(Vorsteuerabzug bei Leistungserbringung an die Gesellschafter - Unzureichende Leistungsbeschreibung in der Rechnung eines Steuerberaters)

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1 FG München, Urteil v K 2862/10 Titel: (Vorsteuerabzug bei Leistungserbringung an die Gesellschafter - Unzureichende Leistungsbeschreibung in der Rechnung eines Steuerberaters) Normenketten: 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG Abs 2 S 1 Nr 1 UStG Abs 1 Nr 3 UStG 1993 Art 17 Abs 2 EWGRL 388/77 UStG VZ 2005 Orientierungsätze: 1. Erbringt eine juristische Person ausschließlich unentgeltliche Leistungen gegenüber ihrem Gesellschafter, ist für den Vorsteuerabzug darauf abzustellen, ob die Kosten der bezogenen Leistungen allgemeine Kosten des Unternehmens sind und deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen. 2. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Steuerberaters scheidet wegen nicht identifizierbarer Leistung aus, wenn sich die Leistungsbeschreibung lediglich auf "durchgeführte Leistungen" bezieht. Schlagworte: Bank, Bauträger, Beleg, Form, Gesellschaft mbh, Gesellschafter, Grundstück, Inhalt, Leistung, Leistungsaustausch, Leistungsbeschreibung, Leistungsvereinigung, Rechnung, Steuerberater, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Vermietung, Verwendung, Verwendungsabsicht, Vorsteuerabzug, Zukunft, Zwangsversteigerung Fundstelle: BeckRS 2013, Tenor 1. Unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 jeweils vom 4. Mai 2001, des Umsatzsteuerbescheids 2001 vom 23. April 2003, des Umsatzsteuerbescheids 2002 vom 25. Oktober 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2007 wird die Umsatzsteuer 1995 auf einen Negativbetrag von 1.008,93, die Umsatzsteuer 1996 auf einen Negativbetrag von 150,04, die Umsatzsteuer 2001 auf einen Negativbetrag von 0,61 und die Umsatzsteuer 2002 auf einen Negativbetrag von 116,22 festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist die Anerkennung von Vorsteuern im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt. 2 Die Klägerin ist eine mit notarieller Urkunde vom 21. Februar 1992 errichtete und am 15. Dezember 1992 ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer D, der auch Minderheitsgesellschafter der Klägerin war, vereinbarte als Eigentümer eines

2 in G gelegenen Grundstücks mit der Klägerin nach Ziffer 2) eines am 21. Februar 1992 abgeschlossenen Vertrages, dass die Klägerin ein auf diesem Grundstück geplantes Bauobjekt zur Baureife bringen, die Finanzierung für die Herstellungskosten beschaffen sowie potentielle Betreiber, Pächter und Mieter vermitteln sollte. Die Klägerin sollte hierfür eine umsatzsteuerpflichtige Leistungsvergütung erhalten. Nach Ziffer 5) des Vertrages war die Klägerin darüber hinaus berechtigt, das Grundstück zu erwerben, zu bebauen und nach Fertigstellung an Dritte zu verpachten bzw. zu vermieten. Dies hat zur Folge, dass eine Vergütung an die (Klägerin) für die unter Ziffer 2) dieser Vereinbarung aufgezählten Leistungen entfällt. 3 Mit Bescheid vom 24. August 1992 genehmigte das Landratsamt der Klägerin den Abbruch von noch auf dem Grundstück vorhandenen Nebengebäuden. Im Jahr 1994 begann die Klägerin mit der Durchführung des Bauvorhabens. Nach dem am 4. Juli 1995 erstellten und dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1994 beigefügten Lagebericht waren interessierte Käufer für den Wohnbereich sowie Mieter für die Gewerbeflächen vorhanden. In der Folge kam es jedoch nicht zu einem Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin, zwischenzeitlich wurde ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. 4 Mit den beim Finanzamt (FA) eingereichten Umsatzsteuererklärungen machte die Klägerin für die Jahre 1993 bis 2004 den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen über Projektierungskosten geltend, steuerpflichtige Umsätze wurden nicht erklärt. 5 Für die Jahre 1993 bis 2004 stimmte das FA den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen zunächst zu. Im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Jahr 1999 stellte das FA im Jahr 2001 weitere Ermittlungen an, in deren Verlauf es zu dem Ergebnis kam, dass der bisher gewährte Vorsteuerabzug zu versagen sei. Ausschlaggebend war dabei unter anderem, dass die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 1999 der H- Bank eine Ladeneinheit für eine Bankfiliale angeboten hatte. 6 Mit den Bescheiden vom 4. Mai 2001 (für die Jahre 1995 bis 1998), vom 10. Mai 2001 (für das Jahr 1999), vom 5. Mai 2002 (für das Jahr 2000), vom 23. April 2003 (für das Jahr 2001) vom 25. Oktober 2006 (für die Jahre 2002 bis 2004) sowie vom 13. Dezember 2006 (für das Jahr 2005) änderte das FA deshalb die Steuerfestsetzungen und setzte die Umsatzsteuer jeweils auf 0 DM fest. 7 Das gegen die Steuerfestsetzung 1993 geführte Einspruchs- und Klageverfahren blieb erfolglos (vgl. das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts München vom 14. Juni 2007, Az.: 14 K 4127/06). 8 Mit Entscheidung vom 12. Oktober 2007 wies das FA die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 2005 als unbegründet zurück. Auch die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos (Az.: 14 K 2862/10). Das Finanzgericht stützte die Klageabweisung darauf, dass sich aus dem gegenüber der Bank abgegebenen Vermietungsangebot ergebe, dass die Klägerin die von ihr bezogenen Eingangsleistungen nicht für steuerpflichtige Veräußerungs- oder Vermietungsumsätze verwenden wollte. 9 Mit Beschluss vom 24. August 2010 hob der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision das Urteil des Finanzgerichts Münchens auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht habe in dem angefochtenen Urteil unterstellt, dass die Klägerin das Objekt selbst vermieten wollte, obwohl die Vermietung nach dem Vertrag vom 21. Februar 1992 durch den Eigentümer erfolgen sollte und nur ein Erwerbsrecht der Klägerin bestanden habe. 10

3 Die Klägerin weist im jetzigen Verfahren im Wesentlichen darauf hin, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung am 21. Februar 1992 der Gesellschafter D zwar alleiniger Grundstückseigentümer, allerdings lediglich als Minderheitsgesellschafter mit einem quotalen Geschäftsanteil von 10 % an der Klägerin beteiligt war. Er habe damit die Klägerin nicht beherrschen können. 11 Die objektiven Anhaltspunkte für die Verwendungsabsicht der Eingangsleistungen ergäben sich aus dem Vertrag vom 21. Februar 1992 und den tatsächlich durchgeführten Aktivitäten der Klägerin. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erwogen worden sei, dass die Klägerin das in Frage stehende Grundstück erwerbe, auch insoweit sei die Vergütungsvereinbarung maßgebend. Für diesen Fall sollte sich der zu bestimmende Kaufpreis zunächst am Verkehrswert orientieren, wobei jene Wertsteigerungen, die durch die Klägerin verursacht worden seien, vom Verkehrswert in Abzug zu bringen seien. In der Folge wären dann bei der Klägerin hinsichtlich der weiteren Nutzung (Vermietung, Verpachtung) umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze erwirtschaftet worden. 12 Soweit das FA nunmehr in Frage stelle, dass zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, weil unter Umständen die vereinbarte Ausgangsleistung der Klägerin unmittelbar als eine unentgeltliche Entnahme gegenüber dem Minderheitsgesellschafter/Grundstückseigentümer angesehen werden könne, sei einzuwenden, dass der Gesellschafter der Klägerin zinslose Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Gegen eine Kapitalerhöhung hätten sich die Mitgesellschafter der Klägerin gesperrt. All dies sei aus kurzfristigen Erwägungen heraus erfolgt, da laufend Verhandlungen mit Brauereien als Betreiber, Banken als Fremdkapitalgeber und Ferienwohnungsbetreiber sowie der Gemeindebehörde mit immer neuen Auflagen geführt worden seien. Nachdem auch noch benachbarte Anwohner gerichtlich gegen die Baugenehmigung vorgegangen seien, habe mit der Durchführung des Projekts nicht begonnen werden können. 13 Nach dem Wortlaut der Vergütungsvereinbarung bestehe zwischen Eingangs- und Ausgangsleistungen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Die Eingangsleistungen beträfen ausschließlich Leistungen in Erfüllung dieser Vereinbarung, also dem Vorantreiben des Bauvorhabens. Maßgebend für den Vorsteuerabzug seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eingangsleistungen. 14 Soweit das FA nun beanstande, dass die im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Rechnungen insbesondere aus dem Jahr 2002 an die Adresse ihres Geschäftsführers in F gerichtet seien, müsse es sich entgegenhalten lassen, dass es selbst im Jahr 2006 angeregt habe, den Ort der Geschäftsleitung von G nach F zu verlegen, weil sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung nach den dem FA vorliegenden Unterlagen geändert habe. Außerdem sei zweifelhaft, ob das FA im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht doch Kenntnis von allen streitigen Eingangsrechnungen der Streitjahre gehabt habe. 15 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1998 jeweils vom 4. Mai 2001, des Umsatzsteuerbescheides 1999 vom 10. Mai 2001, des Umsatzsteuerbescheids 2000 vom 5. Mai 2002, des Umsatzsteuerbescheids 2001 vom 23. April 2003, der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2004 jeweils vom 25. Oktober 2006, des Umsatzsteuerbescheides 2005 vom 13. Dezember 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2007 die Umsatzsteuer 1995 auf einen Negativbetrag von 2.340,52 (4.577,65 DM), die Umsatzsteuer 1996 auf einen Negativbetrag von 150,04 (293,45 DM), die Umsatzsteuer 1997 auf einen Negativbetrag von 2.795,59 (5.467,70 DM), die Umsatzsteuer 1998 auf einen Negativbetrag von ,60 (24.488,17 DM), die Umsatzsteuer 1999 auf einen Negativbetrag von 4.596,92 (8.990,79 DM), die Umsatzsteuer 2002 auf einen Negativbetrag von 1.329,51, die Umsatzsteuer 2003 auf einen Negativbetrag von 3.919,87, die Umsatzsteuer 2004 auf einen

4 Negativbetrag von 39,44 sowie die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 233,25 festzusetzen. 16 Das FA beantragt, die Klage abzulehnen. 17 Es weist darauf hin, dass dem FA nicht bekannt sei, ob die Klägerin jemals beabsichtigt habe, von ihrem Erwerbsrecht Gebrauch zu machen. Dieser Umstand sei bislang nicht für entscheidungserheblich erachtet worden. Insbesondere habe allein aufgrund der eingeräumten Option, das Grundstück eventuell auch selbst zu vermieten oder zu verpachten, im Zeitpunkt des Leistungsbezuges nicht davon ausgegangen werden können, dass ausschließlich steuerfreie Umsätze angestrebt worden seien. Nach den Bestimmungen des Anwendungserlasses zum Umsatzsteuergesetz reiche bereits die Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung des Erwerbsrechts aus, um den Vorsteuerabzug zu versagen. 18 Im Übrigen bestehe auch nach den neuesten Urteilen des BFH das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann, wenn der Unternehmer Leistungen von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen beziehe und für Ausgangsumsätze verwende, die entweder steuerpflichtig seien oder einer Steuerbefreiung unterlägen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließe. Der BFH habe dabei konkretisiert, dass der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftlicher Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtige. 19 Die Klägerin habe in den Streitjahren jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung ausgeübt, da sie ausschließlich im Interesse des Grundstücks ihres Gesellschafters tätig geworden sei, um für diesen die Baureife, die Finanzierung, sowie potentielle Mieter und Pächter herbeizuführen. Trotz der enormen Projektkosten, die von der Klägerin dafür aufgewendet worden seien, und trotz der über zehnjährigen Dauer der Planungen hätten der Klägerin keine Abschlagszahlungen auf ihre Kosten zugestanden. So habe sie allein in den Jahren 1993 bis 2005 Vorsteuern in Höhe von aufgewendet, was Leistungsbezügen in Höhe von entspreche, ohne dafür eine Gegenleistung auch nur in Form von Abschlagszahlungen zu erhalten. Mit zunehmenden Zeitablauf sei es immer unwahrscheinlicher geworden, dass das Projekt in absehbarer Zeit einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden habe können. Daher sei es für die Klägerin immer uninteressanter geworden, ihr Erwerbsrecht auszuüben. Ebenso sei es immer unwahrscheinlicher geworden, dass die Klägerin jemals eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten werde, zumal diese erst nach endgültiger Auftragserfüllung und Veräußerung des Grundstücks fällig werden sollte. Das auf dem Grundstück befindliche Bauwerk befinde sich auch im Februar 2012 noch immer in einem unverändert baufälligen Zustand. 20 Unter fremden Dritten sei ein derartiger Geschehensablauf nicht vorstellbar gewesen. Die ursprüngliche Absicht, die Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsleistungen zu verwenden, sei im Verlauf der Streitjahre offenbar von der Klägerin zwangsläufig aufgegeben worden. 21 Im Übrigen entfalle nach der Rechtsprechung des BFH der Vorsteuerabzug dann, wenn eine juristische Person ausschließlich unentgeltliche Leistungen gegenüber ihrem Gesellschafter erbringe. Entscheidend sei daher, wann die Klägerin ihre ursprüngliche Absicht, für den Gesellschafter entgeltlich tätig werden zu wollen, aufgegeben und ihre Bemühungen unentgeltlich fortgesetzt habe bzw. ob von Anfang an entgeltliche Leistungen beabsichtigt gewesen seien. Letzteres erscheine insbesondere deshalb zweifelhaft, weil das Entgelt dem Grunde nach vom Erfolg abhängig und erst dann fällig gewesen sei, wenn das Grundstück bebaut, durch den Gesellschafter zunächst vermietet oder verpachtet und anschließend veräußert worden wäre. Ungeachtet der Höhe der durch die Klägerin aufzubringenden Kosten seien auch

5 keine Abschlagszahlungen vereinbart worden. Für den Fall des optional vereinbarten Erwerbs des Grundstücks durch die Klägerin sollte schließlich für ihre Bemühungen zur Herbeiführung der Bebauung überhaupt keine Vergütung gezahlt werden. Die für die Versagung des Vorsteuerabzugs notwendige Ungewissheit bezüglich der Frage, ob ausschließlich steuerbare Umsätze angestrebt wurden, stehe damit nach Ansicht des FA fest. 22 Auf die Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 7. September 2012 legte die Klägerin Eingangsrechnungen vor, aus denen sie den Vorsteuerabzug geltend macht. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die FA- Akten sowie auf die Schriftsätze der Klägerin (26. März 2012, 15. Oktober 2012, 15. November 2012, 14. Dezember 2012, 5. Februar 2013 und 25. März 2013) Bezug genommen. 24 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet ( 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Entscheidungsgründe 25 II. Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet. 26 Nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Diese Vorschriften beruhen auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), wonach der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen (BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74). 27 Die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts setzt darüber hinaus nach Satz 2 der oben genannten Vorschrift voraus, dass der Unternehmer eine nach 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Dies erfordert eine Rechnung, die insbesondere die Pflichtangaben des 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 UStG enthält. Dazu gehört im Falle der Erbringung von sonstigen Leistungen eine den Anforderungen des 14 Abs. 1 Nr. 3 genügende Leistungsbeschreibung, d. h. eine Konkretisierung der sonstigen Leistung nach Umfang und Art sowie des Zeitpunkts der sonstigen Leistung. 28 Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen (zuletzt BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 59/07, BStBl II 2009, 218). Dabei muss der Aufwand zur Konkretisierung der jeweiligen Leistung dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird. 29 Soweit der Vorsteuerabzug an einer unzureichenden Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier scheitert, kann die notwendige Eindeutigkeit zwar auch dadurch erreicht werden, dass auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird. Hierfür ist es aber notwendig, dass in der Rechnung auf diese

6 Unterlagen Bezug genommen wird und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2007 V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550). 30 In tatsächlicher Hinsicht trägt grundsätzlich der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (BFH-Beschluss vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281). Es ist vor allem seine Sache und nicht Aufgabe des FA oder des Gerichts, sich um das Vorliegen der Voraussetzungen des 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu kümmern (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368 m.w.n). Für die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen ist die Vorlage der Eingangsrechnungen unabdingbare Voraussetzung. 31 Im Streitfall sind die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nur teilweise erfüllt: Umsatzsteuer Für das Jahr 1995 kann die geltend gemachte Vorsteuer von insgesamt 2.340,52 nur in Höhe von 1.008,93 zum Abzug zugelassen werden, da nur in dieser Höhe Rechnungen vorliegen, die den oben genannten Voraussetzungen genügen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Rechnung vom 7. November 1995 (Erstellung von Lichtpausen), vom 29. Juni 1995 (Notarkosten im Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 1995), sowie die Rechnungen vom 17. Januar 1995, 21. Februar 1995 sowie 5. Juli 1995 (Gebührenrechnungen des Steuerberaters für Jahresabschlüsse 1993 und 1994, Vermögensteuererklärung und Buchführung). Die abgerechneten Eingangsleistungen stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der in Ziffer 2 Buchstabe a des Vertrages vom 21. Februar 1992 vereinbarten Leistung der Klägerin, da sie die Herstellung der Baureife des Grundstücks betreffen. 34 Die Klägerin hat außerdem anhand objektiver Anhaltspunkte belegt, eine zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sie im März 1992 bei der Gemeinde G einen Antrag auf Baugenehmigung eingereicht und Verhandlungen mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege geführt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin dem FA mit Schreiben vom 11. Mai 1999 mitgeteilt, dass sie das Grundstück in den nächsten Wochen erwerben wolle, um im Anschluss daran die Bausubstanz zu erstellen und mehrwertsteuerpflichtig an Dritte zu veräußern. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung nicht im guten Glauben abgegeben worden ist, sind nicht ersichtlich. 35 Das FA kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ein Vorsteuerabzug nach der Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht kommt, wenn eine juristische Person ausschließlich unentgeltliche Leistungen gegenüber ihrem Gesellschafter erbringt. Soweit der BFH beispielsweise entschieden hat, dass eine Personengesellschaft die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, nicht als Vorsteuer abziehen kann (BFH-Urteil vom 8. September 2010 XI R 31/08, BStBl II 2011, 197), hat er festgehalten, dass für den Vorsteuerabzug nicht die Frage entscheidend sei, ob die Übernahme der Geschäftsbesorgung für die Gesellschafter nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Personengesellschaft ihr Unternehmen hätte gründen und in Gang setzen können. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Kosten der bezogenen Leistungen allgemeine Kosten des Unternehmens sind und deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom V R 32/00, BStBl II 2004, 1022). Dieser Zusammenhang liegt jedoch im Streitfall wie oben ausgeführt vor. 36

7 Im Übrigen sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Organschaft zwischen der Klägerin und dem Grundstückseigentümer, mit der Folge, dass Unternehmer und Steuerschuldner aller Umsätze, die der Organträger oder eine der ihm eingegliederten Organgesellschaften tätigt, der Organträger ist und die von ihm gegenüber der Organgesellschaft erbrachten Leistungen als nicht steuerbare Innenumsätze zu behandeln wären (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, Rz. 142 zu 2 UStG, Stand April 2011) nicht ersichtlich. 37 Die in der Rechnung vom 7. Juli 1995 des Steuerberaters ausgewiesene Vorsteuer kann dagegen nicht berücksichtigt werden, da sie keine ausreichende Leistungsbeschreibung enthält, sondern sich nur auf nicht näher bezeichnete durchgeführte Leistungen bezieht. Eine Identifizierung der abgerechneten Leistung ist insoweit nicht möglich Umsatzsteuer Für das Jahr 1996 kann die geltend gemachte Vorsteuer von 150,04 anhand der vorliegenden Rechnungen vom 4. März, 6. Mai, 6. August und 7. Oktober 1996 über die Erstellung von Lichtpausen in vollem Umfang gewährt werden. Die oben genannten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug liegen vor Umsatzsteuer 1997, 1998, 1999, 2000, 2003, 2004 und Für die Jahre 1997 bis 2000 wurden keine Rechnungen vorgelegt, die den Abzug von Vorsteuer ermöglichen. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass dem FA schon aus Gründen der Amtsermittlungspflicht die nicht mehr auffindbaren Rechnungen im Zeitpunkt der Umsatzsteuerfestsetzung wohl vorgelegen hätten. Denn in tatsächlicher Hinsicht trägt grundsätzlich der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (BFH-Beschluss vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281). 42 Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich auch bei dem Schreiben des Architekten L vom 27. Januar 1999, das eine Zusammenstellung von Rechnungen und Abschlagszahlungen aus den Jahren 1998 und 1999 im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben enthält, nicht um ein geeignetes Abrechnungspapier. Insbesondere richtet sich das Schreiben an den Geschäftsführer der Klägerin, D unter dessen Adresse in F und nicht an die Klägerin, deren Sitz sich in G befunden hat. Die beschriebenen Leistungen wurden daher nicht an die Klägerin als Leistungsempfänger erbracht. Ein Vorsteuerabzug kommt aus diesem Grund nicht in Betracht Umsatzsteuer Dagegen ist aus der an die Klägerin gerichteten Rechnung der Firma M vom 31. Dezember 2001 über Lichtpausen der Vorsteuerabzug von 0,61 zu gewähren, da die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen Umsatzsteuer

8 Für das Jahr 2002 ist ein Vorsteuerabzug von 116,22 aus der Rechnung des Steuerberaters der Klägerin vom 15. Januar 2000 hinsichtlich der Erstellung des Jahresabschlusses 2000 zu berücksichtigen, die Tatbestandsmerkmale der 15, 14 UStG sind insoweit erfüllt. 47 Soweit die Klägerin jedoch weitere Rechnungen aus dem Jahr 2002 vorgelegt hat, die an die Firma XYZ Bauträger GmbH unter der Adresse ihres Geschäftsführers D in F gerichtet sind, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Die Klägerin hatte nie einen Sitz in F, wie das FA unter Hinweis auf den Handelsregisterauszug zu Recht einwendet. Somit steht nicht fest, ob die abgerechneten Eingangsleistungen an die Klägerin als Leistungsempfänger erbracht worden sind. Die an eine ordnungsgemäße Rechnung gestellten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug liegen somit nicht vor. 48 Die Klägerin kann insoweit auch nicht mit Erfolg einwenden, dass das FA im Jahr 2006 selbst angeregt habe, den Ort der Geschäftsleitung von G nach F zu verlegen, weil sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung nach den dem FA vorliegenden Unterlagen geändert habe. Vorliegend ist der geltend gemachte Vorsteuerabzug für den Zeitraum 1995 bis 2005 zu beurteilen. In diesen Jahren hat sich der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin unstreitig in G befunden Der am 26. März 2013 bei Gericht eingegangene Schriftsatz hat es nicht erfordert, dass das Gericht erneut über die Sache berät Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, da das FA nur zu einem geringen Teil, der weniger als 5 % beträgt, unterlegen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133).

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