Musterantrag. Name, Anschrift Dezember 2014 Personal Nr.

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1 Musterantrag Name, Anschrift Dezember 2014 Personal Nr. An Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen Postfach Düsseldorf Anpassung der Familienzuschläge ab dem 3. Kind für das Jahr 2014 Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beantrage, 1. abweichend von dem bisherigen Zahlbetrag für mich höhere Familienzuschläge für das 3. Kind und weitere Kinder für das Jahr 2014 nach Maßgabe der nachstehenden Berechnung festzusetzen und zu zahlen. 2. Ich rege an, dass Sie nur den Eingang des Antrags bestätigen und die Entscheidung über den Antrag bis zum Abschluss der Musterverfahren zurückstellen, die vom DRB Landesverband NRW unterstützt werden. Begründung: I. Ich erhalte für das Jahr 2014 Kindergeld und Familienzuschläge zu meinen Dienstbezügen für insgesamt 3 (ggf. weitere...) Kinder. Die Familienzuschläge für das Jahr wie auch für die Vorjahre 2011, 2012 und sind ab dem 3. Kind rechtswidrig zu niedrig bemessen. Die Besoldung des Richters/Beamten mit mehr als 2 Kindern ist auch seit dem 1. Januar 2014 bezogen auf die familienbezogenen Bestandteile nicht mehr amtsangemessen und daher verfassungswidrig zu niedrig. 1. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom (BVerfGE 99, 300 bis 332) verfassungsrechtliche Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Richter/Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern entwickelt und dem Besoldungsgesetzgeber für die Frage der Angemessenheit deutliche Vorgaben gemacht. Bei der Frage der Angemessenheit der Besoldung für die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile geht das Bundesverfassungsgericht von einem Betrag aus, der 15 v. H. über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf für ein Kind liegt. Dem um 15 v. H. erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf wird nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts der durchschnittliche Nettomehrbetrag gegenübergestellt, den der Richter/Beamte für sein drittes und jedes weitere Kind erhält. Ergibt sich aus diesem Vergleich - bezogen auf das Nettoeinkommen - eine

2 Unterdeckung gegenüber dem um 15 v. H. erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf, ist der Richter/Beamte einschließlich seiner Familie nicht amtsangemessen alimentiert. 2. Mit Rückwirkung ab dem hat der Gesetzgeber die Grundsicherung für Erwachsende und Kinder neu geregelt. Kinder und Jugendliche erhalten nunmehr ein eigenständig berechnetes Sozialgeld (Regelbedarfsstufen 4 bis 6 gem. Anlage zu 28 des Sozialgesetzbuches XII i. d. F. des Gesetzes vom BGBl I 2011, 1114). Außerdem erhalten Kinder und Jugendliche nunmehr einen zusätzlichen Rechtsanspruch auf gezielte Förderung bei Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe. Dieses so genannte Bildungspaket sieht unter anderem Geld- und Sachleistungen für Lernförderung, sozio-kulturelle Teilhabe, Mittagessenzuschuss, ein Schulbasispaket und einen Zuschuss zu den Fahrtkosten für den Besuch weiterführender Schulen ab der 10. Klasse vor ( 34, 34a SGB XII, a. a. O.). 3. Die neue Grundsicherung für Kinder im SGB XII Buch ab dem 01. Januar 2011 hat finanzielle Auswirkungen für die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung der Richter/Beamten. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist in einem ersten Schritt zunächst der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf eines Kindes zu ermitteln. Im zweiten Schritt ist dem um 15 v. H. erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf die Besoldungsdifferenz für das dritte und jedes weitere Kind eines Richters bezogen auf das Jahresnettoeinkommen gegenüberzustellen. 4. Diese Ermittlung ergibt für das Jahr 2013 bei Richtern mit mehr als zwei Kindern eine besoldungsrechtliche Unterdeckung je Kind von 110,99 monatlich. 5. Die besoldungsrechtliche Unterdeckung bei den Familienzuschlägen der erwähnten Richterfamilien ergibt sich aus nachstehender Berechnung: Sozialhilferechtlicher Bedarf je Kind im Jahre Gewichteter Durchschnittsregelsatz der Stufen 4, 5 und 6 gem. Anlage zu 28 SGB XII ab Anteilige Mietkosten lt. Berechnung gem. Anlage I 3. Anteilige Energiekoste (20 % von Ziffer 2) 4. Bildung und Teilhabe ( 34, 34a SGB XII) Schulbasispaket 100 je Jahr = 8,33 je Mon 256,00 81,85 16,37 Schülerfahrtkosten: VRR-Tarif Freifahrer 11,60 je Monat Schulmittagessen

3 26 lt. Information der Bundesregierun im Internet vom ,00 je Monat Teilhabe am sozio-kulturellen Leben Lernförderung (Gutscheine) z. B. 1 x je Woche 90 Minuten lt. Tarif 10,00 je Monat 59,50 je Monat Gesamtbetrag 115,43 115,43 Gesamtbedarf 469, v. H. des Gesamtbedarfs 540,09 Sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf ohne Lernförderung (Sachleistung) 410, v. H. des Gesamtbedarfs 471,67 I. Jahres-Bruttoeinkommen Einkommensberechnung Kinder 4 Kinder R1 Endstufe 12 x 5.633,11 = , , ,32 Familienzuschlag, verh. 2 Kinder = 12x 325= Kind = 12 x 639,02 = 7.668, ,24 Sonderzahlung a.) 30 % v , x 25,56 b.) 30 % v , , x 25, ,43 51, ,14 102, , ,94 II. Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer 9 % (NRW) Vorl. Jahres-Netto Jahres-Netto ohne Kindergeld + Kindergeld 2 Kinder 2 x 184 x ,00 536,00 876, , , , ,00 435,72 713, , , ,00

4 4 Kinder 2 x 184 x 12 = x 190 x 12 = x 215 x 12 = Jahres-Netto Monatlich Netto Einkommensdifferenz Für Kind Einkommensdifferenz je Kind , , , , ,20 429,10 Vergleichsberechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz je Kind Besoldungsdifferenz je Kind je Monat 429,10 Gesamtbedarf 115 v. H. je Kind 540, Besoldungsrechtliche Unterdeckung je Kind 110,99 Diese Überlegungen sind zwingend und begründen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Familienzuschläge ab dem 3. Kind nach Maßgabe der vorstehenden Berechnung anzupassen sind, was hiermit ausdrücklich beantragt wird. II. Ich bitte diesen Antrag zugleich als anspruchswahrenden Widerspruch ohne vorherige Ablehnung durch Verwaltungsakt im Sinne des Urteils des BVerwG vom C 48/00- BVerwGE 114, zu verstehen ( vgl. 204 Abs. 1 Nr Nr. 12 BGB ). Mit freundlichen Grüßen ( Unterschrift ) Anlage I I. Entwicklung Wohnkosten 2006 bis September 2013 Grundlage:

5 Ausgangswert für das Jahr 2006 i. H. v. 70,40 je Kind gem. Urteil des OVG NRW vom I A 904/08; Hochrechnung nach dem Verbraucherpreisindex nach Wirtschaftshauptgruppen in NRW laut Statistischem Landesamt Basis 2005 = ,8 % für Wohnung, Wasser, Strom und Gas Juni/ ,6 % Steigerung ab dem Jahre 2006 bis Juni 2011 demnach: 10,51 %. Fortschreibung bis September 2013: Verbraucherpreisindex lt. IT. NRW Preisentwicklung für Wohnen, Wasser, Strom, Gas (Basisjahr 2010) Stand 9/ ,6 Stand 6/ ,4 Prozentuale Steigerung im Zeitraum Juni 2011 bis September ,2 % Wohnkosten bisher Stand 6/2011: 77,80 Wohnkosten Stand 9/2013 demnach 81,85

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