DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
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- Emil Jesko Hartmann
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1 Vf. 106-IV-08 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn E., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Rainer Lips, Hans v. Mangoldt, Martin Oldiges und Hans-Heinrich Trute am 28. August 2008 beschlossen:
2 2 1. Das Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 26. März 2008 (8 C 905/07) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Eilenburg zurückverwiesen. 2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. G r ü n d e: I. Mit seiner am 17. Juni 2008 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 26. März 2008 (8 C 905/07). Die Klägerin des zivilgerichtlichen Ausgangsverfahrens erwirkte am 10. Juni 2003 bei dem Amtsgericht Chemnitz einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beschwerdeführer über 156,31 Euro zuzüglich Kosten und Zinsen. Ausweislich der hierüber aufgenommenen Zustellungsurkunde wurde dieser Bescheid am 19. Juli 2003 an den Beschwerdeführer unter der Anschrift R. Str...,... Z. durch Einwurf in den Wohnungsbriefkasten zugestellt. Am 27. Juli 2007 legte der Beschwerdeführer gegen den Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht Chemnitz Einspruch ein und trug zur Begründung vor, der Vollstreckungsbescheid sei ihm niemals zugestellt worden. Erst durch die Zusendung einer Kopie seitens des von der Klägerin beauftragten Inkassounternehmens habe er hiervon erfahren. Er wohne bereits seit März 2001 unter einer anderen als der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Anschrift; nur seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau habe unter der in diesem Bescheid genannten Anschrift gewohnt. Dem Amtsgericht Eilenburg, an das das Amtsgericht Chemnitz das Verfahren abgab, legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Abmeldebestätigung von der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Wohnung vom 26. April 2001 vor und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bestritt den Wegzug des Beschwerdeführers im Zuge der Trennung von seiner damaligen Ehefrau im März 2001 nicht, behauptete aber, diese habe ihrem Prozessbevollmächtigten erklärt, dem Beschwerdeführer nach dessen Auszug sämtliche an ihn adressierte Post ausgehändigt zu haben; auch während des Scheidungsverfahrens im Jahr 2003 sei dies so gehandhabt worden. Sie habe ausgeschlossen, die an den Beschwerdeführer adressierte Behördenpost nicht an ihn weitergereicht zu haben. Danach sei von einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung des Vollstreckungsbescheids im Sinne des 178 ZPO auszugehen und der Einspruch verfristet. Die eingeklagte Forderung sei auch in der Sache begründet.
3 3 Der Beschwerdeführer erwiderte, die Darlegungen seiner geschiedenen Ehefrau, falls sie überhaupt so wie vorgetragen erfolgt seien, entbehrten offensichtlich eines entsprechenden Wahrheitsgehaltes. Zudem liege auch in der behaupteten Weitergabe keine wirksame Ersatzzustellung des Vollstreckungsbescheids. Das Amtsgericht Eilenburg erließ zunächst einen Beschluss, nach dem Beweis über die vom Kläger behaupteten Äußerungen der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers erhoben werden sollte, hob diesen aber wieder auf, als der Beschwerdeführer vortrug, es könne unstreitig gestellt werden, dass eine solche Äußerung abgegeben worden sei. Er behauptete weiter, seine geschiedene Ehefrau habe ihm jedoch zu keiner Zeit den von der Klägerin beantragten Mahn- oder Vollstreckungsbescheid übergeben. Im weiteren Verfahren bekräftigte der Beschwerdeführer seine Darstellung, dass ihm der Vollstreckungsbescheid niemals zugestellt worden sei, darüber hinaus möglicherweise auch nicht einmal seiner geschiedenen Ehefrau, da diese bereits seit dem 1. Juli 2003 in Leipzig gewohnt habe. Mit dem angegriffenen Urteil verwarf das Amtsgericht unter Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, es seien vom Beschwerdeführer keine Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, Einspruch einzulegen, sowie zur Unverschuldetheit der Versäumung der Einspruchsfrist vorgetragen worden. Allein der Parteivortrag, dass der Vollstreckungsbescheid dem Beschwerdeführer nicht zugegangen sei, genüge hierfür nicht. Die Zustellungsurkunde des Amtsgerichts Chemnitz erbringe den vollen Beweis für die Zustellung. Ferner sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer die Aushändigung sämtlicher Post an ihn eingestanden und mit Rücksicht hierauf auf die Vernehmung der geladenen Zeugin verzichtet habe; er selbst habe ausführen lassen, dass sich das Beweisthema erübrigt haben dürfte. Angesichts dessen stehe das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Treu und Glauben. Mit seiner Gehörsrüge machte der Beschwerdeführer geltend, das Amtsgericht habe sein Vorbringen bereits im Ansatz verkannt, indem es Fragen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erörtere. Die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid sei nicht versäumt, da dieser nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe nicht bestritten, dass er der Beschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit nicht in der in der Zustellungsurkunde angegebenen Wohnung gewohnt habe. Die Aushändigung irgendwelcher, noch dazu sämtlicher Post an ihn durch seine geschiedene Ehefrau habe er nicht eingestanden. Ein solches Beweisthema habe es nicht gegeben. Er habe darauf hingewiesen, dass eine telefonische Auskunft seiner früheren Ehefrau keinen Wahrheitsanspruch habe und nicht verwertbar sei. Durch Beschluss vom 22. Mai 2008 wies das Amtsgericht Eilenburg die Gehörsrüge zurück. Der Beschwerdeführer habe es versäumt darzulegen und glaubhaft zu machen, dass eine wohl unverschuldete Fristversäumnis vorliege. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2008, mit welchem er nach der Aufrechterhaltung des Beweisbeschlusses gefragt habe, sei an den Prozessgegner zur Stellungnahme weitergeleitet
4 4 worden. Weitergehende Hinweispflichten gegenüber dem Beschwerdeführer hätten für das Gericht nicht bestanden. Angesichts dessen sei nicht zu erkennen, inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliegen solle. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots. Das Amtsgericht habe nicht bezweifelt, dass er zur Zeit des Einwurfs des Vollstreckungsbescheids in den Wohnungsbriefkasten nicht mehr in der zugehörigen Wohnung gewohnt habe, so dass es von einer wirksamen Ersatzzustellung nicht habe ausgehen können. Nicht er hätte die Nicht-Heilung, sondern die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Heilung des Zustellungsmangels beweisen müssen. Ein derartiger Beweis sei schon nicht angetreten, geschweige denn geführt worden. Willkürlich und entgegen dem tatsächlichen Vortrag unterstelle das Amtsgericht, dass er der Beschwerdeführer ein hierauf gerichtetes Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens unbestritten gelassen habe. Eine Aushändigung sämtlicher Post an ihn, sei anders als vom Amtsgericht angenommen weder zugestanden noch von der Klägerseite überhaupt behauptet worden. Entsprechend habe das Amtsgericht die zwingenden gesetzlichen Regelungen zur Zustellung ignoriert und diese willkürlich durch selbst erdachte Regelungen ersetzt, wobei es dem Beschwerdeführer unerfüllbare Verpflichtungen zu einer Beweisführung auferlege. An dieser rechtsstaatswidrigen Entscheidung habe das Amtsgericht auch auf die Gehörsrüge hin festgehalten. Auf Fragen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie sie das Gericht erörtert habe, sei es angesichts der in Wahrheit nicht vorliegenden Fristversäumnis nicht mehr angekommen. Der Staatsminister der Justiz hat von einer Stellungnahme zum Verfahren abgesehen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat mitgeteilt, dass sie die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich unbegründet erachte und daher auf eine weitergehende Stellungnahme verzichte. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. II. a) Sie ist fristgerecht erhoben worden, da sie innerhalb eines Monats ( 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) nach Zugang der Entscheidung des Amtsgerichts über die Gehörsrüge vom 22. Mai 2008 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist. Mit seiner Gehörsrüge wollte der Beschwerdeführer die auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beseitigen. Damit gehörte die Gehörsrüge zum Rechtsweg i. S. d. 27 Abs. 2 Satz 1 Sächs- VerfGHG, und zwar auch, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung anderer Grundrechte rügt (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 Vf. 21-IV-06). b) Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung des Zivilverfahrensrechts durch das Amtsgericht Eilenburg auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleich gewährten Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 Vf. 81-VI-06). Das Grundrecht auf
5 5 rechtliches Gehör ist in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf inhaltsgleich gewährt. Gleiches gilt für das aus dem Gleichheitsgebot abgeleitete Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und soweit sie entscheidungserheblich sind zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2007, Vf. 81-VI-06; vgl. BVerfGE 42, 364 [367] m.w.n.). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet die Gewährleistung rechtlichen Gehörs auch, der gerichtlichen Entscheidung nicht ohne rechtfertigende Gründe einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der von den Parteien nicht vorgetragen beziehungsweise sogar übereinstimmend als unzutreffend bezeichnet worden ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. August 2006 Vf. 32-IV-06). b) Hieran gemessen hat das Amtsgericht in seinem Urteil vom 26. März 2008 entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen. aa) Soweit das Amtsgericht seiner Entscheidung mit dem Hinweis auf die Beweiskraft der Zustellungsurkunde die Annahme zugrunde gelegt hat, es lägen bereits die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung vor, übergeht es den übereinstimmenden Prozessvortrag beider Parteien des Ausgangsverfahrens. Wie dem insoweit eindeutigen Wortlaut der 178 Abs. 1 Nr. 1, 2, 180 ZPO zu entnehmen ist, kann die Ersatzzustellung durch Einwurf in den Wohnungsbriefkasten nur dann erfolgen, wenn der Zustellungsempfänger dort auch tatsächlich wohnhaft ist. Diesbezüglich hat das Amtsgericht verkannt, dass der Wegzug des Klägers im Jahre 2001 aus der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Wohnung zwischen den Parteien unstreitig war, so dass eine mögliche, von der Zustellungsurkunde ausgehende Indizwirkung für den tatsächlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung (vgl. hierzu Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., 182 Rn. 14) nicht in Betracht kam. bb) Seinen hilfsweisen Erörterungen zur Heilung etwaiger Zustellungsmängel gemäß 189 ZPO hat das Amtsgericht die ohne Beweiserhebung getroffene Feststellung zugrunde gelegt, der Beschwerdeführer habe von seiner geschiedenen Ehefrau den streitgegenständlichen Vollstreckungsbescheid ausgehändigt bekommen, obwohl er dies mehrfach und ausdrücklich bestritten hatte und der Klägerin des Ausgangsverfahrens nach allgemeinen Regeln die Last zum Beweis dieser Tatsache oblag. Es hat hierbei verkannt, dass der Beschwerdeführer nicht etwa den Umstand der Aushändigung sämtlicher Post oder auch nur des in Rede stehenden Vollstreckungsbescheids an ihn selbst eingeräumt hat, sondern lediglich eine ent-
6 6 sprechende Äußerung seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin des Ausgangsverfahrens. Wenn das Amtsgericht die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Urteil als Verstoß gegen Treu und Glauben beiseite geschoben hat, so findet dies in der vom ihm hierfür herangezogenen Vorschrift des 242 BGB offensichtlich keine Stütze und ist daher nicht geeignet, die Gehörsverletzung zu vermeiden. Denn der Beschwerdeführer hatte sich mit seinem Bestreiten der inhaltlichen Richtigkeit der Ausführungen seiner früheren Ehefrau gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht in Widerspruch zu seinem früheren Prozessverhalten gesetzt. Er hatte lediglich zugestanden, dass die behauptete Äußerung in dem Gespräch gefallen sei, bereits im selben Schriftsatz aber und auch sodann wiederholt deren Richtigkeit bestritten. Eine solche zumal gleichzeitig erfolgte Beschränkung des Zugeständnisses auf das alleinige Beweisthema des Gefallen-Seins der Äußerung unter fortgesetztem Bestreiten ihrer inhaltlichen Richtigkeit ist aber ohne weiteres als legitimes und damit nicht treuwidriges Prozessverhalten anzusehen. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer zu der Frage der Heilung des insoweit auch vom Amtsgericht unterstellten Zustellungsmangels nicht beweisbelastet war, von ihm ein Beweisantrag auf Vernehmung seiner früheren Ehefrau zu diesem Thema schon aus diesem Grunde nicht erwartet werden durfte und die Gegenseite einen solchen Beweisantrag ihrerseits auch nicht gestellt hatte. cc) Konnte aber das Amtsgericht weder von einer wirksamen Ersatzzustellung im Sinne der 178, 180 ZPO noch von der Heilung einer fehlerhaften Zustellung im Jahre 2003 ausgehen, so tragen die Gründe der Entscheidung die Annahme, der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Vollstreckungsbescheid sei nicht rechtzeitig, nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn es dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt hätte. c) Nachdem bereits aufgrund des Gehörsverstoßes das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist ( 31 Abs. 2 Sächs- VerfGHG), kann dahinstehen, ob das Urteil auch gegen das aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf abzuleitende Willkürverbot verstößt.
7 7 III. Die Entscheidung ergeht kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten ( 16 Abs. 3 Sächs- VerfGHG). gez. Munz gez. Rühmann gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Lips gez. v. Mangoldt gez. Oldiges gez. Trute
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