Petition Umsetzung des Willkürverbotes - Änderung 339 StGB - Rechtsbeugung Sammelunterschriftsbogen

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1 Von: Klaus Gruner aus: Falkensee, an: Deutscher Bundestag - Petitionsausschuss in: Deutschland. Der Deutsche Bundestag möge eine Aufhebung der Willkürfreiheit (straffreie Verstöße gegen die Menschenrechte, das Grundgesetz oder andere Gesetze) durch Mitarbeiter der Gesellschaft durch eine Änderung des 339 StGB - Rechtsbeugung beschließen. Das bestehende Gesetz behandelt Rechtsverstöße durch Mitarbeiter der Gesellschaft. Es beschränkt die Strafbarkeit auf Richter, Amtsträger (Beamte und Mitarbeiter in einem öffentlich rechtlichen Amtsverhältnis), Schiedsrichter und auf Rechtssachen (förmliche Verfahren). Es ist die Ursache der bekannten Redewendungen "Ämter machen was sie wollen" und "Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe"! In den aktuellen Gesetzen sind viele Tatbestände und Verstöße gegen das Recht, die durch Mitarbeiter der Gesellschaft begangen oder durch Entscheidungsberechtigte angewiesen wurden, nicht oder nur sehr ungenügend unter Strafe gestellt : - Verletzungen der Menschenrechte (z.b. Diskriminierung) - Verletzungen des Grundgesetzes - Art. 1, der Würde des Menschen; - Art. 3, allseitige Gleichbehandlung vor dem Gesetz; - Art. 20, vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden; - Art Amtseid für Regierungsmitglieder Entscheidungen gegen das Wohl und den Schutz (der Mehrheit!) des Volkes - Verletzungen anderer Rechts- und Gesellschaftsnormen; - Verletzungen durch einen anderen, als im Gesetz angeführten, Personenkreis (z.b. nicht vereidigte Mitarbeiter der Gesellschaft oder der Wirtschaft usw.) Seite 1 / 5

2 - Verletzungen in Vorgängen, die keine Rechtssache darstellen (z.b. Verwaltungsakte, andere Anweisungen gegenüber Bürgern usw.) Diese Verstöße bleiben für die Täter (fast) immer straffrei und folgenlos (Schadensersatz) (bewusste? und großzügige Willkürfreigabe!). Das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung bewertet die Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft deutlich höher als die Interessen der Bürger. Es werden eher die Täter geschützt, als Rechtsverstöße unter Strafe gestellt sind. Unrecht gegenüber den Bürgern durch Mitarbeiter der Gesellschaft wird mit dem bestehenden Gesetz, gegen die Interessen und den Willen der Mehrheit des Volkes, zum Nachteil der Betroffenen und nicht zu ihrem Schutz, durch fehlende vorbeugende Maßnahmen (wirksame Strafandrohung) geduldet und damit provoziert und gefördert! Um Verstößen gegen Recht und Gesetz auf allen Seiten und in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens vollständig vorzubeugen (ohne sich die Einhaltung einklagen zu müssen, mit einem bis heute ungewissem Ausgang, da auch in der Justiz einfache Rechtsverstöße straffrei sind), sollte ein geändertes Gesetz folgende Gesichtspunkte berücksichtigen : 1. Gesetze sind eine, für alle Seiten zwingend bindende, Vorschrift, für die es auf keiner Seite eine Einschränkungen der Strafbarkeit bei unberechtigten Verstößen geben darf! 2. Verstöße gegen die Menschenrechte (MRK; z.b. Diskriminierung Art. 14), das Grundgesetz (z.b. Verletzung der Würde des Menschen (Art. 1), des Gleichheitsgebotes (Art. 3), des Amtseides (Art. 56; Verpflichtung zur Einsetzung der Kraft zum Wohl und zum Schutz des Seite 2 / 5

3 Volkes), bei der Anwendung nicht eindeutiger Gesetze usw.) oder unberechtigte Verstöße durch einen Richter oder anderen Vereidigten (z.b. Amtsträger) sollten strafschärfend berücksichtigt werden! (bisher nicht oder ungenügend berücksichtigte Tatbestände werden somit eingeschlossen) 3. Der Versuch sollte strafbar sein. (Jede Aussage in Behörden und Ämtern muss den Gesetzen entsprechen und gerichtlich revidierte Entscheidungen müssen automatisch zu einer Strafbarkeit der Fehlentscheidung führen) StGB Abs.3 - Vorteilsgewährung (z.b. Strafbefreiung) durch eine Behörde darf nicht angewendet werden, um eine Strafbefreiung zu realisieren. 5. Die Eingangsstrafe sollte als Geldstrafe festgelegt werden und die Höchststrafe sollte nicht mehr bewährungsfähig sein (über 2 Jahre). 6. Ausnahmen bei der Strafverfolgung dürfen nur bei Entscheidungen gegen offensichtlich fehlerhafte (einseitigen, Schäden oder Ungerechtigkeit verursachenden) Gesetzen zugelassen und dürfen nicht zur Regel erhoben werden! 7. Die deutliche Mehrheit der Verantwortlichen und der Mitarbeiter halten sich an Recht und Gesetz und haben einen Schutz nicht nötig. Nur eine deutliche Minderheit profitiert von den starken Beschränkungen der Strafbarkeit und schädigt dann wiederholt viele Bürger im Verantwortungsbereich! Den Wortlaut des zu beschließenden geänderten Gesetzes überlasse ich dem Gesetzgeber. Seite 3 / 5

4 Jede mögliche Mehrdeutigkeit in der Gesetzgebung fördert den Versuch des Verstoßes! Es dürfen deshalb auch keine juristischen Möglichkeiten integriert werden, die eine vollständige Wirksamkeit des neuen Gesetzes aufweicht oder unmöglich macht! Die Unterzeichner fordern das Ende von jeglicher straffreier und folgenloser Willkür durch alle Mitarbeiter der Gesells Seite 4 / 5

5 Powered by TCPDF ( Petition Umsetzung des Willkürverbotes - Änderung 339 StGB - Rechtsbeugung Ich unterstütze die Petition mit meiner Unterschrift: Nr. Vorname Name Straße Nr. Postleitzahl Ort Datum Unterschrift Hinweise: Eintragung nur persönlich und handschriftlich. Name und Adresse leserlich, möglichst in Druckbuchstaben. Das Stimmrecht darf nur einmal (nur Online oder nur Handschriftlich) ausgeübt werden. Liste mit Original-Unterschriften (Seite 2) bis zum einscannen oder fotografieren und auf hochladen. Seite 5 / 5

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