Verbandssatzung I. Allgemeine Vorschriften 1 Name, Sitz, räumlicher Wirkungsbereich 1. Der Zweckverband führt den Namen Gewerbegebiet Wörth-Wiesent
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1 Verbandssatzung I. Allgemeine Vorschriften 1 Name, Sitz, räumlicher Wirkungsbereich 1. Der Zweckverband führt den Namen Gewerbegebiet Wörth-Wiesent und hat seinen Sitz in Wiesent. Seite 8 Nr. 4/ Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes erstreckt sich auf das gemeinsame Gewerbegebiet und umfasst von der Stadt Wörth und der Gemeinde Wiesent eine Fläche von ca. 28 Hektar. Die Gesamtfläche ist im Lageplan Maßstab 1 : 5.000, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1), abgegrenzt. 2 Verbandsmitglieder Verbandsmitglieder sind die Stadt Wörth und die Gemeinde Wiesent. 3 Ziele, Aufgaben und Befugnisse 1. Der Zweckverband verfolgt nachhaltig das Ziel, das Verbandsgebiet als interkommunales Gewerbegebiet zu beplanen, zu erschließen und zu verwalten, um insbesondere die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Ansiedlung und die Bestandspflege von Betrieben zu ermöglichen. 2. Hierzu übernimmt er für sein Verbandsgebiet folgende Aufgaben in eigener Zuständigkeit: 1. Wahrnehmung aller bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Befugnisse, wie Bauleitplanung und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens 2. Grundstückserwerb und -veräußerung innerhalb des Verbandsgebietes einschl. Erwerb und Veräußerung von Tausch- und Ausgleichsflächen auch außerhalb des Verbandsgebietes. Für die Ausgleichsflächen erfolgt auch die erforderliche Pflege. 3. Errichtung und Unterhalt der erforderlichen Erschließungsanlagen einschließlich Wasserversorgung und Entwässerung. Der Zweckverband ist Eigentümer der Erschließungsanlage. 4. Anwerbung und Durchführung von Betriebsansiedlungen einschließlich kommunaler Wirtschaftsförderung 5. Bestandspflege angesiedelter Betriebe 6. möglichst eigenständige Finanzierung der Verbandsaufgaben und baldmöglichste Erzielung von finanziellen Erträgen für die Verbandsmitglieder 7. Öffentlichkeitsarbeit im Aufgabenbereich des Zweckverbandes 3. Das gemeinsame Gewerbegebiet wird entsprechend dem zu erwartenden Bedarf abschnittsweise erschlossen. 4. Die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder aus dem Aufgabenbereich des Zweckverbandes und alle dazu notwendigen Befugnisse einschließlich des Rechts, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, gehen auf den Zweckverband über (insbesondere für Erschließungsanlagen und Anlagen zur Ver- und Entsorgung) Solange und soweit der Zweckverband kein eigenes Ortsrecht geschaffen hat, gilt das Ortsrecht des Verbandsmitglieds, in dessen Gemeindegebiet das Grundstück liegt, weiter. 5. Der Zweckverband kann ein Verbandsmitglied und, soweit gesetzlich zulässig, private Dritte mit der Erfüllung von Zweckverbandsaufgaben betrauen. II. Verwaltung und Organe 4 Verbandsorgane Die Organe des Zweckverbandes sind 1. die Verbandsversammlung 2. der Verbandsvorsitzende Nr. 4/2010 Seite 9 A) Die Verbandsversammlung 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung besteht aus 8 Mitgliedern. Ihr gehören an: 1. der 1. Bürgermeister der Stadt Wörth a.d. Donau 2. der 1. Bürgermeister der Gemeinde Wiesent
2 3. drei von der Stadt Wörth a.d. Donau bestellte Vertreter 4. drei von der Gemeinde Wiesent bestellte Vertreter 2. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. 6 Einberufung 1. Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungsort und -zeit und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens 1 Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist auf 3 Tage verkürzen. 2. Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Viertel der Verbandsräte oder ein Verbandsmitglied unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. 7 Sitzungen 1. Die Verbandsversammlung beschließt in Sitzungen. 2. Der Verbandsvorsitzende bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. 3. Zu den Sitzungen können durch den Vorsitzenden oder die Versammlung weitere sachkundige Personen, z.b. Bedienstete der Verbandsmitglieder zugezogen werden. 8 Beschlüsse, Wahlen, Niederschrift 1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. 2. Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf persönliche Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von 4 Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 3. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden. Seite 10 Nr. 4/ Der Zustimmung der Verbandsmitglieder bedürfen Beschlüsse über 1. die Änderung der Verbandsaufgaben 2. die Änderung des Umlageschlüssels ( 17 Abs. 2 ) und der Überschussbeteiligung ( 17 Abs. 3 ) 3. die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder 4. den Austritt von Verbandsmitgliedern und deren Ausschluss, 5. die Auflösung des Zweckverbandes Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung 5. Für Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung gelten nicht. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Im Übrigen gelten Art. 33 Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KommZG. 6. Beschlüsse und Wahlergebnisse werden in einem Beschlussbuch niedergeschrieben und vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Verbandsräte erhalten Abschriften der Niederschrift der öffentlichen Sitzungen, die Verbandsmitglieder auch die der nichtöffentlichen Sitzungen. 9 Zuständigkeit 1. Die Aufgaben des Zweckverbandes werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach dem Gesetz, der Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende selbständig entscheidet. 2. Die Verbandsversammlung entscheidet in ausschließlicher Zuständigkeit über: 1. die Errichtung und wesentliche Veränderung der den Verbandsaufgaben dienenden
3 Einrichtungen 2. bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Befugnisse, wie Bauleitplanung und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens 3. die Haushaltssatzung, Nachtragshaushaltssatzung, Finanzplan, Festsetzung der Verbandsumlagen und Feststellung der Jahresrechnung 4. die Bildung, die Besetzung und die Auflösung von Ausschüssen 5. Festlegung der Grundsätze zur Ansiedlung von Firmen und zur Veräußerung von Grundstücken im gemeinsamen Gewerbegebiet 6. den Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen 7. den Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung 8. Ausführungen von Vorhaben im Einzelfall, wenn die Gesamtkosten übersteigen 9. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert übersteigt 10. Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wenn der Wert übersteigt 3. Die Verbandsversammlung bestimmt durch besonderen Beschluss über die Übertragung weiterer Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung an den Verbandsvorsitzenden. Nr. 4/2010 Seite Rechtsstellung der Verbandsräte 1. Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig. 2. Die Entschädigung des Verbandsvorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung wird durch eine gesonderte Satzung geregelt. 3. Die Amtszeit der Verbandsräte und ihrer Stellvertreter dauert grundsätzlich sechs Jahre. Sind Verbandsräte Inhaber kommunaler Wahlämter oder Mitglieder der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder, so endet ihr Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihrer kommunalen Amts- oder Wahlzeit. 4. Scheiden bestellte Verbandsräte vorzeitig aus ihrem kommunalen Wahlamt oder aus der Vertretungskörperschaft ihres Verbandsmitgliedes aus, so hat das Verbandsmitglied die Bestellung zu widerrufen. 5. In den Fällen des Abs. 3 und Abs. 4 üben die Verbandsräte und ihre Stellvertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus. 6. Von den Verbandsmitgliedern wird für jeden Verbandsrat ein Stellvertreter bestellt, der ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Verbandsräte können nicht untereinander die Stellvertretung ausüben. 7. Die Verbandsräte sind zu gewissenhafter Amtsführung und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie können durch ihre Verbandsmitglieder angewiesen werden, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. B) Der Verbandsvorsitzende 11 Vorsitzender, Stellvertreter, Amtszeit 1. Der 1. Bürgermeister der Stadt Wörth a.d. Donau und der 1. Bürgermeister der Gemeinde Wiesent wechseln sich jeweils nach Ablauf von 3 Jahren zum 1. Mai in Verbandsvorsitz und als Stellvertreter ab. Abweichend hiervon beginnt die erste Amtszeit mit dem Entstehen des Zweckverbandes und endet mit dem und beginnt die zweite Amtszeit am und endet am Mit der ersten Amtszeit beginnt der Bürgermeister der Gemeinde Wiesent. 2. Die Amtszeit des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters wird durch deren Amtszeit im kommunalen Wahlamt begrenzt. 3. Im Fall der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt die Vertretung als Vorsitzender durch den an Lebensjahren ältesten Verbandsrat. 12 Zuständigkeit 1. Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallen und die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister zukommen.
4 Seite 12 Nr. 4/ Dem Verbandsvorsitzenden können von der Verbandsversammlung durch besonderen Beschluss weitere Gegenstände zur selbständigen Erledigung übertragen werden, soweit nicht die Verbandsversammlung ausschließlich zuständig ist. 3. Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften seiner Verwaltung oder mit Zustimmung des Verbandsmitglieds dessen Dienstkräften übertragen. 4. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, binden ihn nur, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den Verbandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. 13 Rechtsstellung 1. Der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende Verbandsvorsitzende sind ehrenamtlich tätig. 2. Für ihre Tätigkeit nach 12 erhalten der Verbandsvorsitzende und der Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung wird, wie in 10 Abs. 2 festgesetzt, durch eine gesonderte Satzung geregelt. C) Führung der Geschäfte 14 Geschäftsführung 1. Die Geschäftsführung wird dem Verbandsmitglied Gemeinde Wiesent übertragen, die nach den Weisungen des Verbandsvorsitzenden die Geschäfte führt. 2. Für den Aufwand der Geschäftsführung erhält das Verbandsmitglied vom Zweckverband eine Entschädigung, die in einer Zweckvereinbarung festgelegt wird. D) Wirtschaft und Haushaltsführung 15 Anzuwendende Vorschriften Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend, soweit nicht das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etwas anderes vorschreibt. 16 Haushaltssatzung 1. Vor Beginn eines Rechnungsjahres ist eine Haushaltssatzung aufzustellen. 2. Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Nr. 4/2010 Seite Der Verbandsvorsitzende gibt den Entwurf der Haushaltssatzung rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung über die Haushaltssatzung, den Verbandsmitgliedern bekannt. 4. Die Haushaltssatzung ist entsprechend Art. 65 GO der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und amtlich bekannt zu machen. 17 Deckung des Finanzbedarfs, Umlage, Abführung von Einnahmeüberschüssen 1. Der Zweckverband erhebt in seinem Verbandsgebiet alle zulässigen und möglichen kommunalen Abgaben und Einnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Vereinbarungen und dem von ihm erlassenen Ortsrecht mit dem Ziel, den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Finanzbedarf damit zu decken. Soweit und solange die Abgabenerhebung und Einnahmebeschaffung nicht unmittelbar durch den Zweckverband erfolgt oder erfolgen kann, führt jedes Verbandsmitglied seine Abgaben und Einnahmen für seinen Teil des Verbandsgebietes ohne Anrechnung auf seine evtl. Umlage an den Zweckverband ab. 2. Soweit die eigenen Einnahmen und Kredite des Zweckverbandes nicht zur Deckung seines Finanzbedarfs ausreichen, erhebt er von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage. Diese bestimmt sich nach dem Schlüssel:
5 Stadt Wörth: 60 % Gemeinde Wiesent: 40 % Die Umlage ist in vier Jahresraten jeweils zu Beginn des Quartals zur Zahlung fällig. Ist die Haushaltssatzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam, können Vorauszahlungen bis zur Höhe von einem Viertel der Vorjahresumlage erhoben werden. 3. Soweit nach dem Ergebnis der Jahresrechnung die Einnahmen des Zweckverbandes seinen notwendigen Finanzbedarf übersteigen, führt er diese Überschüsse an seine Verbandsmitglieder ab. Jedes Verbandsmitglied erhält den Anteil am Überschuss, der dem Umlageschlüssel (Abs. 2) entspricht. Die Auszahlung erfolgt spätestens drei Monate nach endgültiger Anerkennung und Feststellung der Jahresrechnung durch die Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung kann auch festlegen, dass Überschüsse den Rücklagen für künftige Investitionsmaßnahmen zugeführt werden. 18 Verteilung des Steueraufkommens Vor- und Nachteile aus der Erhebung von Realsteuern, für deren Entstehen im Verbandsgebiet erfüllte Steuertatbestände verantwortlich sind, werden durch Ausgleichszahlungen kompensiert. Entsprechend soll auch für weitere Vorteile und Nachteile verfahren werden. Es besteht Einigkeit, dass die Aufteilung entsprechend dem Schlüssel nach 17 Abs. 2 erfolgt. Näheres bleibt einer besonderen Zweckvereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern vorbehalten. 19 Kassen und Rechnungswesen Die Kassengeschäfte werden der Kassenverwaltung der Gemeinde Wiesent übertragen und werden von dort wahrgenommen. Das Nähere regelt eine Zweckvereinbarung. Seite 14 Nr. 4/ Jahresrechnung, Rechnungsprüfung 1. Nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres legt der Verbandsvorsitzende die Jahresrechnung der Verbandsversammlung zur Prüfung und zur Feststellung vor. 2. Die Verbandsversammlung kann für die Prüfung der Jahresrechnung einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden ( 9 Abs. 2 Nr. 4) und diesen mit der Prüfung beauftragen. 3. Das überörtliche Prüfungsorgan ist die staatliche Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Regensburg. IV. Schlussbestimmungen 21 Allgemeine Verpflichtungen 1. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, das Vertragswerk zum Gewerbegebiet mit Leben zu erfüllen und den Zweckverband ständig konstruktiv weiterzuentwickeln. In regelmäßigen Zeitabständen sollen die Wirksamkeit seiner Arbeit überprüft, ggf. Korrekturen vorgenommen und weitere Aufgaben übertragen werden. 2. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, alles zu unterlassen, was den Verbandszielen zuwider läuft oder zuwider laufen kann. Insbesondere unterlassen sie jede Einwirkung auf Betriebe und Unternehmen zu deren Standort- oder Sitzentscheidungen, soweit es nicht um den Standort oder Sitz generell im Verbandsgebiet geht. 3. Bei Meinungsverschiedenheiten bemühen sich die Verbandsmitglieder nach Maßgabe von Art. 51 KommZG um eine einvernehmliche Regelung. Vor Anrufung der Gerichte ist das Landratsamt Regensburg mit dem Ziel einer Vermittlung und gütlichen Einigung einzubeziehen. 4. Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des KommZG. 22 Auflösung und Abwicklung Für Auflösung und Abwicklung des Zweckverbandes gelten die Bestimmungen des KommZG insbesondere Art. 46 und 47 KommZG. 23 Öffentliche Bekanntmachungen
6 1. Die Satzungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landratsamtes Regensburg amtlich bekannt gemacht. 2. Die Verbandsmitglieder sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung nach Abs. 1 hinweisen. Nr. 4/2010 Seite Inkrafttreten Der Zweckverband entsteht am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Gleichzeitig tritt diese Verbandsatzung in Kraft. Anlage: Lageplan des Verbandsgebietes Nr. S 12 / 25. Januar 2010 Regensburg, Landratsamt M i r b e t h Landrat
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