B e r a t u n g a k t u e l l Nr. 4 /

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1 Dr. Hans M. Slawitsch Wirtschaftstreuhandgesellschaft KG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 8020 Graz, Strauchergasse 16 - Tel / Fax 50 LG für ZRS Graz: FN s DVR: kanzlei@slawitsch.at Graz, Sl./Luk B e r a t u n g a k t u e l l Nr. 4 / Im Juli wurde der Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2012 veröffentlicht, dessen Begutachtungsfrist nunmehr abgelaufen ist und über dessen Highlights nachfolgend berichtet wird. Ein Schwerpunkt ist die Ergebnisplanung im letzten Quartal des Jahres, ab dem heurigen Jahr nicht nur zwecks optimaler Nutzung des Gewinnfreibetrages (Investitionen und Wertpapierkäufe), sondern bei Kleinunternehmen auch im Hinblick auf die Meldepflicht gegenüber der SVA der gewerblichen Wirtschaft bis zum Jahresende. Selbstverständlich fehlt auch nicht eine Auflistung über die steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeschenken und Prämien sowie der Fristen, die am 31. Dezember ablaufen. 1. Steuerliche Änderungen a) Fließt der Veräußerungserlös bei einer Grundstücksveräußerung in Form einer Rente zu, so soll ab 2013 im Falle der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder im Privatbereich der besondere Steuersatz von 25% nicht zustehen. Die Rente unterliegt vielmehr ab Überschreiten der Anschaffungskosten des Grundstücks bzw. gegebenenfalls des Buchwertes dem Tarifsteuersatz. b) Bei Immobilieninvestitionen zum Zwecke der Vermietung kann ab die Vorsteuer nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um eine Vermietung für Wohnzwecke handelt und im Falle der Vermietung für Geschäftszwecke der Mieter seinerseits nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Neuregelung gilt für Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem beginnen, außer es wäre mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer bereits vor dem begonnen worden. Der Wegfall der Möglichkeit, Vorsteuern geltend zu machen, wenn der unternehmerische Mieter nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, gründet sich auf die gesetzliche Regelung, dass der Vermieter in diesem Fall nicht zur Umsatzsteuer optieren und dem Mieter daher keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf: dies bedeutet aber auch für

2 Altfälle, also für schon vorher errichtete Gebäude und vorher begonnene Mietverhältnisse, dass die seinerzeitige Vorsteuer vom Vermieter zeitanteilig zurückzuzahlen ist, wenn der Vorsteuer-Berichtigungszeitraum von zehn Jahren (bzw. ab Jahren) noch nicht abgelaufen ist! Verschärfend kommt hiezu, dass nach Meinung der Finanzverwaltung auch die Schenkung einer Immobilie zu einem neuen Mietverhältnis führt, ebenso der Übergang des Mietverhältnisses auf einen Nachfolger. 2 Beispiel: Gebäudeerrichtung 2010, damals geltend gemachte Vorsteuer ,--, Vermietung seit Fertigstellung an einen Arzt (nicht vorsteuerabzugsberechtigt); der Vermieter stellt die Miete mit 20% Umsatzsteuer in Rechnung, d.h. er optiert zur Umsatzsteuer (nach der gesetzlichen Grundregel wäre ja Geschäftsraumvermietung umsatzsteuerfrei ohne Vorsteuerabzug); im Jahr 2015 schenkt der Vermieter die Immobilie seinem Sohn, der in das bestehende Mietverhältnis eintritt. Ungeachtet dessen liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung ein neues Mietverhältnis vor und der Sohn selbst hat das Mietobjekt nicht vor dem errichtet, sodass der Sohn nicht zur Umsatzsteuer optieren kann. Es gehen dadurch 50% des seinerzeitigen Vorsteuerabzuges verloren! Die Frage, wann tatsächlich ein neues Mietverhältnis im Sinne der neuen steuerlichen Bestimmungen entsteht, wird zweifellos in den kommenden Jahren die Höchstgerichte beschäftigen. Wir können in diesem Zusammenhang nur empfehlen, bei jeglichen Änderungen auf Mieter- oder Vermieterseite vorher die steuerlichen Auswirkungen überprüfen zu lassen, da die geschilderte umsatzsteuerliche Neuregelung geradezu ein Minenfeld darstellt. c) Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Vorsteuern ab 2013 nicht schon geltend machen, wenn die Lieferung erfolgt ist und eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorliegt, sondern erst im Zeitpunkt der Bezahlung. Ausgenommen von der Neuregelung sind Versorgungsunternehmen und Unternehmen, deren Vorjahresumsatz mehr als 2,0 Mio betragen hat. d) Im Bereich der elektronischen Rechnungslegung sind ab 2013 Erleichterungen geplant: Einzelheiten der Neuregelung bleiben abzuwarten. Wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird, so muss diese immer ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

3 2. Ergebnis- und Investitionsplanung im letzten Quartal Bereits in Beratung aktuell Nr. 3/2012 haben wir in Punkt 1. berichtet, dass für Unternehmer ohne Gewerbeberechtigung das Überschreiten der maßgeblichen Versicherungsgrenze jeweils bis zum Ende des Jahres an die SVA der gewerblichen Wirtschaft zu melden ist. Als Versicherungsgrenze gilt ein selbständiges oder gewerbliches Jahreseinkommen von 4.515,12 bzw. für den Fall, als sonst keinerlei Einkünfte erzielt werden (auch nicht Gehälter, Pensionen, Arbeitslosengeld etc.) jährlich 6.453,36. Werden diese Grenzen überschritten, so ist dies der SVA bis zum Jahresende in Form einer sogenannten Überschreitungserklärung bekanntzugeben. Die Verletzung dieser Frist führt zu einem Beitragszuschlag in Höhe von 9,3%. 3 Außerdem erfordert natürlich die Optimierung des 13%igen Gewinnfreibetrages eine Einkommensvorschau auf das Jahr 2012 und eine Planung der Investitionen und Wertpapierkäufe aus steuerlicher Sicht. Erforderlich ist also a) eine Abschätzung des Gewinnes (Gewinnanteiles) 2012 und darauf aufbauend die Berechnung des maximalen Freibetrages; b) die Feststellung der bereits getätigten bzw. bis zum Jahresende noch geplanten freibetragstauglichen Investitionen; c) sodann schließlich die Nutzung des restlichen Freibetrages durch entsprechende Wertpapierkäufe bis zum Jahresende (bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bis zum Ende des Wirtschaftsjahres) Selbstverständlich stehen wir für konkrete Berechnungen, die Erstellung einer Einkommensvorschau sowie die Erörterung möglicher Steuerungs- bzw. Gestaltungsmaßnahmen gerne zur Verfügung und bitten Sie um Benachrichtigung, wenn Sie derartige individuelle Berechnungen wünschen. 3. Sonstige aktuelle Hinweise a) Verteuern sich Grundstücksübertragungen? Der Eigentumswechsel von Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 %: Bemessungsgrundlage ist bei einem Kauf der Kaufpreis, bei einer Schenkung bzw. im Erbfall der dreifache Einheitswert. Der Verfassungsgerichtshof prüft derzeit, ob diese Ungleichbehandlung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Grundstücksübertragungen nicht

4 verfassungswidrig ist. Sollte dies der Fall sein, so würden sich wahrscheinlich unentgeltliche Grundstücksübertragungen verteuern. 4 b) Neue Auflösungsabgabe ab 2013 Ab ist bei Beendigung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber eine pauschale Abgabe von rund 110,-- (jährlich valorisiert) zu entrichten. Es fallen darunter alle arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse, d.h. auch freie, nicht aber geringfügige. In folgenden Fällen wird keine Auflösungsabgabe fällig: * befristetes Dienstverhältnis auf längstens 6 Monate * Auflösung während des Probemonats * Selbstkündigung von Dienstnehmerseite, gerechtfertigte Entlassung, Austritt ohne wichtigen Grund oder aus gesundheitlichen Gründen * im Auflösungszeitpunkt bereits Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bzw. einvernehmliche Auflösung, wenn der oder die Dienstnehmer/in das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt. * Auflösung eines Lehrverhältnisses oder eines verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktikums * Auflösung gem. 25 Insolvenzordnung * Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns * Tod des/der Dienstnehmer/in c) Abzugsteuer bei Zahlungen an ausländische Beschäftigte Nach einer aktuellen BMF-Auskunft ist die Rückforderung einbehaltener Abzugsteuer bei ausländischen Beschäftigten im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nur dem betroffenen Beschäftigten möglich, nicht aber dem Überlasser. In diesem Zusammenhang möchten wir zur Erinnerung wieder generell empfehlen, bei Bezahlung von Honoraren, Gehältern oder sonstigen Entgelten an im Ausland ansässige Beschäftigte bzw. Werkvertragsnehmer oder sonstige Honorarempfänger die einzubehaltende Abzugsteuer zu beachten. Wenn Sie Entgelte an Ausländer auszahlen, so kontaktieren Sie uns bitte zwecks Berechnung und Abfuhr der Abzugsteuer bzw. gegebenenfalls Einholung der notwendigen Steuerfreistellungs-Bescheinigungen.

5 5 4. Weihnachtsgeschenke an Dienstnehmer (und sonstige Benefits ) Weiterhin gilt der Grenzwert von 186,-- für steuerfreie Sachgeschenke an Dienstnehmer. Geldzuwendungen sind demgegenüber generell steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn die Sachgeschenke über bloße Aufmerksamkeiten (Richtwert etwa 40,-- pro Person) hinausgehen, besteht Umsatzsteuerpflicht bzw. vereinfachend ausgedrückt keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug! Bei dieser Gelegenheit: Betriebsveranstaltungen, wie z.b. Betriebsausflüge bleiben lohn- und sozialversicherungsfrei, wenn der Aufwand jährlich 365,-- pro Arbeitnehmer nicht übersteigt. Abgesehen von steuerfreien Aufwandsersätzen (wie z.b. Kilometergeld) sind neben Weihnachtsgeschenken und Betriebsveranstaltungen im Wesentlichen noch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Dienstnehmer steuerbegünstigt (z.b. die sogenannte " 300,-- Polizze" bzw. Beiträge an Pensionskassen oder für Geschäftsführer und leitende Angestellte leistungsorientierte Pensionszusagen). 5. Weihnachts- bzw. Werbegeschenke an Geschäftspartner Unproblematisch sind typische Werbegeschenke ohne besonderen Wert mit Namensaufdruck des schenkenden Unternehmens (Kugelschreiber und dergleichen). Darüberhinaus ist zweierlei zu beachten: a) Weihnachtsgeschenke an Geschäftsfreunde werden von Finanzverwaltung und Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Repräsentationsausgaben behandelt. Auf jeden Fall sollte eine Liste der Empfänger vorliegen und der ausschließliche Werbecharakter offenkundig sein. b) Generell besteht für Werbegeschenke kein Vorsteuerabzug mehr, außer es handelt sich um Gegenstände von geringem Wert (Richtschnur ca. 40,--). 6. Prämien an Mitarbeiter a) Wenn das Urlaubs- und Weihnachtsgeld geringer ist als ein Sechstel der laufenden Jahresbezüge (z.b. weil Überstundenentgelte, steuerpflichtige Fahrtkostenersätze und dergleichen nur 12x und nicht 14x ausgezahlt werden), so lässt sich das mit nur

6 6 % Lohnsteuer begünstigte "Jahressechstel" durch Auszahlung einer zusätzlichen Prämie besser ausnutzen. 6 b) Für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein weiteres, um 15 % erhöhtes Jahressechstel zur steuerbegünstigten Auszahlung zur Verfügung. Die Prämierung von Verbesserungsvorschlägen muss aber in ein entsprechendes System bzw. eine Zusage eingebettet sein und die Belohnung für einen tatsächlich prämienwürdigen Verbesserungsvorschlag darstellen. 7. Termine a) Anträge auf Energieabgabenvergütung Anträge auf Vergütung von Energieabgaben (insbesondere bei energieintensiven Unternehmen) müssen spätestens innerhalb von fünf Jahren gestellt werden. Am endet die Frist für das Jahr Anspruchsberechtigt sind bis Jänner 2011 nicht nur Produktions-, sondern auch Dienstleistungsunternehmungen. Für die Zeit danach könnte der Ausschluss von Dienstleistungsunternehmungen EUwidrig oder verfassungswidrig sein. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob Ihr Betrieb in Betracht kommt, wenden Sie sich bitte an uns. Besonders Jahre mit hohen Investitionen bieten Vergütungschancen, weil der Selbstbehalt dadurch sinkt. b) Antrag auf Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen In den Systemen ASVG Selbständigen- und Gewerbeversicherung sowie Sozialversicherung der Bauern sind Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage (heuer jährlich ,--) zu entrichten. Bei zwei oder mehreren Dienstverhältnissen oder bei gleichzeitigen selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeiten kann es dazu kommen, dass unterjährig auch für höhere Einkünfte Versicherungsbeiträge vorgeschrieben werden. Deren Rückerstattung ist drei Jahre rückwirkend möglich, bis somit noch für das Jahr Wenn Sie einen derartigen Antrag über uns stellen wollen, bitten wir um Nachricht! c) Termin für die Einkommensteuererklärung 2007 Zur Geltendmachung von beruflichen Ausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc. hat man im Rahmen der

7 Arbeitnehmerveranlagung oder einer Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit. Am endet daher die diesbezügliche Frist für das Jahr d) Termin für Kapitalertragsteuer-Rückerstattung 2007 Bis zum Jahresende kann rückwirkend ab 2007 ein Antrag auf KESt- Rückerstattung eingebracht werden, wenn die reguläre Steuer für Kapitalerträge geringer ist als die einbehaltene Kapitalertragssteuer. Eine Gutschrift ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Antragsteller den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. e) Kleinunternehmerbefreiung bei der gewerblichen Sozialversicherung Rückwirkend für das laufende Jahr können sich Kleinunternehmer mit Gewerbeschein auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als 4.515,12 sind und der Jahresnettoumsatz maximal ,-- beträgt. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal zwölf Monate Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 und Frauen über 60 Jahre sowie Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben. f) Abfertigung neu Der Vollübertritt vom alten Abfertigungssystem in das System der "Abfertigung neu" ist nur mehr bis möglich. Für allfällige Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung, bitten gegebenenfalls um Ihren Anruf und empfehlen uns mit freundlichen Grüßen Hans-M. Slawitsch

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