Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

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1 3 Ca 10446/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: gegen C. - Beklagte und Beschwerdegegnerin - hat das Landesarbeitsgericht München durch den Vorsitzenden der Kammer 7, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gericke, ohne mündliche Verhandlung am 23. Oktober 2009 für Recht erkannt:

2 - 2-7 Ta 309/09 Die Beschwerde der B. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. In einem Rechtsstreit über eine arbeitgeberseitige Kündigung, in dem der bei der B. rechtsschutzversicherte Kläger einen Kündigungsschutz- und einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hatte, haben sich die Parteien am in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht München durch einen Vergleich über den gesamten Rechtsstreit geeinigt. Das Arbeitsgericht München hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tag nach Anhörung der anwesenden Beklagtenvertreterin und des Klägervertreters, ohne dass diese Einwände erhoben haben, den Gegenstandswert für das Verfahren auf ,00 und den Vergleichsmehrwert mit ,00 festgesetzt. Den Gegenstandswert für das Verfahren hat es mit drei Bruttomonatsgehältern festgesetzt. Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus einem Bruttomonatsgehalt für die Freistellung, einem weiteren Bruttomonatsgehalt für das Arbeitzeugnis, einem Betrag von ,00 für die Outplacementberatung den Betrag haben die Parteien selbst eingesetzt -, schließlich weiteren 2.400,00 für die Abwicklung der Mitarbeiterbeteiligung (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom (Bl. 55/56 d.a.) zusammen. Mit Schriftsatz vom (Bl. 48/53 d.a.) hat der Klägervertreter namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung des Klägers Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom eingelegt, die er damit begründet hat, die Rechtsschutzversicherung sei nicht damit einverstanden, dass die im Vergleich über den Kündigungsschutzrechtsstreit hinaus mit vereinbarten Gegenstände sich gegenstands-

3 - 3 - werterhöhend auswirkten. Der Klägervertreter hat in der Beschwerdebegründung deutlich gemacht, dass er der gegenteiligen Ansicht des Arbeitsgerichts München beitrete. Mit Beschluss vom hat das Arbeitsgericht München der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt und zur Begründung ausgeführt, es halte die Beschwerde bereits für unzulässig, da sie allein im Interesse der Rechtsschutzversicherung eingelegt worden sei. Im Übrigen wirkten sich die mitgeregelten Angelegenheiten streitwerterhöhend aus. II. Die Beschwerde der B. ist bereits nicht statthaft, mithin unzulässig. Das Arbeitsgericht München hat mit seinem Beschluss vom den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich gemäß 33 RVG festgesetzt. Bei dem Beschluss vom handelt es sich nicht um eine Streitwert-, sondern um eine Gegenstandswertfestsetzung nach 33 RVG. Die Wertfestsetzung hatte nach 33 Abs. 1 RVG zu erfolgen, da die Gerichtsgebühren wegen vollständiger Beendigung des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht ohne streitige Verhandlung entfallen, vgl. 3 Abs. 2 GKG und Anlage 1 Teil 8 Nr. 8210, und somit keine gerichtliche Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt (vgl. ErfK, 8. Auflage München 2008, 60 ArbGG 12 (Koch) Rn. 10). Nach 33 Abs. 3 RVG können die Antragsberechtigten gegen einen Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde einlegen. Antragsberechtigt sind gemäß 33 Abs. 2 S. 2 RVG nur der Rechtsanwalt, sein Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des 45 RVG die Staatskasse, nicht jedoch die Rechtsschutzversicherung einer Partei. Der Klägervertreter hat ausdrücklich nicht im Namen des Klägers Beschwerde eingelegt. Der Kläger wäre durch eine zu hohe Festsetzung des Gegenstandswertes beschwert. Er hat sie auch nicht im eigenen Namen eingelegt, er wäre durch den Gegenstandswert auch nicht beschwert, wenn eine zu hohe Festsetzung erfolgt wäre. Er hat die Beschwerde somit ausdrücklich nicht für Antragsberechtigte einlegen wollen. Einem Rechtsanwalt kann man getrost zutrauen, dass er regelmäßig das ausdrückt, was

4 - 4 - er ausdrücken will. In einem solchen Fall ist eine Auslegung nicht mehr möglich, da eine Auslegung nur stattfinden kann, wenn ein Text auslegungsbedürftig ist. Die erkennende Kammer folgt der zutreffenden Rechtsprechung des LAG Bremen, vgl. Beschluss vom Ta 35/88 LAGE Nr. 3 zu 10 BRAGO. Wegen Fehlens einer Auslegungsbedürftigkeit der Formulierung des Klägervertreters kann die Beschwerdekammer der Entscheidung des LAG Nürnberg vom Ta 78/94 nicht folgen. Im Übrigen gibt die von JURIS unter der Rubrik Rechtsprechung zu der Entscheidung des LAG Nürnberg mit so auch BGH, 20. August 1988 VIII ZR 225/86 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage der Antragsberechtigung und Auslegung einer Beschwerde namens und im Auftrag der Rechtsschutzversicherung nichts her. Denn die zitierte Entscheidung befasst sich zwar mit einer Gegenstandswertfestsetzung. Jedoch hat im vom BGH entschiedenen Fall der Prozessbevollmächtigte des Beklagten aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt, vgl. BGH a.a.o. unter 2. der Gründe. Nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer ist die Beschwerde auch unbegründet. Insoweit folgt sie der zutreffenden Auffassung des Arbeitsgerichts München und BGH IV ZR 145/04 = NZA 2006, Der BGH führt unter 2. d. der Gründe überzeugend aus Bei der einverständlichen Erledigung eines Rechtsstreits durch einen Vergleich ist aber dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige Streitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich. Die Miterledigung anderer Streitpunkte schafft vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch.... (unter 2. c.) Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte für die im Vergleich mit erledigten Fragen, wenn sie streitig geworden wären, im Rahmen des vereinbarten Arbeits - Rechtsschutzes Deckung zu gewähren. Die getroffenen Vereinbarungen betreffen Rechtsfragen im engen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um die es im Ausgangsrechtsstreit ging, auch soweit der Vergleich die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses für den Kläger oder die Rückgabe seines Generalschlüssels vorsieht. Von einer unnötigen Erhöhung der Kosten kann hier nicht die Rede sein. Genau so verhält es sich bei den im Vergleich vom mit geregelten Fragen, nämlich Freistellung während des Laufs der Kündigungsfrist und deren Modalitäten, vor-

5 - 5 - zeitiges Eigenkündigungsrecht des Klägers mit Erhöhung der Abfindung, Modalitäten der Vergütung während der Freistellung (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm), Outplacementberatung sowie Arbeitszeugnis. Diese Gegenstände werden üblicherweise in einen Vergleich aufgenommen. Ohne sie kommt eine Einigung in der Regel nicht zustande. Außerdem wäre es sicher nicht im Sinne der Rechtsschutzversicherungen, wenn sie durch ihre restriktive Haltung gegenüber dem Vergleichsmehrwert die Klagepartei zwingen würden, sämtliche Gegenstände, die sie im Vergleich regeln möchte, schnell vor dem Vergleichsabschluss noch klageweise geltend zu machen, um sie mit der Folge des von der Rechtsschutzversicherung anzuerkennenden Vergleichsmehrwertes noch mit vergleichen zu können. Dann nämlich würde nicht nur ein Vergleichs-, sondern bereits ein Verfahrensmehrwert entstehen, so dass sich die von der Rechtsschutzversicherung geäußerte Ansicht letztlich auch noch als ihren eigenen Interessen widersprechend auswirkt. Auch zur Höhe der festgesetzten Gegenstandswerte sieht die erkennende Beschwerdekammer keine Differenz zur Ansicht des Arbeitsgerichts München. Die Werte entsprechen ausnahmslos der üblichen Bewertungspraxis, vgl. Meier, Streitwert im Arbeitsrecht München 2000 m. zahlr. Nachw. Nach ständiger Rechtsprechung auch der Beschwerdekammer ist im Übrigen das Landesarbeitsgericht nicht befugt, das Ermessen des Arbeitsgerichts zu ersetzen, wenn das Arbeitsgericht sein Ermessen ausgeübt und sich dabei in vertretbaren Grenzen gehalten, also sein Ermessen nicht fehlerhaft oder missbräuchlich gebraucht hat. Das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht hat also nur zu prüfen, ob das Arbeitsgericht sein Ermessen überhaupt ausgeübt und dabei die gesetzlichen Grenzen eingehalten hat, ohne dass es eine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. etwa BAG AP Nr. 3 zu 87 ArbGG 1979 III. 2. der Gründe; LAG Nürnberg , JurBüro 2005, 97; LAG Nürnberg NZA 1993, 430; LAG Nürnberg AR-Blattei IS Nr. 248; LAG Nürnberg MDR 2004, 718; LAG München LAGE Nr. 50 zu 12 ArbGG Streitwert; LAG Rheinland-Pfalz LAGE Nr. 54 zu 12 ArbGG 1979 Streitwert; LAG München Ta 288/09 n.v. Das Arbeitsgericht hat sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.

6 - 6 - Diese Entscheidung, die gemäß 78 S. 3 durch den Vorsitzenden der Beschwerdekammer allein ergeht, ist unanfechtbar, 33 Abs. 6 RVG, da das Landesarbeitsgericht ein Oberlandesgericht ist. Dr. Gericke

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