05 Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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- Martin Adler
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1 GROSSE KREISSTADT WAGHÄUSEL 05 Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Bebauungsplan Gewerbepark Eremitage Teilbereich I, 2. Änderung im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB Projekt: 1750 Bearbeiter: Dr. Denise Feketitsch, Diplom-Biologin
2 B-Plan Gewerbepark Eremitage Teilgebiet I, 2. Änder. gem. 13a BauGB - Artenschutzrechtliche Vorprüfung Inhalt Inhaltsverzeichnis Seite 1. Anlass Ergebnisse der Begehung Derzeitige Nutzung Habitatpotenzial für artenschutzrechtlich relevante Arten (-gruppen) Säugetiere Vögel Reptilien und Amphibien Insekten Sonstige artenschutzrechtlich relevante Gruppen (Pflanzen, Fische und Rundmäuler, Libellen, Käfer, Heuschrecken, Wildbienen, Weichtiere und Krebse) Empfohlener resultierender Untersuchungsumfang... 4 Abbildungsverzeichnis Seite Abb. 1: Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans "Gewerbepark Eremitage, Teilbereich 1, Quelle: bhm Abb. 2: Neu angelegte Rasenfläche, gepflasterter Bereich und Laubbäume im Geltungsbereich, Quelle: bhm Abb. 3: Höhlenbaum im Geltungsbereich. Quelle: bhm.... 3
3 B-Plan Gewerbepark Eremitage Teilgebiet I, 2. Änderung - Artenschutzrechtliche Vorprüfung Seite 1 1. Anlass Im Rahmen des Bebauungsplans Gewerbepark Eremitage Teilbereich 1 der Stadt Waghäusel (2. Änderung) plant der Verein Astronomiefreunde 2000 Waghäusel e.v. die Errichtung einer Sternenwarte. Der Geltungsbereich befindet sich im Osten des Gewerbegebietes, westlich des Martin-von-Cochem-Hauses (Gemeindehaus) und östlich der Wagbachoffenlegung (s. Abb.1, das Luftbild entstand vor Offenlegung). Bei dem ca. 631 m² großen Bereich handelt es sich um eine bereits überplante und bebaute Fläche, die umgenutzt werden soll. Im Rahmen der Bebauungsplanung ist der besondere Artenschutz nach 44 BNatSchG zu berücksichtigen. Um zu überprüfen, inwieweit durch die Planung artenschutzrechtlich relevante Arten (alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie) betroffen sein könnten, wurde die bhm Planungsgesellschaft mbh, Bruchsal, von der Gemeinde mit der Erstellung der vorliegenden artenschutzrechtlichen Vorprüfung beauftragt. In diesem Zusammenhang wurden die Planflächen und deren Umfeld von einer Dipl.- Geoökologin am begangen, um das Habitatpotenzial einzuschätzen und ggf. mit der unteren Naturschutzbehörde den Untersuchungsbedarf für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) abzustimmen. Abb. 1: Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans "Gewerbepark Eremitage, Teilbereich 1, Quelle: bhm.
4 B-Plan Gewerbepark Eremitage Teilgebiet I, 2. Änderung - Artenschutzrechtliche Vorprüfung Seite 2 2. Ergebnisse der Begehung 2.1 Derzeitige Nutzung Die Untersuchungsfläche (s. Abb.2) stellte sich am wie folgt dar: Das Gebiet weist eine Fläche von ca. 631 m² auf und ist westlich durch den Wagbach und östlich durch das Gelände des Martin-von-Cochem-Hauses begrenzt. Mit der nördlichen Schmalseite grenzt der Bereich an die Friedrich-Hecker-Allee, mit der südlichen Schmalseite an die Bischoff-von-Rammung-Straße. Auf dem Grundstück befindet sich aufgrund der geringen Grundstückstiefe derzeit keine Nutzung. Durch die Offenlegung des benachbarten Wagbaches bestehen große Teile des Geltungsbereichs aus neu angelegten, zum Teil noch lückig bewachsen Rasenflächen und Böschungen (s. Abb. 2). Abb. 2: Neu angelegte Rasenfläche, gepflasterter Bereich und Laubbäume im Geltungsbereich, Quelle: bhm. Des Weiteren befindet sich hier ein gepflasterter Bereich und vier Laubbäume, von Norden nach Süden gesehen zwei junge Ahorn-Bäume (Acer pseudoplatanus und Acer platanoides) sowie zwei Sommerlinden (Tilia platyphyllos), eine davon mit Höhle (s. Abb. 3).
5 B-Plan Gewerbepark Eremitage Teilgebiet I, 2. Änderung - Artenschutzrechtliche Vorprüfung Seite 3 Abb. 3: Höhlenbaum im Geltungsbereich. Quelle: bhm. 2.2 Habitatpotenzial für artenschutzrechtlich relevante Arten (-gruppen) Aus den oben genannten Strukturen in der Planfläche lässt sich folgendes Habitatpotenzial für artenschutzrechtlich relevante Arten ableiten: Säugetiere Streng geschützte Säugetierarten sind alle bei uns heimischen Fledermäuse, Wolf, Biber, Feldhamster, Wildkatze, Fischotter, Haselmaus, Nerz, Mufflon, Birkenmaus, Braunbär sowie diverse Meeressäuger. Die Untersuchungsfläche und deren Umfeld bieten geeignete Habitatstrukturen für Fledermäuse. Essentielle Lebensraumstrukturen für weitere streng geschützte Säugetierarten sind nicht vorhanden. Für die Haselmaus z. B. fehlen größere zusammenhängende Gehölzbereiche. Fledermäuse können das Gebiet als Standort für Sommerquartiere nutzen zumindest für baumhöhlenbewohnende Arten ist ein Höhlenangebot vorhanden. Die Vorbelastung durch Licht ist nur durch die an den Schmalseiten verlaufenden Straßen und das Gebäude auf dem Nachbargrundstück gegeben und daher relativ gering. Als Nahrungsrevier ist die Fläche für Fledermäuse des Siedlungsbereiches aufgrund der kleinen Fläche von geringer Bedeutung. Da die Bäume erhalten bleiben, kann auf eine Untersuchung verzichtet werden, sofern der Bau außerhalb der Aktivitätszeit (zwischen Oktober und März) erfolgt (s. Kapitel 3).
6 B-Plan Gewerbepark Eremitage Teilgebiet I, 2. Änderung - Artenschutzrechtliche Vorprüfung Seite Vögel Alle europäischen Vogelarten fallen unter den besonderen Artenschutz nach 44 BNatSchG. Die Planfläche bietet aufgrund der vorhandenen Laubbäume bietet zahlreiche Nistmöglichkeiten. Aufgrund der vorhandenen Baumhöhle ist auch mit Höhlenbrütern zu rechnen. Wegen der Nähe zu Siedlungsflächen ist ausschließlich mit typischen Brutvögeln des Siedlungsbereiches zu rechnen (Haussperling, Kohl- und Blaumeise, Mönchsgrasmücke etc.). Da die Bäume erhalten bleiben, kann auf eine Untersuchung verzichtet werden, sofern der Bau außerhalb der Brutzeit (zwischen Oktober und März) erfolgt (s. Kapitel 3) Reptilien und Amphibien Im Norden und im Westen des Betrachtungsraums befinden sich aufgrund der benachbarten Wagbach-Offenlegung neu angelegte, strukturarme Böschungsflächen, die nicht als Habitat für Zauneidechsen geeignet sind. Die restlichen Böschungsbereiche sind zu stark beschattet, um als Zauneidechsenhabitat in Frage zu kommen. Von einem Vorkommen von weiteren artenschutzrechtlich relevanten Reptilienarten (Mauereidechse, Schling- und Äskulapnatter, Europäische Sumpfschildkröte) ist nicht auszugehen. Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Untersuchungsflächen kann das Vorkommen von Amphibien weitgehend ausgeschlossen werden Insekten Schmetterlinge Die neu angelegten Rasenflächen auf der Untersuchungsfläche sind artenarm. Wiesenknopf sowie geeignete Ampferarten als wichtige Nahrungspflanzen streng geschützter Schmetterlinge wie die im Datenbogen des FFH-Gebietes genannten Arten Dunkler Wiesenknopf- Ameisenbläuling (Maculinea nausithous) und Großer Feuerfalter (Lycaena dispar) kommen nicht vor Sonstige artenschutzrechtlich relevante Gruppen (Pflanzen, Fische und Rundmäuler, Libellen, Käfer, Heuschrecken, Wildbienen, Weichtiere und Krebse) Für weitere streng geschützte Arten aus den o. g. Gruppen sind in den Untersuchungsflächen und deren Umfeld keine geeigneten Lebensräume vorhanden, weshalb von einer weiteren Prüfung abgesehen werden kann. 3. Empfohlener resultierender Untersuchungsumfang Bei der Begehung am wurde ein Habitatpotenzial für Vögel und Fledermäuse festgestellt. Mit Umsetzung der Planung ist nicht vor Oktober 2017 zu rechnen. Bei Baubeginn außerhalb der Fortpflanzungszeit (Oktober März) werden keine artenschutzrelevanten Arten beeinträchtigt. Brutpaare werden in dieser Zeit nicht gestört. Der Untersuchungsraum ist als Nahrungsrevier für Fledermäuse und Vögel von geringer Bedeutung und weist keine Winterquartiere für
7 B-Plan Gewerbepark Eremitage Teilgebiet I, 2. Änderung - Artenschutzrechtliche Vorprüfung Seite 5 Fledermäuse auf. Da die Bäume als potentielle Bruthabitate erhalten bleiben, sind auch keine Beeinträchtigungen nach erfolgtem Bau zu erwarten. Voraussetzung ist, dass von der geplanten Anlage keine wesentlichen Lichtemissionen ausgehen, um potentiell vorkommende lichtempfindliche Fledermausarten nicht zu vergrämen. In Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde wird daher festgestellt, dass in Bezug auf den Artenschutz nach 44 BNatSchG unter folgenden Voraussetzungen keine weiteren Untersuchungen und daher auch keine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) notwendig sind: - Bau außerhalb der Brut- bzw. Aktivitätstszeit von Fledermäusen und Vögeln (zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar), - keine Beleuchtung der Zugangswege zur Sternwarte, - Verwendung von Bewegungsmelder und Nutzflächenstrahler, sofern eine Beleuchtung des Eingangs zum Gebäude notwendig ist.
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