Prüfung Sozialversicherungsrecht I, Frühjahrssemester 2010, Korrekturraster für den 2. Teil der Prüfung

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1 Prüfung Sozialversicherungsrecht I, Frühjahrssemester 2010, Korrekturraster für den 2. Teil der Prüfung Die Multiple Choice-Fragen werden auf der Grundlage eines entsprechenden Fakultätsbeschlusses nicht allgemein veröffentlicht. Frage Korrekturraster Teilpunkte Gesamtpunktzahl Frage 1 12 Frage a Unfall (Art. 4 ATSG) Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Schädigende Einwirkung auf den Körper, die eine Heilbehandlung erfordert, Arbeitsunfähigkeit verursacht oder zum Tod der versicherten Person führt. Die Schädigung muss in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis stehen. Plötzlichkeit Äusserer Faktor Ungewöhnlichkeit Fehlende Absicht Rechtsprechung und Lehre haben besondere Regeln für die unfallversicherungsrechtliche Behandlung von Schreckereignissen entwickelt. Es muss sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock handeln. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und geeignet sein, typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Das Unfallereignis muss objektiv eine gewisse Schwere aufweisen. Hinweis auf Tsunami-Rechtsprechung Im vorliegenden Fall ist ein Unfall im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu bejahen. Es handelt sich um ein aussergewöhnliches Schockereignis, einen äusserst brutalen Raubüberfall mit Todesfolge, den Frau Müller unmittelbar miterlebt hat. Krankheit (Art. 3 ATSG) Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine Krankheit, weil die Gesundheitsschädigung Folge eines Unfalls ist (Subsidiarität). Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG): 1 ZP ZP 6 / 2.5 ZP 1

2 Durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Die Gesundheitsschädigung kann auf eine Krankheit oder auf einen Unfall zurückzuführen sein. Rechtsprechung: Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen Frau Müller ist als Folge des Unfallereignisses voll arbeitsunfähig und zwar sowohl in ihrer beruflichen Tätigkeit als auch in ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau. Definition soziales Risiko Verneinung Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 ATSG) und Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), sofern gut begründet ZP Je ZP Frage b Frau Müller ist Arbeitnehmerin und daher obligatorisch unfallversichert. Art. 1a Abs. 1 UVG i.v.m. Art. 1 UVV, Art. 10 ATSG, Art. 5 Abs. 2 AHVG Die Unfallversicherung ist u.a. zuständig für die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen. Es handelt sich vorliegend um einen Berufsunfall, da sich der Raubüberfall während der Arbeitszeit ereignete. Art. 6 Abs. 1 UVG i.v.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG Da Frau Müller jedoch in der Regel 8 Stunden pro Woche arbeitet, wäre sie auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Art. 13 Abs. 1 UVV Je pro Gesetzesbestimmung (max. ) ZP ZP 2 / 0.5 ZP Frage c Heilbehandlung (Art. 10 UVG) Frau Müller hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, insbesondere auf eine ambulante ärztliche (psychotherapeutische) Behandlung (Abs.1 lit. a). Taggelder (Art. 16 UVG) Frau Müller hat Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung, weil sie infolge des Unfalles voll arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene, nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG i.v.m. Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 5 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat bestimmt den Höchstbetrag (Art. 15 Abs. 3 UVG i.v.m. Art. 18 ATSG). In der Unfallversicherung beläuft sich der ZP 4 / 1.5 ZP 2

3 Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf CHF 346 im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV). Der Bundesrat stellt für die Bemessung der Taggelder verbindliche Tabellen auf (Art. 17 Abs. 3 UVG i.v.m. Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 zur UVV). Frau Müller arbeitet im Stundenlohn. Das Taggeld ist demnach gemäss Anhang 2 der UVV wie folgt zu berechnen: 30 x 8 x 52 = 12' Monatslohn (8.33% des Jahreslohnes) = 13'520 + Familienzulagen (12 x 365) = 17'900 / 365 x 80 = 39 Zunächst ist anhand des Stundenlohnes und der Wochenarbeitszeit der Jahresverdienst zu berechnen. Zu diesem Betrag sind die der 13. Monatslohn, welcher 8.33% des Jahresverdienstes entspricht, und die Familienzulagen (CHF 365 pro Monat) zu addieren. Die Summe ist sodann durch 365 Tage zu dividieren. Das Taggeld entspricht 80% des so berechneten Tagesverdienstes. Frau Müller kann zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber der Unfallversicherung keine weiteren Ansprüche geltend machen. Sie hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haushaltshilfe. Auch die anderen Sozialversicherungen sind gegenwärtig nicht leistungspflichtig. Dies könnte sich bei lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit allerdings ändern. Verneinung Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG), Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) und Hilflosenentschädigung (Art. 26 f. UVG ), sofern gut begründet Hinweis auf Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ZP Je ZP ZP 3

4 Frage 2 12 Frage a Prüfung der obligatorischen Versicherungsunterstellung aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit der A als Bauzeichnerin in LU: Saubere Ausführungen dazu, dass aufgrund der tätigkeitsspezifischen Qualifikation bei der Unterstellung eine Person zugleich selbständig und unselbständig beschäftigt sein kann in unterschiedlichen Tätigkeiten (Art. 12 Abs. 2 ATSG). ZP 5 / 3ZP: Versicherungsunterstellung: AHV Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG Natürliche Person Erwerbstätigkeit: Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird weder im ATSG noch in den Einzelgesetzen definiert. Nach der Praxis ist eine Person dann erwerbstätig, wenn sie mit dem Ziel handelt, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Als Tätigkeit kommt irgendeine (persönliche) Handlung in Frage, welche systematisch, planmässig und auf den Zufluss von wirtschaftlichen Gütern gerichtet ist. In der Schweiz (mind. 2 von 3 Voraussetzungen müssen für die volle Punktzahl genannt werden.) Versicherungsunterstellung: IV Art. 1b IVG i.v.m. Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG Es kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden. Versicherungsunterstellung: EL Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind als Volksversicherung ausgestaltet (Art. 4 ELG). Zwischenfazit: A ist nicht aufgrund ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz dem ELG unterstellt. ZP Versicherungsunterstellung: obligatorische berufliche Vorsorge Art. 2 Abs. 1 BVG (Art. 7 Abs. 1 BVG) Arbeitnehmerin (Art. 10 ATSG) 17. Altersjahr überschritten Jahreslohn über Fr. 20'520.- Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 7 Abs. 2 BVG i.v.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. (mind. 2 von 3 Voraussetzungen müssen für die volle Punktzahl genannt werden.) 4

5 Art. 5 Abs. 2 AHVG i.v.m. Art. 9 Abs. 2 AHVV Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Der Beitrag ans GA ist nicht als Unkostenentschädigung zu qualifizieren. A erhält ihn regelmässig als Entschädigung für ihre Fahrt von Zürich (Wohnort) nach Zug (Arbeitsort) und somit gehört er zum massgebenden Lohn. Art. 2 Abs. 4 BVG i.v.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b und 1k lit. a BVV2 Hinweis auf die Befristung Versicherungsunterstellung: UV Art. 1a Abs. 1 UVG Versichert sind (u.a.) die Arbeitnehmer. Art. 1 UVV Arbeitnehmer ist, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit i.s.d. AHV ausübt. Art. 7 Abs. 2 UVG i.v.m. Art. 13 Abs. 1 UVV Damit eine Teilzeitangestellte für Nichtberufsunfälle versichert ist, muss sie mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten. Annahme: üblicherweise 42 Wochenstunden A (25% Anstellungsgrad) arbeitet 10.5 Stunden/Woche. Versicherungsunterstellung: Mutterschaftsversicherung (EO) Art. 16b Abs. 1 lit. a-c EOG Anspruchsvoraussetzungen Obligatorische Versicherung in der AHV während mind. 9 Monaten unmittelbar vor der Niederkunft In dieser Zeit mind. 5 monatige Erwerbstätigkeit Im Zeitpunkt der Niederkunft: Arbeitnehmerin i.s.v. Art. 10 ATSG Versicherungsunterstellung: Familienzulagen nach FLG Art. 1a FLG In der Landwirtschaft tätige Arbeitnehmende und unter gewissen Voraussetzungen auch in dieser Branche unselbständig Erwerbstätige sind bezugsberechtigte Personen. Zwischenfazit: A ist nicht in der Landwirtschaft tätig und dem FLG nicht obligatorisch unterstellt. Versicherungsunterstellung: FamZG Art. 13 Abs. 1 FamZG Anspruchsberechtigte: Arbeitnehmende (Art. 10 ATSG), die obligatorisch in der AHV versichert sind. Versicherungsunterstellung: ALV Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ZP, wenn aller Ausführungen hierzu sauber und korrekt sind. ZP. ZP. ZP bei richtiger Begründung 5

6 Zum Begriff der Arbeitnehmerin i.s.v. Art. 10 ATSG und zur Versicherungsunterstellung gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG kann auf die Ausführungen weiter oben verwiesen werden. Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG (zeitliche Grenze: AHV-Altersgrenze) ZP. Prüfung der obligatorischen Versicherungsunterstellung anhand der selbständigen Erwerbstätigkeit der A als Architektin: Versicherungsunterstellung: AHV Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen weiter oben zur AHV-Unterstellung aufgrund der Erwerbstätigkeit der A verwiesen werden. Das AHVG unterscheidet nicht zwischen der selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Grundsätzlich versichert ist wer irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Versicherungsunterstellung: IV Art. 1b IVG i.v.m. Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen weiter oben zur IV-Unterstellung aufgrund der Erwerbstätigkeit der A verwiesen werden. Das IVG unterscheidet nicht zwischen der selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Grundsätzlich versichert ist wer irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Versicherungsunterstellung: beruflichen Vorsorge Art. 2 BVG Titel: obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer. Auf Selbständigerwerbende ist die Bestimmung nicht anwendbar. Art. 3 BVG Möglichkeit einer obligatorischen Versicherung für Selbständigerwerbende. Bislang hat jedoch noch kein Berufsverband den Antrag an den Bundesrat gestellt, dass eine Versicherungsunterstellung gewünscht ist. Versicherungsunterstellung: Mutterschaftsversicherung (EO) Grundsätzlich kann auf die Ausführungen zu diesem Thema weiter oben verwiesen werden. Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 2 EOG Auch Selbständigerwerbende i.s.v. Art. 12 ATSG sind anspruchsberechtigt. ZP. ZP Versicherungsunterstellung: FamZG Es kann auf die Ausführungen dazu weiter oben verweisen werden. 6

7 Im 3. Kapitel des Gesetzes werden die Selbständigerwerbstätigen ausserhalb der Landwirtschaft nicht erwähnt. Anmerkung: Auf kantonaler Ebene gibt es teilweise auch für Selbständigerwerbende Familienzulagen. ZP. Schlussfazit: Im Rahmen ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der C AG ist A obligatorisch folgenden Sozialversicherungen unterstellt: AHV, IV, berufliche Vorsorge, UV, EO (Mutterschaftsversicherung) und ALV. Im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ist A obligatorisch in folgenden Sozialversicherungen versichert: AHV, IV und EO (Mutterschaftsversicherung). Vgl. zur Versicherungsunterstellung die Übersicht in: Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Kapitel 4, N 34. Frage b Beiträge nach AHVG Art. 3 Abs. 1 AHVG Beitragspflichtige: Versicherte, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Paritätische Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. ZP. 5 / 3ZP. Beiträge der Arbeitnehmer (unselbständige Erwerbstätigkeit): Art. 4 Abs. 1 AHVG Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Art. 5 Abs. 2 AHVG i.v.m. Art. 7 ff. AHVV Beitragsobjekt ist der massgebende Lohn. Art. 5 Abs. 1 AHVG Es wird ein Beitrag von 4.2% ihres massgebenden Lohnes (Beitragsobjekt) erhoben. Beiträge der Selbständigerwerbenden: Art. 4 Abs. 1 AHVG Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Art. 9 Abs. 1 und 2 AHVG (Begriff und Ermittlung) i.v.m. Art. 17 ff. AHVV Art. 8 Abs. 1 AHVG Grundsätzlich wird vom Einkommen (Beitragsobjekt) einen Beitrag von 7.8% erhoben. 7

8 Sinkende Beitragsskala (Art. 21 AHVV): Sofern das Einkommen weniger als Fr. 54'800.- und mehr als Fr. 9'200.- beträgt, vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat festzuhaltenden Skala. Beiträge nach IVG: Art. 2 IVG i.v.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG Beitragspflichtige: Versicherte, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Paritätische Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (unselbständige Erwerbstätigkeit): Art. 3 Abs. 1 IVG i.v.m. Art. 4 Abs. 1 AHVG Die Beiträge werden wiederum in Prozenten des massgebenden Einkommens festgesetzt. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird 1.4% erhoben. Beiträge der Selbständigerwerbenden: Art. 3 Abs. 1 IVG i.v.m. Art. 4 Abs. 1 AHVG Die Beiträge werden in Prozenten des massgebenden Lohns festgesetzt. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird 1.4% bzw. ein Beitrag aufgrund der sinkenden Beitragsskala (Art. 1 bis Abs. 1 IVV) erhoben. Beiträge nach dem ELG: Beitragsfreies System: Die Leistungen werden ausschliesslich steuerlich finanziert. Art. 13 Abs. 1 ELG Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden zu 5/8 vom Bund und zu 3/8 von den Kantonen finanziert. Art. 16 ELG Die Krankheits- und Behinderungskosten werden im Rahmen der Ergänzungsleistungen vollständig von den Kantonen getragen. Beiträge an die berufliche Vorsorge: Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (unselbständige Erwerbstätigkeit): Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BVG Die Beiträge an die berufliche Vorsorge sind nicht strikt paritätischer Natur, da sich die genauen Anteile aus dem Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung ergeben. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BVG Der Beitrag des Arbeitgebers muss jedoch gleich hoch sein, wie derjenige des Arbeitnehmers (kollektive Beitragsparität). ZP. ZP. ZP. 8

9 Art. 8 Abs. 1 BVG Beitragsobjekt ist der koordinierte Lohn. Der koordinierte Lohn besteht grundsätzlich aus dem versicherten Lohn zwischen Fr. 23'940.- und Fr. 82'080.- abzüglich des Koordinationsabzugs über Fr. 23' Art. 8 Abs. 2 BVG Falls bei Versicherten der koordinierte Lohn weniger als 3420 Franken im Jahr beträgt, muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. Beiträge gemäss der EO: Paritätische Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber Art. 19a 1 bis EOG Die Hälfte der Beiträge (0.15%) hat der Leistungsberechtigte zu bezahlen. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EOV Der gesamte Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0.3%. Art. 27 Abs. 1 und 2 EOG Beitragspflicht und Bemessungsgrundlage (massgebende Lohn gemäss AHVG). Dies gilt sowohl für den Lohn aus selbständiger (Art. 9 Abs. 1 und 2 AHVG), als auch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zu beachten ist, dass beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wiederum die sinkende Beitragsskala Anwendung findet. Beiträge gemäss UVG: Art. 91 Abs. 1 UVG Die Prämien für die Versicherung von Berufsunfällen gehen vollständig zulasten des Arbeitgebers. Art. 91 Abs. 2 UVG Die Prämien für die Versicherung von Nichtberufsunfällen gehen vollends zulasten des Arbeitnehmers. Art. 92 Abs. 1 UVG Das Beitragsobjekt für die Bemessung der Unfallversicherungsprämien bildet der versicherte Verdienst. Die Prämien werden davon in Promillen festgesetzt. Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV Der maximal versicherte Verdienst beträgt Fr Er bestimmt sich nach dem für die AHV massgebenden Lohn mit gewissen Abweichungen. Beiträge gemäss FamZG: Art. 16 Abs. 1 FamZG Die Finanzierung der Familienzulagen ist kantonal geregelt. Art. 16 Abs. 2 FamZG i.v.m. Art. 5 AHVG Beiträge werden in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet., + ZP wenn alle Angaben und Zahlen korrekt ZP. ZP. ZP. ZP. 9

10 Fazit: Da A im Kanton Luzern unselbständig erwerbstätig ist, richten sich die Beiträge nach den kantonalen Gesetzen in Luzern (Art. 12 Abs. 2 FamZG). ZP Beiträge nach AVIG: Art. 3 Abs. 1 AVIG Die Beiträge in der ALV werden anhand des versicherten Verdienstes festgelegt, wobei sich dieser auf der Grundlage des massgebenden Lohns i.s.d. AHV-Gesetzgebung bestimmt. Art. 3 Abs. 2 AVIG Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entspricht demjenigen der Unfallversicherung (Fr ). Der Beitragssatz ist 2%. Art. 3 Abs. 3 AVIG Die Beiträge der ALV sind paritätisch geschuldet. Der Beitragssatz von 2% wird hälftig auf den Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. ZP. Frage c Berufliche Vorsorge Art. 4 Abs. 1 BVG / Art. 44 ff. BVG Eine freiwillige Versicherung wäre für Selbständigerwerbende bei der Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung möglich. 2 / ZP Unfallversicherung Art. 4 Abs. 1 UVG Für Selbständigerwerbende ist eine freiwillige Unfallversicherung möglich. Anmerkung: Eine freiwillige Unfallversicherung macht für A wenig Sinn, da sie durch ihre Arbeit bei der C AG bereits gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle vollständig versichert ist. ZP. Freiwillige Krankentaggeldversicherung Art. 67 ff. KVG A könnte freiwillige eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Deren Prämien bemessen sich sowohl gemäss KVG, als auch gemäss VVG, nach der Höhe des versicherten Taggeldes, der Dauer der Anspruchsberechtigung und dem Beginn des Taggeldanspruchs. ZP. 10

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