Verbandssatzung I. Allgemeine Vorschriften 1 Name, Sitz, räumlicher Wirkungsbereich 1. Der Zweckverband führt den Namen Gewerbegebiet Wörth-Wiesent

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verbandssatzung I. Allgemeine Vorschriften 1 Name, Sitz, räumlicher Wirkungsbereich 1. Der Zweckverband führt den Namen Gewerbegebiet Wörth-Wiesent"

Transkript

1 Verbandssatzung I. Allgemeine Vorschriften 1 Name, Sitz, räumlicher Wirkungsbereich 1. Der Zweckverband führt den Namen Gewerbegebiet Wörth-Wiesent und hat seinen Sitz in Wiesent. Seite 8 Nr. 4/ Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes erstreckt sich auf das gemeinsame Gewerbegebiet und umfasst von der Stadt Wörth und der Gemeinde Wiesent eine Fläche von ca. 28 Hektar. Die Gesamtfläche ist im Lageplan Maßstab 1 : 5.000, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1), abgegrenzt. 2 Verbandsmitglieder Verbandsmitglieder sind die Stadt Wörth und die Gemeinde Wiesent. 3 Ziele, Aufgaben und Befugnisse 1. Der Zweckverband verfolgt nachhaltig das Ziel, das Verbandsgebiet als interkommunales Gewerbegebiet zu beplanen, zu erschließen und zu verwalten, um insbesondere die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Ansiedlung und die Bestandspflege von Betrieben zu ermöglichen. 2. Hierzu übernimmt er für sein Verbandsgebiet folgende Aufgaben in eigener Zuständigkeit: 1. Wahrnehmung aller bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Befugnisse, wie Bauleitplanung und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens 2. Grundstückserwerb und -veräußerung innerhalb des Verbandsgebietes einschl. Erwerb und Veräußerung von Tausch- und Ausgleichsflächen auch außerhalb des Verbandsgebietes. Für die Ausgleichsflächen erfolgt auch die erforderliche Pflege. 3. Errichtung und Unterhalt der erforderlichen Erschließungsanlagen einschließlich Wasserversorgung und Entwässerung. Der Zweckverband ist Eigentümer der Erschließungsanlage. 4. Anwerbung und Durchführung von Betriebsansiedlungen einschließlich kommunaler Wirtschaftsförderung 5. Bestandspflege angesiedelter Betriebe 6. möglichst eigenständige Finanzierung der Verbandsaufgaben und baldmöglichste Erzielung von finanziellen Erträgen für die Verbandsmitglieder 7. Öffentlichkeitsarbeit im Aufgabenbereich des Zweckverbandes 3. Das gemeinsame Gewerbegebiet wird entsprechend dem zu erwartenden Bedarf abschnittsweise erschlossen. 4. Die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder aus dem Aufgabenbereich des Zweckverbandes und alle dazu notwendigen Befugnisse einschließlich des Rechts, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, gehen auf den Zweckverband über (insbesondere für Erschließungsanlagen und Anlagen zur Ver- und Entsorgung) Solange und soweit der Zweckverband kein eigenes Ortsrecht geschaffen hat, gilt das Ortsrecht des Verbandsmitglieds, in dessen Gemeindegebiet das Grundstück liegt, weiter. 5. Der Zweckverband kann ein Verbandsmitglied und, soweit gesetzlich zulässig, private Dritte mit der Erfüllung von Zweckverbandsaufgaben betrauen. II. Verwaltung und Organe 4 Verbandsorgane Die Organe des Zweckverbandes sind 1. die Verbandsversammlung 2. der Verbandsvorsitzende Nr. 4/2010 Seite 9 A) Die Verbandsversammlung 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung besteht aus 8 Mitgliedern. Ihr gehören an: 1. der 1. Bürgermeister der Stadt Wörth a.d. Donau 2. der 1. Bürgermeister der Gemeinde Wiesent

2 3. drei von der Stadt Wörth a.d. Donau bestellte Vertreter 4. drei von der Gemeinde Wiesent bestellte Vertreter 2. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. 6 Einberufung 1. Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungsort und -zeit und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens 1 Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist auf 3 Tage verkürzen. 2. Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Viertel der Verbandsräte oder ein Verbandsmitglied unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. 7 Sitzungen 1. Die Verbandsversammlung beschließt in Sitzungen. 2. Der Verbandsvorsitzende bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. 3. Zu den Sitzungen können durch den Vorsitzenden oder die Versammlung weitere sachkundige Personen, z.b. Bedienstete der Verbandsmitglieder zugezogen werden. 8 Beschlüsse, Wahlen, Niederschrift 1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. 2. Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf persönliche Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von 4 Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 3. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden. Seite 10 Nr. 4/ Der Zustimmung der Verbandsmitglieder bedürfen Beschlüsse über 1. die Änderung der Verbandsaufgaben 2. die Änderung des Umlageschlüssels ( 17 Abs. 2 ) und der Überschussbeteiligung ( 17 Abs. 3 ) 3. die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder 4. den Austritt von Verbandsmitgliedern und deren Ausschluss, 5. die Auflösung des Zweckverbandes Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung 5. Für Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung gelten nicht. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Im Übrigen gelten Art. 33 Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KommZG. 6. Beschlüsse und Wahlergebnisse werden in einem Beschlussbuch niedergeschrieben und vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Verbandsräte erhalten Abschriften der Niederschrift der öffentlichen Sitzungen, die Verbandsmitglieder auch die der nichtöffentlichen Sitzungen. 9 Zuständigkeit 1. Die Aufgaben des Zweckverbandes werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach dem Gesetz, der Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende selbständig entscheidet. 2. Die Verbandsversammlung entscheidet in ausschließlicher Zuständigkeit über: 1. die Errichtung und wesentliche Veränderung der den Verbandsaufgaben dienenden

3 Einrichtungen 2. bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Befugnisse, wie Bauleitplanung und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens 3. die Haushaltssatzung, Nachtragshaushaltssatzung, Finanzplan, Festsetzung der Verbandsumlagen und Feststellung der Jahresrechnung 4. die Bildung, die Besetzung und die Auflösung von Ausschüssen 5. Festlegung der Grundsätze zur Ansiedlung von Firmen und zur Veräußerung von Grundstücken im gemeinsamen Gewerbegebiet 6. den Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen 7. den Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung 8. Ausführungen von Vorhaben im Einzelfall, wenn die Gesamtkosten übersteigen 9. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert übersteigt 10. Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wenn der Wert übersteigt 3. Die Verbandsversammlung bestimmt durch besonderen Beschluss über die Übertragung weiterer Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung an den Verbandsvorsitzenden. Nr. 4/2010 Seite Rechtsstellung der Verbandsräte 1. Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig. 2. Die Entschädigung des Verbandsvorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung wird durch eine gesonderte Satzung geregelt. 3. Die Amtszeit der Verbandsräte und ihrer Stellvertreter dauert grundsätzlich sechs Jahre. Sind Verbandsräte Inhaber kommunaler Wahlämter oder Mitglieder der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder, so endet ihr Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihrer kommunalen Amts- oder Wahlzeit. 4. Scheiden bestellte Verbandsräte vorzeitig aus ihrem kommunalen Wahlamt oder aus der Vertretungskörperschaft ihres Verbandsmitgliedes aus, so hat das Verbandsmitglied die Bestellung zu widerrufen. 5. In den Fällen des Abs. 3 und Abs. 4 üben die Verbandsräte und ihre Stellvertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus. 6. Von den Verbandsmitgliedern wird für jeden Verbandsrat ein Stellvertreter bestellt, der ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Verbandsräte können nicht untereinander die Stellvertretung ausüben. 7. Die Verbandsräte sind zu gewissenhafter Amtsführung und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie können durch ihre Verbandsmitglieder angewiesen werden, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. B) Der Verbandsvorsitzende 11 Vorsitzender, Stellvertreter, Amtszeit 1. Der 1. Bürgermeister der Stadt Wörth a.d. Donau und der 1. Bürgermeister der Gemeinde Wiesent wechseln sich jeweils nach Ablauf von 3 Jahren zum 1. Mai in Verbandsvorsitz und als Stellvertreter ab. Abweichend hiervon beginnt die erste Amtszeit mit dem Entstehen des Zweckverbandes und endet mit dem und beginnt die zweite Amtszeit am und endet am Mit der ersten Amtszeit beginnt der Bürgermeister der Gemeinde Wiesent. 2. Die Amtszeit des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters wird durch deren Amtszeit im kommunalen Wahlamt begrenzt. 3. Im Fall der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt die Vertretung als Vorsitzender durch den an Lebensjahren ältesten Verbandsrat. 12 Zuständigkeit 1. Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallen und die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister zukommen.

4 Seite 12 Nr. 4/ Dem Verbandsvorsitzenden können von der Verbandsversammlung durch besonderen Beschluss weitere Gegenstände zur selbständigen Erledigung übertragen werden, soweit nicht die Verbandsversammlung ausschließlich zuständig ist. 3. Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften seiner Verwaltung oder mit Zustimmung des Verbandsmitglieds dessen Dienstkräften übertragen. 4. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, binden ihn nur, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den Verbandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. 13 Rechtsstellung 1. Der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende Verbandsvorsitzende sind ehrenamtlich tätig. 2. Für ihre Tätigkeit nach 12 erhalten der Verbandsvorsitzende und der Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung wird, wie in 10 Abs. 2 festgesetzt, durch eine gesonderte Satzung geregelt. C) Führung der Geschäfte 14 Geschäftsführung 1. Die Geschäftsführung wird dem Verbandsmitglied Gemeinde Wiesent übertragen, die nach den Weisungen des Verbandsvorsitzenden die Geschäfte führt. 2. Für den Aufwand der Geschäftsführung erhält das Verbandsmitglied vom Zweckverband eine Entschädigung, die in einer Zweckvereinbarung festgelegt wird. D) Wirtschaft und Haushaltsführung 15 Anzuwendende Vorschriften Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend, soweit nicht das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etwas anderes vorschreibt. 16 Haushaltssatzung 1. Vor Beginn eines Rechnungsjahres ist eine Haushaltssatzung aufzustellen. 2. Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Nr. 4/2010 Seite Der Verbandsvorsitzende gibt den Entwurf der Haushaltssatzung rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung über die Haushaltssatzung, den Verbandsmitgliedern bekannt. 4. Die Haushaltssatzung ist entsprechend Art. 65 GO der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und amtlich bekannt zu machen. 17 Deckung des Finanzbedarfs, Umlage, Abführung von Einnahmeüberschüssen 1. Der Zweckverband erhebt in seinem Verbandsgebiet alle zulässigen und möglichen kommunalen Abgaben und Einnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Vereinbarungen und dem von ihm erlassenen Ortsrecht mit dem Ziel, den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Finanzbedarf damit zu decken. Soweit und solange die Abgabenerhebung und Einnahmebeschaffung nicht unmittelbar durch den Zweckverband erfolgt oder erfolgen kann, führt jedes Verbandsmitglied seine Abgaben und Einnahmen für seinen Teil des Verbandsgebietes ohne Anrechnung auf seine evtl. Umlage an den Zweckverband ab. 2. Soweit die eigenen Einnahmen und Kredite des Zweckverbandes nicht zur Deckung seines Finanzbedarfs ausreichen, erhebt er von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage. Diese bestimmt sich nach dem Schlüssel:

5 Stadt Wörth: 60 % Gemeinde Wiesent: 40 % Die Umlage ist in vier Jahresraten jeweils zu Beginn des Quartals zur Zahlung fällig. Ist die Haushaltssatzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam, können Vorauszahlungen bis zur Höhe von einem Viertel der Vorjahresumlage erhoben werden. 3. Soweit nach dem Ergebnis der Jahresrechnung die Einnahmen des Zweckverbandes seinen notwendigen Finanzbedarf übersteigen, führt er diese Überschüsse an seine Verbandsmitglieder ab. Jedes Verbandsmitglied erhält den Anteil am Überschuss, der dem Umlageschlüssel (Abs. 2) entspricht. Die Auszahlung erfolgt spätestens drei Monate nach endgültiger Anerkennung und Feststellung der Jahresrechnung durch die Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung kann auch festlegen, dass Überschüsse den Rücklagen für künftige Investitionsmaßnahmen zugeführt werden. 18 Verteilung des Steueraufkommens Vor- und Nachteile aus der Erhebung von Realsteuern, für deren Entstehen im Verbandsgebiet erfüllte Steuertatbestände verantwortlich sind, werden durch Ausgleichszahlungen kompensiert. Entsprechend soll auch für weitere Vorteile und Nachteile verfahren werden. Es besteht Einigkeit, dass die Aufteilung entsprechend dem Schlüssel nach 17 Abs. 2 erfolgt. Näheres bleibt einer besonderen Zweckvereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern vorbehalten. 19 Kassen und Rechnungswesen Die Kassengeschäfte werden der Kassenverwaltung der Gemeinde Wiesent übertragen und werden von dort wahrgenommen. Das Nähere regelt eine Zweckvereinbarung. Seite 14 Nr. 4/ Jahresrechnung, Rechnungsprüfung 1. Nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres legt der Verbandsvorsitzende die Jahresrechnung der Verbandsversammlung zur Prüfung und zur Feststellung vor. 2. Die Verbandsversammlung kann für die Prüfung der Jahresrechnung einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden ( 9 Abs. 2 Nr. 4) und diesen mit der Prüfung beauftragen. 3. Das überörtliche Prüfungsorgan ist die staatliche Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Regensburg. IV. Schlussbestimmungen 21 Allgemeine Verpflichtungen 1. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, das Vertragswerk zum Gewerbegebiet mit Leben zu erfüllen und den Zweckverband ständig konstruktiv weiterzuentwickeln. In regelmäßigen Zeitabständen sollen die Wirksamkeit seiner Arbeit überprüft, ggf. Korrekturen vorgenommen und weitere Aufgaben übertragen werden. 2. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, alles zu unterlassen, was den Verbandszielen zuwider läuft oder zuwider laufen kann. Insbesondere unterlassen sie jede Einwirkung auf Betriebe und Unternehmen zu deren Standort- oder Sitzentscheidungen, soweit es nicht um den Standort oder Sitz generell im Verbandsgebiet geht. 3. Bei Meinungsverschiedenheiten bemühen sich die Verbandsmitglieder nach Maßgabe von Art. 51 KommZG um eine einvernehmliche Regelung. Vor Anrufung der Gerichte ist das Landratsamt Regensburg mit dem Ziel einer Vermittlung und gütlichen Einigung einzubeziehen. 4. Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des KommZG. 22 Auflösung und Abwicklung Für Auflösung und Abwicklung des Zweckverbandes gelten die Bestimmungen des KommZG insbesondere Art. 46 und 47 KommZG. 23 Öffentliche Bekanntmachungen

6 1. Die Satzungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landratsamtes Regensburg amtlich bekannt gemacht. 2. Die Verbandsmitglieder sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung nach Abs. 1 hinweisen. Nr. 4/2010 Seite Inkrafttreten Der Zweckverband entsteht am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Gleichzeitig tritt diese Verbandsatzung in Kraft. Anlage: Lageplan des Verbandsgebietes Nr. S 12 / 25. Januar 2010 Regensburg, Landratsamt M i r b e t h Landrat

Kommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung

Kommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung Kommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Berg Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Berg Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen

Mehr

Geschäftsordnung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER vom 29.10.2013

Geschäftsordnung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER vom 29.10.2013 Geschäftsordnung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER vom 29.10.2013 Auf Grund der 26 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

Mehr

A 2.3. I. Allgemeine Vorschriften

A 2.3. I. Allgemeine Vorschriften Satzung des "Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau" vom 26. August 2002 (amtlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken S. 269 Nr. 22 vom 28.11.2002) geändert durch Satzung

Mehr

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg-Lichtenfels

Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg-Lichtenfels Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg-Lichtenfels (Oberfränkisches Amtsblatt, Nr. 12/2004, Seiten 168 ff), geändert durch Änderungssatzung vom 29.09.2009 (Oberfränkisches Amtsblatt vom 24.11.2009)

Mehr

Satzung des Gewährträgerzweckverbandes für die Kreissparkasse Düsseldorf. vom 06.12.2002 - in Kraft getreten am 01.01.2003 -

Satzung des Gewährträgerzweckverbandes für die Kreissparkasse Düsseldorf. vom 06.12.2002 - in Kraft getreten am 01.01.2003 - Satzung des Gewährträgerzweckverbandes für die Kreissparkasse Düsseldorf vom 06.12.2002 - in Kraft getreten am 01.01.2003 - Aufgrund des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung. des. "Planungsverbandes Neu Tramm" Präambel

Satzung. des. Planungsverbandes Neu Tramm Präambel Satzung des "Planungsverbandes Neu Tramm" Präambel Auf dem Gebiet der Gemeinde Jameln und der Stadt Dannenberg (Elbe) soll die Fläche der ehemaligen Bundeswehrkaserne Neu Tramm im Rahmen einer städtebaulichen

Mehr

Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr S A T Z U N G D E R G E M E I N D E F E U E R W E H R D E R S T A D T G L Ü C K S B U R G ( O S T S E E ) Aufgrund des 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren

Mehr

Verbandssatzung des Zweckverbandes Gasversorgung Oberschwaben (GVO)

Verbandssatzung des Zweckverbandes Gasversorgung Oberschwaben (GVO) Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gasversorgung hat aufgrund der 5 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) am 16.07.2002 folgende Neufassung der erlassen, geändert durch den Beschluss

Mehr

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Füssen Tourismus und Marketing Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Füssen

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Füssen Tourismus und Marketing Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Füssen Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Füssen Tourismus und Marketing Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Füssen Vom 01.12.2004 Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung. Bundesverband der Fach- und Betriebswirte. in der Immobilienwirtschaft e.v.

Satzung. Bundesverband der Fach- und Betriebswirte. in der Immobilienwirtschaft e.v. Satzung Bundesverband der Fach- und Betriebswirte in der Immobilienwirtschaft e.v. 1 Der Verein trägt den Namen Bundesverband der Fach- und Betriebswirte in der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen

Mehr

Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v.

Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v. Satzung des Vereins Medien-Club München e.v. Art. 1 Name Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Medien-Club München. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach

Mehr

Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal

Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Der Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAV) erläßt auf Grundlage des 36 Abs. 1 des Thüringer

Mehr

S A T Z U N G in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 6. April 2006

S A T Z U N G in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 6. April 2006 BANKENVERBAND HAMBURG e.v. 20457 Hamburg Adolphsplatz 7 Tel.: 37 17 79 Fax: 36 32 51 S A T Z U N G in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 6. April 2006 1 Name, Sitz, Rechtsform, Tätigkeitsbereich,

Mehr

Verbandssatzung des Zweckverbands Gemeinsame Rechnungsprüfung Herrenberg/Calw. Vom 13. November 1979

Verbandssatzung des Zweckverbands Gemeinsame Rechnungsprüfung Herrenberg/Calw. Vom 13. November 1979 S 094.039 Verbandssatzung des Zweckverbands Gemeinsame Rechnungsprüfung Herrenberg/Calw Vom 13. November 1979 * in der redaktionell ergänzten Fassung der Änderungen vom 19.04.2000 vom 13.02.2004 Die Stadt

Mehr

SATZUNG. Stand: 15.06.2011. Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach

SATZUNG. Stand: 15.06.2011. Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach Seite 1 von 7 SATZUNG Stand: 15.06.2011 Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft

Satzung der Jagdgenossenschaft Satzung der Jagdgenossenschaft 1 Name und Sitz Die Jagdgenossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Völkersbach und hat ihren Sitz in Malsch. 2 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft

Mehr

Satzung des Zweckverbandes Abwasserverband Unteres Albtal

Satzung des Zweckverbandes Abwasserverband Unteres Albtal Satzung des Zweckverbandes Abwasserverband Unteres Albtal 1 Mitglieder, Name, Zweck und Sitz des Verbandes (1) Die Gemeinden Karlsbad für den Ortsteil Spielberg, Straubenhardt für den Ortsteil Langenalb,

Mehr

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Satzung des Musikverein Wilhelmskirch 1 Name und Sitz des Vereins: Der Verein führt den Namen: Musikverein Wilhelmskirch e. V. Und hat seinen Sitz in Wilhelmskirch 88263 Horgenzell. Er ist im Vereinsregister

Mehr

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung. Des Vereins. "Faschingsumzug Münchsmünster e.v."

Satzung. Des Vereins. Faschingsumzug Münchsmünster e.v. Satzung Des Vereins "Faschingsumzug Münchsmünster e.v." Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 Zweck des Vereins 3 Geschäftsjahr 4 Mitgliedschaft 5 Finanzen und Haftung 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

4.5.1. S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf

4.5.1. S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf 4.5.1 S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf *) zuletzt geändert durch 10. Änderungssatzung vom 05.12.2006 Die Industrie- und Handelskammer Bonn und die

Mehr

Verbandsordnung des Zweckverbandes Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund Körperschaft des öffentlichen Rechts (ZRNN-KöR)

Verbandsordnung des Zweckverbandes Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund Körperschaft des öffentlichen Rechts (ZRNN-KöR) Verbandsordnung des Zweckverbandes Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund Körperschaft des öffentlichen Rechts (ZRNN-KöR) 1 Ziel Die im Zweckverband Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mehr

Entwurf einer Neufassung der Vereinssatzung zum 01.01.2016

Entwurf einer Neufassung der Vereinssatzung zum 01.01.2016 Der im Jahre 1958 als Fremdenverkehrsverein Melsungen ins Vereinsregister eingetragene Verein hat sich am 03. Juli 2013 einen neuen Namen gegeben und führt bisher den Namen KULTUR- & TOURIST-INFO MELSUNGEN

Mehr

S A T Z U N G. Den Kauf von Schulbüchern und sonstigen Lehrmitteln;

S A T Z U N G. Den Kauf von Schulbüchern und sonstigen Lehrmitteln; S A T Z U N G 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderer der Nabushome School e.v.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut, Registergericht eingetragen. Der Verein hat

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft. S a t z u n g

Satzung der Jagdgenossenschaft. S a t z u n g Satzung der Jagdgenossenschaft Auf Grund von 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01. Juni 1996 (GBl. 1996, S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Kreßberg. S a t z u n g

Satzung der Jagdgenossenschaft Kreßberg. S a t z u n g Satzung der Jagdgenossenschaft Kreßberg vom 12. Dezember 2001, geändert am 18. November 2004 Auf Grund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBl.1996,

Mehr

Satzung. Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v.

Satzung. Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v. Satzung Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v. Inhaltsübersicht: 1: Name und Sitz 2: Zweck 3: Erwerb der Mitgliedschaft 4: Ehrenmitglieder 5: Verlust der Mitgliedschaft: 6: Geschäftsjahr

Mehr

Satzung für den Seniorenbeirat. der Großen Kreisstadt Selb

Satzung für den Seniorenbeirat. der Großen Kreisstadt Selb Satzung für den Seniorenbeirat der Großen Kreisstadt Selb Die Stadt Selb erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August

Mehr

Satzung des Energie Forum Aachen e.v. vom 26.09.2012

Satzung des Energie Forum Aachen e.v. vom 26.09.2012 Satzung des Energie Forum Aachen e.v. vom 26.09.2012 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 31.07.2012 gegründete Verein führt den Namen Energie Forum Aachen und hat seinen Sitz in Aachen. Er wird in das

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Heide-Süderholm

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Heide-Süderholm Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Heide-Süderholm Aufgrund des 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl.

Mehr

Satzung des Trägervereins Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v.

Satzung des Trägervereins Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v. Satzung des Trägervereins Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Trägerverein Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v.. Im folgendem Verein genannt. Er soll in

Mehr

Satzung der Sparkasse Hannover 10 62

Satzung der Sparkasse Hannover 10 62 Satzung für die Sparkasse Hannover Beschluss der Regionsversammlung vom 15. Oktober 2002 In der Fassung des Beschlusses der Regionsversammlung vom 12. Dezember 2006 Veröffentlicht im Amtsblatt für die

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

S a t z u n g des Gasversorgungszweckverbandes Landkreis Kassel in Kassel

S a t z u n g des Gasversorgungszweckverbandes Landkreis Kassel in Kassel S a t z u n g des Gasversorgungszweckverbandes Landkreis Kassel in Kassel Aufgrund des Gesetzes über Kommunale 16. Dezember 1969 - GVBl. Teil I 1969 zwischen dem Landkreis Kassel und den in 1 genannten

Mehr

Blasorchester 1924 Staudernheim e.v. Mitglied des Kreismusikverbandes Bad Kreuznach Im Landesmusikverband Rheinland-Pfalz. Satzung

Blasorchester 1924 Staudernheim e.v. Mitglied des Kreismusikverbandes Bad Kreuznach Im Landesmusikverband Rheinland-Pfalz. Satzung Blasorchester 1924 Staudernheim e.v. Mitglied des Kreismusikverbandes Bad Kreuznach Im Landesmusikverband Rheinland-Pfalz Satzung des Blasorchesters 1924 Staudernheim e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der

Mehr

Vereinssatzung. (2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz " eingetragener Verein " in der abgekürzten Form "

Vereinssatzung. (2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz  eingetragener Verein  in der abgekürzten Form Vereinssatzung 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Oldtimer - Club Reichenbach/V.. (2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz " eingetragener Verein " in der abgekürzten

Mehr

S a t z u n g der Jagdgenossenschaft Pleidelsheim. 1 Name und Sitz

S a t z u n g der Jagdgenossenschaft Pleidelsheim. 1 Name und Sitz Auf Grund 6 Abs.2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1.Juni 1996 (GBl.1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Landesjagdgesetzes

Mehr

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG SATZUNG DER JAGDGENOSSENSCHAFT der Stadt Steinheim an der Murr vom 21. März 2002 Satzung der Jagdgenossenschaft Steinheim I 7 SATZUNG DER JAGDGENOSSENSCHAFT

Mehr

ELAN e.v. Satzung (Stand: 18.12.2014)

ELAN e.v. Satzung (Stand: 18.12.2014) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ELAN e.v. Satzung (Stand: 18.12.2014) 1. Der Verein führt den Namen "ELAN. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Namenszusatz e.v.. ELAN

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Konsolidierte Fassung. Betriebssatzung. Eigenbetrieb Energie- und Immobilienmanagement des Main- Tauber-Kreises (EIMT)

Konsolidierte Fassung. Betriebssatzung. Eigenbetrieb Energie- und Immobilienmanagement des Main- Tauber-Kreises (EIMT) Konsolidierte Fassung Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Energie- und Immobilienmanagement des Main- Tauber-Kreises (EIMT) Auf Grund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes i. d. F. vom 08.01.1992 (GBl.

Mehr

Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe

Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe Satzung Ev. Fachverband Schuldnerberatung SaFvbSb 314 Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe Vom 29. April 2009 (KABl. 2009 S. 169) Inhaltsübersicht 1 1 Name,

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 2 - Aufgabe 3 - Mitgliedschaft

S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 2 - Aufgabe 3 - Mitgliedschaft S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 1. Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. 2. Der Verein führt den Namen "Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V." 3. Der Sitz des

Mehr

b) Eheleute sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Familienmitgliedschaft)

b) Eheleute sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Familienmitgliedschaft) Satzung 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen: BÜRGERGEMEINSCHAFT OBERAICHEN Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt

Mehr

I N S O L V E N Z B E R A T U N G B A Y E R N

I N S O L V E N Z B E R A T U N G B A Y E R N S A T Z U N G D E R L A N D E S A R B E I T S G E M E I N S C H A F T S C H U L D N E R - U N D I N S O L V E N Z B E R A T U N G B A Y E R N 1 N a m e, S i t z u n d T ä t i g k e i t s b e r e i c h

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

Jagdgenossenschaft Graben-Neudorf

Jagdgenossenschaft Graben-Neudorf Jagdgenossenschaft Graben-Neudorf Aufgrund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01. Juni 1996 (GBl. 1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum

Mehr

Satzung des Pferdezuchtvereins Melle e.v.

Satzung des Pferdezuchtvereins Melle e.v. Satzung des Pferdezuchtvereins Melle e.v. 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Melle e.v., hat seinen Sitz in Melle und erstreckt sich über Melle und

Mehr

S A T Z U N G. des Unternehmerverbandes Handwerk Nordrhein-Westfalen e.v. 1 Name, Sitz und Bezirk

S A T Z U N G. des Unternehmerverbandes Handwerk Nordrhein-Westfalen e.v. 1 Name, Sitz und Bezirk S A T Z U N G des Unternehmerverbandes Handwerk Nordrhein-Westfalen e.v. 1 Name, Sitz und Bezirk Der Unternehmerverband Handwerk NRW e.v. wird durch den Zusammenschluß der Fachverbände des Handwerks im

Mehr

Satzung des KSD Katholischer Siedlungsdienst e. V.

Satzung des KSD Katholischer Siedlungsdienst e. V. Satzung des KSD Katholischer Siedlungsdienst e. V. Präambel Der Auftrag des KSD Katholischer Siedlungsdienst e.v. findet seine Begründung in den Vorstellungen der Katholischen Kirche über Ehe und Familie

Mehr

Name, Sitz, Stammkapital

Name, Sitz, Stammkapital Satzung der Gemeinde Edewecht über die kommunale Anstalt öffentlichen Rechts Pflege Service Edewecht - ambulante und stationäre Pflege der Gemeinde Edewecht AöR Auf Grund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Burgdorf. RdErl. d. MF v. 20.06.2006 45 20 50 02 1101. Name, Sitz, Träger

Satzung der Stadtsparkasse Burgdorf. RdErl. d. MF v. 20.06.2006 45 20 50 02 1101. Name, Sitz, Träger Satzung der Stadtsparkasse Burgdorf RdErl. d. MF v. 20.06.2006 45 20 50 02 1101 1 Name, Sitz, Träger (1) Die Sparkasse mit dem Sitz in Burgdorf hat den Namen Stadtsparkasse Burgdorf. Sie führt das dieser

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Bretten

Satzung der Jagdgenossenschaft Bretten Große Kreisstadt Bretten Satzung der Jagdgenossenschaft Bretten Auf Grund von 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01. Juni 1996 (GBl. 1996, S. 369), zuletzt geändert

Mehr

SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND

SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND I. Name, Sitz und Aufgabe 1 Der Kreisverband München-Land ist eine Untergliederung des BLLV-Bezirksverbandes Oberbayern, der seinerseits Untergliederung des

Mehr

FC Bayern Fanclub Schwabachtal SATZUNG. 1 Name, Sitz und Vereinszweck

FC Bayern Fanclub Schwabachtal SATZUNG. 1 Name, Sitz und Vereinszweck FC Bayern Fanclub Schwabachtal SATZUNG 1 Name, Sitz und Vereinszweck Der Verein führt den Namen FC Bayern Fanclub Schwabachtal. Er hat seinen Sitz in Kleinsendelbach, Landkreis Forchheim. Der Verein wurde

Mehr

BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN KLINIKUM ROSENHEIM"

BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM SONDERVERMÖGEN KLINIKUM ROSENHEIM BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN 541 a Vom 13. Dezember 2004 (ABl. S. 412) geändert durch Satzung vom 07.07.2009 (ABl. S. 164) geändert durch Satzung vom 15.10.2009

Mehr

Satzung des Haaner Tennis-Club e.v.

Satzung des Haaner Tennis-Club e.v. Satzung des Haaner Tennis-Club e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft 1. Der Verein führt den Namen Haaner Tennis-Club e.v. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Mettmann eingetragen.

Mehr

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtisches Bestattungswesen Meißen

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtisches Bestattungswesen Meißen Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtisches Bestattungswesen Meißen Auf der Grundlage von 4 Abs. 1 i.v.m. 91 Abs.1 Nr. 1 und 95 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen SächsGemO in der Fassung

Mehr

Vereinssatzung. I. Allgemeines. Stand: 27. September 2011

Vereinssatzung. I. Allgemeines. Stand: 27. September 2011 Vereinssatzung Stand: 27. September 2011 I. Allgemeines 1 Vereinsname 1. Der Verein führt den Namen HD-Freeride e. V. 2. Er hat seinen Sitz in Heidelberg 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Nordheim

Satzung der Jagdgenossenschaft Nordheim Satzung der Jagdgenossenschaft Nordheim Auf Grund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBI. 1996,369) und 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher

Mehr

Satzung. 1 Name und Sitz. nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Namenszusatz : 2) Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Frankfurt am Main

Satzung. 1 Name und Sitz. nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Namenszusatz : 2) Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Frankfurt am Main Blatt 1 von 7 Verband für Fassadentechnik e.v. Satzung 1 Name und Sitz 1) Der Verband trägt den Namen "Verband für Fassadentechnik", nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Namenszusatz : "e.v." 2)

Mehr

Satzung für die Jagdgenossenschaft Ingersheim

Satzung für die Jagdgenossenschaft Ingersheim Satzung für die Jagdgenossenschaft Ingersheim Auf Grund von 6 Abs.2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBl. 1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

SATZUNG MOTORSPORTCLUB WIEBELSKIRCHEN

SATZUNG MOTORSPORTCLUB WIEBELSKIRCHEN SATZUNG MOTORSPORTCLUB WIEBELSKIRCHEN Stand: 24.06.2007 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der am 29. November 1973 in Wiebelskirchen gegründete Verein führt den Namen Motorsportclub (MSC) Wiebelskirchen e.v.

Mehr

Satzung des Vereins Die Benderstraße

Satzung des Vereins Die Benderstraße Satzung des Vereins Die Benderstraße 1 Name, Zweck und Sitz der Gemeinschaft In dem Verein Die Benderstraße schließen sich diejenigen Bürger zusammen, die an einer prosperierenden, erfolgreichen und lebenswerten

Mehr

Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege. Straubing. 1 Name, Rechtsform, Sitz. Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing

Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege. Straubing. 1 Name, Rechtsform, Sitz. Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing Satzung des Fördervereins für die Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege Straubing 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing

Mehr

Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Mittelsachsen (Verbandssatzung)

Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Mittelsachsen (Verbandssatzung) Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Mittelsachsen (Verbandssatzung) veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 34/2004 vom 19. August 2004 unter Berücksichtigung der 1. Änderung vom 28. November

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Stadtbau Emmendingen GmbH

Gesellschaftsvertrag der Stadtbau Emmendingen GmbH Gesellschaftsvertrag der Stadtbau Emmendingen GmbH 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Stadtbau Emmendingen GmbH. 2. Sitz der Gesellschaft ist Emmendingen. 1 Firma und Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens

Mehr

Satzung. des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v.

Satzung. des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v. Satzung des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Katholisches Studentenwerk Saarbrücken e.v.". Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des

Mehr

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung SATZUNG DER MITTELDEUTSCHEN FACHAKADEMIE DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT E.V. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen Sitz

Mehr

- 1 - BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT TREUCHTLINGEN STADTWERKE TREUCHTLINGEN

- 1 - BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT TREUCHTLINGEN STADTWERKE TREUCHTLINGEN - 1 - BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT TREUCHTLINGEN STADTWERKE TREUCHTLINGEN Aufgrund von Artikel 23 Satz 1, Art. 95 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998,

Mehr

Verein Ein langer Weg e. V.

Verein Ein langer Weg e. V. Verein Ein langer Weg e. V. Neufassung der Satzung in der neu zu beschließenden Fassung vom 07. November 2011. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Ein langer Weg e.

Mehr

SATZUNG. 1 Name und Sitz. Die Jagdgenossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Massenbachhausen" und hat ihren Sitz in 74252 Massenbachhausen.

SATZUNG. 1 Name und Sitz. Die Jagdgenossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Massenbachhausen und hat ihren Sitz in 74252 Massenbachhausen. Auf Grund 6 Abs.2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1.Juni 1996 (GBl.1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Landesjagdgesetzes

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Blumberg. Satzung

Satzung der Jagdgenossenschaft Blumberg. Satzung Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung der Jagdgenossenschaft Blumberg Auf Grund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBI. 1996, 369) und 1 der Verordnung

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Satzung German Water Partnership e.v.

Satzung German Water Partnership e.v. Satzung German Water Partnership e.v. I. Allgemeines 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "German Water Partnership", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener

Mehr

8. Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8. Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Satzung 1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr a. Der Verein führte den Namen OpenTechSchool. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v. führen. b. Der Verein hat

Mehr

Verein Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v.

Verein Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v. 1/6 Verein Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v. Satzung des Vereins Brasilianischer Kulturen Stuttgart e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und

Mehr

Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb. vom 16. April 2013

Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb. vom 16. April 2013 Satzung Neubau Verwaltungszentrum als Eigenbetrieb 2.4 vom 16. April 2013 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581,

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

Verbandssatzung. Zweckverband "Wasserversorgung Mittelhardt" Sitz: Stutensee, Kreis Karlsruhe

Verbandssatzung. Zweckverband Wasserversorgung Mittelhardt Sitz: Stutensee, Kreis Karlsruhe Verbandssatzung Zweckverband "Wasserversorgung Mittelhardt" Sitz: Stutensee, Kreis Karlsruhe vom 15. Dezember 1993 Rechtskräftig ab 01. Januar 1994 geändert durch Änderungssatzung vom 14. Dezember 1994

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

S a t z u n g. Name des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen: Niederrheinische Berg- und Wanderfreunde.

S a t z u n g. Name des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen: Niederrheinische Berg- und Wanderfreunde. S a t z u n g 1 Name des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: Niederrheinische Berg- und Wanderfreunde. 2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der

Mehr

Satzung des Zweckverbandes kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung

Satzung des Zweckverbandes kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung Satzung des Zweckverbandes kommunale Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung Vom 01./06.02.2008 (amtlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken am 17.03.2008, S. 58) geändert

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Edingen-Neckarhausen

Satzung der Jagdgenossenschaft Edingen-Neckarhausen Satzung der Jagdgenossenschaft Edingen-Neckarhausen Auf Grund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBl. 1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

1: Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen "Verein für Heilende Erziehung Marburg e.v." und hat seinen Sitz in Marburg.

1: Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen Verein für Heilende Erziehung Marburg e.v. und hat seinen Sitz in Marburg. 1: Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen "Verein für Heilende Erziehung Marburg e.v." und hat seinen Sitz in Marburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen. 2:

Mehr

Satzung der Jagdgenossenschaft Ölbronn-Dürrn

Satzung der Jagdgenossenschaft Ölbronn-Dürrn Gemeinde Ölbronn-Dürrn Az. 787.15 Enzkreis Satzung der Jagdgenossenschaft Ölbronn-Dürrn Auf Grund von 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LjagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369),

Mehr

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.

Mehr

Änderung der Satzung der Stadtsparkasse Völklingen

Änderung der Satzung der Stadtsparkasse Völklingen -1- Änderung der Satzung der Stadtsparkasse Völklingen Aufgrund 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert am 24.01.2001

Mehr

Wirtschaft 8.12/0. 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital

Wirtschaft 8.12/0. 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital Satzung für das Kommunalunternehmen BMA BeteiligungsManagementAnstalt Halle (Saale) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Halle (Saale) Aufgrund von 2 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten

Mehr

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kongresshaus Rosengarten. Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kongresshaus Rosengarten

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kongresshaus Rosengarten. Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kongresshaus Rosengarten Betriebssatzung des Eigenbetriebs Kongresshaus Rosengarten vom 28.11.2007 (Coburger Amtsblatt Nr. 45 vom 30.11.2007 S. 155) Auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Jagdgenossenschaft Niedereschach Schwarzwald-Baar-Kreis

Jagdgenossenschaft Niedereschach Schwarzwald-Baar-Kreis Jagdgenossenschaft Niedereschach Schwarzwald-Baar-Kreis Aufgrund 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01. Juni 1996 (GBl. 1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums

Mehr

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G VERBAND DER TEILNEHMERGEMEINSCHAFTEN BADEN-WÜRTTEMBERG Körperschaft des öffentlichen Rechts H A U P T S A T Z U N G Beschlossen von der Gründungsversammlung am 23. Juni 1994 veröffentlicht im Staatsanzeiger

Mehr

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v.

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein Red Devils e.v. von 1995 hat sich zum Ziel gesetzt, die Handball-Profimannschaft des TuS Nettelstedt e.v. (derzeit

Mehr

Satzung des Vereins. Begabtenförderung am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg e.v.

Satzung des Vereins. Begabtenförderung am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg e.v. Satzung des Vereins Begabtenförderung am Deutschhaus-Gymnasium Würzburg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt nach der von den Vereinsgründern gewollten Eintragung in das Vereinsregister den

Mehr

Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen

Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen Satzung vom 22. September 1989 in der Fassung vom 06. Mai 2014 Stand 06.05.2014 Satzung 1 Inhalt Seite 1 Name, Sitz und

Mehr