Aufhebung eines Verwaltungsaktes
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- August Voss
- vor 6 Jahren
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1 Aufhebung eines Verwaltungsaktes Vorrang spezialgesetzlicher Rechtsgrundlagen 15 GastG: - Abs. I: nicht abschließend 116 LVwG bleibt daneben anwendbar - Abs. II, III: nach h.m. abschließend 117 LVwG nicht anwendbar 21 BImSchG; 44 WaffG; 14 BBG, 3 I StVG abschließend verdrängen 116 f. LVwG 68 ff. VwGO - Keine Anwendung von 116 ff. LVwG im Widerspruchs- und Anfechtungsverfahren Abgrenzung rechtmäßiger rechtswidriger VA Grundsatz: Beurteilung der Rechtmäßigkeit (Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung) zum Zeitpunkt des Erlasses = ursprünglich rechtswidriger VA Ausnahme: nachträgliche Änderung der Rechts-/Sachlage = rechtswidrig gewordener VA: 117 II Nr. 3, 4 LVwG Abgrenzung begünstigender belastender VA Begünstigender VA - Legaldefinition in 116 I S. 2 LVwG - z.b.: Genehmigungserteilung, Subvention Belastender VA - Definition e contrario: Alle Va, die nicht begünstigend sind. Meistens enthalten sie Verbote oder Gebote, entziehen Vergünstigungen oder verändern etwas zum Nachteil des Betroffenen. - z.b.: Abrissverfügung, Genehmigungsablehnung Sonderfälle insb. bei Geldleistungen Verbesserung einer Begünstigung - Erhöhung eines von der Behörde an den Adressaten zu zahlenden Betrages - wie die Aufhebung belastender VAs zu behandeln Verschärfung einer Belastung - Erhöhung eines vom Betroffenen an die Behörde zu zahlenden Betrages 1. Ansicht: wie Aufhebung belastender VAs zu behandeln 2. Ansicht: wie Aufhebung begünstigender VAs zu behandeln - Arg.: Gegenteil einer Verbesserung einer Begünstigung - Arg.: der ehemals festgesetzte Betrag ist insoweit begünstigend, als er keine darüber hinausgehende Summe fordert - Arg.: Voraussetzungen für Aufhebung eines begünstigenden VA ( 116 II) schärfer Rechtsschutz des Bürgers 1
2 VA mit Doppelwirkung VA mit Mischwirkung - Doppelwirkung: bezogen auf den betroffenen Personenkreis - z.b.: ggü. Adressaten belastend, aber ggü. Drittem begünstigend - (P) Einschränkungen des 116 I S. 2 LVwG bei reiner Drittbegünstigung anwendbar? contra Begünstigter = Drittbegünstigter: 116 II S. 2, 3 LVwG Dritter kann z.b. keine gewährten Leistungen verbrauchen - Mischwirkung: bezogen auf den Inhalt - z.b.: teils begünstigend teils belastend für den Betroffenen - bei Teilbarkeit: isolierte Aufhebbarkeit nach jeweiligen Normen - bei Unteilbarkeit: insgesamt als begünstigender VA aufzuheben Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten ( 116 LVwG) Rücknahme eines belastenden VAs (Abs. I) - Rechtssicherheit vs. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - Rücknahme mit ex tunc- und ex nunc- Wirkung - steht im Ermessen der Behörde (Abs. I S. 1) - Rechtsordnung nimmt grundsätzlich in Kauf einen rechtswidrigen VA bestehen zu lassen Betroffener hätte sich gegen den VA mit Rechtsmitteln wehren können Rücknahme eines begünstigenden VAs (Abs. II-IV) - Vertrauensschutz vs. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - (P) Einordnung der Abs. II-IV 1. Ansicht: Tatbestandsvoraussetzungen 2. Ansicht: Ermessensbeschränkungen - nach h.m. sind die Abs. II-IV auch auf nichtige VAs ( 113) anwendbar - nach h.m. sind die Widerrufsgründe aus 117 II, III LVwG analog auch auf 116 anwendbar (Arg.: Erst-Recht-Schluss) Prüfung des 116 II erübrigt sich dann Prüfung der Abs. II-IV: Abs. II: Rücknahmeverbot Bestandsschutz Abs. III: Entschädigungsgebot Vermögensschutz 1. Verwaltungsakt nach Abs. II S. 1: a) Einmalige Geldleistung (z.b. Zuschussbewilligung) b) Laufende Geldleistung (z.b. Stipendium) c) Teilbare Sachleistung (z.b. Bewilligung von Kleidung für Sozialhilfeempfänger 2. Tatsächliches Vertrauen des Begünstigten - in der Regel (+), außer bei fehlender Kenntnis des VAs 3. Schutzwürdigkeit des Vertrauens a) Ausschluss der Schutzwürdigkeit: Bösgläubigkeit (Abs. II S. 3) 2
3 Nr. 1: arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung Nr. 2: unrichtige/ unvollständige Angaben Verschulden irrelevant Ursache für Fehlerhaftigkeit des VA muss in die Verantwortungssphäre des Betroffenen fallen (-) bei Missverständnissen durch lückenhafte/ schlecht kopierte Formulare Nr. 3: Kenntnis, grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit Parallelwertung in der Laiensphäre in diesen Fällen ist der Begünstigte nicht schutzwürdig, weil er mit Rücknahme zu rechnen hatte b) Vermutung der Schutzwürdigkeit ( Abs. II S HS) Vertrauen unter Abwägung mit öffentlichem Interesse schutzwürdig? Regelvermutung in 116 II S. 2 - betätigtes Vertrauen i.d.r. schutzwürdig (Verbrauch, Disposition) - nicht schutzwürdig: Schuldentilgung/Anschaffungen, die wertmäßig noch im Vermögen des Betroffenen vorhanden sind Sonstiges - Auswirkungen für den Betroffenen/Dritte/Allgemeinheit (persönliche, wirtschaftliche+ soziale) - Ausmaß der Rechtswidrigkeit - Zeitablauf seit VA-Erlass - einmalige oder Dauerleistung 4. [VA nach Abs. III S. 1:] - Auffangnorm für sonstige VAs - Rechtsfolge: Entschädigungsgebot auf Antrag: Ersatz des negativen Interesses soweit das Vertrauen schutzwürdig ist (S. 1) (Grenze: positives Interesse (S. 3)) - Frist: 1 Jahr (S. 5) 5. Frist (Abs. IV) (P) Beginn der Frist 1. Ansicht: Bearbeitungsfrist Fristbeginn mit Kenntniserlangung erster relevanter Tatsachen 2. Ansicht (BVerwG): Entscheidungsfrist Fristbeginn mit Kenntnis von Rechtswidrigkeit und allen Tatsachen, die für die Rücknahmeentscheidung erforderlich sind Arg.: Wortlaut Kenntnis von Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen 3
4 (P) Begriff der Tatsache - unproblematisch erfasst sind Sachaufklärungsfehler - fraglich ob auch Rechtsanwendungsfehler erfasst sind h.m.: (+) Arg.: 116 IV S. 2 enthält Ausnahme für Fristablauf bei unlauteren Mitteln rechtswidriger VA basiert hier nur auf Rechtsanwendungsfehler wäre das keine Tatsache wäre 116 IV S. 2 überflüssig, da ohnehin keine Frist beginnt (P) Begriff der Behörde 1. Ansicht: jede Stelle, die Verwaltungstätigkeit wahrnimmt ( 1 IV VwVfG) Kenntnis mit Aktenkundigkeit Mängel der Behördenorganisation dürfen Bürger nicht belasten, es genügt Kenntnis der Behörde schlechthin 2. Ansicht (h.m.): Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters Organisationsverschulden wird der Behörde zugerechnet 6. Behördenzuständigkeit (Abs. V) 7. Rechtsfolge a) Rücknahmeverbot des Abs. II (+) - Rücknahmesperre des Abs. II greift, soweit das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist VA kann gar nicht/ nur in Teilen/ ab bestimmten Zeitpunkt aufgehoben werden b) Rücknahmeverbot des Abs. II (-) Ordnungsgemäße Ausübung des Rücknahmeermessens gem. Abs. I S. 1 - Ist das Vertrauen nicht schutzwürdig, besteht keine Rücknahmepflicht Ermessen der Behörde - Ermessen eingeschränkt auf ex-tunc Wirkung durch 116 II S. 4 für Bösgläubigkeitsfälle - generell erhöhte Bedeutung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wegen fehlender Schutzwürdigkeit c) Bei ex-tunc- Rücknahmen: Rückzahlung nach 117 a LVwG Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten ( 117 LVwG) Widerruf eines belastenden VAs (Abs. I) - Widerruf mit ex-nunc Wirkung - Widerruf steht im Ermessen der Behörde Ausnahme: VA gleichen Inhalts müsste erlassen werden (z.b. bei Ermessensreduktion auf Null oder gebundener Entscheidung) 4
5 Widerruf ist aus anderen Gründen unzulässig (z.b. bei gesetzlichem Widerrufsverbot, Widerruf, der nach Sinn und Zweck einer Regelung ausgeschlossen ist) Widerruf eines begünstigenden VAs (Abs. II, III) Widerruf mit ex-nunc Wirkung (Abs. II) - Widerruf steht im Ermessen der Behörde in folgenden Fällen: Nr. 1: Widerrufsvorbehalt durch Gesetz oder VA Nr. 2: Nichterfüllung einer Auflage VHM beachten; Behörde muss erst versuchen Auflage zwangsweise durchzusetzten Nr. 3: Änderung der Sachlage Nr. 4: Änderung der Rechtslage Rechtsvorschriften = Gesetze, RVO, Satzungen; nicht: Verw.vorschriften, Rspr. Nr. 5: Verhütung schwerer Nachteile für die Allgemeinheit eng auszulegen Widerruf mit ex nunc und ex tunx Wirkung (Abs. III) - anwendbar auf einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung - Widerruf steht im Ermessen der Behörde in folgenden Fällen: Nr. 1: Nichterfüllung eines bestimmten Zwecks Zweck muss sich aus VA oder Zusammenhang ergeben Nr. 2: Nichterfüllung einer Auflage relevant in Subventionsfällen Frist (Abs. II S. 2; III S. 2): entsprechend 116 IV Rechtsfolge a) Entschädigungsgebot (Abs. VI) vgl. oben 116 III b) Bei ex-tunc- Rücknahmen: Rückzahlung nach 117 a LVwG c) Ermessen (s.o.) 5
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