Vorwort. Tübingen, den (Professor Dr. Dr. h. c. mult. Eberhard Schaich) Rektor. Sabine Jäger Frauenvertreterin
|
|
- Thomas Böhme
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Frauenförderplan
2 2 Vorwort Der vorliegende Frauenförderplan wurde auf der Grundlage des Gesetzes zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, dem Landesgleichberechtigungsgesetz, erstellt. Er schreibt den Frauenförderplan der Eberhard Karls Universität aus dem Jahr 1997 auf der Grundlage aktueller Daten fort. Auch dieser zweite Frauenförderplan ist für die Dauer von vier Jahren erstellt. Nach gesetzlichen Vorgaben muss ein solcher Plan Ziel- und Zeitvorgaben zur deutlichen Erhöhung des Anteils der Frauen bei Einstellung und Beförderung in Bereichen, in denen Frauen geringer repräsentiert sind, enthalten. Dies erfolgt auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie einer Aufstellung der zu erwartenden personellen Veränderungen. Der Frauenförderplan legt außerdem fest, mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die teilweise vorliegende Unterrepräsentanz von Frauen abgebaut werden soll. Die Eberhard Karls Universität Tübingen ist über die Erstellung des Frauenförderplans hinaus generell bestrebt, die beruflichen Chancen für Frauen zu fördern und die Vereinbarung von Familie und Beruf zu erleichtern. Neben der Zentralen Verwaltung sind hierzu vor allem auch die Leiterinnen und Leiter der einzelnen Einrichtungen, die Frauenvertreterin, die Personalrätinnen und Personalräte und alle Beschäftigten aufgerufen, in vertrauensvoller und sachlicher Zusammenarbeit die angestrebten Ziele zu verfolgen und zu erreichen. Tübingen, den (Professor Dr. Dr. h. c. mult. Eberhard Schaich) Rektor Sabine Jäger Frauenvertreterin Hermann Horst Gesamtpersonalrat
3 3 Frauenförderplan der Universität Tübingen gem. 4, 5 des Gesetzes zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Landesgleichberechtigungsgesetz) des Landes Baden-Württemberg. Sie halten den neuen Frauenförderplan der Universität Tübingen in der Hand. Er tritt an die Stelle des Frauenförderplans der Eberhard Karls Universität, der erstmalig 1997 erstellt worden ist. Die Universität Tübingen hat sich zum Ziel gesetzt, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu verwirklichen. Daher ist sie bestrebt, in Bereichen der Unterrepräsentanz von Frauen gezielt gegenzusteuern und dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangs- und Aufstiegsbedingungen von Frauen durch entsprechende Förderung verbessert werden und dass entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere bei bestehenden Defiziten in Spitzenpositionen, der Frauenanteil erhöht wird, soweit Bewerberinnen eine gleichwertige Qualifikation aufweisen. Für die kommenden vier Jahre enthält der Frauenförderplan genaue Ziel- und Zeitvorgaben zur deutlichen Erhöhung des Anteils der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen in Bereichen, in denen Frauen an der Universität Tübingen gering repräsentiert sind. Ob und inwiefern diese Zielvorgaben umgesetzt werden können wird auch von der weiteren finanziellen Entwicklung der Universität Tübingen abhängen. Die vergangenen Jahre an der Universität Tübingen waren geprägt von rigiden Sparzwängen und Stellenkürzungen infolge der angespannten Haushaltslage des Landes. Diese verschlechterten Rahmenbedingungen wirken sich natürlich auch auf den Personalbereich und damit zwangsläufig auf die Frauenförderung aus. So schränken Sparzwänge beispielsweise die Beförderungsmöglichkeiten ein. Stelleneinsparungsprogramme bedingen, dass vorhandene und freiwerdende Stellen gestrichen werden müssen. Umso mehr ist die Universität Tübingen bestrebt, im Rahmen des Möglichen die beruflichen Chancen der Frauen, die an der Universität beschäftigt sind, zu fördern und zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beizutragen.
4 4 I. Aussagen zum Personal-Ist-Bestand (alle nachfolgenden Angaben zum Personalbestand beziehen sich auf den Stand ). Gesamtzahl Von den insgesamt 1446 Beschäftigten der Universität Tübingen (= nichtwissenschaftliches Personal gem. 2 Abs. 1 Nr. 3 LGIG) sind 957 Frauen, 489 Männer. Der Anteil der Frauen an der Gesamtbeschäftigtenzahl liegt damit bei 66,16 %. Im technischen Dienst sind von 347 Beschäftigten 161 Frauen. Dies entspricht einem Anteil von 46,40 %. Im nichttechnischen Dienst ergibt sich bei 866 Beschäftigten, davon 637 weiblichen Beschäftigten, ein Frauenanteil von 73,45 %. Im Bibliotheksdienst sind von 233 Beschäftigten 159 Frauen, dies ergibt 68,24 %. Vollzeitbeschäftigte An der Universität Tübingen arbeiten zum Erhebungsstichtag insgesamt 783 Vollzeitbeschäftigte. 388 hiervon sind Frauen, was einem Anteil von 49,56 % entspricht. Im technischen Dienst sind es insgesamt 238 Beschäftigte, davon 74 Frauen; dies entspricht einem Anteil von 31,09 %. Beim nichttechnischen Dienst sind es 406 Beschäftigte, davon 235 Frauen. Dies entspricht einem Anteil von 57,89 %. Im Bibliotheksdienst sind von 139 Beschäftigten 79 Frauen, dies entspricht 56,83 %. Teilzeitbeschäftigte Von den Teilzeitbeschäftigten sind von insgesamt 663 Personen 569 Frauen = 85,83 %. Davon sind im technischen Dienst von 109 Teilzeitbeschäftigten 87 Frauen = 79,82 % und im nichttechnischen Dienst von 460 Teilzeitbeschäftigten 402 Frauen = 87,18 %. Im Bibliotheksdienst sind von 94 Teilzeitbeschäftigten 80 Frauen, dies entspricht 85,11 %. Beurlaubte Von den am Beurlaubten = 79 sind 77 Frauen (= 97,47 %). Beurlaubungsgründe sind in 44 Fällen Erziehungsurlaub, dabei beträgt der Anteil der Frauen 42 = 95,45 %. Aus familiären Gründen sind 34 beurlaubt, bei einem Frauenanteil von 100 %; arbeitsmarktpolitische Gründe liegen in keinem Fall vor. Sonstige Gründe für die Beurlaubung sind bei einer beurlaubten Frau gegeben.
5 5 Funktionsstelleninhaberinnen/-inhaber Im höheren Dienst (A 13 A 16) befinden sich 17 Beamte in Funktionsstellen, darunter keine Beamtin. Von den 21 Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes in Funktionsstellen (A 9 A 13) sind 13 Frauen = 62 %. Eine der Frauen ist teilzeitbeschäftigt. Bei den angestellten Funktionsstelleninhaberinnen und inhabern ergibt sich folgendes Bild: Von den 9,5 Stellen BAT II a gehobener Dienst I a ist eine halbe Stelle mit einer Frau besetzt = 9,5 %. Auszubildende Zum Stichtag gab es einen männlichen Beamtenanwärter im Bereich des höheren Bibliotheksdienstes. Von den 22 auszubildenden Angestellten sind 8 Frauen = 36,36 %. Bei den Arbeiterinnen und den Arbeitern = 37 sind 9 Frauen (Anteil = 24,32 %). Die auszubildenden Angestellten und Arbeiter teilen sich wie folgt auf: Angestellte männlich weiblich zusammen Archäotechniker 2 - Biolaborant - 2 Chemielaborant 7 6 Imker 1 - Mediengestalter in Bild und Ton 2 - Präparator 2 - Arbeiter Feinmechaniker 18 2 Gärtner 4 2 Industrieelektroniker 1 Tierpfleger 4 5 Tischler Insgesamt:
6 6 Bewerbungen und Einstellungen Für den Zeitraum liegen keine Angaben über die Anzahl der Bewerbungen vor, da entsprechendes Zahlenmaterial im Erhebungszeitraum nicht erhoben worden ist. Im oben genannten Erhebungszeitraum sind 92 Einstellungen vorgenommen worden, davon entfielen 63 auf Frauen, was einem Anteil von 68,48 % entspricht. Beförderungen und Höhergruppierungen (inclusive Bewährungs- und Zeitaufstiege) Im Zeitraum sind folgende Beförderungen vorgenommen worden: Beamte insgesamt Frauen Anteil Frauen % Höherer Dienst A A A Gehobener Dienst A 13 geh. Dienst A A A Mittlerer und einfacher Dienst A A A 5 einfacher Dienst A A Angestellte höherer Dienst BAT I b gehobener Dienst BAT II a BAT IV a BAT IV b mittlerer Dienst BAT V b VIII ,95 einfacher Dienst BAT VIII IX a Arbeiter ,67 Insgesamt: ,24
7 7 Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen Im Berichtszeitraum nahmen an Fortbildungsmaßnahmen der Landesverwaltung insgesamt 4 Beschäftigte teil, davon 2 Frauen = 50 %. Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der VWA, der Führungsakademie und der Universität gestaltete sich wie folgt: Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen 2003 Anzahl Seminare Teilnehmer männlich weiblich insgesamt VWA Führungsakademie Fort- und Weiterbildungsprogramm der U- niversität Verwaltung Selbstverwaltung Sprachkurse Renten Aktive Gesundheitsvorsorge Zentrum für Datenverarbeitung Summe: Zusammenfassende Analyse: Die Erhebungen ergeben, dass an der Universität Tübingen Frauen in den mittleren und gehobenen Beamtenlaufbahnen und den entsprechenden Vergütungsgruppen der Angestellten sowie in den untersten Lohngruppen der Arbeiter stark vertreten sind. Eine geringere Repräsentanz von Frauen ist hingegen in höheren Beamtenlaufbahnen (Verwaltungs-, Bibliotheks- und Archivdienst) und den entsprechenden Vergütungsgruppen festzustellen. Eine deutliche Unterrepräsentanz von Frauen ist in den wenigen Spitzenpositionen des höheren Dienstes festzustellen. Die Diskrepanzen im Hausmeister-, Facharbeiter- und Handwerksmeisterbereich sind vor allem darauf zurückzuführen, dass nur wenige Frauen die für diese Positionen erforderliche Ausbildung haben. Eine Unterrepräsentanz der Frauen ist auch im Bereich der Auszubildenden vorhanden. Dies gilt nicht für die Sparten der Bio- und Chemielaboranten und der Tierpfleger.
8 8 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass sich die Gesamtsituation der weiblichen Beschäftigten an der Universität seit Erstellung des ersten Frauenförderplans im Jahr 1997 nicht entscheidend geändert hat. Nach wie vor ist der Frauenanteil bei den Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten sehr hoch; Elternzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen werden fast ausschließlich von Frauen wahrgenommen. Positiv ist jedoch hervorzuheben, dass im Vergleich zu 1997 mehrere Beförderungen erfolgt sind, von denen insbesondere auch Frauen im gehobenen und höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 9 A 14 profitiert haben. II. Konzeptionelle Vorgaben Für die Universität Tübingen ergeben sich in den Bereichen der Unterrepräsentanz von Frauen folgende Prognosen: Höherer Dienst - Bei den zwei A 16 Stellen, die mit Beamten besetzt sind, wird bis zum Jahr 2007 mit keiner Fluktuation gerechnet. - Von den 11 A 15 Stellen ist keine mit einer Frau besetzt. Im Jahr 2006 und 2007 wird je eine Stelle frei werden. - Von den 12 A 14 Stellen sind 3,63 Stellen mit Frauen besetzt. Mit einer Fluktuation bis zum Jahr 2006 ist nicht zu rechnen; - Von den 9 A 13 Stellen ist eine mit einer Frau besetzt. Auch hier ist eine Fluktuationsabschätzung nicht möglich; - Für die Angestellten des höheren Dienstes in BAT I b gilt das Gleiche. Von den 2 Stellen ist eine mit einer weiblichen Beschäftigten besetzt. Mit einer Fluktuation innerhalb des o. g. Zeitraumes ist nicht zu rechnen. Von den 14 II a Stellen sind 2,75 mit weiblichen Beschäftigten besetzt. Im Jahr 2007 wird voraussichtlich 1 Stelle frei. Gehobener Dienst - Von den 16 A 12 Stellen sind 7,5 mit Frauen besetzt; im Jahr 2006 wird eine Stelle frei;
9 9 - Bei den 32 A 11 Stellen, von denen 15,5 mit Frauen besetzt sind, kann keine Fluktuationsabschätzung vorgenommen werden. - Von den 15 BAT III und III/II a Stellen ist keine mit einer Frau besetzt. Es handelt sich hier überwiegend um Ingenieurstellen, worauf sich überwiegend Männer bewerben. In den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 steht jeweils eine Stelle zur Wiederbesetzung an; - Von den vorhandenen 28 BAT IV a/iii Stellen sind 4 mit Frauen besetzt. Im Jahr 2007 werden 1,5 Stellen frei. - Von den 4,5 BAT IV b/iv a Stellen sind 0,5 mit Frauen besetzt. Eine Fluktuationsabschätzung ist nicht möglich. - Von den 25,5 Angestelltenstellen in BAT V b/v b mit Zulage sind bis auf 0,3 Stellen alle mit Männern besetzt. Es handelt sich überwiegend um Handwerksmeister und Werkstattleiter, auf die sich überwiegend bis ausschließlich Männer bewerben. Im Jahr 2005 werden 1,5 Stellen und im Jahr Stellen frei. - Von den 2 BAT V b Stellen sind 0,42 mit Frauen besetzt; eine Fluktuationsabschätzung ist nicht möglich. Mittlerer und einfacher Dienst - Bei den 13 A 7 Stellen, von denen 5,15 mit weiblichen Beschäftigten besetzt sind, ist keine Fluktuationsabschätzung möglich. - Von den vorhandenen 47 Stellen im einfachen Dienst (A 2 A 6 einfacher Dienst) ist keine Stelle mit einer Frau besetzt. Es handelt sich überwiegend um Pedellenstellen, auf die sich überwiegend bis ausschließlich Männer bewerben. Im Jahr 2005 wird 1 Stelle, im Jahr und im Jahr 2007 werden ebenfalls 2 Stellen frei. - Von den 95 BAT V c/v b Stellen sind 42,39 mit Frauen besetzt. Im Jahr 2004 wird eine halbe Stelle frei werden, 2005 eine, 2006 eine und 2007 drei Stellen. Um zu erreichen, dass Männer und Frauen in gleichem Maße vertreten sind, würde es ausreichen, hiervon 2,5 Stellen mit Frauen zu besetzen.
10 10 - Von den 4 BAT VII Stellen ist keine mit Frauen besetzt, allerdings ist auch keine Fluktuationsabschätzung möglich. - Eine halbe der 4 BAT VIII Stellen ist mit einer Frau besetzt. Sowohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2007 wird jeweils eine halbe Stelle frei. - Von den 21,5 BAT IX b/ix a Stellen sind 7,25 mit Frauen besetzt. In den Jahren 2004, 2005 und 2006 wird jeweils eine halbe Stelle, 2007 werden 1,5 Stellen frei. Arbeiterbereich - Von den vorhandenen 61,5 Arbeiterstellen sind 14,49 mit Frauen besetzt. Auch in diesem Bereich ist die Fluktuation gering. Bis zum Jahr 2007 ist lediglich mit dem Freiwerden von 2 Stellen insgesamt zu rechnen. Zusammenfassung: Zusammenfassend kann zur Abschätzung der neu zu besetzenden Stellen und der Zielvorgaben zur Frauenförderung bei Stellen mit nur geringer Repräsentanz von Frauen festgestellt werden, dass insbesondere bei den höherwertigen Stellen mit nur geringer Fluktuation zu rechnen ist. Grundsätzlich besteht bei den zu erwartenden Neubesetzungen die Möglichkeit, entsprechend der Zielvorgabe bei gleichwertiger Qualifikation Frauen einzustellen. Allerdings handelt es sich größtenteils um Stellen im handwerklichen und technischen Bereich, auf die sich traditionell nur sehr wenige Frauen bewerben. Für die übrigen Bereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist eine wesentliche Änderung während der Laufzeit dieses Frauenförderplans aufgrund der Altersstruktur nicht zu erwarten. Ein Teil der bis zum Jahr 2007 wegen Erreichen der Altersgrenze freiwerdenden Stellen fällt außerdem dem Solidarpakt zum Opfer. Im Bereich der Angestellten- und Arbeiterausbildungsplätze ist grundsätzlich anzustreben, dass sich in stärkerem Maße Frauen bewerben, um sich der Zielvorgabe anzunähern. Um die vorhandenen Ausbildungsplätze auch vollständig nutzen zu können, wird außerdem versucht werden, wieder mehr Meister zu gewinnen, die sich als Ausbilder zur Verfügung stellen.
11 11 Abschließend bleibt daher festzustellen, dass es der Universität insbesondere aufgrund der geringen Fluktuation nicht möglich sein wird, in den nächsten vier Jahren die Zielvorgabe, die Gleichberechtigung von Frauen und Männer im öffentlichen Dienst zu verwirklichen, zu erreichen. III. Sonstige Maßnahmen zur beruflichen Chancengleichheit von Frauen 1. Personalauswahl 1.1 Stellenausschreibung Die Vorgaben des Gesetzes zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern des Landes Baden-Württemberg (Landesgleichberechtigungsgesetz LGIG) werden bei der Stellenausschreibung wie folgt in die universitäre Praxis umgesetzt: - In Bereichen, in denen Frauen geringer repräsentiert sind, werden die zu besetzenden Stellen sowohl intern als auch öffentlich ausgeschrieben ( 7 Landesgleichberechtigungsgesetz), soweit es sich nicht um Stellen handelt, die nur für einen kürzeren Zeitraum (z. B. für kürzere Vertretungen) besetzt werden sollen. - Die Ausschreibungen enthalten den Hinweis, dass Frauen ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert werden. - Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, wird in den Ausschreibungen darauf hingewiesen, dass Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar sind. Bei Ausnahmen von den obigen Grundsätzen wird die Frauenvertreterin beteiligt. Stellenausschreibungen werden grundsätzlich geschlechtsneutral gestaltet. Die Frauenvertreterin wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an Stellenbesetzungsverfahren beteiligt.
12 Vorstellungsgespräche Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe ( 8 Landesgleichberechtigungsgesetz) werden in den Bereichen, in denen Frauen geringer repräsentiert sind, bei Vorliegen der entsprechenden Anzahl von Bewerberinnen mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zum Vorstellungsgespräch geladen, soweit sie die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle erfüllen. Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft, nach der Familienplanung und danach, wie die Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit gewährleistet werden kann, sind unzulässig und werden nicht gestellt. Die Frauenvertreterin erhält in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Einsicht in Akten, Planungs- und Bewerbungsunterlagen. Personalakten können allerdings nur mit Zustimmung der Betroffenen eingesehen werden. Die Frauenvertreterin wird an Vorstellungs- und Personalauswahlgesprächen grundsätzlich beteiligt, soweit die Betreffende dies beantragt. Über diese Möglichkeit ist die Betreffende rechtzeitig zu informieren, z. B. wird dem Einladungsschreiben für die Bewerbervorstellung ein entsprechendes Formblatt beigefügt (Anlage 1). 1.3 Einstellung, beruflicher Aufstieg Entsprechend 9 Landesgleichberechtigungsgesetz wird sich die Universität dafür einsetzen, in Bereichen geringerer Repräsentanz von Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die Zeit- und Zielvorgaben des Frauenförderplanes auch bei der Vergabe von Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen umzusetzen, um den Anteil von Frauen zu erhöhen. Bei der Beurteilung der Eignung werden Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich (Familienarbeit) oder ehrenamtliche Tätigkeit erworben wurden, mit einbezogen, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit dienlich sind. Dies gilt auch, wenn Familienarbeit neben der Erwerbsarbeit geleistet wurde ( 9 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz).
13 13 2. Fort- und Weiterbildung Die berufliche Fortbildung und die Weiterbildung weiblicher Beschäftigter wird an der Universität gefördert ( 10 Landesgleichberechtigungsgesetz). Außerdem wird sichergestellt, dass bei der Planung und Gestaltung der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die Frauenvertreterin Gelegenheit zur Beteiligung hat. Beschäftigte, die sich im Mutterschutz oder in Elternzeit befinden oder aus sonstigen Gründen beurlaubt sind, haben Gelegenheit, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und Auswahlkriterien an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Auf Wunsch werden diesen Beschäftigten entsprechende Fort- und Weiterbildungsprogramme zur Verfügung gestellt. Ein besonderes Anliegen der Universität ist es, Beschäftigten, die sich schon längere Zeit in Elternzeit oder Sonderurlaub befinden, konkrete Möglichkeiten einzuräumen, damit der berufliche Wiedereinstieg erleichtert wird ( 10, Abs. 4 und 18 Landesgleichberechtigungsgesetz). 3. Arbeitszeitreduzierung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung Im Rahmen der Zielsetzung des Landesgleichberechtigungsgesetzes informiert die Universität sowohl weibliche als auch männliche Beschäftigte über Möglichkeiten der Elternzeit, der befristeten Teilzeitarbeit und der Beurlaubung aus familiären Gründen. Anträgen von Beschäftigten auf Reduzierung der Arbeitszeit und ihrer Verteilung oder Beurlaubung wird entsprochen, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Reduzierung der Arbeitszeit darf sich grundsätzlich nicht negativ auf das Tätigkeitsfeld bzw. auf die berufliche Weiterentwicklung auswirken. Die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben steht der Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich nicht entgegen ( 17 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz). Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung beantragen, werden gem. 17 Abs. 3 Landesgleichberechtigungsgesetz durch die Dienststelle auf die Folgen, insbesondere in Bezug auf Renten, Arbeitslosenversicherungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche in allgemeiner Form hingewiesen.
14 14 4. Sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz Mit der am vom Senat beschlossenen Richtlinie Partnerschaftliches Verhalten an der Universität Tübingen hat die Universität Verhaltensgrundsätze festgelegt, die für alle Mitglieder der Universität verbindlich sind. Diese Richtlinien legen unter anderem fest, dass Mobbing und sexuelle Belästigung an der Universität Tübingen nicht geduldet, sondern als Rechtsverletzung betrachtet und behandelt werden. Neben den bislang schon vorhandenen Anlaufstellen und Ansprechpersonen im Konfliktfall (Vorgesetzter, Personalabteilung, Frauenvertreterin, Personalrat, Psychosozialer Dienst) gibt es mit der Rektoratskommission Partnerschaftliches Verhalten an der Universität Tübingen eine weitere Anlaufstelle. Diese Rektoratskommission, die von dem/der jeweils amtierenden Prorektor/in für Lehre geleitet wird, hat die Möglichkeit, nach einer Beratung über mögliche Maßnahmen der verantwortlichen Stelle Empfehlungen auszusprechen. Neben Vertretern der universitären Gruppen arbeiten in dieser Kommission unter anderem auch die Frauenbeauftragte des wissenschaftlichen Dienstes, die Frauenvertreterin des Klinikums und die Frauenvertreterin für den nichtwissenschaftlichen Dienst mit. 5. Beratung von Frauen Das Büro der Frauenvertreterin steht Frauen für Beratungsgespräche zur Verfügung. Es befindet sich in der Wilhelmstraße 26, Tübingen, Erdgeschoss, Raum 5 (Telefon: ), -adresse: frauenvertreterin@verwaltung.unituebingen.de 6. Bekanntmachung Neben dem öffentlichen Aushang wird der Frauenförderplan allen Personen, die eine Vorgesetztenfunktion innehaben, bekannt gemacht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Beschäftigten den Frauenförderplan bei den Vorgesetzten, bei der Frauenvertretung und dem Personalrat einsehen können. Ein Hinweis auf den Frauenförderplan erfolgt außerdem in den Amtlichen Mitteilungen der Universität. Der Frauenförderplan ist außerdem abrufbar unter der Homepage der Universität Tübingen. Anlagen
Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Nr. 39 I ausgegeben am 25. November 2014 Chancengleichheitsplan der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2019 CHANCENGLEICHHEITSPLAN
MehrChancengleichheitsplan der HFT Stuttgart
Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Chancengleichheitsplan der HFT 2010-2015 Geltungsbereich und Geltungsdauer Der Chancengleichheitsplan
MehrChancengleichheitsplan der Staatsgalerie Stuttgart Analyse, Ziele, Maßnahmen
Vorwort Das Chancengleichheitsgesetz konkretisiert das Verfassungsgebot Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Mehrder Hochschule für Bildende Künste Dresden
Frauenförderplan der Hochschule für Bildende Künste Dresden 2015-2019 Inhaltsverzeichnis I. Präambel II. Zielsetzung III. Analyse des Ist-Zustandes IV. Maßnahmen V. Schlussbestimmungen I. Präambel Die
MehrCHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES
CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES 2015-2018 INHALTSVERZEICHNIS I. EINFÜHRUNG 1 Seite II. BESTANDSAUFNAHME UND ANALYSE DER BESCHÄFTIGTENSTRUKTUR 1. Personal-Ist-Bestand 2 2. Anteil der Frauen
MehrGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19.
2038-1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 Fundstelle: HmbGVBl. 1991, S. 75 Zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrErgänzungsplan zum Chancengleichheitsplan der HFT Stuttgart
Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Ergänzungsplan zum Chancengleichheitsplan der HFT 2015-2017 Der Chancengleichheitsplan
MehrChancengleichheitsplan Hochschule Ravensburg-Weingarten. 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018
Chancengleichheitsplan Hochschule Ravensburg-Weingarten 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 1 Inhalt 1 Inhalt... 2 I. Vorbemerkung... 3 II. Bestandsaufnahme... 3 1 Zuständigkeit... 3 2 Datenerhebung...
MehrBericht über den Frauenförderplan der Zentralverwaltung der Universität Paderborn
Bericht über den förderplan der Zentralverwaltung der Universität Paderborn - 4 Vom Senat der Universität Paderborn wurde am 4.. der aktuelle förderplan der Zentralverwaltung beschlossen. Die Veröffentlichung
MehrDrittes Gleichstellungskonzept für das nichtwissenschaftliche Personal der Ludwig-Maximilians-Universität München
Drittes Gleichstellungskonzept für das nichtwissenschaftliche Personal der Ludwig-Maximilians-Universität München 1. Ziel des Gleichstellungskonzepts Gemäß Art. 4 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes
MehrVierter Frauenförderplan
Vierter Frauenförderplan 2013 bis 2018 der WALDECKISCHEN DOMANIALVERWALTUNG (Eigenbetrieb) Waldeckische Domanialverwaltung Vierter Frauenförderplan Nach dem Hessischen Gesetz über die Gleichberechtigung
MehrBERGISCHE UNIVERSITÄT WUPPERTAL
BERGISCHE UNIVERSITÄT WUPPERTAL GAUSS-STRASSE 20 42119 WUPPERTAL Universitätsbibliothek Der Direktor POSTFACH 10 01 27 D-42001 WUPPERTAL TELEFON (0202) 439-2690 TELEFAX (0202) 439-2695 E-MAIL ubwupper@bib.uni-wuppertal.de
MehrChancengleichheitsplan für die Beschäftigten der Hochschule Heilbronn
Chancengleichheitsplan für die Beschäftigten der Hochschule Heilbronn 2008-2013 Hochschule Heilbronn Technik Wirtschaft Informatik Max-Planck-Str. 39 74081 Heilbronn Inhaltsverzeichnis I. Einführung...3
MehrUniversitätsbibliothek Paderborn
Universitätsbibliothek Paderborn Frauenförderplan des Heinz-Nixdorf-Instituts (HNI) der Universität Paderborn Universität Paderborn Paderborn, 2010 urn:nbn:de:hbz:466:1-19078 Amtliche Verkündungsblatt
MehrFrauenförderplan 2010
Frauenförderplan 2010 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel des Frauenförderplans Seite 2 2 Geltungsbereich Seite 2 3 Geltungsdauer Seite 2 II. Maßnahmen zur Frauenförderung 4 Bestandsaufnahme
MehrChancengleichheitsplan. des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung. Baden-Württemberg
Chancengleichheitsplan des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg für den Zeitraum 01.02.2016 bis 31.01.2021 auf der Grundlage der Bestandsdaten vom 30.06.2015 1 Vorwort Liebe
MehrInhaltsverzeichnis. Seite
Fortschreibung 213 21 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich 3 Beschäftigtensituation / Status / Laufbahngruppen / 4 Altersabgänge Beurteilung / Teilzeitbeschäftigung / Beurlaubung / Heimarbeit 7 Gender
MehrChancengleichheitsplan Universität Stuttgart
Chancengleichheitsplan Universität Stuttgart Zwischenbericht 211 www.uni-stuttgart.de/gleichstellung 1 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung...3 2. Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigungsstruktur...3
MehrFRAUENFÖRDERPLAN DER STADT SCHWEINFURT
FRAUENFÖRDERPLAN DER STADT SCHWEINFURT Richtlinie zur Verbesserung der beruflichen Situation der bei der Stadt Schweinfurt beschäftigten Frauen sowie Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie
MehrCHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DAS PERSONAL AUS ADMINISTRATION UND TECHNIK
CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DAS PERSONAL AUS ADMINISTRATION UND TECHNIK 2016 2022 INHALT Einführung 3 Der aktualisierte Chancengleichheitsplan 3 und wesentliche Neuerungen im Chancengleichheitsgesetz Bestandsaufnahme
MehrStaatliches Schulamt Albstadt HERZLICH WILLKOMMEN
HERZLICH WILLKOMMEN zur Dienstbesprechung für Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) und Ansprechpartner/Innen(AfC) an Schulen des sbezirks Das neue Chancengleichheitsgesetz und der Chancengleichheitsplan
MehrF R A U E N F Ö R D E R P L A N
Anlage 2 4. Fortschreibung F R A U E N F Ö R D E R P L A N gem. 5 a und 6 Landesgleichstellungsgesetz STADTVERWALTUNG KÖNIGSWINTER Januar 203 bis Dezember 205 Beschluss des Stadtrates vom 08.07.203 I N
MehrFörderung von Frauen, in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind.
Förderung von Frauen, in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Prof. Dr. Gudrun Perko Die Verantwortung für die Umsetzung gleichstellungspolitischer Maßnahmen und Förderung von Frauen, an
MehrStellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren
Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren Handreichung zum Gleichstellungsplan der Universität des Saarlandes Stellenausschreibung/Stellenbesetzung Der Gleichstellungsplan (GP) sieht dort, wo eine
MehrGleichstellungskonzept 2008
Gleichstellungskonzept 2008 Geltungsbereich Dieses Gleichstellungskonzept findet Anwendung auf die Bediensteten im Landratsamt Ebersberg und der kreiseigenen Einrichtungen (mit Ausnahme der Kreisklinik).
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern an der Universität Bonn Vom 3. Juli 2013 43. Jahrgang Nr. 28 11. Juli
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrDrittes Gleichstellungskonzept der Universität Regensburg für das nichtwissenschaftliche Personal Stand:
Drittes Gleichstellungskonzept der Universität Regensburg für das nichtwissenschaftliche Personal Stand: 30.06.2007 Inhaltsverzeichnis 1. Gleichstellungsgesetz... 1 2. Situationsbericht... 2 3. Zielsetzung
MehrBund Deutscher Kriminalbeamter Bundesvorstand. Positionspapier. Frauenquote
Bund Deutscher Kriminalbeamter Bundesvorstand Positionspapier Frauenquote Bund Deutscher Kriminalbeamter Bundesgeschäftsstelle Poststraße 4-5 10178 Berlin Fon +49 (0) 30 246 30 45-0 Fax +49 (0) 30 246
MehrChancengleichheit. bei der Stadtverwaltung Bad Berleburg. Frauenförderplan
Chancengleichheit bei der Stadtverwaltung Bad Berleburg Frauenförderplan Fortschreibung für den Zeitraum August 2013 - Juli 2016 - 2 - Frauenförderplan der Stadt Bad Berleburg 1. Zweck Der Frauenförderplan
MehrORDNUNG ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IM ERZBISTUM BAMBERG
ORDNUNG ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IM ERZBISTUM BAMBERG Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften Präambel Art. 1 Geltungsbereich Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Mehr1. Ausgangssituation 5
Bremer Stadtmusikanten BTZ / 2006 Inhalt Vorwort 4 1. Ausgangssituation 5 2. Zielvorgaben 8 3. Umsetzung der Zielvorgaben 9 3.1 Einstellung 9 3.2 Personalauswahlverfahren 9 3.3 Arbeitsplatzgestaltung 10
MehrGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz HmbGVBl.
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz HmbGVBl.) Vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung
MehrAufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1
Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1 I. Aufgaben 1. Förderung und Überwachung der Umsetzung des NGG, Mitwirkung bei allen
MehrFrauenförderplan. der Universität Hohenheim. für den nichtwissenschaftlichen Bereich
Frauenförderplan der Universität Hohenheim für den nichtwissenschaftlichen Bereich vom 01.02.2005 2 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort des Kanzlers 3 I. Einleitung und rechtliche Grundlagen 4 II. Geltungsbereich
MehrFrauenförderplan der Fakultät für Naturwissenschaften
Frauenförderplan der Fakultät für Naturwissenschaften 11. Juni 2012 Inhaltsverzeichnis I Präambel 1 II Zielsetzung 1 III Analyse des Ist-Zustandes 2 IV Maßnahmen 3 V Geltungsdauer 5 I Präambel Die Umsetzung
MehrWeiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische
Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:
MehrFrauenförderplan der Stadt Ahlen. Abschlussbericht
Frauenförderplan der Stadt Ahlen Abschlussbericht Die erste Fortschreibung des Frauenförderplans der Stadt Ahlen, die auf der Grundlage des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LGG) vom 09.11.1999
MehrFrauenförderplan der. 5. Fortschreibung
Frauenförderplan der 5. Fortschreibung Februar 2016 1 Inhalt: Maßnahmenkatalog Kapitel Titel Seite Präambel 3 1 Geltungsbereich 3 2 Gemeinschaftsaufgabe und Personalentwicklung 3 3 Stellenausschreibung
MehrPRÄAMBEL ABSCHNITT I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT II MAßNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG - 6 -
- - INHALTSVERZEICHNIS PRÄAMBEL - 3 - ABSCHNITT I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - 4 - ABSCHNITT II MAßNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG - 6 - ABSCHNITT III VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE - 8 - ABSCHNITT
MehrRundschreiben Nr. 3 / 2015
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 79085 Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Rundschreiben Nr. 3 / 2015 Dienstvereinbarung Stellenausschreibung - universitätsinterne Ausschreibung von Stellen
MehrPräambel. 2. Geltungsbereich. Dieser Frauenförderplan gilt für die Stadtverwaltung Ahlen und den Eigenbetrieb Abwasserwerk.
Förderplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern für die Stadtverwaltung Ahlen - FRAUENFÖRDERPLAN Fortschreibung für die Jahre 2009 2011 - 2 - Inhalt Nr. Thema Seite Vorwort 3 1. Präambel 4 2. Geltungsbereich
MehrKIRCHENGESETZ ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON MITARBEITERINNEN UND MITARBEITERN IN DER EVANGELISCHEN KIRCHE IM RHEINLAND
KIRCHENGESETZ ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG VON MITARBEITERINNEN UND MITARBEITERN IN DER EVANGELISCHEN KIRCHE IM RHEINLAND (GLEICH STELLUNGSGESE TZ G LE I STG) Stand: Januar 2016 Kirchengesetz zur
MehrSTADT NEUSTADT A. RBGE. Gleichstellungsplan. der Stadtverwaltung. Neustadt a. Rbge. Geltungsdauer:
STADT NEUSTADT A. RBGE. Gleichstellungsplan der Stadtverwaltung Neustadt a. Rbge. Geltungsdauer: 01.01.2014-01.01.2017 3 Grundgesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen
MehrFrauenförderplan der Altenzentren der Stadt Solingen ggmbh
Frauenförderplan 2014 Frauenförderplan der Altenzentren der Stadt Solingen ggmbh Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Gesetzliche Bestimmungen 2. Statistik /Analyse der Beschäftigtenstruktur 2.1 Handlungsfelder
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrFrauenförderplan für den Rundfunk Berlin-Brandenburg
Frauenförderplan für den Rundfunk Berlin-Brandenburg 1. Rechtsgrundlage Im Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) gilt gemäß 35 des rbb-staatsvertrages das Landesgleichstellungsgesetz Berlin (LGG Bln) vom 21.
MehrZuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 503)
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) Vom 15. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 246 - VORIS 20480 01 00 00 000 -) Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 503)
MehrVom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684) Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)
Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG) Vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684) Zuletzt
MehrGEMEINDE KIRCHHUNDEM. Bericht zum. Frauenförderplan. der Gemeinde Kirchhundem
GEMEINDE KIRCHHUNDEM Bericht zum Frauenförderplan der Gemeinde Kirchhundem 2010-2012 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung... Seite 3 2. Bericht zur Personalentwicklung... Seite 4 2.1 Grundsätzliches 2.2
Mehramtliche mitteilungen
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 83.15 vom 11. Dezember 2015 frauenförderplan der zentralverwaltung an der universität paderborn vom 11. Dezember 2015
MehrThüringer Gleichstellungsgesetz. Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag.
Thüringer Gleichstellungsgesetz Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag. Veränderungen zum bisherigen Gesetz www.die-linke-thl.de 2 1 Geltungsbereich Ausweitung des Geltungsbereiches
MehrInformationen rund um das Chancengleichheitsgesetz für Schulleitungen im Bereich der Staatlichen Schulämter des Regierungsbezirks Stuttgart
Informationen rund um das Chancengleichheitsgesetz für Schulleitungen im Bereich der Staatlichen Schulämter des Regierungsbezirks Stuttgart Jutta Bähre (Hrsg.) Fachliche Beraterin für die Beauftragte für
MehrFrauenförderplan der Kreisverwaltung Plön für die Jahre (Beschluss des Hauptausschusses vom )
I. Präambel 1 1. 10 06 Frauenförderplan der Kreisverwaltung Plön für die Jahre 2016-2019 (Beschluss des Hauptausschusses vom 31.05.2016) Trotz der grundgesetzlichen Gleichstellung von Frauen und Männern
MehrWeisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung
57.3 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung Vom 3. November 993 (Stand. Januar 994) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 4 Absatz der Schweizerischen
MehrBericht zur Umsetzung des Plans zur beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern - Frauenförderplan
Anlage zu RD Die Gleichstellungsbeauftragte Bad Münstereifel, den 26.05.2015 Silke Stertenbrink Bericht zur Umsetzung des Plans zur beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern - Frauenförderplan
MehrJustus Liebig-Universität IBFF95-MT2
1 Justus Liebig-Universität IBFF95-MT2 Der ständige Ausschuss II hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 1995 den folgenden materiellen Teil des Frauenförderplans der Justus-Liebig-Universität Gießen beschlossen:
MehrWeibliche Führungskräfte in öffentlichen Unternehmen dank Landesgleichstellungsgesetz (LGG)? Bericht aus Berlin Dr.
Weibliche Führungskräfte in öffentlichen Unternehmen dank Landesgleichstellungsgesetz (LGG)? Bericht aus Berlin Dr. Sandra Obermeyer, Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Berlin Übersicht
MehrCHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES
CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES 2009-2013 1 INHALTSVERZEICHNIS SEITE I. EINFÜHRUNG 3 II. GENERELLE ZIELSETZUNG 4 1. Gleichstellungsgebot 2. Diskriminierungsverbot 4 3. Berufliche Chancengleichheit
MehrFRAUENFÖRDERPLAN DER LANDESHAUPTSTADT SAARBRÜCKEN - Ausfertigung Allgemeine Verwaltung -
FRAUENFÖRDERPLAN DER LANDESHAUPTSTADT SAARBRÜCKEN - Ausfertigung Allgemeine Verwaltung - I. Präambel Ziel dieses Frauenförderplans ist die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann
MehrRichtlinien. zur Verbesserung der beruflichen Situation der beim Flecken Steyerberg beschäftigten Frauen (Frauenförderplan)
ORSamml. 2.7 Richtlinien zur Verbesserung der beruflichen Situation der beim Flecken Steyerberg beschäftigten Frauen (Frauenförderplan) sowie Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familienaufgaben
Mehramtliche bekanntmachung
Nr. 921 10. Juli 2012 amtliche bekanntmachung Dienstvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung sowie zur Gesundheitsprävention der Mitarbeiter/innen in Technik und Verwaltung der Ruhr-Universität Bochum
MehrChancengleichheitsplan
Chancengleichheitsplan der Universität Hohenheim für den nichtwissenschaftlichen Bereich von 01.02.2009 bis 31.01.2014 Inhaltsverzeichnis Seite I. Einleitung und rechtliche Grundlagen 2 II. Bestandsaufnahme
MehrChancengleichheitsplan der Hochschule Furtwangen University. Geltungsdauer
Chancengleichheitsplan der Hochschule Furtwangen University Geltungsdauer 01.07.2011 30.06.2016 Inhalt 1 Präambel... 3 1.1 Chancengleichheitsplan... 3 2 Beschäftigungszahlen... 3 2.1 Beschäftigungszahlen
MehrLandesgleichstellungsgesetz (LGG) Rheinland-Pfalz
Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Rheinland-Pfalz Vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209) Zuletzt geändert durch Landesbeamtengesetz - LBG vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319) ; In- Kraft-Treten 01.07.2012 1 Ziele 2
MehrBayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern. (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG) vom 24. Mai 1996.
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG) vom 24. Mai 1996 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/5064 19. Wahlperiode 26.01.10 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ties Rabe (SPD) vom 15.01.10 und Antwort des Senats Betr.: A14-Stellen
MehrFrauenförderplan. der
Frauenförderplan der für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2006 Vorwort Am 14.12.2000 hat der Rat der Stadt Dormagen den nach dem Landesgleichstellungsgesetz NRW vorgeschriebenen Frauenförderplan beschlossen.
MehrGleichstellungskonzept
Gleichstellungskonzept für den Landkreis Bad Tölz -Wolfratshausen nach dem Bayerischen Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz- BayGIG) Inhalt: Einleitung (Ziele
MehrDie Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz. 1 Ziel des Kirchengesetzes
Gleichstellungsgesetz GlG GlG 250 Kirchengesetz zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gleichstellungsgesetz GlG)
MehrNiedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) Vom 9. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 558 - VORIS 20480 -) Geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422) Der Niedersächsische
Mehr- 1 - Datum: Neubesetzung der Stelle als Leiterin / Leiter der Staatlichen
- 1 - IV.9 BS4305.5 6a. 25 592 ABD Datum: 17.03.17 Neubesetzung der Stelle als Leiterin / Leiter der Staatlichen Kirchmeir_M Schulberatungsstelle für Niederbayern Aktenvermerk: In das Beiblatt zum Amtsblatt
MehrDie Novellierung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes (HmbGleiG)
Die Novellierung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes (HmbGleiG) Inhalt 1. Warum brauchen wir ein neues Gleichstellungsgesetz? 2. Neuerungen des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes Begriffe Eckpunkte
MehrChancengleichheitsplan der Stadt Konstanz
Chancengleichheitsplan der Stadt Konstanz 1. Leitziele 1.1 Gleichberechtigungsgebot Der Plan zur beruflichen Chancengleichheit von Frauen und Männern (nachfolgend Chancengleichheitsplan genannt) besitzt
MehrDienstvereinbarung über die fortbildung des Personals an der Universität Trier
" Anhang: Rechtliche Grundlagen Dienstvereinbarung über die fortbildung des Personals an der Universität Trier Präambel Die Universität Triel' und der Personalrat der Universität messen der berufsbezogenen
MehrFRAUENFÖRDERPLAN DER STADT AACHEN
FRAUENFÖRDERPLAN DER STADT AACHEN (verabschiedet durch den Rat der Stadt Aachen am 25.04.2001) INHALTSVERZEICHNIS Präambel 1 1. Verantwortung 2 2. Geltungsbereich 2 3. Erstellung und Fortschreibung des
MehrA Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -BayGlG) Vom 24. Mai 1996 Fundstelle: GVBl
2039-1-A Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -BayGlG) Vom 24. Mai 1996 Fundstelle: GVBl 1996, S. 186 Zuletzt geändert am 23.5.2006, GVBl 2006,
MehrFrauenförderplan der Fakultät für Maschinenbau. 1 Einleitung
Frauenförderplan der Fakultät für Maschinenbau Einleitung Die Fakultät für Maschinenbau unterstützt die Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann an der TU Ilmenau (Frauenförderrichtlinien)
MehrMission Impossible. Gute, gesunde Arbeit
Mission Impossible Gute, gesunde Arbeit Konstanze Hügel 1 Kommentar/Ergänzung: Gute und gesunde Arbeit beinhaltet vieles. Unter anderem eben auch, keine finanziellen Sorgen zu haben. Seit Jahren beschäftigt
MehrFrauenförderplan der Handwerkskammer zu Köln (Stand )
Frauenförderplan der Handwerkskammer zu Köln (Stand 01.01.2016) 1. Bestandsaufnahme und Analyse Mitarbeiteranzahl Gesamt Zum 01.01.2016 beschäftigte die Handwerkskammer zu Köln 106 (44%) Frauen und 134
MehrGleichstellungsleitlinien 00/14. 00/14 "Leitlinien zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern"
00/14 "Leitlinien zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern" Inhaltsverzeichnis: Vorwort Ziele Teil I: Teil II: Teil III: Teil IV: Maßnahmen zur beruflichen Förderung 1. Stellenausschreibungen
MehrVom 19. November 2004 (ABl. 2005 S. 2), mit Änderung vom 21. November 2013 (ABl. 2014 S. 2) 1 Ziel des Gesetzes
Gemeinschaftsförderungsgesetz 481 Kirchengesetz zur Förderung der Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und deren Einrichtungen (Gemeinschaftsförderungsgesetz)
MehrAnhang Dienstanweisung 08/91 über die Schreibweise von Personenbezeichnungen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Auszügen
Der Magistrat Grundsätze zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei der Stadtverwaltung Rüsselsheim (Kurztitel Frauenförderplan) Für den Zeitraum 2006
MehrFrauenförderplan
förderplan - 1 - förderplan 29-211 (Fortschreibung) 1. Allgemeines Der förderplan (FFP) 29-211 sieht sich als Fortführung des FFP 2. Die dort aufgestellten Richtlinien behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
MehrGleichstellungsplan der Gemeinde Schladen-Werla. Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert. nicht öffentlich. 12 öffentlich
Gemeinde Schladen-Werla Absender: Fachbereich I Auskunft erteilt: Annemarie Ahlburg Datum: 08.03.2017 Aktenzeichen: FB I Ah Vorlage Gleichstellungsplan der Gemeinde Schladen-Werla Gremium am TOP Status
MehrFrauenförderplan der HOWOGE
Frauenförderplan der HOWOGE Inhalt Vorstellung der Frauenvertreterin Seite 5 Vorwort Seite 6 Aktuelle Situation / Zahlen und Fakten Seite 7 Zukünftige Maßnahmen Seite 10 Ansprechpartnerin Seite 12 Seite
MehrFRAUENFÖRDERPLAN. für die Beschäftigten und die Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Verwaltung und der Schulen des Landkreises Kassel
FRAUENFÖRDERPLAN für die Beschäftigten und die Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Verwaltung und der Schulen des Landkreises Kassel Präambel Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist nach wie
MehrKirchengesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern www.bayern-evangelisch.de Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern Landeskirchenamt Katharina-von-Bora-Str. 11 80333 München Telefon Zentrale: 089/5595 0 Telefax:
MehrFrauenförderplan. Stadt Zweibrücken. (Fortschreibung zum )
Frauenförderplan Stadt Zweibrücken (Fortschreibung zum 3.6.4) Frauenförderplan der Stadt Zweibrücken Inhaltsverzeichnis Seite: Inhaltsverzeichnis Normen und Quellenverzeichnis 4 Vorbemerkung 5. Geltungsbereich
MehrDas Programm Positive Aktionen des Ministeriums für Chancengleichheit zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz
Das Programm Positive Aktionen des Ministeriums für Chancengleichheit zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz European Social Fund conference Equal pay and gender equality
Mehr4 Schlussbestimmungen Kontrolle Gleichstellungsbeauftragte Inkrafttreten und Bekanntmachung Anlagen...
Zweiter Frauenförderplan der Gemeinde Senden für den Zeitraum 01.01.2005 31.12.2007 Vorwort Seite 1 Allgemeine Inhalte des Frauenförderplanes... 3 1.1 Geltungsbereich...3 1.2 Allgemeine Grundsätze zum
MehrIhr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover /1/1-6/
Niedersächsisches Kultusministerium, Postfach 1 61, 30001 Hannover Niedersächsisches Kultusministerium ProReKo-Schulen nur per Mail: nachrichtlich: Bezirksregierungen Bearbeitet von Frau Baumann e-mail:
MehrPflege und Beruf beides geht?!
Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.
MehrVom 19. Juli Ausschreibungen
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung FFV) Vom 19. Juli 2011
Mehr[1] letzte Änderung: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - DRG vom (GBl. S. 793) ; In-Kraft-Treten
[1] Neuntes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 18. November 2010 Land Berlin Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes
MehrMerkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016)
Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016) Beamtinnen und Beamte und Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis können die Änderung ihrer oder eine Beurlaubung beantragen. In jedem
MehrNiedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz NGG vom (Nds. GVBl. S. 558)
Frauen, Familie, Gesundheit und Integration 28.11.2011 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz vom 9.12. (Nds. GVBl. S. 558) Zum Inhalt: 2 Gliederung 1. Notwendigkeit von Gleichstellungsregelungen
Mehr