Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts. Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg
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1 Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg
2 Begriffliches: Formen der Flexibilisierung
3 Mittel und Wege der Entgeltflexibiliserung Individualarbeitsvertrag Änderungskündigung? Tarifverträge
4 Betriebsverfassungsrecht und Flexibilisierung Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats an Regelungen zur Entgeltflexibilisierung, Inhalts- bzw. Rechtskontrolle kollektivrechtlicher Regelungen zur Entgeltflexibilisierung, Beendigung von Betriebsvereinbarung und Möglichkeit neuer Regelungen.
5 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: Grundsätze Grenzen: nur tarifliche und gesetzliche Regelungen, 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, Nur kollektive Regelungen, Betriebliche Lohngestaltung : alle als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbrachten Leistungen, Topftheorie : Arbeitnehmer bestimmt über ob und Dotierung von Leistungen allein,
6 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: Dotierung oder betriebliche Lohngestaltung Grundsatz: Arbeitgeber bestimmt über Geldfaktor, Mitbestimmung erfasst Grundsätze der Entgeltfindung, dabei insb. Verteilung der gewährten Leistung, Rechtsfolge: Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung. Anwendungsbereich: freiwillige Leistungen, Vergabe wie Kürzung, Initiativrecht, Auch teilfreiwillige Leistungen nach 612 BGB (BAG ABR 82/08).
7 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und Flexibilisierungsregeln
8 Betriebsvereinbarung und Günstigkeitsprinzip Günstigere individualrechtliche Regelung steht Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung nicht entgegen, Aber Arbeitnehmer können sich auf günstigere Regelung berufen, Kollektive Günstigkeit gilt nicht für Regelungen mit Entgeltcharakter, Aber: kein Günstigkeitsvergleich bei betriebsvereinbarungsoffener Regelung.
9 Betriebsvereinbarung und Billigkeit, 75 Abs. 1, 2 BetrVG Allgemein: kein Eingriff in Gleichheit und Grundrechte, Kein Entzug bereits verdienter Vergütung oder einseitige Beseitigung einzelvertraglicher Ansprüche, Auszahlung vereinbarten Entgelts darf nicht von der Erfüllung weiterer Zwecke oder ähnlicher Faktoren abhängig gemacht werden, Gleichbehandlung und Verbote auch mittelbarer Diskriminierung.
10 Kündigung und Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen Kündigung ( 77 Abs. 5 BetrVG) führt nach 77 Abs. 6 BetrVG (nur) zur Nachwirkung, wenn es um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit ging (Ausnahme: Vertrauensschutz), Streichung von Mitteln betrifft nur den Dotierungsrahmen und wirkt damit nicht nach, ihre Reduktion betrifft dagegen regelmäßig die Verteilung, ist also mitbestimmungspflichtig und wirkt nach, Änderungskündigung führt regelmäßig zur Umverteilung und damit Nachwirkung.
11 Individualanspruch bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers Entsteht nach ständiger Rechtsprechung (BAG AZR 310/09, BAG AZR 853/08; BAG AZR 390/01, BAG AZR 271/03), wenn der Arbeitgeber unter Verstoß gegen 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze ändert, Auf Vergütung auf Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze gerichtet, Gilt auch, wenn letzte Betriebsvereinbarung nicht mehr nachwirkt.
12 Zusammenfassendes Fazit Der Einfluss des Betriebsrats in den verschiedenen Formen der Flexibilisierung folgt aus 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Nach den hier geltenden Grundsätzen hat der Betriebsrat keinen Einfluss auf das Ob und die Dotierung einer Entgeltleistung, jedoch volle paritätische Mitbestimmung über die Verteilung von Leistungen. Eine Grenze bilden 75 Abs. 1 und 2 BetrVG, so neben Diskriminierungsverboten vor allem der Grundsatz der Billigkeit. Er ist nach sich verfestigender Rechtsprechung regelmäßig betroffen, wenn Arbeitnehmern verdiente Leistungen wieder entzogen werden. Nach Kündigung kann eine Betriebsvereinbarung unten den Voraussetzungen des 77 Abs. 6 BetrVG nachwirken. Bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers entstehen nach der Rechtsprechung Individualansprüche auf Grundlage der früheren Entgeltordnung.
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