Brandabschottungen in Schächten.
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- Johann Schräder
- vor 6 Jahren
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Transkript
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2 Definition Schacht Vertikal angeordnete räumliche Einheit zur Aufnahme von Installationen, die horizontale brandabschnittsbildende Bauteile überbrückt
3 MLAR 2005 (3.5) Anforderungen an Installationsschächte Nichtbrennbare Baustoffe und gleicher Feuerwiderstand wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile (3.5.1) In notwendigen Fluren, wenn keine Geschossdecken überbrückt werden, mindestens feuerhemmend und nichtbrennbare Baustoffe (3.5.2) In notwendigen Fluren, Gebäudeklasse 1-3, Nutzungseinheit < 200 m², keine Sonderbauten, keine Überbrückung von Geschossdecken, nichtbrennbare Baustoffe mit geschlossener Oberfläche (3.5.4)
4 Mögliche Installationen Kabelanlagen Nichtbrennbare/brennbare Rohre mit nichtbrennbaren/ brennbaren Isolierungen für Flüssigkeiten und Gase Brennstoffleitungen (Lüftung oder formbeständige und dichte Verfüllung mit nichtbrennbaren Baustoffen erforderlich!) Lüftungsleitungen, wenn Kabelanlagen und keine horizontale Trennung, dann brandschutztechnische Trennung
5 Wenn zugelassene Abschottung in Decken aber Keine brandschutztechnische Anforderung an die Schachtwand Schachtwand lediglich optische/ schalltechnische Verkleidung der haustechnischen Installationen Nur sehr aufwendige und kostenintensive Nachinstallationsmöglichkeit Herstellung der vertikalen Verkleidung erst nach Fertigstellung der Deckenabschottung sinnvoll
6 Abschottung in Decken Bevorzugte Systeme Mörtelschott Weichschott zu beachten Zugänglichkeit Abstände der durchführenden Medien zueinander Abstände der Abschottungssysteme zueinander Reserveflächen vorsehen Wichtig: Gewerke übergreifende Planung auch beim Brandschutz Auswahl und Kommunikation des Schottsystems vor Planung der Leitungsführungen
7 Zugänglichkeit
8 Abstand der Schottsysteme untereinander
9 MLAR 2005 ( ) Leitungen durch raumabschließende Bauteile durch Abschottungen, gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie die Bauteile innerhalb von Installationsschächten, gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit wie die durchdrungenen Bauteile Mindestabstand nach abp/abz oder mindestens 50 mm (4.2) Erleichterungen für feuerhemmende Wände (nicht notwendige Treppenräume und ihre Räume ins Freie) Elektrische Leitungen ohne Begrenzung des Durchmessers, auch Kabelbündel und auf Trassen Nichtbrennbare Rohrleitungen Ringspalt mit nichtbrennbaren Baustoffen oder Mineralfasern, Schmelzpunkt > C, und Dämmschichtbildnern, dann Ringspalt 50 mm
10 MLAR 2005 (4.3) Erleichterungen für einzelne Leitungen ohne Dämmung über gemeinsamen Durchbruch Elektrische Leitungen, nichtbrennbare Rohrleitungen bis Ø 160 mm (kein Aluminium, kein Glas) Brennbare Rohre (auch Aluminium und Glas) und Elektroinstallationsrohre bis Ø 32 mm Geforderten Abstand zwischen den Leitungen beachten Ringspalt mit Zementmörtel oder Beton Mindestbauteildicken beachten Achtung: brennbare Beschichtungen der Rohre sind nur bis zu 2 mm Dicke zulässig!!!
11 Aus Rigips Brandschutzleitfaden für Leitungsanlagen.
12 Vorschott einseitiger Einbau 100 mm Wandaufbau, 50 mm Vorschottplatte Schnitt >100mm Draufsicht
13 Einbau zugelassener Abschottungssysteme nach partieller Aufrüstung zur leichten Trennwand, Bauteildicke 100 mm Breite mind. ein Feld Höhe Schotthöhe + 2 x 100 mm *Abb. Fa. Knauf
14 Einbau aller in leichten Trennwänden zugelassener Abschottungssysteme *Abb. Fa. Knauf
15 Einbau aller in leichten Trennwänden zugelassener Abschottungssysteme *Abb. Fa. Knauf
16 Variante Vorschott D1 Ü a in der Regel 100 mm 150 mm umlaufend 1. Abhängung/ Befestigung nach abz/abp *Abb. Fa. Rigips
17 *Abb. Fa. Rigips
18 *Abb. Fa. Rigips
19 S = F mm F mm F mm *Abb. Fa. Rigips
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