrAMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den
AMTSBLATT für die Stadt Templin 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den 13.04.2010 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung Hinweis der verbandsangehörigen Gemeinde Stadt Templin 1 des Abwasserzweckverbandes
MehrSatzung der Gemeinde Bad Zwischenahn. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Bad Zwischenahn
Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Bad Zwischenahn Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an das Hauptamt (04403/604-104) veröffentlicht
Mehr2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen
2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
MehrL E S E F A S S U N G
L E S E F A S S U N G inkl. 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Werra) vom 11.12.2014 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrRichtlinie der NLM über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bürgerrundfunk (FöRi-Bürgerrundfunk)
Richtlinie der NLM über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bürgerrundfunk (FöRi-Bürgerrundfunk) Beschlossen von der Versammlung der NLM am 26.9.2001 Geänderte Fassung vom 19.11.2009 1 1 Zuwendungszweck,
MehrRichtlinie des Landkreises Nordsachsen zur Kultur- und Sportförderung
Landratsamt Nordsachsen Der Landrat Richtlinie des Landkreises Nordsachsen zur Kultur- und Sportförderung 1. Fördergrundsätze und allgemeine Bestimmungen Das ehrenamtliche Engagement ist eine der unverzichtbaren
Mehr25 Sportförderung der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 30. Juni 1983 geändert am sowie mit Änderungen vom
25 Sportförderung der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 30. Juni 1983 geändert am 14.05.1998 sowie mit Änderungen vom 23.07.2003 1 Sportanlagen und Sportgeräte 1. Allgemeines Die städtischen Sportanlagen werden
MehrElternbeitragssatzung Gemeinde Taura
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Taura (Elternbeitragssatzung) vom
MehrLandkreis Augsburg. Jugendsportförderung des Landkreises. Investitionszuschüsse
Landkreis Augsburg Jugendsportförderung des Landkreises Investitionszuschüsse R I C H T L I N I E N über die Gewährung von Investitionszuwendungen des Landkreises Augsburg zur Jugendsportförderung Förderung
MehrDie Stadt informiert. Richtlinie zur Vereinsförderung. Flörsheimer Ortsrecht - 41
Die Stadt informiert Flörsheimer Ortsrecht - 41 Richtlinien zur Vereinsförderung, Förderung von Jugendfreizeiten und Klassenfahrten sowie über Zuschüsse im Rahmen der Städtepartner- und freundschaften
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow. Benutzungsordnung
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow Die Gemeindevertreter der Gemeindevertretung Tarnow beschließen auf ihrer Sitzung am 03.03.2014 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden
Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57)
MehrKV RLP / FÖRDERRICHTLINIE STRUKTURFONDS SEITE 1 VON 5
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz gemäß 105 Absatz 1a SGB V zur Förderung der Sicherstellung durch niedergelassene Vertragsärzte und angestellte Ärzte in ausgewiesenen Fördergebieten
MehrRichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung studentischer Veranstaltungen Vom 14.
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung studentischer Veranstaltungen Vom 14. Mai 2007 I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Der Freistaat Sachsen gewährt nach
MehrSozial- und Familienpass-Richtlinien der Gemeinde Weil im Schönbuch
Änderungsvorschlag Sozial- und Familienpass-Richtlinien der Gemeinde Weil im Schönbuch Der Sozial- und Familienpass der Gemeinde Weil im Schönbuch ist eine Freiwilligkeitsleistung der Gemeinde. Auf eine
MehrGebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung
- 1 - Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
MehrRichtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5)
Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5) 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt gemäß der 12, 73, 74 und 82 SGB VIII und gemäß 2 bis 5 des Kinder-
MehrR i c h t l i n i e n
R i c h t l i n i e n Über die Gewährung von Zuwendungen ( Zuschüsse und Darlehen ) an Vereine vom 19. Juni 1978 Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 1978 werden folgende Richtlinien erlassen: Abschnitt
MehrSatzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom
Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom 06.10.2009 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Mukoviszidose Förderverein Halle (Saale) e.v. (2) Der Verein hat seinen
MehrVereinsberatung: Steuern. Inhalt und Anlagen von. Steuererklärungen
Inhalt und Anlagen von Steuererklärungen Art der Steuererklärung Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer Allgemeine Angaben zum Verein Angabe des Zwecks des Vereins Anschrift Zustellungsvertreter
MehrSatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom 05.09.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO),
MehrSatzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.
Satzung ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung
MehrE N T S C H Ä D I G U N G S S A T Z U N G. der Stadt Rödermark
E N T S C H Ä D I G U N G S S A T Z U N G der Stadt Rödermark - Neufassung Beschluss vom 19.06.2001 in Kraft seit 01.04.2001-1. Änderung Beschluss vom 21.07.2015 in Kraft seit 31.07.2015 1 E N T S C H
MehrS A T Z U N G /07-Aufwandsentschae.DOC
S A T Z U N G der Gemeinde Wingst über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Wingst (Aufwandsentschädigungssatzung)
Mehr6DW]XQJGHV ) UGHUYHUHLQVGHU.L7D.XQWHUEXQW +RKHU:HJ )ULHGULFKVGRUI
6DW]XQJGHV ) UGHUYHUHLQVGHU.L7D.XQWHUEXQW +RKHU:HJ )ULHGULFKVGRUI In nachfolgendem Dokument wird der Einfachheit halber nur die männliche Anrede verwendet selbstverständlich richtet sich die Satzung auch
MehrVerordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon
Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon vom 4. April 06 - Antrag an die Gemeindeversammlung VO externe Betreuung Kindern
Mehr1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
Kindergarten- und Krippengebührensatzung Die Gemeinde Bellenberg erlässt aufgrund Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S.
MehrSatzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen
Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
MehrGebührensatzung der Musikschule Altenburger Land
Bekanntmachung des Beschlusses des Kreistages Nr. 257 vom 16.10.2013 1 Gebührensatzung der Musikschule Altenburger Land Auf der Grundlage der 98 Abs. 1, i. V. mit 87 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer
MehrSatzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn
Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn in der Fassung der 5. Änderungssatzung Aufgrund der 6, 29 und
MehrNeuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit
Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der
MehrSport-Förderungsrichtlinien der Stadt Freiburg i. Br.
Sport-Förderungsrichtlinien der Stadt Freiburg i. Br. 20.2 vom 15. März 2005 in der Fassung vom 4. März 2008, vom 12. November 2013 und vom 15. Dezember 2015 1 Allgemeines (1) In Anerkennung der Bedeutung
MehrFinanzordnung Badminton-Landesverband NRW e. V.
Finanzordnung Badminton-Landesverband NRW e. V. Inhaltsverzeichnis Bezeichnung Inhalt Seite 1 Haushaltsplan... 140 2 Verbandskasse... 140 3 Schatzmeister... 140 4 Verträge... 140 5 Sitzungen... 140 6 Kassenprüfer...
MehrStädtebaulicher Denkmalschutz
Städtebaulicher Denkmalschutz Förderrichtlinie für die denkmalgerechte Fassadensanierung zur Modernisierung von Mietwohnungen in festgelegten Gebieten des Programms Städtebaulicher Denkmalschutz in der
MehrFörderverein der Freiwilligen Feuerwehr Frohnhofen e. V.
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Frohnhofen e. V. Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Frohnhofen e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Förderverein der Freiwilligen
MehrAbteilungsordnung der Turnabteilung
der Turnabteilung Die Abteilungsordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen
MehrWichtige Informationen
Fragen und Antworten zur Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur energetischen Sanierung und Modernisierung von öffentlichen Gebäuden und Infrastrukturen (STARK III plus EFRE Richtlinie) Wichtige
MehrEin Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
Förderrichtlinie zum Erwerb von Führerscheinen der Klassen C1, C und CE und Sportboot- Führerscheinen Binnen für aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld-Wolfen zum Führen von
MehrSATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.
TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA
MehrIhr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover /
Niedersächsisches Kultusministerium, Postfach 1 61, 30001 Hannover Niedersächsisches Kultusministerium Träger der Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen (nur per E-Mail durch LSchB) Bearbeitet
MehrRichtlinien zur Förderung der Vereine in der Gemeinde Willstätt
Richtlinien zur Förderung der Vereine in der Gemeinde Willstätt Die Gemeinde Willstätt fördert die in ihrem Gebiet bestehenden Vereine nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien und im Rahmen der bereitgestellten
Mehr2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
2-22 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Stand: August 2008 2 Satzung vom 24.06.2008 über die Erhebung
Mehr2. Richtlinie der Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung der Jugendarbeit im Sport
2. Richtlinie der Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung der Jugendarbeit im Sport 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Ziel der Jugendarbeit der SJMV ist es, das Kinder- und Jugendhilfegesetz
MehrEntgeltordnung für die Volkshochschule Dülmen Haltern am See - Havixbeck
15. Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschule Dülmen-Haltern am See-Havixbeck vom 15.12.1981 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dülmen hat am 16. Dezember 2010 aufgrund des 7 Gemeindeordnung
Mehrzur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen
Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen Abteilung Soziales Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 20.Dezember 2011 1. Förderungszweck und anpruchsberechtigter
Mehr