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1 Expertise nutzen Steuerrecht 2014

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3 Steuerrecht

4 Leitfaden Steuerrecht 2014 In den Jahren 2013 und 2014 hat der russische Gesetzgeber einige wichtige Gesetzesänderungen im russischen Steuerrecht verabschiedet. Darüber hinaus gibt es zahlreiche neue Rechtsprechung und Verwaltungsansichten, die für die unternehmerische Planung und operative Tätigkeit von Interesse sein dürften. Der Leitfaden gibt exemplarisch eine Übersicht über die wichtigsten gesetzgeberischen Änderungen, gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen beachtlichen steuerlichen Ereignisse in den Jahren 2013/ 2014, ist jedoch nicht als abschließende Darstellung oder als Steuerberatung für den Einzelfall gedacht. Gesetzesänderungen 2014 Die nachstehend aufgeführten Gesetzesänderungen stellen eine Auswahl der im 2013 und 2014 in Kraft getretenen neuen steuerlichen Regelungen dar: Verfahrensrecht Zwingendes gerichtliches Vorverfahren zur Anfechtung aller Verwaltungsakte von Steuerbehörden Zum Jahresbeginn wurde nunmehr auch für alle sog. nichtnormativen Verwaltungsakte (Rechtsakte mit individuellen Charakter) das gerichtliche Vorverfahren eingeführt. Damit ist ähnlich dem deutschen Einspruchsverfahren nunmehr zwingend die übergeordnete Steuerbehörde in das Rechtsbehelfsverfahren einzubeziehen. Das Vorverfahren stellt damit eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Klageverfahren dar. Bisher galt diese Regelung nur für die Beschlüsse über die Ergebnisse von Steuerprüfungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind weiterhin u.a. nichtnormative Akte des Föderalen Steuerdienstes (FNS). Erweiterung der Befugnisse der Steuerbehörden zur Einholung von Informationen und Auskünften bei kameralistischen Steuerprüfungen Darüber hinaus wurden die Befugnisse der Steuerbehörden bei kameralistischen Steuerprüfungen erweitert. Bisher waren die zuständigen Behörden u.a. nur befugt bei der Feststellung von Fehlern in der Steuererklärung (Berechnung) sowie bei Widersprüchen im Zusammenhang mit übermittelten Dokumenten und Daten sowie der Steuerbehörde vorliegenden Informationen, Auskünfte und Begründungen vom Steuerpflichtigen anzufordern. Seit dem 1. Januar 2014 wurde die Auskunftserteilung auf die Prüfung von korrigierten Steuererklärungen (Berechnungen) erweitert, die zu einer Reduzierung des maßgeblichen Steuerbetrags bzw. der steuerlichen Bemessungsgrundlage führen sowie einen Verlustausweis zum Gegenstand haben. 4

5 Erweiterung der Befugnisse der Steuerbehörden zur Einholung von Dokumenten bei einer kameralistischen Prüfung Parallel zu den obigen Ausführungen können nunmehr die Steuerbehörden bei korrigierten Gewinnsteuererklärungen (Berechnungen), die den maßgeblichen Steuerbetrag nach unten korrigieren oder den Verlustausweis erhöhen folgende zusätzliche Dokumente anfordern: Ursprungsbelege und andere Dokumente, die die Änderung der Angaben in der Steuererklärung (Berechnung) nachweisen; Register der steuerlichen Rechnungslegung, auf deren Grundlage die besagten Daten abgebildet wurden; Bisher konnten solche Dokumente u.a. nur zum Nachweis des Anspruchs auf steuerliche Vergünstigungen oder bestimmter steuerlicher Abzüge (Vorsteuerabzug) verlangt werden. Bei Kontosperrung durch die Steuerbehörde, darf kein neues Konto eröffnet werden Zum Jahresbeginn wurde ein gesetzliches Verbot für alle Banken eingeführt, ein weiteres Konto für einen Steuerpflichtigen zu eröffnen, sofern dessen Bankkonto im Rahmen der Vollstreckung von Steuerverbindlichkeiten oder aus anderen Gründen durch die Steuerbehörde gepfändet wurde. Bisher galt dieses Verbot nur für die jeweilige Bank, die das gesperrte Konto des Steuerpflichtigen führte. Der Föderale Steuerdienst verantwortet hierbei die Schaffung eines entsprechenden Online-Registers der betreffenden Personen für sämtliche Banken. Des Weiteren wäre zu erwähnen, dass die Banken nunmehr auch verpflichtet sind, die Kontoeröffnung durch natürliche Personen an das Betriebsstättenfinanzamt zu melden. Steuervergünstigungen für Investoren in den östlichen Regionen der Russischen Föderation Seit dem 1. Januar 2014 gelten für sogenannte regionale Investitionsprojekte, die die Ausübung von Investitionstätigkeiten, die Gründung neuer Industriebetriebe sowie die Umsetzung von High-Tech-Projekten in verschiedenen östlichen Regionen der Russischen Föderation zum Gegenstand haben, bestimmte Steuervergünstigungen. Als regionales Investitionsprojekt gilt ein Vorhaben, dessen Zweck auf die Herstellung von Waren und Wirtschaftsgütern auf dem Territorium der gesetzlich vorgesehenen Subjekte der Russischen Föderation gerichtet ist. Die betreffenden Föderationssubjekte sind derzeit die Regionen des Föderationskreises Ferner Osten sowie die Republiken Burjatien und Tuwa (Tyva), die Region Transbaikalien sowie das Gebiet Irkutsk. 5

6 Der Umfang der Kapitaleinlagen muss mindestens 50 Mio. Rubel bei einer Projektdauer von weniger als drei Jahren und mindestens 500 Mio. Rubel bei einer Projektdauer zwischen drei und fünf Jahren betragen. Die betreffenden Subjekte der RF können den Mindestumfang von Kapitalanlagen erhöhen und zusätzliche Anforderungen determinieren. Hierfür wurde eine neue Form des Steuerpflichtigen geschaffen, der u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen muss: Projektbeteiligte können nur russische Organisationen bzw. Unternehmen sein, das Unternehmen ist in dem Subjekt der Russischen Föderation registriert, in dem das Projekt umgesetzt wird; das Unternehmen hat keine festen Geschäftseinrichtungen, die außerhalb des betreffenden Subjekts der Russischen Föderation liegen; das Unternehmen wendet keine speziellen Besteuerungsverfahren an und ist kein Ansässiger einer Sonderwirtschaftszone jedweder Art; das Unternehmen ist Eigentümer eines Grundstück oder mietet ein solches bis mindestens zum 1. Januar 2024, auf dem die Umsetzung des Projektes geplant ist; das Unternehmen besitzt eine Baugenehmigung, sofern das Vorliegen einer solchen Genehmigung für die Umsetzung des Projektes Pflicht ist. Zur Umsetzung der Steuervergünstigungen wurde der föderale Gewinnsteueranteil für 10 Jahre auf 0% herabgesetzt (beträgt grundsätzlich 2%). Der regionale Anteil wurde gesetzlich auf einen Höchstbetrag von 10% für die ersten 5 Jahre der Projektdauer und als Mindestbetrag i.h.v. 10% für die weiteren 5 Jahre festgesetzt. Im Ergebnis kommt somit ein Gewinnsteuersatz zwischen 0 und 10% bzw. 10% je nach Projektabschnitt und betreffender Region in Betracht. Ausgenommen von den Investitionsprojekten sind u.a. folgende Tätigkeiten: Förderung und/oder Verarbeitung von Erdöl, Förderung von Erdgas und/ oder Begleitgas), Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Erdöl- und/ oder Erdölprodukte sowie Gas- und/oder Begleitgastransport; Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und Wirtschaftsgütern (Rückausnahme: Pkw und Fahrräder); Umsatzsteuer Durch fremde Staaten finanzierte wissenschaftliche Forschungsarbeiten (R&D bzw. NIOKR) unterliegen nun der Umsatzbesteuerung Bis zum 1. Januar 2014 sah das russische Steuergesetzbuch vor, dass aus einem staatlichen Haushalt finanzierte wissenschaftliche Forschungsarbeiten nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen. Jedoch wurde nicht konkretisiert, um welchen staatlichen Haushalt es sich hierbei handeln muss. Es war nicht klar geregelt, ob von russischen Unternehmen ausgeführte, jedoch aus dem Haushalt eines fremden Staates finanzierte Forschungsarbeiten der Umsatzbesteuerung 6

7 unterliegen. Die seit 1. Januar 2014 geltende Fassung des Gesetzes bringt nun Klarheit dahingehend, dass nur aus dem russischen Haushalt finanzierte wissenschaftliche Forschungsarbeiten als umsatzsteuerbefreit gelten. Faktura-Rechnungen und Journal Ab dem 1. Januar 2014 besteht keine Verpflichtung mehr zur Erstellung von Faktura-Rechnungen bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsvorfällen im Zusammenhang mit Steuerermäßigungen. Bislang war es erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Faktura-Rechnung mit dem Vermerk Ohne Umsatzsteuer versah. Darüber hinaus haben Steuerpflichtige, die von den Verpflichtungen eines Umsatzsteuerzahlers befreit sind, bei der Realisation von Waren (Arbeiten, Leistungen) Faktura-Rechnungen mit dem Vermerk Ohne Umsatzsteuer auszustellen. Seit 1. Januar 2014 existiert für Personen, die nicht als Umsatzsteuerzahler gelten und als Vermittler im Interesse Dritter handeln, eine neue Verpflichtung. Falls solche Vermittler, die im Interesse ihrer Auftraggeber handeln, Faktura- Rechnungen ausstellen oder erhalten, müssen sie ein Journal ausgestellter und erhaltener Faktura-Rechnungen führen. Ab 1. Januar 2015 müssen diese Personen das besagte Journal bei den Steuerbehörden einreichen. Umsatzsteuererklärung Mit dem Besteuerungszeitraum 2014 haben Steuerpflichtige ihre Umsatzsteuererklärungen ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. Seit dem 1. Januar 2014 besteht Klarheit in Bezug auf Fälle, in denen eine Person, die kein Umsatzsteuerzahler ist, einem Geschäftspartner eine Faktura- Rechnung mit ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag ausstellt. Bislang verpflichtete das Gesetz solche Personen zur Entrichtung der in der Faktura-Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer. Jedoch war gesetzlich eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen nur für Umsatzsteuerzahler vorgesehen. Nunmehr muss eine Person, die eine Faktura-Rechnung mit ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag ausstellt, unabhängig davon eine Erklärung einreichen, ob sie als Umsatzsteuerzahler gilt oder nicht, wobei eine solche Erklärung ebenfalls in elektronischer Form einzureichen ist. Letztlich wird das Bußgeld für die Nichteinreichung der Steuererklärung seit dem 1. Januar 2014 ebenfalls unabhängig davon verhängt, ob die entsprechende Person als Umsatzsteuerzahler gilt. Gewinnsteuer Zinsabzug bei Schuldverpflichtungen Die bisher geltende Grenze für den allgemeinen Zinsabzug wurde bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. Demnach gilt, sofern keine im selben Quartal zu vergleichbaren Bedingungen entstandenen Schuldverpflichtungen gegenüber 7

8 russischen Organisationen bestehen, dass die Maximalhöhe der steuerlich als Aufwand geltend zu machenden Zinsen als der zwischen den Parteien vereinbarte Zinssatz gilt, jedoch maximal in Höhe des 1,8-fachen des Refinanzierungssatzes der russischen Zentralbank (RZB) für Verbindlichkeiten in Rubel bzw. des 0,8-fachen des Refinanzierungssatzes für Verbindlichkeiten in Fremdwährung. Zu erwähnen wäre, dass ab dem der gesetzliche Höchstbetrag abgeschafft und für Rubelverbindlichkeiten ein Intervall von % des Refinanzierungszinssatzes der RZB eingeführt wird, den der betreffende Zinssatz nicht über- und unterschreiten darf. Für Fremdwährungsverbindlichkeiten wird dagegen auf die verschiedenen Währungen abgestellt. Für Schuldverpflichtungen in EURO wird der Intervall EURIBOR plus 4-7%, in US Dollar und allen nicht aufgeführten Währungen, LIBOR plus 4-7% betragen. Abschaffung des erhöhten Koeffizienten für die Abschreibungsnorm Die Steuerzahler sind nicht mehr berechtigt, in Bezug auf Sachanlagen, die unter aggressiven Arbeitsbedingungen und/oder in erhöhter Schichtzahl betrieben werden, die speziellen erhöhten Koeffizienten (maximal 2) anzuwenden, wenn die Aktivierung der Sachanlagen nach dem 1. Januar 2014 erfolgte (Unterpunkt 1, Punkt 1, Artikel StGB RF). Verbot der Anwendung mehrerer erhöhter Abschreibungskoeffizienten Seit 1. Januar 2014 gilt gesetzlich ein Verbot für die gleichzeitige Anwendung mehrerer erhöhter Abschreibungskoeffizienten in Bezug auf ein und dieselbe Sachanlage (Punkt 5, Artikel StGB RF). Bislang war dies beispielsweise in Bezug auf Anlagen möglich, die unter aggressiven Arbeitsbedingungen betrieben wurden (maximal 2) und gleichzeitig Gegenstand eines Leasingvertrages waren (maximal 3). Eine solche gleichzeitige Anwendung von speziellen Abschreibungskoeffizienten führte zur Verringerung der Nutzungsdauer der entsprechenden Sachanlagen (Absatz 2, Punkt 13, Artikel 258 StGB RF). Aufwendungen für Werbemaßnahmen im Bereich Kino und Video Seit 1. Januar 2014 sind Aufwendungen für die Durchführung von Werbemaßnahmen im Bereich Kino und Video in Absatz 2, Punkt 4, Artikel 264 StGB RF enthalten und können damit vollumfänglich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bislang wurden diese Aufwendungen nicht unmittelbar im StGB RF erwähnt. Damit war der Betriebsausgabenabzug auf maximal 1 Prozent der Verkaufserlöse gemäß Artikel 249 StGB RF beschränkt. Quellensteuereinbehalt von 30% bei Aktien russischer Unternehmen Im Rahmen der sogenannten Deoffshorisierung wurde noch im letzten Jahr durch das Gesetz FS 306 ein neuer Quellensteuereinbehalt für russische Aktien eingeführt. 8

9 Erfasst hiervon sind nunmehr neben emittierten staatlichen und kommunalen Anleihen (für diese galt die Regelung bereits vorher), auch emittierte Wertpapiere (Depotbuchungen) russischer Unternehmen, die durch einen russischen Depositar verwahrt bzw. verwaltet werden. Der benannte Depositar fungiert hierbei in Bezug auf Einnahmen im Zusammenhang mit den benannten Wertpapieren (insbesondere Aktien) als Steueragent für ausländische Nominalhalter (wohl nutzungs- und verfügungsberechtigte Wertpapierinhaber) und bevollmächtigte ausländische Intermediäre (ermächtigte Verfügungsberechtigte). Der Quellensteuersatz ist hierbei davon abhängig, ob dem Depositar seitens des ausländischen Nominalhalters und/oder bevollmächtigten Intermediär Informationen und Dokumente über den tatsächlichen Endbesitzer der Wertpapiere offengelegt werden. Falls keine Informationen über die Endbesitzer vorgelegt werden, muss der russische Depositar bei der Auszahlung bzw. der Erfassung von Einnahmen aus den betreffenden Wertpapieren 30 Prozent als Quellensteuer einbehalten, anstatt der vorgeschriebenen 15% bis 0%, abhängig vom geltenden Doppelbesteuerungsabkommen. Zu erwähnen wäre, dass es aufgrund widersprüchlicher Gesetzesformulierungen und fehlender Verfahrensbeschreibungen noch viele Fragen im Zusammenhang mit den benannten Vorschriften gibt. So gibt es derzeit keinen Mechanismus zur Rückerstattung der Steuer für den Fall der späteren Vorlage solcher Informationen. Eine Anwendung der Vorschriften auf OOO-Anteile ist bisher gesetzlich nicht vorgesehen. Verrechnungspreise Abschaffung der Übergangsbestimmungen bei den Verrechnungspreisregelungen Seit dem sind die Schwellenwerte bei grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen entfallen. Damit gelten diese Transaktionen vom ersten EUR-Cent als sogenannte kontrollierbare Geschäfte, für die sowohl eine entsprechende Verrechnungspreismeldung zum des folgenden Wirtschaftsjahres abzugeben und eine entsprechende Verrechnungspreisdokumentation vorzuhalten ist. Der Schwellenwert für kontrollierbare Geschäfte auf dem russischen Binnenmarkt beträgt grundsätzlich 1 Mrd. RUB. Besonderheiten gelten nunmehr für Rechtsgeschäfte zwischen verbundenen Personen, bei denen der Sitz, Registrierungsort oder Wohnsitz aller Parteien und Begünstigten die Russische Föderation ist, allerdings wenigstens eine der Parteien des Rechtsgeschäfts als Ansässige einer Sonderwirtschaftszone gilt. Der Schwellenwert für den Gesamterlös aus diesem Geschäft im betreffenden Kalenderjahr beträgt 60 Millionen Rubel. 9

10 Form und Verfahren der Verrechnungspreismeldung Gegen Form und Verfahren der Verrechnungspreismeldungen, die durch Verordnung des FNS im Jahre 2012 bestimmt und festgelegt wurde, hat eine Gruppe von Steuerpflichtigen in einem Normenkontrollverfahren geklagt. Das WAS (Höchstes Arbitragegericht) hat nunmehr die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dies ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Zum einen hatte kurz vor dem Verhandlungstermin am WAS auch der letzte Steuerpflichtige seine Klagebeteiligung zurückgezogen, so dass nur noch der Prozessvertreter übrig blieb und es damit grundsätzlich keinen Kläger mehr gab. Zum anderen ist damit entgegen den Erwartungen eine richterliche Prüfung des in der Praxis sehr umfangreichen und zeitaufwendigen Melde-Verfahrens wieder möglich. Ergänzend wäre hier auszuführen, dass zum Anfang Mai 2014 eine Regelung in Kraft getreten ist, die den Steuerpflichtigen dann von einer Strafe für die Abgabe einer fehlerhaften Verrechnungspreismeldung befreit, wenn er die Fehler vor einer Steuerprüfung durch Abgabe einer korrigierten Meldung beseitigt. FNS Verrechnungspreiskontrolle Der nunmehr für Verrechnungspreiskontrolle zuständige FNS hat bekanntgegeben, dass derzeit ca Verrechnungspreismeldungen betreffend das Wirtschaftsjahr 2012 für eine Steuerprüfung zur Auswahl stehen. Bis zum bis muss nunmehr die Steuerbehörde konkret festlegen, welche Unternehmen geprüft werden und die zu prüfenden Steuerpflichtigen informieren. Wie der FNS bei einem Treffen mittteilte, werden derzeit bereits 16 Prüfungen konkret durchgeführt, allerdings nur im Bereich von Offshore-Strukturen. Hierbei wurde das steuerliche Risiko als maßgeblich vorangestellt, nicht die Größe der betroffenen Unternehmen. Derzeit bereitet der FNS wohl eine Konzeption für eine selbständige Risikobewertung durch den Steuerpflichtigen vor, die dann auf der Homepage des FNS ( veröffentlicht werden soll. Im Zusammenhang mit den sogenannten prozentlosen bzw. 0% Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen wurde darauf hingewiesen, dass diese wegen der Auswirkungen auf die Selbstkosten als kontrollierbare Geschäfte qualifiziert werden und dass hier wohl die Preisvergleichsmethode im Hinblick auf die Marktüblichkeit Anwendung findet. Im Zusammenhang mit den Neuregelungen zu den allgemeinen Zinsabzugsbeschränkungen zum und der Einführung von an u.a. den RZB-Refinanzierungszinssatz, EURIBOR und LIBOR gekoppelten Zinsintervallen, wurde mitgeteilt, dass diese für die marktübliche Bestimmung des Prozentsatzes ausschlaggebend sein werden. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass derzeit 11 APA (advanced pricing agreements) mit Unternehmen abgeschlossen wurden und derzeit noch 10 geprüft werden. Eine Lösung für die widerstreitenden Interessen zwischen der Finanzverwaltung (hohe Marge im Inland) und dem Zoll (hoher Vertrags- bzw. Zollwert) zugunsten des Steuerpflichtigen wurde derzeit noch nicht gefunden, 10

11 so dass hier eine rechtliche Unsicherheit bleibt. Allerdings wurde verlautbart, dass man Korrekturen der Zollorgane zugunsten des Steuerpflichtigen bei der Verrechnungspreisbestimmung berücksichtigen wolle. Letztlich teilte der FNS mit, dass alle Benchmark-Studien ausländischer und inländischer Anbieter akzeptiert werden würden, sofern sie die nationalen gesetzlichen Kriterien erfüllen. Einkommensteuer für natürliche Personen Steuerliche Abzüge beim Immobilienerwerb Seit 1. Januar 2014 liegt Artikel 220 StGB RF, der die Grundlagen und das Verfahren zur Geltendmachung des einkommensteuerlichen Abzugs beim Immobilienerwerb reguliert, in einer neuen Fassung vor. Hiernach kann der Steuerpflichtige, der im Zusammenhang mit dem Erwerb (Bau) von Wohnraum nicht den gesamten Betrag des Immobilienabzugs (derzeit Rubel) in Anspruch genommen hat, den verbleibenden Abzugsbetrag bei Erwerb (Bau) weiteren Wohnraums in Anspruch nehmen und später übertragen. Der Maximalbetrag bleibt unverändert bei Rubel. Allerdings wurde zum Jahresanfang eine Beschränkung der Höhe des Abzugs für Zinsen bei zweckgebundenen Darlehen (Kredite) zum Erwerb/ Bau von Wohnraum auf maximal Rubel eingeführt. Bis zum konnte der gesamte Betrag der gezahlten Zinsen als steuerlicher Abzug geltend gemacht werden. Quellensteuereinbehalt von 30% bei Aktien russischer Unternehmen Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Depositar von russischen Aktien verpflichtet, ähnlich wie oben in der Gewinnsteuer beschrieben, als Steueragent bei einem ausländischen Aktionär bzw. einem bevollmächtigten Intermediär, unabhängig von der Geltung eines Doppelbesteuerungsabkommen, einen Quellensteuereinbehalt in Höhe von 30% vorzunehmen, wenn die betreffenden Personen nicht nachweisen, dass sie die endgültigen Nutzungs- und Verfügungsberechtigten in Bezug auf die Aktien sind. Erhöhter Koeffizient bei der Transportsteuer Seit 1. Januar 2014 wurde in die Formel zur Berechnung der Transportsteuer in Bezug auf hochpreisige Pkw mit einem Verkehrswert von über 3 Mio. RUB ein erhöhender Koeffizient aufgenommen (Punkt 2, Artikel 362 StGB RF). Dieser Koeffizient ist abhängig vom Durchschnittswert des Fahrzeugs und dem Baujahr. 11

12 Erhöhter Koeffizient ab 2014 Koeffizient Durchschnittswert des Fahrzeugs Vergangene Jahre seit Fertigstellung (Baujahr) 1,1 3-5 Mio. RUB höchstens 3 Jahre 1,3 3-5 Mio. RUB höchstens 2 Jahre 1,5 3-5 Mio. RUB höchstens 1 Jahr Mio. RUB höchstens 5 Jahre Mio. RUB höchstens 10 Jahre 3 ab 15 Mio. RUB höchstens 20 Jahre Der betreffende Durchschnittswert ergibt sich aus einem Verzeichnis, welches vom Russischen Ministerium für Industrie und Handel jährlich bis zum 1. März im Internet zu veröffentlichen ist. Vermögensteuer Vermögensteuer auf Unternehmensvermögen Zum wurde bei der Vermögensteuer auf Unternehmensvermögen im Zusammenhang mit bestimmten Immobilien teilweise eine Katasterwertbesteuerung eingeführt. Die Bemessungsgrundlage bildet hierbei ein an den Verkehrswert angepasster neuer Katasterwert. Die Neuerungen gelten grundsätzlich für Handelsflächen, Einkaufszentren sowie Büroimmobilien. Die Immobilien ausländischer Gesellschaften, die keiner russischen Betriebsstätte zugerechnet werden können, werden nunmehr ebenfalls der Katasterwertbesteuerung unterworfen. Das entsprechende Register mit den betroffenen Immobilienobjekten ist von der zuständigen Behörde spätestens zum 1.Januar des laufenden Steuerjahres zu veröffentlichen. Im Zusammenhang mit der Einführung der oben beschriebenen Katasterwertbesteuerung hat die Stadt Moskau, die Steuersätze für die genannten Immobilien wie folgt gestaffelt: 0,9 % in ,2 % in ,5 % in ,8 % in 2017 und 2,0 % in Vermögensteuer auf Privatvermögen Zum wurden ebenfalls bei der Vermögensteuer auf Privatvermögen Änderungen eingeführt, die auf eine Anpassung der Wertentwicklungen ausgerichtet sind. Die Bemessungsgrundlage bildet bisher der sogenannte Inventarisationswert des Besteuerungsobjekts (Wohnhäuser, Wohnungen etc.), der vom Büro für technische Inventarisierung festgesetzt wird. Dieser Inventarisationswert ist nunmehr mit einem Deflator-Koeffizienten zu multiplizieren, der die aktuelle Preisentwicklung berücksichtigen soll. Die geplante Katasterwertbesteuerung bei Privatvermögen wurde daher noch nicht umgesetzt. 12

13 Änderungen in Bezug auf Versicherungs- und Pensionsbeiträge Seit 1. Januar 2014 wird die Beitragsbemessungsgrenze für Versicherungsbeiträge mit dem Koeffizienten 1,098 multipliziert und beträgt somit Rubel für den jeweiligen Versicherten (Erlass Nr der Regierung der Russischen Föderation vom 30. November 2013). Es ist zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge auf Auszahlungen und Vergütungen zugunsten jeder natürlichen Person kumulativ seit Jahresbeginn bestimmt wird. Im Jahr 2013 belief sich die Beitragsbemessungsgrenze auf Rubel. Die Regel-Abgabensätze wurden nicht geändert und bleiben damit in der Summe bei 30%: an den Sozialversicherungsfonds der Russischen Föderation: 2,9 Prozent; an den Krankenversicherungsfonds: 5,1 Prozent; an den Pensionsfonds: 22 Prozent des Betrages, der die festgelegte Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, sowie 10 Prozent für Vergütungs-Beträge, welche die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Zum 1. Januar 2014 wurden allerdings die vergünstigten Sätze für Organisationen, die Engineeringleistungen erbringen, abgeschafft. Des Weiteren gab es Änderungen hinsichtlich des Verfahrens zur Bestimmung von Pensionsbeiträgen bei Rechtsanwälten und Notaren, die als Selbstständige gelten, deren Sozialabgaben nunmehr nicht nach einem fixen Satz, sondern ebenfalls nach den tatsächlichen Einkünften bestimmt werden. Strafrechtliche Verantwortung bei fiktiven Leistungsbeziehungen Erwähnenswert und von besonderem Interesse für ausländische Unternehmen dürfte die Änderung des Art. 193 des russischen Strafgesetzbuches (StrafGB) und die Einführung des Art StrafGB sein. Zum einen wurde unter bestimmten Voraussetzungen die vorsätzliche unterbliebene Repatriierung von Devisen unter Strafe gestellt, also beispielsweise die unterlassene Beitreibung von Vergütungsforderungen durch eine russische Gesellschaft gegenüber einer deutschen Gesellschaft aus der Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen. Zum anderen wurden Devisentransaktionen im Zusammenhang mit fiktiven Leistungsbeziehungen zwischen einer russischen und ausländischen Gesellschaft, also u.a. zwischen Mutter und Tochtergesellschaft unter Strafe gestellt. Unter den Tatbestand werden Sachverhalte subsumiert, die eine grenzüberschreitende Zahlung zum Gegenstand haben, deren Grundlage Scheingeschäfte (also fiktive Leistungsbeziehungen) sind. Der Tatbestand kann beispielsweise dann erfüllt sein, wenn zwischen einer deutschen (Auftragnehmer) und russischen Gesellschaft (Auftraggeber) ein Dienstleistungsvertrag besteht, auf deren Grundlage die deutsche Gesellschaft Leistungen an die russische Gesellschaft abrechnet, die tatsächlich nicht erbracht wurden und letztere Gesellschaft 13

14 die Leistungsvergütung nach Deutschland überweist. In diesem Zusammenhang trägt der Auftraggeber nunmehr unter Strafandrohung das Risiko des Nachweises der tatsächlichen Leistungserbringung. In der Praxis gibt es gerade im Konzernverbund Verrechnungen die nicht ausreichend dokumentiert sind. Inwieweit der Tatbestand hier erfüllt ist, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. Allerdings dürfte hiermit eine weiterer Grund geschaffen worden sein, die Leistungsbeziehungen ausreichend und transparent zu dokumentieren, was teilweise auch im Zusammenhang mit den nach russischem Steuerrecht strittigen Kostenumlagen häufig unterlassen bzw. anders verpackt wird. Ausblick 2014/ 2015-Deoffshorisierung In Bezug auf die sogenannte De-Offshorisierung der russischen Wirtschaft auf Initiative des russischen Präsidenten wurden bereits Gesetzesentwürfe vom Föderationsrat und dem FNS zur Kommentierung veröffentlicht. Zu erinnern wäre daran, dass nach inoffiziellen Schätzungen Russland ca. 10 Trill. RUB p.a. (200 Mrd. EUR) Steueraufkommen durch offshore Strukturen entzogen werden. In den Gesetzesentwürfen wird zum einen die Einführung des Verbots bzw. die Einschränkung der steuerlichen Minimalisierung ohne wirtschaftlichen Grund im Wege des sogenannten Reskript-Verfahrens diskutiert. Darüber hinaus soll eine Offenlegungspflicht im Hinblick auf Prinzipale (endgültige Verfügungsberechtigte) bei staatlichen und munizipalen Förderungen/ Garantien sowie bei Steuerprüfungen und der Ausschluss von Offshore-Gesellschaften bei staatlichen Ausschreibungen eingeführt werden. Letztlich ist eine steuerstrafrechtliche Verantwortung u.a. bei der Inanspruchnahme von nicht wirtschaftlich begründeten steuerlichen Vorteilen (Gestaltungsmissbrauch) sowie die materielle Verantwortung von Beteiligten sowie Prinzipalen (endgültig Verfügungsberechtigten) geplant, wobei hierbei auch auf entsprechende private Vermögenswerte zu Vollstreckungszwecken durchgegriffen werden soll. Steuerresident Des Weiteren ist davon auszugehen, dass eine besondere unbeschränkte Steuerpflicht für ausländische (Offshore-)Unternehmen eingeführt wird. So sollen Einnahmen bzw. Einkünfte von Unternehmen, die der Jurisdiktion eines Offshore-Staates unterliegen, künftig in Russland besteuert werden, wenn diese die aus Russland erhaltenen Gewinne nicht an die russischen Anteilseigner oder wirtschaftlich Begünstigten ausschütten. Die bestehenden gesetzlichen gewinnsteuerlichen Vorschriften reichen für eine Besteuerung derzeit nicht aus, da sie für ausländische Gesellschaften an Betriebsstätten- oder an Quelleneinkünfte anknüpfen und ansonsten nur russische Organisationen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dies verhindert jedoch die Besteuerung jener ausländischen Gesellschaften, die faktisch keine Tätigkeit im Ausland ausüben und deren tatsächliche Geschäftsführung durch einen in Russland befindlichen wirtschaftlichen Eigentümer/ Begünstigten erfolgt. Als Anknüpfungspunkte 14

15 für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Zusammenhang kommen daher u.a. in Betracht: Ort der tatsächlichen und operativen Geschäftsleitung, Ort der Hauptverwaltung und Kontrolle sowie die Ansässigkeit der Eigentümer des Kontrollpakets (Sperrminderheitsbeteiligte oder Mehrheitsbeteiligte). Ähnliche Kriterien wurden bereits in Zusatzprotokollen zu Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt, die Russland in den letzten Jahren mit u.a. Zypern, Luxemburg und der Schweiz ratifiziert hat. Darüber hinaus stellt das DBA mit Deutschland in Art. 4 Abs. 3 bereits bei einer Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ab, was bisher in der russischen Verwaltungspraxis jedoch eine eher untergeordnete Rolle gespielt hat. Beneficial Owner Darüber hinaus wird in letzter Zeit das Konzept des tatsächlichen Empfängers von Einkünften, also des wirtschaftlichen Eigentümers (beneficial owner) mehr und mehr in der russischen Steuerpraxis angewendet und umgesetzt. Als Reflex wären hierbei die in unserer vorigen Newsletter-Ausgabe beschriebenen benannten Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Quellensteuereinbehalt in Höhe von 30% zu benennen. Derzeit ist der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers im Steuergesetz nicht legal definiert. Vielmehr wird auf Schreiben des Ministeriums für Finanzen (MinFin) und diesen Tatbestand lediglich umschreibende einzelgesetzliche Formulierungen rekurriert. So definierte das Min- Fin in mehreren Erläuterungen zur Anwendung internationaler Doppelbesteuerungsabkommen den Begünstigten (wirtschaftlichen) Eigentümer als Person, die nicht nur zum tatsächlichen Bezug der Einkünfte berechtigt ist, sondern auch das weitere wirtschaftliche Schicksal dieser Einkünfte bestimmt. Daher ist nach Ansicht der Finanzverwaltung bei Einkünften (z.b. Zinseinkünfte ) bei denen der wirtschaftliche Eigentümer einen Intermediär einschaltet (beispielsweise einen Agenten, Depotführer, Nominalhalter oder Empfänger auf Vollmachtbasis), die Anwendung von ermäßigten Steuersätzen oder Vergünstigungen gemäß DBA nicht zulässig, wenn der Endberechtigte kein Ansässiger des anderen (DBA-) Vertragsstaates ist. Es ist davon auszugehen, dass die Rolle des wirtschaftlichen Eigentümers nicht nur in der Verwaltungspraxis in naher Zukunft eine erhöhte Bedeutung erlangen, sondern auch der Gesetzgeber den Tatbestand unter Umständen entsprechend den Entwicklungen auf Ebene der OECD kodifizieren wird. Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften Des Weiteren ist geplant, die Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften nunmehr umfassend im Inland zu besteuern. Derzeit sieht zwar das russische Steuerrecht den Einbehalt einer Quellensteuer in Höhe von grundsätzlich 20% auf den Veräußerungserlös von Anteilen/ Aktien einer russischen Gesellschaft vor, deren Aktiva zu mehr als 50 Prozent aus russischen Immobilien bestehen. Allerdings sehen die meisten seitens der Russischen Föderation geschlossenen DBA vor, dass Einkünfte aus der Veräuße- 15

16 rung von Vermögen (Gesellschaftsanteilen) im Ansässigkeitsstaat und nicht im Belegenheitsstaat der Immobilie besteuert werden, also bei einer ausländischen Gesellschaft im Zweifel außerhalb Russlands. Erst in letzter Zeit wurde eine dem nationalen Recht entsprechende Klausel beispielsweise in die Abkommen mit Zypern und Luxemburg aufgenommen. Sofern kein DBA vorliegt, wird die Besteuerung in Russland derzeit in der Praxis durch den Verkauf der Anteile/Aktien an der ausländischen Gesellschaft, welche die Mehrheit oder die Gesamtheit der Anteile an der russischen Gesellschaft besitzt, gelöst. Geplant ist nunmehr, dass auch bei mittelbaren Beteiligungen aus dem Ausland an der russischen Immobiliengesellschaft, die jeweilige ausländische Gesellschaft den Veräußerungserlös im Inland zu versteuern hat. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, dass die Vollstreckung der Steuer hierbei in die Liegenschaft erfolgen kann. Ratifizierung Amtshilfe in Steuersachen in 2014 geplant Letztlich wäre in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Russische Föderation bereits auf dem G20 Treffen in Cannes im November 2011 dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beigetreten ist, welches nunmehr nach dem Willen der Regierung noch in diesem Jahr ratifiziert werden soll. Mit Inkrafttreten des Abkommens müssen sowohl russische als auch ausländische Steuerbehörden Informationen über die Begünstigten von Unternehmen und andere Informationen nicht nur auf Anfrage der jeweiligen Steuerbehörden übermitteln, sondern auch in Fällen, in denen sie selbst Anzeichen für Steuervergehen feststellen. Neben dem größeren Zugang zu Informationen haben die russischen Steuerbehörden dann auch die Möglichkeit, an Betriebsprüfungen im Ausland teilzunehmen und Verbindlichkeiten von ausländischen Unternehmen beizutreiben, die über russische Aktiva verfügen. Bei einer Veranstaltung der AEB ließ der stellvertretende Finanzminister verlautbaren, dass man mit diesen Maßnahmen nicht die Wirtschaft nach Russland zwingen, sondern die kapitalen Abflüsse des Besteuerungssubstrats verhindern wolle. Hierbei können innerhalb des steuerlich zulässigen Rahmens offshore Strukturen genutzt werden, wenn dafür außersteuerliche Gründe vorliegen. In jedem Fall wird jedoch die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern in den betreffenden Gesetzen fixiert werden, wobei entsprechende Escape - Klauseln wohl bisher nicht geplant sind. In Bezug auf die sogenannte schwarze Liste der betreffenden Offshore-Länder gibt es derzeit noch keine Festlegung. Allerdings wurde von ministerialer Seite geäußert, dass die Liste gegenüber der Liste des MinFin im Zusammenhang mit der Anwendung der Verrechnungspreisgesetzgebung von 40 auf wohl 60 Länder erweitert wird. Gerüchteweise sollen hier wohl von europäischen Staaten auch Luxemburg und die Niederlande betroffen sein. Was das für deutsche Unternehmen bedeutet, ist derzeit schwer abzuschätzen, diese neuen Deoffshorisierungs-Regelungen können sowohl Holding- als auch Joint Venture und Finanzierungsstrukturen betreffen sowie sich bei Intercompany Leistungsbeziehungen auswirken. 16

17 Rechtsprechung Nachträgliche Korrektur bei Gewährung von Lieferantenboni Mit Beschluss Nr. 3826/12 vom hat sich das Oberste Arbitragegericht der Russischen Föderation (WAS) erneut mit der Frage der Auswirkung von Boni- oder Prämienzahlungen auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beschäftigt (siehe Fall Leroy Merlin, zu dem wir in unserem letzten Leitfaden berichteten). In der zu verhandelnden Angelegenheit war der Steuerzahler der Ansicht, dass sich erhaltene Boni eines Lieferanten für die Veräußerung einer bestimmten Anzahl von Waren im Rahmen der Liefervereinbarung nicht auf die Steuerbemessungsgrundlage (für Vorsteuerzwecke) auswirken und den Wert der Waren nicht mindern, da sie nicht in direktem Zusammenhang mit der Veräußerung der Waren stehen. Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt und kam zu dem Schluss, dass die gewährten Boni als eine Form des Preisnachlasses zu werten sind, welcher sich wesentlich auf den Wert der Ware und folglich auch auf deren umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage auswirkt. Dementsprechend ist beim Lieferanten eine Umsatzsteuerkorrektur und beim Abnehmer eine Korrektur der Vorsteuerbeträge vorzunehmen und zwar in dem Veranlagungszeitraum, in welchem die ursprüngliche Lieferung stattgefunden hat. Dabei sei es unerheblich, ob der Lieferbonus als Prämienzahlung oder in Form einer Preisreduktion gewährt wurde. Dasselbe gelte für die Art der Abwicklung (Erhalt der Prämie in Geld oder als Gutschrift zur Verrechnung). Anwendungserlass zum Steuergesetzbuch 1. Teil Am wurde durch das Plenum des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation der Erlass Nr. 57 verabschiedet (Erlass), der die Anwendung des 1. Teils des StGB durch die Arbitragegerichte zum Inhalt hat. Dieser Erlass stand bereits seit 2 Jahren in der Diskussion und ersetzt den vorherigen Erlass Nr. 5 des Plenums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation aus dem Jahr Mit seiner Verabschiedung haben die Richter eine Reihe von Unklarheiten und Streitfragen beseitigt, die bei der Anwendung des steuerlichen Verfahrensrechts durch die lokalen Gerichte aufgetreten waren. Der Erlass enthält neun Teile und 83 Punkte, die unter anderem Fragen der Erfüllung der Steuerpflichten, der Haftung für steuerliche Verstöße, Maßnahmen der Steuerkontrolle, der Erstattung zu viel bezahlter Steuern, des Verfahrens der 17

18 Zwangsbeitreibung der Steuern, der Anfechtung von Beschlüsse der Steuerbehörden und der Beilegung von Steuerstreitigkeiten betreffen. Insgesamt beinhalten die Bestimmungen des Erlasses sowohl Vor- als auch Nachteile für den Steuerzahler. Zu den als positiv zu bewertenden Entwicklungen gehören unter anderem folgende im Erlass bestimmte Neuerungen: Bußgelder für den unterlassenen Einbehalt und/oder die fehlende Überweisung von Steuerbeträgen durch einen Steuerpflichtigen, der als Steueragent fungiert (Reverse Charge Verfahren), können nur dann festgesetzt werden, wenn dieser die Möglichkeit hatte, die Steuer direkt aus den ausgezahlten Geldmitteln einzubehalten. Andernfalls muss der Steueragent lediglich die Steuerbehörde über die Unmöglichkeit des Steuereinbehalts benachrichtigen (Punkte 1, 21); Befreiung des Steuerzahlers von Sanktionen für die Nichtentrichtung von Steuern, falls dieser über ein aufrechenbares Guthaben (in gleicher oder größerer Höhe) in Bezug auf dieselbe Steuerart verfügt (Punkt 20); Einschränkung der Befugnisse der Steuerbehörden bei Betriebsprüfungen bezüglich der Sammlung und Verwendung von neuen Beweisen über Steuervergehen, die nicht im Protokoll der Steuerprüfung aufgeführt sind(punkt 38); Unzulässigkeit der Anforderung von Dokumenten vom Steuerzahler sowie der Befragung von verantwortlichen Personen des Steuerzahlers, während die Steuerprüfung unterbrochen ist (Punkt 26); bei der Nachberechnung von Steuern müssen neben steuerpflichtigen Einkünften auch bisher nicht berücksichtigte Aufwendungen des Steuerpflichtigen mit einbezogen werden (Punkt 8); Als für den Steuerzahler negativ können unter anderem folgende Bestimmungen des Erlasses eingestuft werden: die Frist für die steuerliche Haftung (drei Jahre) in Form von Bußgeldern beginnt mit Ablauf der Periode, in der der Rechtsverstoß durch Nichtentrichtung der Steuer begangen wurde (Punkt 15). Möglichkeit der Nutzung von Beweisen durch die Steuerbehörde, die vor Beginn der Prüfung sichergestellt wurden, zum Beispiel Materialien kameralistischer Steuerprüfungen, die vor Anberaumung der Betriebsprüfung durchgeführt wurden (Punkt 27); 18

19 Möglichkeit der Verwendung von Materialien der Fahndungsbehörden des Innenministeriums im Zusammenhang mit Steuervergehen (Punkt 45); Mit Veröffentlichung des Erlasses am sind die darin enthaltenen Regelungen von allen Gerichten anzuwenden, unabhängig davon, wann der Rechtsstreit mit den Finanzbehörden begonnen wurde. Gazprom transgaz Krasnodar - Vorsteuerabzug Das Oberste Arbitragegericht der Russischen Föderation hat entschieden, dass der Abzug von Vorsteuerbeträgen auch ohne deren Ausweis in der Steuererklärung möglich ist, wenn sich die entsprechenden Beträge erst durch Umqualifizierung von ursprünglich als nicht steuerbar behandelten Geschäftsvorfällen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung ergeben haben. Gemäß den Artikeln StGB RF sind Steuerzahler berechtigt, die ihnen von Lieferanten für die Lieferung von Waren oder für sonstige Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen (bzw. den an den Fiskus zu entrichtenden Umsatzsteuerbetrag um diese Beträge zu mindern). Jedoch war gemäß der früher im Erlass Nr. 23/11 des Präsidiums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation dargelegten Position die Anwendung des Steuerabzugs nur dann möglich, wenn diese vom Steuerzahler in der Steuererklärung ausgewiesen worden waren. Gemäß Punkt 2, Artikel 171 StGB RF gehören die vom Lieferanten in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge dann zu den Vorsteuerabzügen, wenn die durch diese Lieferanten gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen für umsatzsteuerbare Zwecke verwendet werden. In der verhandelten Sache hatte der Steuerzahler Geschäftsvorfälle zur Übergabe von Geschenken an seine Mitarbeiter nicht als umsatzsteuerpflichtig behandelt und diese von den Lieferanten ihm gegenüber beim Erwerb der genannten Geschenke geltend gemachte Vorsteuer somit auch nicht abgezogen. Die Steuerbehörde war der Ansicht, dass die Übergabe von Geschenken an Mitarbeiter der Umsatzbesteuerung unterliegt, und berechnete den betreffenden Steuerbetrag nach. Gleichzeitig verweigerte sie mit der Nachberechnung der Steuer das Recht des Steuerzahlers auf Vorsteuerabzug und berief sich auf einen Erlass vom 26. April 2011des Obersten Arbitragegerichts(Erlass Nr. 23/11). In der verhandelten Sache erklärte das Präsidium des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation den Beschluss der Steuerbehörde für unrechtmäßig, da der Steuerzahler der Umqualifizierung durch die Steuerbehörde nicht zugestimmt hatte und die Versagung des Vorsteuerabzugs bei gleichzeitiger Umsatzsteuernachforderung somit zu einer einseitigen Benachteiligung des Steuerpflichtigen führen würde. 19

20 Zentrtrans, Omsk - Aufrechnung Eine von der Steuerbehörde eigenständig (ohne Antrag des Steuerzahlers) vorgenommene Aufrechnung einer Steuerüberzahlung mit einer Steuernachzahlung ist eine Form der Zwangsbeitreibung, welche gewissen Beschränkungen unterliegt (insbesondere ist die Tilgung einer ausschließlich auf dem Gerichtswege beizutreibenden Forderung nicht möglich). Gemäß Punkt 2, Artikel 45 StGB RF erfolgt im Falle der Nichtentrichtung oder unvollständigen Entrichtung von Steuern innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Beitreibung der Steuer in dem durch das Gesetzbuch vorgesehenen Verfahren. Insbesondere kann gemäß Artikel 46 StGB RF die Steuer durch Pfändung von Bankkonten und gemäß Artikel 47 StGB RF durch Vollstreckung in anderes Vermögen des Steuerzahlers erfolgen. Wie das Präsidium des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation im analysierten Urteil erläuterte, ist die Verrechnung eines Steuerguthabens auf Initiative der Steuerbehörde eine mögliche Form der Zwangsbeitreibung, welche jedoch gewissen Voraussetzungen unterliegt. Das Oberste Arbitragegericht der Russischen Föderation hatte bereits früher die Position vertreten (siehe Erlass Nr. 6544/09 des Präsidiums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 15. September 2009), dass eine Aufrechnung im Falle der Verletzung der vorgeschriebenen Frist für die Zwangsbeitreibung durch die Steuerbehörde unzulässig ist(siehe auch Punkt 32, Erlass Nr. 57 des Plenums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 30. Juli 2013). Im analysierten Erlass wird dieser Ansatz nun auch auf die Fälle erweitert, in denen eine außergerichtliche Steuerbeitreibung nicht möglich ist. Ebenfalls nur auf dem Gerichtsweg beizutreiben und damit von einer Aufrechnung ausgeschlossen sind Vollstreckungen in den folgenden Fällen: 1. In Bezug auf Haushaltseinrichtungen; 2. bei natürlichen Personen, die keine Einzelunternehmer sind; 3. bei Mutter- oder Tochtergesellschaften des Steuerpflichtigen 4. falls die Steuer im Ergebnis einer Umqualifizierung eines vom Steuerzahler vorgenommenen Rechtsgeschäfts, des Status des Steuerzahlers oder der Art seiner Tätigkeit durch die Steuerbehörde nachberechnet wurde, 5. Steuern wurden im Ergebnis der Kontrolle der Preise in Rechtsgeschäften zwischen verbundenen Personen nachberechnet (Verrechnungspreisbildung), 6. falls die Steuerbehörde die Frist für die Zwangsbeitreibung der Steuern verstreichen lässt. 20

21 Gazpromtrans Umsatzsteuer und Schadensersatz Umsatzsteuerbeträge, die der Steuerzahler bei der Berechnung der Steuer als Vorsteuer geltend machen kann, sind nicht in die Bemessungsgrundlage eines etwaigen Schadensersatzanspruches mit einzubeziehen. Gemäß Artikel 339 Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation (ZGB RF) muss eine Person, die einer anderen Person (ihrem Geschäftspartner) aufgrund der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung von Verpflichtungen (eines Vertrages) einen Schaden (Verluste) zugefügt hat, diesen ersetzen.. Diesbezüglich sind gemäß Artikel 15 ZGB RF unter Verlusten insbesondere Aufwendungen zu verstehen, die die Person, deren Rechte verletzt wurden, getragen hat oder tragen muss, um das verletzte Recht wiederherzustellen. In der verhandelten Sache hat die OAO Gazpromneft ihre Verpflichtung zur Reinigung beladener Waggons nicht erfüllt. Die OOO Gazpromtrans engagierte einen Dritten zur Ausführung der Reinigung der Waggons und trug alle diesbezüglich entstandenen Aufwendungen (Vergütung für die Ausführung dieser Arbeiten einschließlich Umsatzsteuer). In der Folge versuchte die OOO Gazpromtrans, den gesamten Betrag der angefallenen Aufwendungen (einschließlich Umsatzsteuer) von der OAO Gazpromneft beizutreiben. Das Präsidium des Obersten Arbitragegerichts wies einen Erstattungsanspruch für den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag als ungerechtfertigt zurück. Insbesondere sind Aufwendungen dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie zwar vom Geschädigten im Ergebnis einer Rechtsverletzung getragen, ihm jedoch aus anderen Quellen vollständig erstattet wurden. Andernfalls würde eine Grundlage für den mehrfachen Erhalt derselben Erstattungsbeträge für den Geschädigten entstehen, es also zum Erhalt eines Vermögensvorteils kommen, was den Zielen des Schadensersatzes widerspricht. Demzufolge werden die vom Geschädigten getragenen Aufwendungen bereits allein durch den Anspruch auf Vorsteuererstattung kompensiert. Somit sind die betreffenden Umsatzsteuerbeträge nicht den vom Schadensverursacher zu erstattenden Verlusten zuzuordnen. Daher ist bei der Berechnung der gegenüber dem Schadensverursacher geltend zu machenden Ansprüche in allen Fällen die Existenz des Rechts auf Vorsteuerabzug in Übereinstimmung mit der Steuergesetzgebung zu prüfen. Es besteht allerdings hierbei das Risiko, dass die Steuerbehörden ihrerseits die Begründetheit eines solchen Abzugs anfechten. Bamtonnelstroj Zweifelhafte Forderungen Das Vorhandensein von gegenseitigen Ansprüchen ist kein Hindernis für die Bildung von Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen. Mit anderen Worten, das Vorhandensein von gegenläufigen Verbindlichkeiten wird zu steuerlichen Zwecken nicht als Absicherung von Forderungen betrachtet. 21

22 Gemäß Artikel 266 StGB RF ist der Steuerzahler berechtigt, eine Wertberichtigung auf zweifelhafte Forderungen zu bilden, in der beliebige Ansprüche von Steuerpflichtigen infolge der Veräußerung von Waren (Ausführung von Arbeiten, Erbringung von Leistungen) berücksichtigt werden, wenn diese nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist bezahlt und nicht durch eine Pfandvereinbarung, Bürgschaft oder Bankgarantie gesichert sind. In der Vergangenheit wiesen das MinFin und der Föderale Steuerdienst in offiziellen Erläuterungen darauf hin, dass das Vorhandensein von Gegenverbindlichkeiten faktisch eine Absicherung der Beitreibung von Forderungen darstellt, da gemäß Artikel 410 ZGB RF die Aufrechnung gleichartiger gegenseitiger Forderungen auf Grundlage einer einseitigen Erklärung erfolgt (generell also nicht die Zustimmung der zweiten Partei erfordert). Demzufolge wurde bei der Berechnung der Wertberichtigung lediglich der Teil der Forderungen berücksichtigt, der die überfälligen Verbindlichkeiten des Steuerzahlers gegenüber demselben Geschäftspartner überstieg. Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich diesbezüglich nicht entwickelt. Das Präsidium des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation verwarf nunmehr den Ansatz der Steuerbehörden und wies im genannten Beschluss darauf hin, dass eine solche Einschränkung (Berücksichtigung von Gegenverbindlichkeiten) im StGB RF nicht aufgeführt ist und dass die Aufrechnungsmöglichkeit ein Recht des Steuerzahlers ist, weshalb die Existenz einer solchen Möglichkeit nicht automatisch zur Korrektur der durch den Steuerzahler gebildeten Wertberichtigung führen muss. Die Position des Präsidiums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation wurde dem Föderalen Steuerdienst der Russischen Föderation und den lokalen Steuerbehörden mit Schreiben Nr. SA-4-7/23263 vom 24. Dezember 2013 offiziell bekannt gegeben. ZAO Firma IT Informazionnye technologii - Softwareupdate Ein auf Grundlage eines Lizenzvertrages bereitgestelltes Software-Update ist keine Leistung, sondern die Übertragung eines nicht ausschließlichen Rechts zur Nutzung von Programmen für Computer (Update). In diesem Zusammenhang ist ein solcher Geschäftsvorfall gemäß Unterpunkt 26, Punkt 2, Artikel 149 StGB RF nicht in Russland umsatzsteuerpflichtig. Gemäß Artikel 146 StGB RF unterliegen Geschäftsvorfälle aus der Realisierung von Waren, Arbeiten und Leistungen sowie im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögensrechten der Umsatzbesteuerung. Jedoch ist gemäß Unterpunkt 26, Punkt 2, Artikel 149 StGB RF die Übertragung von Rechten zur Nutzung von Programmen auf Grundlage eines Lizenzvertrags von der Umsatzbesteuerung befreit. 22

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