Rechtsberatung für Privatpersonen Die Antwort auf Ihre Rechtsfrage RECHT AN IHRER SEITE
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- Bernd Lang
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1 Rechtsberatung für Privatpersonen Die Antwort auf Ihre Rechtsfrage RECHT AN IHRER SEITE
2 Rechtsberatung für Privatpersonen Die Antwort auf Ihre Rechtsfrage Sie brauchen keine vollständige Rechtschutzversicherung, jedoch die Sicherheit bei einer rechtlichen Frage rasch eine kompetente juristische Antwort zu erhalten? Dann ist unsere Rechtsberatung das Richtige für Sie. Warum Rechtsberatung? Erscheinen Ihnen Gesetzestexte unverständlich? Verträge oder rechtliche Schreiben zu verfassen eine schier unüberwindbare Herausforderung? Kein Problem: Mit der DAS Rechtsberatung beantworten wir rasch Ihre Rechtsfrage und geben Ihnen Zugang zu unseren zahlreichen Musterverträgen und juristischen Briefvorlagen. Was ist in der DAS Rechtsberatung enthalten? Telefonische Rechtsberatung Zugriff auf unsere grosse Anzahl Musterverträge und Briefvorlagen, die wir kontinuierlich mit neuen ergänzen Regelmässige rechtliche Infos und Tipps 3 Franken im Monat Ihre Familie ist gratis mitversichert Den Begriff «Familie» legen wir von der DAS sehr grosszügig aus. Mitversichert sind: Konkubinatspartner Alle Personen, die mit Ihnen im gleichen Haushalt leben
3 Die DAS ist Ihre Partnerin in Rechtsfragen Einige Beispiele Arbeit Nach Ablauf Ihres Mutterschaftsurlaubes wollen Sie wieder Teilzeit arbeiten. Ihr Arbeitgeber weigert sich aber, Sie in dieser Art weiter zu beschäftigen. Darf er das? Darlehen Sie möchten jemandem ein Darlehen gewähren und sich rechtlich mit einem Vertrag absichern. Wie muss ein solcher Vertrag aussehen, was muss er enthalten? Strassenverkehr Sie wurden unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und Ihr Unfallgegner weigert sich, für den Schaden an Ihrem Fahrzeug aufzukommen. Wie kommen Sie an Ihr Geld? Haben Sie sich von den Vorteilen der DAS Rechtsberatung überzeugt? Dann schicken Sie uns jetzt beiliegende Antwortkarte zurück oder geben Sie sie direkt Ihrem DAS Berater.
4 Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB AVB R 2013 KUNDENINFORMATION Ihre Rechtsberatungsversicherung im Überblick Liebe Kundin, lieber Kunde Sie haben sich für eines unserer Produkte entschieden, weil Sie uns vertrauen. Dafür danken wir Ihnen herzlich. Diese Kundeninformation gibt Ihnen einen Überblick über unser Unternehmen und den wesentlichen Vertragsinhalt. Die genauen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Antrag, der Police, den allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den anwendbaren Gesetzen. Wer sind wir? Die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, ist die unabhängige Rechtsschutzversicherung der Schweiz ( Sie ist ein Unternehmen der international tätigen D.A.S. Gruppe, des grössten Rechtsschutzversicherers Europas. Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz besteht für Anfragen, die während der Vertragsdauer der DAS gemeldet werden. Wie steht es mit dem Datenschutz? Zur Erfüllung unserer Aufgaben müssen wir Personendaten erheben, verarbeiten und speichern. Es handelt sich um Kundendaten (Name, Adresse usw.), Antragsdaten (Antworten auf Antragsfragen usw.), Vertragsdaten (Vertragsdauer usw.), Inkassodaten (Prämieneingänge usw.). Diese Daten werden in Papier- und elektronischer Form gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt und zur Vertragsverwaltung sowie zur Rechtsberatung bearbeitet. Wie berechnet sich die Prämie? Die Höhe der Prämie entnehmen Sie Ihrem Versicherungsvertrag. Wann beginnt und endet der Vertrag? Das Datum des Inkrafttretens und die vereinbarte Vertragsdauer gehen aus der Police hervor. Wird der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr. Artikel 1 Versicherte Personen Versichert sind der Versicherungsnehmer und jene Personen, die mit ihm dauernd im gleichen Haushalt leben, in ihrer Eigenschaft als Privatperson. Artikel 2 Grunddeckung 1. Rechtsberatung Die DAS gewährt den versicherten Personen Rechtsberatung in den folgenden Bereichen, sofern Schweizer Recht anwendbar ist: Schadenersatzrecht Opferhilfe Patientenrecht Straf- und Verwaltungsstrafrecht Führerausweis- und Fahrzeugausweisrecht Privates Versicherungsrecht Sozialversicherungsrecht Mietrecht Arbeitsrecht Nachbarrecht Vertragsrecht 2. Mustervorlagen und Dokumente Die DAS stellt im Sinne allgemeiner Vorlagen Musterverträge und Dokumente in deutscher, französischer und italienischer Sprache auf ihrer Website zur Verfügung. Diese Vorlagen berücksichtigen Schweizer Recht. Sie sind vom Anwender an die jeweiligen konkreten Gegebenheiten anzupassen. INFORMATION gemäss Artikel 45 Versicherungsaufsichtsgesetz Der DAS Mitarbeiter/Ausschliesslichkeitsvermittler DAS bietet Ihnen exklusiv Rechtsschutzprodukte der DAS an. Er steht zur DAS in einem Arbeitsverhältnis/Agenturverhältnis und erhält einen Lohn/Provisionen. Für Fehler, Nachlässigkeiten oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte haftet die DAS. Der Vermittler steht nicht in einem Arbeitsverhältnis zur DAS. Er erhält für die abgeschlossenen Versicherungsverträge eine marktübliche Entschädigung. Für Fehler, Nachlässigkeiten oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit haftet der Vermittler selbst. Er verpflichtet sich, die Informationspflicht gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfüllen. Die DAS verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen im Einklang mit dem Datenschutzgesetz zu behandeln. Personendaten werden in der Regel in elektronischer und/oder Papier-Form aufbewahrt.
5 Artikel 3 Versicherte Leistungen Die DAS gewährt in den gemeldeten Fällen telefonische Rechtsberatung. Artikel 4 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht in Rechtsgebieten, die in Art. 2 Ziff. 1 nicht genannt sind. Zudem ist in folgenden Fällen keine Deckung gegeben: 1. Rechtsberatungen im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder sonstigen gewinnorientierten Handlung, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruht. 2. Rechtsberatungen im Zusammenhang mit dem Kauf oder dem Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken. 3. Rechtsberatungen im Zusammenhang mit dem Bau, Umbau oder Abbruch von Immobilien. 4. Rechtsberatungen im Zusammenhang mit vereins-, stiftungs-, genossenschafts- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen. 5. Rechtsberatungen im Zusammenhang mit fürsorgerischer Unterbringung. 6. Rechtsberatungen im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Neutralitätsverletzungen, Streiks, Unruhen aller Art, Erdbeben, Atomkernspaltung und -fusion, ionisierender und nichtionisierender Strahlung, gentechnisch veränderten Organismen sowie Nanotechnologie. 7. Rechtsberatungen über Wertpapiere und Beteiligungen, Bank- und Börsengeschäfte, Spekulations- und Termingeschäfte, Spiel, Wette sowie die Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten. 8. Rechtsberatungen über Interessenkonflikte zwischen den versicherten Personen. Artikel 5 Örtlicher Deckungsbereich Die Versicherung erstreckt sich auf die Schweiz. Artikel 6 Zeitlicher Geltungsbereich Die Rechtsberatung wird während der Vertragsdauer gewährt. Artikel 7 Fallmeldung Der Versicherte formuliert auf der Website seine Anfrage schriftlich auf Deutsch, Französisch oder Italienisch und fügt gegebenenfalls Unterlagen bei. Artikel 8 Beginn und Ende des Versicherungsvertrags 1. Der Vertrag entfaltet seine Wirkung ab dem in der Police genannten Datum. Nach dessen Ablauf erneuert er sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern nicht spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitsdatum schriftlich gekündigt wird. 2. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz ins Ausland, so erlischt die Versicherung. Artikel 9 Prämienzahlung Die Prämien verstehen sich für die Dauer eines Jahres und werden an dem in der Police genannten Datum fällig. Artikel 10 Änderung der Prämie 1. Ändert die DAS den Prämientarif, so kann sie die neue Prämie frühestens nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer anpassen. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens 30 Tage vor der Fälligkeit bekannt. 2. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag auf Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss bei der DAS spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres eintreffen. Erfolgt keine Kündigung, gilt der neue Tarif als genehmigt. Artikel 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht 1. Der Gerichtsstand einer Klage gegen die DAS ist der schweizerische Wohnsitz des Versicherten oder der Sitz der DAS. 2. In Ergänzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsrechts anwendbar. Artikel 12 Datenschutz 1. Der Versicherte ermächtigt die DAS, die zur Abwicklung des angemeldeten Rechtsberatungsfalles erforderlichen Daten zu bearbeiten. 2. Die DAS verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Artikel 13 Kündigung im Rechtsberatungsfall 1. Wird eine Rechtsberatung beansprucht, so sind die DAS und der Versicherungsnehmer berechtigt, spätestens bei der Erbringung der letzten versicherten Leistung vom Vertrag zurückzutreten. 2. Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung der DAS 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde. Schweizerische Versicherungsgesellschaft Luzern
6 RECHTSSCHUTZ AVB R 2013, Juli 2013
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