Leseprobe. Praxisratgeber Vergaberecht. Thomas Ferber. 3. Auflage September Fachverlag Thomas Ferber. Fristen im Vergabeverfahren

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1 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren Thomas Ferber 3. Auflage September 2013 Fachverlag Thomas Ferber

2 Dieses Buch wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind. ISBN Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. 3. Auflage September 2013 c 2013 Fachverlag Thomas Ferber Heinestr Darmstadt kontakt@fachverlag-ferber.de Dieses Werk einschließlich aller Abbildungen ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Satz: Thomas Ferber mit Hilfe von L A TEX Lektorat: Christina Ferber Druck und Bindung: TZ-Verlag & Print GmbH, Roßdorf bei Darmstadt Printed in Germany

3 Dieses Buch widme ich meinen früheren Kollegen im Forschung-und-Lehre-Team bei Sun Microsystems: Bea, Regina, Sabine, Andreas, Axel, Frank, Gregor, Mathias, Matthias, Michael, Rolf, Stefan, Thorsten, Torsten, Wilfried und Wolfgang sowie unserem Chef Eckhard.

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5 Liebe Leserin, lieber Leser, Vorwort das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. In der Bundesrepublik Deutschland werden pro Jahr öffentliche Aufträge im Wert von ca. 360 Milliarden Euro vergeben. Die Gesamtzahl der Ausschreibungen schätzt man dabei auf mehr als 2,5 Millionen pro Jahr. Für die gesamte Europäische Union geht man von einem Marktvolumen bei öffentlichen Beschaffungen von mehr als 2 Billionen Euro aus. Durch dieses hohe Marktvolumen und die Zahlungsfähigkeit der öffentlichen Hand sind öffentliche Aufträge für Wirtschaftsunternehmen sehr interessant. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist allerdings streng formalisiert und inhaltlich komplex und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die sich am Verfahren beteiligenden Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens animieren. Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprecheni

6 Vorwort de Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden. Fristen haben aufgrund der Formstrenge der Vergabeverfahren eine besondere Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Fristen zum Beispiel durch die falsche Berechnung einer Frist kann zu einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens führen. Eine zu späte Abgabe auch um nur eine Minute führt zwangsläufig zum Ausschluss des Bieters. In diesem Buch finden Sie alles über Angebotsfristen, Fristen zur Teilnahme, Bewerbungsfristen, Zuschlagsfristen, Bindefristen, Wartefristen, Fristverkürzungen, Fristverlängerungen und vieles mehr. Sie erfahren, wann Fristen beginnen und wann diese enden sowie welche Regeln für Samstage, Sonntage und Feiertage in Bezug auf die Fristen gelten. Behandelt werden die Verfahren gemäß VOL/A, VOB/A, VOF, SektVO und VSVgV und soweit zutreffend die Vergabearten öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren sowie wettbewerblicher Dialog. Die hier vorliegende dritte Auflage wurde deutlich erweitert und um den Bereich Verteidigung und Sicherheit ergänzt. Auf der Webseite finden Sie aktuelle Ergänzungen bzw. Korrekturen zu diesem Buch. Ich wünsche Ihnen viel Freude mit diesem Buch, Erfolg für Ihre Ausschreibung als Auftraggeber bzw. viel Erfolg als Bieter. Über Rückmeldungen, Anregungen, Hinweise und Kritik per freue ich mich sehr. Darmstadt, im September 2013 ii Thomas Ferber

7 Vorwort Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen des Vergaberechts 1 1. Einleitung Was ist Vergaberecht? Auftragsarten Lieferaufträge Bauaufträge Dienstleistungsaufträge Auslobungsverfahren Baukonzession Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Aufträge Mischformen Mischformen mit Dienstleistungen Mischformen mit dem Sektorenbereich Mischformen mit dem Bereich Verteidigung und Sicherheit Die Regeln für die Vergabe Die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen i iii

8 Inhaltsverzeichnis Die Regeln für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Die Regeln für die Vergabe von nicht vorab eindeutig beschreibbaren freiberuflichen Leistungen Die Regeln für die Vergabe im Sektorenbereich Die Regeln für die Vergabe im Bereich Verteidigung und Sicherheit Die EU-Schwellenwerte Die EU-Schwellenwerte für den Sektorenbereich Der EU-Schwellenwert für Bauleistungen Der EU-Schwellenwert für Lieferungen und Dienstleistungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), vierter Teil Die Vergabeverordnung (VgV) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Die Sektorenverordnung Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit Schätzung des Auftragswertes Keine Manipulation des Schätzwertes Zeitpunkt der Schätzung Objektivität der Schätzung Schätzung des Auftragswertes für den Bereich Verteidigung und Sicherheit Schätzung des Auftragswertes für den Sektorenbereich Die Vergabearten Offenes Verfahren Der Ablauf im offenen Verfahren Nicht offenes Verfahren Der Ablauf im nicht offenen Verfahren Gründe für ein nicht offenes Verfahren bei Ausschreibungen gemäß VOL/A-EG Gründe für ein nicht offenes Verfahren bei Ausschreibungen gemäß VOB/A-EG iv

9 Inhaltsverzeichnis 2.3. Verhandlungsverfahren Gründe für ein Verhandlungsverfahren bei Ausschreibungen gemäß VOL/A-EG Gründe für ein Verhandlungsverfahren bei Ausschreibungen gemäß VOB/A-EG Gleichbehandlung der Bieter Wettbewerblicher Dialog Gründe für einen wettbewerblichen Dialog bei Ausschreibungen gemäß VOL/A-EG Gründe für einen wettbewerblichen Dialog bei Ausschreibungen gemäß VOB/A-EG Gründe für einen wettbewerblichen Dialog bei Ausschreibungen gemäß VOB/A-VS Gründe für einen wettbewerblichen Dialog bei Ausschreibungen gemäß VSVgV II. Fristen Fristen und Termine Die Dimension der Zeit Begriffsdefinition Frist Fristbeginn Fristende Zusammenfassung Fristberechnung Begriffsdefinition Termin Feiertage Berücksichtigung der Feiertage bei europaweiten Ausschreibungen Berücksichtigung der Feiertage bei nationalen Ausschreibungen Fristen im Vergabeverfahren Veröffentlichungsfrist Regeln für die Bekanntmachung bei Ausschreibungen gemäß VOL/A-EG Regeln für die Bekanntmachung bei Ausschreibungen gemäß VOB/A-EG v

10 Inhaltsverzeichnis vi Regeln für die Bekanntmachung bei Ausschreibungen gemäß VOB/A-VS Regeln für die Bekanntmachung gemäß SektVO Regeln für die Bekanntmachung bei Ausschreibungen gemäß VSVgV Regeln für die Bekanntmachung bei Ausschreibungen gemäß VOF Regeln für die Bekanntmachung bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte Angebotsfrist Beginn der Angebotsfrist Ende der Angebotsfrist Dauer der Angebotsfrist Bearbeitungsfrist Frist für Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Angemessene Frist Mindestfristen für den Teilnahmewettbewerb für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte Mindestfristen für den Teilnahmewettbewerb für Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte Verkürzung der Fristen durch elektronische Übersendung der Bekanntmachung Verkürzte Fristen durch besondere Dringlichkeit (beschleunigtes Verfahren) Verkürzte Fristen bei der Sektorenverordnung - Sekt- VO Zusammenfassung Frist für zusätzliche Auskünfte Wann ist die Auskunft rechtzeitig erteilt? Auskunftsfristen ab Erreichen der Schwellenwerte Auskunftsfristen unterhalb der Schwellenwerte Gleichbehandlung der Bieter Bis wann können Bieterfragen gestellt werden? Zusammenfassung Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen beim offenen Verfahren Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen unterhalb der Schwellenwerte

11 Inhaltsverzeichnis Terminsetzung für die Anforderung der Vergabeunterlagen Bindefrist Unzulässige Änderung der Bindefrist/Zuschlagsfrist Lange Bindefristen Zuschlagsfrist Unterhalb des Schwellenwertes Ab Erreichen des Schwellenwertes Die Frist zur Bekanntmachung über die Auftragserteilung Ausschreibungen gemäß VOL/A-EG Ausschreibungen gemäß VOB/A-EG Ausschreibungen gemäß VOF Ausschreibungen gemäß SektVO Ausschreibungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich Die Fristen bei Rügen und Nachprüfungen Unverzüglichkeit einer Rüge Entscheidungen der Vergabekammern Informations- und Wartepflicht Informationsinhalt Beispiele Unwirksamkeit des Vertrages Informationspflicht unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOL/A Informationspflicht unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB/A Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB Fristen in der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A Ende der Angebotsfrist Angebotsfrist - Eröffnungstermin Rücknahme von Angeboten Zuschlagsfrist Fristen in der beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A Fristen bei der freihändigen Vergabe gemäß VOB/A vii

12 Inhaltsverzeichnis 7. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOL/A Fristen beim offenen Verfahren Fristen beim offenen Verfahren gemäß VOL/A-EG Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VOL/A Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen Fristen für zusätzliche Auskünfte Verlängerung der Angebotsfristen Zurückziehen von Angeboten Fristen beim offenen Verfahren gemäß VOB/A-EG Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VOB/A Verlängerung der Angebotsfristen Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen Fristen für zusätzliche Auskünfte Zurückziehen von Angeboten Fristen beim offenen Verfahren gemäß SektVO Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß SektVO Verlängerung der Angebotsfristen Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen Fristen für zusätzliche Auskünfte Fristen beim nicht offenen Verfahren Fristen beim nicht offenen Verfahren gemäß VOL/A Frist für den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren Fristen für zusätzliche Auskünfte Verlängerung der Angebotsfristen Zurückziehen von Angeboten Fristen beim nicht offenen Verfahren gemäß VOB/A Frist für den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren Zuschlagsfrist Versenden der Unterlagen Fristen für zusätzliche Auskünfte Verlängerung der Angebotsfristen viii

13 Inhaltsverzeichnis Zurückziehen von Angeboten Fristen beim nicht offenen Verfahren gemäß SektVO Regelfristen gemäß SektVO Verkürzte Fristen gemäß SektVO Verlängerung der Angebotsfristen Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen Fristen für zusätzliche Auskünfte Fristen beim nicht offenen Verfahren gemäß VOB/A-VS Frist für den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren Zuschlagsfrist Versenden der Unterlagen Fristen für zusätzliche Auskünfte Verlängerung der Angebotsfristen Zurückziehen von Angeboten Fristen beim nicht offenen Verfahren gemäß VSVgV Frist für den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Angebotsfrist beim nicht offenen Verfahren Fristen für zusätzliche Auskünfte Verlängerung der Angebotsfristen Zurückziehen von Angeboten Fristen beim Verhandlungsverfahren Der Ablauf im Verhandlungsverfahren Fristen beim Verhandlungsverfahren gemäß VOL/A Frist für den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Fristen für zusätzliche Auskünfte Verlängerung der Angebotsfristen Zurückziehen von Angeboten Fristen beim Verhandlungsverfahren gemäß VOB/A Frist für den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Zuschlagsfrist Fristen für zusätzliche Auskünfte Verlängerung der Angebotsfristen Zurückziehen von Angeboten Fristen beim Verhandlungsverfahren gemäß SektVO Regelfristen gemäß SektVO Verkürzte Fristen gemäß SektVO Verlängerung der Angebotsfristen ix

14 Inhaltsverzeichnis Frist zur Absendung der Vergabeunterlagen Fristen für zusätzliche Auskünfte Fristen beim Verhandlungsverfahren gemäß VOF Verkürzte Fristen gemäß VOF Fristen für zusätzliche Auskünfte Verlängerung der Bewerbungs- und Angebotsfristen Fristen beim Verhandlungsverfahren gemäß VOB/A-VS Frist für den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Zuschlagsfrist Versenden der Unterlagen Fristen für zusätzliche Auskünfte Zurückziehen von Angeboten Fristen beim Verhandlungsverfahren gemäß VSVgV Frist für den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Fristen für zusätzliche Auskünfte Verlängerung der Angebotsfristen Zurückziehen von Angeboten Fristen beim wettbewerblichen Dialog Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemäß VOL/A Frist für den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Fristen für zusätzliche Auskünfte Verlängerung der Angebotsfristen Zurückziehen von Angeboten Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemäß VOB/A Frist für den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Fristen für zusätzliche Auskünfte Versenden der Vergabeunterlagen Fristen beim Wettbewerblichen Dialog gemäß VOB/A-VS Frist für den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Fristen für zusätzliche Auskünfte Versenden der Vergabeunterlagen Fristen beim Wettbewerblichen Dialog gemäß VSVgV Frist für den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Verlängerung der Angebotsfristen Zurückziehen von Angeboten x

15 Inhaltsverzeichnis 12. Beispiele und Tipps für die Praxis Beispiele Der Expressversand, Kurierdienst hat nicht pünktlich abgegeben! Pünktlich abgegeben? Abgabe nach Abgabetermin, aber vor Öffnung der Angebote Verlängerung der Angebotsfrist Die Sommerzeit: 10:00 Uhr MEZ vs 10:00 Uhr MESZ Tipps für die Praxis Angemessene Fristlänge Faire Abgabetermine Verlängerung der Fristen Korrekte Berechnung der Fristen Das Risiko der verspäteten Abgabe - Kurier- und Expressdienste Das Risiko der verspäteten Abgabe - der richtige Abgabeort Die unverzügliche Rüge Fristen für zusätzliche Auskünfte III. Gesetze und Verordnungen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Richtlinie (EWG, EURATOM) Nr. 1182/ Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Vergabeverordnung (VgV) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) VOL Teil B Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - VOB/A VOB Teil B 563 xi

16 Inhaltsverzeichnis 21. Sektorenverordnung - SektVO Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit - VSVgV Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG Gesetze über Feiertage 677 IV. Anhang Abkürzungen Lexikon 705 Literaturverzeichnis 719 Tabellenverzeichnis 722 Abbildungsverzeichnis 725 Index 737 xii

17 Teil I. Grundlagen des Vergaberechts 1

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19 1.1. Was ist Vergaberecht? KAPITEL 1 Einleitung Vergabeverfahren sind keine Erfindung der Neuzeit. Bereits in der Antike wurden öffentliche Bauten und Dienstleistungen teilweise in öffentlichen Verfahren vergeben. Beispielhaft seien hierzu die Bauvergabe des Zeus-Tempels 1 im griechischen Livadia im 2. Jahrhundert vor Christus sowie die Vergabe über den Bau einer Mauer 2 im römischen Puteoli im Jahr 105 vor Christus genannt. Abbildung 1.1.: Die erste europaweite Währung - römische Münzen 1 Siehe hierzu Centralblatt der Bauverwaltung Nr. 1, S. 5; Nr. 2, S , Siehe hierzu T. Wiegand. Die Puteolanische Bauinschrift, 1894; P. Ries, Bauverträge im römischen Recht, Dissertation München

20 1. Einleitung Die zur Lizitation (Versteigerung) an einem vorher bekanntgegebenen Tag öffentlich auf dem Forum anstehenden Verdingungen (Vergaben) wurden bereits bei der Ankündigung des Termins durch Anschlag bekannt gemacht. Geboten wurde durch Fingerzeichen. Den Zuschlag bekam bei der Verdingung von Werk-, Dienst- und Sachleistungen derjenige, der für das geringste Entgelt bereit war diese Leistungen zu erbringen. 3 Sinn und Zweck dieser Verfahren war es, die Leistungen zum günstigsten Preis einzukaufen. Mit der Industrialisierung Europas wurde das Verdingungswesen (Submissionswesen, Vergabewesen) wieder neu entdeckt. Ziel war auch hier die Vergabe zum günstigsten Preis. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden schließlich in Deutschland die beiden Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB) und Leistungen (VOL) erarbeitet und verabschiedet. Beide Verdingungsordnungen wurden haushaltsrechtlich im deutschen Recht verankert. Mit der Entwicklung der Europäischen Union und dem Ausbau des europäischen Binnenmarktes ergab sich die Notwendigkeit Regeln für einen gemeinsamen Markt zu schaffen. Dies wurde von der europäischen Kommission durch Richtlinien, die in nationale Gesetze und Vorschriften zu transformieren waren, umgesetzt. Durch die europäischen Vergaberichtlinien sind die folgenden drei Grundsätze im deutschen Vergaberecht verankert worden: Wettbewerbsprinzip Transparenzprinzip Gleichbehandlungsprinzip Das Bundesverfassungsgericht gab zum Begriff des Vergaberechts die folgende Definition: Als Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat. 4 Das heißt, beim Vergaberecht handelt es sich um ein Regelwerk und um Vorschriften, die die Umsetzung des Beschaffungswesens beschreiben. Bei der Beschaffung kann es sich um 3 W. Kunkel, Staatsordnung und Staatspraxis der Römischen Republik, Zweiter Abschnitt, München 1995, 446 ff.. 4 Bundesverfassungsgericht, 13. Juni BvR 1160/03, siehe hierzu VergabeR , 871

21 Güter oder Leistungen handeln Was ist Vergaberecht? Das deutsche Vergaberecht ist zweigeteilt in einen Bereich ab Erreichen der Schwellenwerte 5 und einen Bereich unterhalb der Schwellenwerte. Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist das deutsche Vergaberecht dem Haushaltsrecht des Bundes, der Bundesländer und der Gemeinden zuzurechnen mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und findet sich in 30 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sowie in 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO). 30 HGrG - Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich auch in den Haushaltsordnungen der 16 Bundesländer bzw. den Gemeindehaushaltsverordnungen (GemHVO). 5 Die Begriffe Schwellenwert, EU-Schwellenwert und EG-Schwellenwert werden im weiteren synonym benutzt. 5

22 1. Einleitung 55 Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO) (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren. 22 GemHVO - Vergabe von Aufträgen (1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss sonstiger Verträge sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit werden durch Wettbewerb unter den Bietern und das Ermitteln des günstigsten Angebotes erreicht. Geregelt wird die Vergabe durch Verwaltungsvorschriften, die auf die entsprechenden Vergabe- und Vertragsordnungen verweisen. Bei Auftragswerten oberhalb der EU-Schwellenwerte ist das deutsche Vergaberecht in einer sogenannten Kaskade aufgebaut. An ranghöchster Stelle steht dabei der vierte Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), mit dem die europäischen Richtlinien in deutsches Gesetz umgesetzt wurden. 6

23 Abbildung 1.2.: Rechtsübersicht 1.1. Was ist Vergaberecht? Die Vergabeverordnung (VgV) hat eine sogenannte Scharnierfunktion zwischen GWB und den verschiedenen Verdingungsordnungen. In der VgV werden die Weichen zur Anwendung der relevanten Verdingungsordnung gestellt: Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird auf den 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) verwiesen (siehe hierzu 4 VgV). Bei der Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen wird auf die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) verwiesen (siehe hierzu 5 VgV). Bei der Vergabe von Bauleistungen wird auf den 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) verwiesen (siehe hierzu 6 VgV). 7

24 1. Einleitung Handelt es sich um die Vergabe von Aufträgen im Bereich der Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie den Verkehrsbereich (Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen,... ) so werden unterhalb des GWB in der sogenannten Sektorenverordnung (SektVO) die Regeln zur Auftragsvergabe in diesem Bereich beschrieben. Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen findet seit dem 19. Juli 2012, ab Erreichen der Schwellenwerte, die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) Anwendung. Bei verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Bauaufträgen wird zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen der VSVgV auf den neuen dritten Abschnitt der VOB/A (VS-Paragrafen) verwiesen Auftragsarten Die verschiedenen Arten der öffentlichen Aufträge Lieferaufträge Bauaufträge Dienstleistungsaufträge Auslobungsverfahren Baukonzessionen Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Aufträge werden in 99 Abs. 2 bis 7 GWB definiert. 8

25 Lieferaufträge Lieferaufträge dienen der Beschaffung von Waren Auftragsarten 99 Abs. 2 GWB Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietoder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen. Die Beschaffung der Waren kann durch Kauf Ratenkauf Leasing Miet- oder Pachtverhältnis mit Kaufoption Miet- oder Pachtverhältnis ohne Kaufoption erfolgen. Waren sind grundsätzlich bewegliche Gegenstände. Unerheblich ist der Aggregatzustand der Ware. Waren können sein 6 : Computer-Hardware Computer-Software Einrichtungsgegenstände Energieträger wie Gas und Strom Wasser Maschinen 6 Siehe hierzu Reidt; Stickler; Glahs. Vergaberecht Kommentar. 3. Auflage 2010, 99 GWB Rn. 68; Kulartz/Kus/Portz (Hrsg.). Kommentar zum GWB-Vergaberecht. 2. Aufl. 99 GWB Rn. 163; Müller-Wrede (Hrsg.).GWB-Vergaberecht 99 Rn

26 1. Einleitung Bauaufträge Der Begriff des Bauauftrages ist in 99 Abs. 3 GWB definiert. 99 Abs. 3 GWB Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen. Bei Bauaufträgen unterscheidet man die folgenden drei Fälle: Bauleistungen Zusammengefasste Planungs- und Bauleistungen Bauausführung durch Dritte (z.b. Bauträgervertrag) Dienstleistungsaufträge Die Definition des Begriffs Dienstleistungsauftrag findet sich in 99 Abs. 4 GWB. 99 Abs. 4 GWB Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen. Dienstleistungsaufträge sind Leistungen, die weder unter den Begriff des Bauauftrages noch unter den Begriff des Lieferauftrages fallen. 10

27 Auslobungsverfahren 1.2. Auftragsarten Die Definition des Begriffs Auslobungsverfahren findet sich in 99 Abs. 5 GWB. 99 Abs. 5 GWB Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan verhelfen sollen Baukonzession Die Definition des Begriffs Baukonzession findet sich in 99 Abs. 6 GWB. 99 Abs. 6 GWB Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die Durchführung eines Bauauftrags, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Die Baukonzession zeichnet sich zusätzlich dadurch aus, dass der Konzessionär das wirtschaftliche Risiko des Geschäfts trägt (EuGH, Urt. v C-458/03, Parking Brixen Tz. 40, Slg. 2005, I-8585; OLG Düsseldorf, Verg 37/07) Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Aufträge Die Definition des Begriffs verteidigungs- oder sicherheitsrelevanter Auftrag findet sich in 99 Abs. 7 GWB. Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Aufträge sind Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der in den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 genannten Leistungen umfasst: 1. die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des Absatzes 8, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze; 11

28 1. Einleitung 2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des Absatzes 9 vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze; 3. Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der Ausrüstung; 4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bauund Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des Absatzes 9 vergeben wird. Die Definition des Begriffs Militärausrüstung findet sich in 99 Abs. 8 GWB. 99 Abs. 8 GWB Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist. Die Definition des Begriffs Verschlusssachenauftrag findet sich in 99 Abs. 9 GWB. 99 Abs. 9 GWB Ein Verschlusssachenauftrag ist ein Auftrag für Sicherheitszwecke, 1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen nach 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Länder verwendet werden oder 2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert oder beinhaltet. 12

29 Mischformen 1.2. Auftragsarten Bei Mischformen der definierten Auftragsarten werden durch 99 Abs. 10 bis 13 GWB Regeln für die Zuordnung gemischter Aufträge gegeben Mischformen mit Dienstleistungen 99 Abs. 10, Satz 1 behandelt die Mischform Einkauf von Waren / Beschaffung von Dienstleistungen. 99 Abs. 10, Satz 1 GWB Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Einkauf von Waren als auch die Beschaffung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, gilt als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der Dienstleistungen den Wert der Waren übersteigt. 99 Abs. 10, Satz 2 behandelt die Mischform Dienstleistungen / Bauleistungen. 99 Abs. 10, Satz 2 GWB Ein öffentlicher Auftrag, der neben Dienstleistungen Bauleistungen umfasst, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, gilt als Dienstleistungsauftrag. 99 Abs. 11 GWB Für einen Auftrag zur Durchführung mehrerer Tätigkeiten gelten die Bestimmungen für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt. 13

30 1. Einleitung Mischformen mit dem Sektorenbereich 99 Abs. 12 behandelt Mischformen mit dem Sektorenbereich Abs. 12, Satz 1 GWB Ist für einen Auftrag zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, des Verkehrs oder des Bereichs der Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz und von Tätigkeiten von Auftraggebern nach 98 Nummer 1 bis 3 nicht feststellbar, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, ist der Auftrag nach den Bestimmungen zu vergeben, die für Auftraggeber nach 98 Nummer 1 bis 3 gelten. 99 Abs. 12, Satz 2 GWB Betrifft eine der Tätigkeiten, deren Durchführung der Auftrag bezweckt, sowohl eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, des Verkehrs oder des Bereichs der Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz als auch eine Tätigkeit, die nicht in die Bereiche von Auftraggebern nach 98 Nummer 1 bis 3 fällt, und ist nicht feststellbar, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag nach denjenigen Bestimmungen zu vergeben, die für Auftraggeber mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs oder des Bundesberggesetzes gelten.

31 1.2. Auftragsarten Mischformen mit dem Bereich Verteidigung und Sicherheit 99 Abs. 13 behandelt Mischformen mit dem verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Bereich. 99 Abs. 13, Satz 1 GWB Ist bei einem Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ein Teil der Leistung verteidigungs- oder sicherheitsrelevant, wird dieser Auftrag einheitlich gemäß den Bestimmungen für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge vergeben, sofern die Beschaffung in Form eines einheitlichen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. 99 Abs. 13, Satz 2 GWB Ist bei einem Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ein Teil der Leistung verteidigungs- oder sicherheitsrelevant und fällt der andere Teil weder in diesen Bereich noch unter die Vergaberegeln der Sektorenverordnung oder der Vergabeverordnung, unterliegt die Vergabe dieses Auftrags nicht dem Vierten Teil dieses Gesetzes, sofern die Beschaffung in Form eines einheitlichen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. 15

32 1. Einleitung 1.3. Die Regeln für die Vergabe Dieser Abschnitt behandelt die Vergaberegeln für die folgenden Auftragsarten: Bauaufträge Liefer- und Dienstleistungsaufträge nicht vorab eindeutig beschreibbare freiberufliche Leistungen Aufträge im Sektorenbereich Aufträge für den Bereich Verteidigung und Sicherheit Die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen Die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber wird durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) beschrieben. Im Teil A der VOB finden sich die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen. Bei Vergaben unterhalb der europäischen Schwellenwerte gilt das Haushaltsrecht des öffentlichen Auftraggebers (z.b. Haushaltsrecht von Bund, Bundesländer oder Kommunen), das dann über die entsprechenden Verwaltungsvorschriften auf den Abschnitt 1: Basisparagrafen der VOB/A verweist. Bei Vergaben ab den europäischen Schwellenwerten gilt der vierte Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), mit dem die europäischen Richtlinien in deutsches Gesetz umgesetzt wurden. Der vierte Teil des GWB verweist auf die Vergabeverordnung (VgV), die als sogenannte Scharnierfunktion zwischen GWB und den verschiedenen Verdingungsordnungen die Weichen zur Anwendung der relevanten Verdingungsordnung stellt. Für Bauaufträge verweist die Vergabeverordnung somit auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). 16

33 Unterhalb des Schwellenwertes Haushaltsrecht Bund, Bundesländer, Kommunen Verwaltungsvorschriften VOB/A (1. Abschnitt), Bauleistungen EG-Schwellenwert 1.3. Die Regeln für die Vergabe Ab Erreichen des Schwellenwertes GWB Teil 4 VgV VOB/A (2. Abschnitt) Abbildung 1.3.: Gesetze und Verordnungen für Bauleistungen Die Regeln für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber, die nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) oder nicht beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt VOF) fallen, werden durch die Vergabeund Vertragsordnung für Leistungen (abgekürzt VOL) beschrieben. Im Teil A der VOL finden sich die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen. Bei Vergaben unterhalb der europäischen Schwellenwerte gilt das Haushaltsrecht des öffentlichen Auftraggebers (z.b. Haushaltsrecht von Bund, Bundesländern oder Kommunen), das dann über die entsprechenden Verwaltungsvorschriften auf den Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen der VOL/A verweist. Bei Vergaben ab den europäischen Schwellenwerten gilt der vierte Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), mit dem die europäischen Richtlinien in deutsches Gesetz umgesetzt wurden. Der vierte Teil des GWB verweist auf die Vergabeverordnung (VgV), die als sogenannte Scharnierfunktion zwischen GWB und den verschiedenen 17

34 1. Einleitung Verdingungsordnungen die Weichen zur Anwendung der relevanten Verdingungsordnung stellt. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die keine Bauleistungen oder nicht beschreibbare freiberufliche Leistungen sind, verweist die Vergabeverordnung somit auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL). Liefer- und Dienstleistungen Unterhalb des Schwellenwertes Haushaltsrecht Bund, Bundesländer, Kommunen Verwaltungsvorschriften VOL/A (1. Abschnitt), EG-Schwellenwert Ab Erreichen des Schwellenwertes GWB Teil 4 VgV VOL/A (2. Abschnitt) Abbildung 1.4.: Gesetze und Verordnungen für Liefer- und Dienstleistungen Die Regeln für die Vergabe von nicht vorab eindeutig beschreibbaren freiberuflichen Leistungen Die Regeln für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann und deren geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte für Dienstleistungen oder Wettbewerbe ohne Umsatzsteuer gemäß 2 VgV erreicht oder überschreitet, werden durch die Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF) beschrieben. Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber, die nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) oder nicht beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt VOF) fallen, werden 18

35 1.3. Die Regeln für die Vergabe durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) beschrieben. Im Teil A der VOL finden sich die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen. Bei Vergaben unterhalb der europäischen Schwellenwerte gilt das Haushaltsrecht des öffentlichen Auftraggebers (z.b. Haushaltsrecht von Bund, Bundesländer oder Kommunen) mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Bei Vergaben ab den europäischen Schwellenwerten gilt der vierte Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), mit dem die europäischen Richtlinien in deutsches Gesetz umgesetzt wurden. Der vierte Teil des GWB verweist auf die Vergabeverordnung (VgV), die als sogenannte Scharnierfunktion zwischen GWB und den verschiedenen Verdingungsordnungen die Weichen zur Anwendung der relevanten Verdingungsordnung stellt. Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, verweist die Vergabeverordnung somit auf die Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF). Freiberufliche Leistungen Unterhalb des Schwellenwertes Haushaltsrecht Bund, Bundesländer, Kommunen Verwaltungsvorschriften EG-Schwellenwert Ab Erreichen des Schwellenwertes GWB Teil 4 Abbildung 1.5.: Gesetze und Verordnungen für freiberufliche Leistungen 19 VgV VOF

36 1. Einleitung Die Regeln für die Vergabe im Sektorenbereich Durch die im September 2009 neu eingeführte Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung SektVO) erhält das deutsche Vergabewesen eine neue Struktur. Anstelle der bisher geltenden Kaskade aus Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vergabeverordnung (VgV) und dem 3. und 4. Abschnitt der VOB/A bzw. 3. und 4. Abschnitt der VOL/A finden nur noch der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Sektorenverordnung (SektVO) Anwendung. Die Vergabeverordnung (VgV) gilt im Sektorenbereich nicht mehr. Der 3. und 4. Abschnitt der VOB/A und der VOL/A wurden mit der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/A sowie der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen VOL/A abgeschafft. Unterhalb des Schwellenwertes Haushaltsrecht Bund, Bundesländer, Kommunen Verwaltungsvorschriften Sektorenbereich EG-Schwellenwert Ab Erreichen des Schwellenwertes GWB Teil 4 SektVO Abbildung 1.6.: Gesetze und Verordnungen im Sektorenbereich 20

37 1.3. Die Regeln für die Vergabe Die Regeln für die Vergabe im Bereich Verteidigung und Sicherheit Durch die im Juli 2012 neu eingeführte Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) erhält das deutsche Vergabewesen eine neue Struktur. In der Vergangenheit wurde unter Anwendung von 100 Abs. 2, lit. d und lit. e GWB a. F. kein Vergaberecht angewendet oder es fand je nach Auftragsart die Kaskade aus GWB, VgV und dem 2. Abschnitt der VOB/A bzw. dem 2. Abschnitt der VOL/A bzw. die VOF Anwendung. Mit der im Juli 2012 eingeführten Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) erhalten verteidigungsund sicherheitsrelevante Beschaffungen eine eigene Vergabeordnung. Bei Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen kommen nur noch der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) zur Anwendung. Verteidigung und Sicherheit Unterhalb des Schwellenwertes Haushaltsrecht Bund, Bundesländer, Kommunen Verwaltungsvorschriften EG-Schwellenwert Ab Erreichen des Schwellenwertes GWB Teil 4 VSVgV Abbildung 1.7.: Gesetze und Verordnungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit bei Liefer- und Dienstleistungen Bei Bauaufträgen ist zusätzlich zu GWB und VGVgV der neue dritte Abschnitt der VOB/A (VS-Paragrafen) anzuwenden. 21

38 1. Einleitung Verteidigung und Sicherheit EG-Schwellenwert Unterhalb des Schwellenwertes Haushaltsrecht Bund, Bundesländer, Kommunen Verwaltungsvorschriften Ab Erreichen des Schwellenwertes GWB Teil 4 VSVgV VOB/A-VS Abbildung 1.8.: Gesetze und Verordnungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit bei Bauaufträgen 1.4. Die EU-Schwellenwerte Mit Wirkung zum ist die Europäische Union dem Government Procurement Agreement (GPA) beigetreten. 7 Das Government Procurement Agreement (Regierungsbeschaffungsvereinbarung) ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 13 Mitglieder der Welthandelsorganisation über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen. 8 In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in Sonderziehungsrechten (SZR) 7 Siehe hierzu Reidt; Stickler; Glahs. Vergaberecht Kommentar. 3. Auflage 2010, S Am GPA nehmen teil: Kanada, Europäische Union mit den 27 Mitgliedsländern (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) Hong Kong-China, Island, Israel, Japan, Korea, Liechtenstein, die niederländische Karibikinsel Aruba, Norwegen, Singapur, Schweiz, Taiwan und die USA. 22

39 1.4. Die EU-Schwellenwerte (Special Drawing Rights - SDR ) festgeschrieben. Die europäische Vergabekoordinierungsrichtlinie RL 2004/18/EG und somit auch die deutsche Vergabeverordnung ( 2 VgV), die auf den Vorgaben der Vergabekoordinierungsrichtlinie beruht, geben die Schwellenwerte in Euro an. Um die Kursschwankungen zwischen den Sonderziehungsrechten und dem Euro auszugleichen, werden die Schwellenwerte alle zwei Jahre von der europäischen Kommission überprüft und gegebenenfalls angepasst. Artikel 78 Abs. 1 RL 2004/18/EG Die Kommission überprüft die in Artikel 7 genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie und setzt diese, soweit erforderlich, nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren neu fest. Die Berechnung dieser Schwellenwerte beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs des Euro ausgedrückt in SZR während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden. Zum Beispiel sind für Bauleistungen SZR im Government Procurement Agreement (GPA) vereinbart. Die letzte 9 Anpassung der EU-Schwellenwerte fand am 30. November 2011 durch Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2012 statt. 10 Durch diese Verordnung wurden die Schwellenwerte, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 eingeführt wurden, ab dem 1. Januar 2012 geändert. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission 9 Bei Fertigstellung dieses Buches 10 VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren. Erschienen im Amtsblatt der Europäischen Union L319/43. 23

40 1. Einleitung überprüft und, soweit erforderlich, angepasst. Daher sollten Sie den zum Zeitpunkt Ihrer Ausschreibung gültigen Schwellenwert nachlesen. Für Vergabeverfahren im Bereich der VOL, VOB und VOF werden die EU- Schwellenwerte in 2 VgV (Vergabeverordnung) explizit aufgeführt. Eine dynamische Verweisung existiert hierzu nicht. In der Sektorenverordnung wird in 1 Abs. 2 SektVO auf die jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen (dynamische Verweisung). Die EU-Verordnung zu den Schwellenwerten gilt damit im Sektorenbereich unmittelbar, eine Anpassung in das deutsche Recht ist nicht mehr erforderlich. In der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) wird ebenfalls in 1 Abs. 2 VSVgV auf die jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen (dynamische Verweisung). Die EU-Verordnung zu den Schwellenwerten gilt damit auch im Bereich Verteidigung und Sicherheit unmittelbar, eine Anpassung in das deutsche Recht ist nicht mehr erforderlich. Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 Bauaufträge Bereich: Trinkwasser, Bereich: Energieversorgung, Trinkwasser, Verkehr Energieversorgung, Verkehr Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberste Bundesbehörden Oberste Bundesbehörden Sonstige Sonstige Euro Euro Euro Euro Abbildung 1.9.: Die Schwellenwerte ab 1. Januar Die EU-Schwellenwerte für den Sektorenbereich Die Schwellenwerte für den Sektorenbereich sind durch Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der 24

41 Abbildung 2.1.: Die Vergabearten KAPITEL 2 Die Vergabearten 41

42 2. Die Vergabearten Die Vergabearten werden in nationale und europaweite Vergabearten unterschieden. EU-weite Verfahren Nationale Verfahren Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog EU-Schwellenwert Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Abbildung 2.2.: Nationale und europaweite Vergabeverfahren Für die Vergaben ab den Schwellenwerten sind für die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen die folgenden vier Vergabearten möglich: Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren Wettbewerblicher Dialog Verhandlungsverfahren Dies wird in 101 Abs. 1 GWB allgemein beschrieben. 42

43 101 Abs. 1 GWB Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog. Die Definition dieser Vergabearten wird in den Absätzen 2 bis 5 des 101 GWB gegeben. Einzelheiten zu den Vergabearten und die Kriterien zur richtigen Auswahl finden sich detailliert in den Vergabeordnungen VOB/A, VOL/A, VOF, SektVO sowie VSVgV. Das offene Verfahren hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Vergabearten. 101 Abs. 7 Satz 1 GWB Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Bei Vergabeverfahren im Sektorenbereich dürfen die Auftraggeber gemäß 101 Abs. 7 Satz 2 frei zwischen den Vergabearten offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren wählen. 101 Abs. 7 Satz 2 GWB Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung. Bei Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit dürfen die Auftraggeber gemäß 101 Abs. 7 Satz 3 frei zwischen den Vergabearten nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren wählen. 43

44 2. Die Vergabearten 101 Abs. 7 Satz 3 GWB Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen. Bei der Vergabe von Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte liegt, kommen die Regeln des GWB und damit die EG-Vergaberichtlinien nicht zum Einsatz. 100 Abs. 1 GWB Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach 127 festgelegt sind (Schwellenwerte). Unterhalb der EG-Schwellenwerte ist das deutsche Vergaberecht dem Haushaltsrecht des Bundes, der Bundesländer und der Gemeinden zuzurechnen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit werden durch Wettbewerb unter den Bietern und das Ermitteln des günstigsten Angebotes erreicht. Geregelt wird die Vergabe durch Verwaltungsvorschriften, die auf die entsprechenden Vergabe- und Vertragsordnungen verweisen. Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO Verw.-Vorschriften VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt), Abbildung 2.3.: Rechts- und Verordnungsübersicht bei nationalen Vergaben 44

45 Die nationalen Vergabearten sind 2.1. Offenes Verfahren Öffentliche Ausschreibung (entspricht dem offenen Verfahren im europaweiten Verfahren) Beschränkte Ausschreibung (entspricht dem nicht offenen Verfahren im europaweiten Verfahren) Freihändige Vergabe (entspricht dem Verhandlungsverfahren im europaweiten Verfahren) 2.1. Offenes Verfahren Beim offenen Verfahren handelt es sich um ein europaweites Verfahren für die Auftragsvergabe oberhalb der Schwellenwerte bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Kennzeichnend für das offene Verfahren ist somit die Eigenschaft, keine vorherige Einengung des Bewerberkreises vorzunehmen. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben. Das offene Verfahren ist somit ein einstufiges Verfahren, bei dem kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert. Beim offenen Verfahren geben die Bieter den Teilnahmeantrag und das Angebot gleichzeitig ab. Das offene Verfahren wird in 101 Abs. 2 GWB als eine Verfahrensart definiert, bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Die europäische Richtlinie 2004/18/EG beschreibt in Artikel 1 Abs. 11a das offene Verfahren als ein Verfahren, bei denen alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben können. Nach der europaweiten Vergabebekanntmachung können alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer die Angebotsunterlagen anfordern. Bestandteil dieser Angebotsunterlagen ist die Leistungsbeschreibung der geplanten Beschaffung. Die Leistungsbeschreibung ist die Grundlage zur Angebotserstellung durch die Bieter. Die Abgabe der Angebote muss bis zu einem festen bereits in der Vergabebekanntmachung mitgeteilten Termin durch die Bieter erfolgen. Die Wertung der Angebote erfolgt dann nach streng formalen Kriterien, die vorab festgelegt wurden. 45

46 2. Die Vergabearten Das offene Verfahren kann in den Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A-EG und SektVO angewendet werden. In den Vergabeordnungen VOF, VOB-VS sowie VSVgV steht das offene Verfahren nicht zur Verfügung. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A-EG und VOB/A-EG Vergabearten Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog VOB/A - EG VOB/A - VS VOL/A - EG VOF SektVO Abbildung 2.4.: Vergabearten - Das offene Verfahren VSVgV hat das offene Verfahren Vorrang vor den anderen Verfahren. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind dort andere Verfahren (nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren oder wettbewerblicher Dialog) zulässig. Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung. Das offene Verfahren beginnt mit der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften und nicht bereits mit der Absendung einer eventuellen Vorinformation über die geplante Vergabe 1. 1 siehe hierzu Vergabekammer Sachsen 1/SVK

47 2.1. Offenes Verfahren 101 Abs. 2 GWB Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird Der Ablauf im offenen Verfahren Europaweite Vergabebekanntmachung im EU-Amtsblatt, Supplement- S und der TED-Datenbank Anforderung der Verdingungsunterlagen durch interessierte Unternehmen Ausarbeitung der Angebote durch die Bieter auf Grundlage einer eindeutigen und detaillierten Leistungsbeschreibung Abgabe der Angebote innerhalb der vorgegebenen Angebotsfrist Öffnen der Angebote im Eröffnungstermin (sogenannter Submissionstermin )und Eignungsprüfung und Wertung mit dem Bestimmen des wirtschaftlichsten Angebotes Information über die beabsichtigte Zuschlagserteilung Vertragsschluss durch Zuschlag Bekanntmachung der Auftragserteilung im Supplement zum Amtsblatt der EU 47

48 2. Die Vergabearten Vergabebekanntmachung Erstellung der Angebote während der Angebotsfrist Abgabetermin Angebote Wertung Auswahlentscheidung Wartefrist Zuschlagserteilung Abbildung 2.5.: Der Ablauf im offenen Verfahren 2.2. Nicht offenes Verfahren Beim nicht offenen Verfahren handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren bei dem nach einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. 101 Abs. 3 GWB Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Das nicht offene Verfahren kann in allen Vergabeordnungen außer der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) angewendet werden. In der Vergabeordnung VOF steht das nicht offene Verfahren nicht zur Verfügung. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A ist das nicht offene Verfahren nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A hat das offene Verfahren Vorrang vor dem nicht offenen Verfahren. 48

49 Vergabearten Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog VOB/A - EG VOB/A - VS VOL/A - EG 2.2. Nicht offenes Verfahren VOF SektVO VSVgV Abbildung 2.6.: Vergabearten - Das nicht offene Verfahren 3 EG Abs. 1 VOL/A Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 3 EG Abs. 2 VOB/A Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung. 49

50 2. Die Vergabearten 6 Abs. 1 SektVO Auftraggeber können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung wählen. Bei Vergabeverfahren für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit kann der Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb wählen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 11 Abs. 1 VSVgV Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 3 VS Abs. 2 VOB/A Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. Im Gegensatz zum Verhandlungsverfahren gibt es beim nicht offenen Verfahren ein Verhandlungsverbot. 18 EG VOL/A Im offenen und im nicht offenen Verfahren dürfen die Auftraggeber von den Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen sind unzulässig. 50

51 2.2. Nicht offenes Verfahren 15 EG Abs. 3 VOB/A Verhandlungen in offenen und nicht offenen Verfahren, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren. 15 VS Abs. 3 VOB/A Verhandlungen in nicht offenen Verfahren, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren. 11 Abs. 2 VSVgV Verhandlungen im nicht offenen Verfahren sind unzulässig Der Ablauf im nicht offenen Verfahren Europaweite Vergabebekanntmachung im EU-Amtsblatt, Supplement- S und der TED-Datenbank Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb durch interessierte Unternehmen Ausarbeitung der Teilnahmeanträge durch die Bieter Abgabe der Teilnahmeanträge innerhalb der vorgegebenen Abgabefrist Öffnung der Angebote und Prüfung der Eignungskriterien der Teilnehmer Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch die Vergabestelle an die Unternehmen, die den gestellten Anforderungen genügen 51

52 2. Die Vergabearten Ausarbeitung der Angebote durch die Bieter auf Grundlage einer eindeutigen und detaillierten Leistungsbeschreibung Abgabe der Angebote innerhalb der vorgegebenen Angebotsfrist Öffnen der Angebote im Eröffnungstermin (sogenannter Submissionstermin) und Eignungsprüfung und Wertung mit dem Bestimmen des wirtschaftlichsten Angebotes Information über die beabsichtigte Zuschlagserteilung Vertragsschluss durch Zuschlag Bekanntmachung der Auftragserteilung im Supplement zum Amtsblatt der EU Teilnahmewettbewerb Vergabebekanntmachung Wertung Abgabetermin Teilnahmewettbewerb Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter Erstellung der Angebote während der Angebotsfrist Abgabetermin Angebote Wertung Auswahlentscheidung Wartefrist Zuschlagserteilung Abbildung 2.7.: Der Ablauf im nicht offenen Verfahren Gründe für ein nicht offenes Verfahren bei Ausschreibungen gemäß VOL/A-EG Das nicht offene Verfahren stellt die Ausnahme vom Grundsatz des offenen Verfahrens gemäß 3 EG Abs. 1 VOL/A dar. Die Ausnahmegründe, die 52

53 2.2. Nicht offenes Verfahren in 3 EG Abs. 2 VOL/A aufgeführt sind, sind abschließend. 2 Ein nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn a) die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Eignung ( 2 EG Abs. 1 Satz 1) erforderlich ist, b) das offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde, c) ein offenes Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat, d) ein offenes Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist Gründe für ein nicht offenes Verfahren bei Ausschreibungen gemäß VOB/A-EG Gemäß 3 EG Abs. 3 VOB/A ist das nicht offene Verfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: eine Bearbeitung des Angebotes wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (beispielsweise Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist, ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren aufgehoben wurde, das offene Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist. 2 Müller-Wrede, VOL/A Kommentar, 3. Aufl. 2010, 3 EG Rn

54 2. Die Vergabearten 2.3. Verhandlungsverfahren Beim Verhandlungsverfahren handelt es sich um ein dreistufiges Verfahren 1. Stufe: Teilnahmewettbewerb zur Auswahl der geeigneten Bieter 2. Stufe: Angebotsphase durch beschränkte Ausschreibung 3. Stufe: Verhandlungen über die abgegebenen Angebote das im Gegensatz zum offenen als auch zum nicht offenen Verfahren inhaltliche Verhandlungen zwischen Auftraggeber und Bietern während des Verfahrens erlaubt. Das Verhandlungsverbot für offene und nicht offene Verfahren findet sich in 18 EG VOL/A Im offenen und im nicht offenen Verfahren dürfen die Auftraggeber von den Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen sind unzulässig. bzw. 15 EG Abs. 3 VOB/A Verhandlungen in offenen und nicht offenen Verfahren, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren Abs. 5 GWB Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.

55 Teilnahmewettbewerb Vergabebekanntmachung Wertung Abgabetermin Teilnahmewettbewerb Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter Erstellung der Angebote während der Angebotsfrist Abgabetermin Angebote 2.3. Verhandlungsverfahren Verhandlungsphase Auswahlentscheidung Wartefrist Zuschlagserteilung Abbildung 2.8.: Der Ablauf im Verhandlungsverfahren 3 Abs. 6, Nr. 2 VOB/A-EG Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt wird. In jeder Verhandlungsphase kann die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, auf der Grundlage der in der Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist. Das Verhandlungsverfahren kann in allen Vergabeordnungen angewendet werden. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A-EG ist das Verhandlungsverfahren nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A hat das offene Verfahren Vorrang vor dem Verhandlungsverfahren. 55

56 2. Die Vergabearten Vergabearten Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog VOB/A - EG VOB/A - VS VOL/A - EG VOF SektVO VSVgV Abbildung 2.9.: Vergabearten - Das Verhandlungsverfahren 3 EG Abs. 1 VOL/A Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 3 EG Abs. 2 VOB/A Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung. 56

57 2.3. Verhandlungsverfahren 6 Abs. 1 SektVO Auftraggeber können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung wählen. Bei Vergabeverfahren für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit kann der Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb wählen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 11 Abs. 1 VSVgV Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 3 VS Abs. 2 VOB/A Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig Gründe für ein Verhandlungsverfahren bei Ausschreibungen gemäß VOL/A-EG Das Verhandlungsverfahren stellt die Ausnahme vom Grundsatz des offenen Verfahrens gemäß 3 EG Abs. 1 VOL/A dar. Die Ausnahmegründe, die in 3 EG Abs. 3 VOL/A sowie 3 EG Abs. 4 VOL/A aufgeführt sind, sind abschließend. 3 3 Müller-Wrede, VOL/A Kommentar, 3. Aufl. 2010, 3 EG Rn

58 2. Die Vergabearten Gründe für ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb In 3 EG Abs. 3 VOL/A sind die möglichen Gründe für ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aufgeführt. Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben, wenn a) in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren oder einem wettbewerblichen Dialog nur Angebote abgegeben worden sind, die ausgeschlossen wurden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; die Auftraggeber können in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn sie in das Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, welche die Voraussetzungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erfüllen und form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben, b) es sich um Aufträge handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken die vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen, c) die zu erbringenden Dienstleistungsaufträge, insbesondere geistigschöpferische Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs I A, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nicht offene Verfahren vergeben zu können. Gründe für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb In 3 EG Abs. 4 VOL/A sind die möglichen Gründe für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgeführt. Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben: a) wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; 58

59 2.3. Verhandlungsverfahren b) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt; c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (z. B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann; d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden Gründen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein; e) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass die Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müssten und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten; f) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt, wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind. Der 59

60 2. Die Vergabearten Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 vom Hundert des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten; g) bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der entweder im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswertes berücksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden; h) wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne des 3 EG Absatzes 8 Satz 1 VOL/A der Auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden; i) bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Ware; j) wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichsoder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden Gründe für ein Verhandlungsverfahren bei Ausschreibungen gemäß VOB/A-EG Das Verhandlungsverfahren stellt den Ausnahmefall gegenüber den wettbewerblicheren Verfahrensarten dar. 4 4 Müller-Wrede in Ingenstau/Korbion VOB Kommentar. 17. Aufl. 2010, 3a Rn

61 Gründe für ein Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung 2.3. Verhandlungsverfahren Gemäß 3 EG Abs. 4 VOB/A ist das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung zulässig, 1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren wegen nicht annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert worden sind, 2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken durchgeführt werden und nicht mit dem Ziel der Rentabilität oder der Deckung von Entwicklungskosten, 3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und nicht so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine einwandfreie Preisermittlung zur Vereinbarung einer festen Vergütung möglich ist. Gründe für ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung Gemäß 3 EG Abs. 5 VOB/A ist das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung zulässig, 1. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden und c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie gesetzestreu und zuverlässig sind, 2. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind oder b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach 16 EG Absatz 1 auszuschließen sind, 61

62 2. Die Vergabearten und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden, 3. wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden können, 4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in 10 EG Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, 5. wenn an einen Auftragnehmer zusätzliche Leistungen vergeben werden sollen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Leistung erforderlich sind, sofern diese Leistungen a) sich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ohne wesentliche Nachteile für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder b) für die Vollendung der im ursprünglichen Auftrag beschriebenen Leistung unbedingt erforderlich sind, auch wenn sie getrennt vergeben werden könnten; Voraussetzung dafür ist, dass der geschätzte Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bauleistungen die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages nicht überschreitet, 6. wenn gleichartige Bauleistungen wiederholt werden, die durch denselben Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, und wenn sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit, dieses Verfahren anzuwenden, muss bereits bei der Bekanntmachung der Ausschreibung für das erste Vorhaben angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht gestellte Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung von 1 EG berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden. 62

63 2.3. Verhandlungsverfahren Die Fälle der Nummern 5 und 6 sind nur anzuwenden bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert nach 1 EG Absatz 2 Nummer 2 VOB/A. 1 EG Absatz 2 Nr 2 VOB/A Werden die Bauaufträge im Sinne von Nummer 1 für eine bauliche Anlage in Losen vergeben, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden a) bei jedem Los mit einem geschätzten Auftragswert von 1 Million Euro und mehr, b) unabhängig von Buchstabe a für alle Bauaufträge, bis mindestens 80 Prozent des geschätzten Gesamtauftragswertes aller Bauaufträge für die bauliche Anlage erreicht sind Gleichbehandlung der Bieter 3 Abs. 6, Nr. 1 VOB/A-EG Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. 63

64 2. Die Vergabearten 2.4. Wettbewerblicher Dialog Der wettbewerbliche Dialog ist ein Vergabeverfahren, bei dem sich alle Wirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme durch einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb bewerben können und bei dem der öffentliche Auftraggeber einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenen Bewerbern führt. Ziel des wettbewerblichen Dialogs ist es eine oder mehrere Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage bzw. Grundlagen die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. 5 Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings nur bei besonders komplexen Aufträgen zur Verfügung. Aufträge gelten dann als besonders komplex 6, wenn der öffentliche Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können und/oder objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben. 101 Abs. 4 GWB Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. Der wettbewerbliche Dialog steht nur in der Vergabeordnungen VOB/A- EG, VOB/A-VS, VOL/A-EG sowie VSVgV zur Verfügung. Der wettbewerbliche Dialog ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A hat das offene Verfahren Vorrang vor dem wettbewerblichen Dialog. 5 siehe hierzu Artikel 1, Nr. 11 c) RL 2004/18/EG 6 Gemäß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG 64

65 Vergabearten Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog VOB/A - EG VOB/A - VS VOL/A - EG 2.4. Wettbewerblicher Dialog VOF SektVO VSVgV Abbildung 2.10.: Vergabearten - wettbewerblicher Dialog 3 EG Abs. 1 VOL/A Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 3 EG Abs. 2 VOB/A Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Bei Vergabeverfahren für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit kann der Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb wählen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnah- 65

66 2. Die Vergabearten mewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 11 Abs. 1 VSVgV Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 3 VS Abs. 2 VOB/A Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. Teilnahmewettbewerb Vergabebekanntmachung Wertung Wettbewerblicher Dialog Abgabetermin Teilnahmewettbewerb Start der Dialogphase Abbildung 2.11.: Der Ablauf im wettbewerblichen Dialog 66

67 2.4. Wettbewerblicher Dialog Gründe für einen wettbewerblichen Dialog bei Ausschreibungen gemäß VOL/A-EG Der wettbewerbliche Dialog ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in 3 EG Abs. 7, Satz 1 VOL/A aufgeführt sind, zulässig. 3 EG Abs. 2 VOL/A Die Auftraggeber können für die Vergabe eines Auftrags einen wettbewerblichen Dialog durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage sind, - die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können oder - die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben. Zu diesem Zweck gehen die Auftraggeber wie folgt vor: a) Sie beschreiben und erläutern ihre Bedürfnisse und Anforderungen in der Bekanntmachung oder in einer Leistungsbeschreibung. In der Bekanntmachung können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden und die nicht unter drei liegen darf. b) Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung ausgewählten Unternehmen eröffnen die Auftraggeber einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei können sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrages erörtern. Sie sorgen dafür, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden, geben Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weiter und verwenden diese nur im Rahmen des Vergabeverfahrens. c) Die Auftraggeber können vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der Zuschlagskriterien zu verringern. Die Unternehmen, deren Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, werden darüber informiert. d) Die Auftraggeber erklären den Dialog für abgeschlossen, wenn eine oder mehrere Lösungen gefunden worden sind, die ihre Bedürfnisse erfüllen oder erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Im Fall der ersten Alternative fordern sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen, das alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten muss. Die Auftraggeber können verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen 67

68 2. Die Vergabearten und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder diskriminierend wirken könnte. e) Die Auftraggeber bewerten die Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien und wählen das wirtschaftlichste Angebot aus. Sie dürfen das Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden. f) Verlangen die Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfür gewähren. 68

69 2.4. Wettbewerblicher Dialog Gründe für einen wettbewerblichen Dialog bei Ausschreibungen gemäß VOB/A-EG Der wettbewerbliche Dialog ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in 3 EG Abs. 7, Satz 1 VOB/A aufgeführt sind, zulässig. 3 EG Abs. 7, Nr. 1 VOB/A Der wettbewerbliche Dialog ist zulässig, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, a) die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder b) die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben. Der Ablauf des Verfahrens ist in 3 EG Abs. 7, Nr. 2 - Nr. 9 VOB/A beschrieben. Die Auftraggeber gehen wie folgt vor: 2. Der Auftraggeber hat seine Bedürfnisse und Anforderungen bekannt zu machen; die Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt in der Bekanntmachung oder in einer Beschreibung. 3. Mit den Unternehmen, die im Anschluss an die Bekanntmachung nach Nummer 2 ausgewählt wurden, ist ein Dialog zu eröffnen. In dem Dialog legt der Auftraggeber fest, wie seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können; er kann mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrags erörtern. 4. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden; insbesondere darf er Informationen nicht so weitergeben, dass bestimmte Unternehmen begünstigt werden könnten. Der Auftraggeber darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens a) nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weitergeben und b) nur im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden. 5. Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen geführt wird. In jeder Dialogphase kann die Zahl der zu erörternden Lösungen auf Grundlage der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. Der Auftraggeber hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist. 69

70 2. Die Vergabearten 6. Der Auftraggeber hat den Dialog für abgeschlossen zu erklären, wenn a) eine Lösung gefunden worden ist, die seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt, oder b) erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Der Auftraggeber hat die Unternehmen über den Abschluss des Dialogs zu informieren. 7. Im Fall von Nummer 6 Buchstabe a hat der Auftraggeber die Unternehmen aufzufordern, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur Ausführung des Projekts erforderlich sind. Der Auftraggeber kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass grundlegende Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden. 8. Der Auftraggeber hat die Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu bewerten und das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen. Der Auftraggeber darf das Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden. 9. Verlangt der Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, muss er einheitlich allen Unternehmen, die die geforderten Unterlagen rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung gewähren Gründe für einen wettbewerblichen Dialog bei Ausschreibungen gemäß VOB/A-VS Der wettbewerbliche Dialog ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in 3 VS Abs. 5, Satz 1 aufgeführt sind, zulässig. 70

71 2.4. Wettbewerblicher Dialog 3 VS Abs. 5, Nr. 1 VOB/A Der wettbewerbliche Dialog ist zulässig, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, a) die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder b) die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben. Der Ablauf des Verfahrens ist in 3 VS Abs. 5, Nr. 2 - Nr. 9 VOB/A beschrieben Gründe für einen wettbewerblichen Dialog bei Ausschreibungen gemäß VSVgV Der wettbewerbliche Dialog ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in 13 EG Abs. 1, Nr 1 VSVgV aufgeführt sind, zulässig. 13 Abs. 1, Nr 1 VSVgV Auftraggeber im Sinne des 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen wettbewerblichen Dialog gemäß 101 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage sind, 1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können, oder 2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben. Der Ablauf des Verfahrens ist in 13 Abs. 2 VSVgV beschrieben. 71

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73 Teil II. Fristen 73

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75 3.1. Die Dimension der Zeit KAPITEL 3 Fristen und Termine Die Dimension der Zeit gehört zu den Grundlagen des menschlichen Lebens. Die Einteilung der Zeit ist seit der frühsten Menschheitsgeschichte durch die astronomischen Gegebenheiten wie Umdrehungsperiode der Erde, Umlaufperiode der Erde um die Sonne sowie die Umlaufperiode des Mondes um die Erde geprägt. Ausgangspunkt der Zeiteinteilung war und ist der Tag. Die Länge des Tages kann man recht genau bestimmen, wenn man den höchsten Sonnenstand zweier aufeinander folgender Tage betrachtet. Das Zeitintervall zwischen diesen beiden Zeitpunkten hat die Länge eines Tages. Grundlage unserer heutigen Zeitrechnung ist der von Papst Gregor XIII seit dem 15. Oktober 1582 eingeführte Kalender (gregorianischer Kalender), der den von Julius Cäsar im Jahr 46 v. Chr. eingeführten julianischen Kalender in der Schalttagregelung modifizierte und ablöste. 75

76 3. Fristen und Termine Abbildung 3.1.: Der Mond als eine der Grundlagen für unseren Kalender Gesetzliche Zeit, 4 Abs. 1. EinhZeitG Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde. Gesetzliche Zeit, 4 Abs. 2. EinhZeitG Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden. In den Vergabeverfahren ist die genaue Definition von Fristen und Terminen und deren Bestimmung von besonderer Bedeutung. Bei einem formal strengen Verfahren muss ohne jeglichen Spielraum für alle Beteiligten klar sein, wann eine Frist beginnt und wann sie endet. 76

77 Fristbeginn 3.2. Begriffsdefinition Frist Frist Zeitraum Fristende Abbildung 3.2.: Fristendefinition 3.2. Begriffsdefinition Frist Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder bestimmbarer Zeitraum. Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B. unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen Endtermin. 1 Beispiele für unbestimmte Fristbegriffe finden sich in 10 VOL/A oder 107 GWB. 10 Abs. 1 VOL/A Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Bindefristen vorzusehen. 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Ein Beispiel für eine Frist mit einem bestimmt bezeichneten Zeitraum findet sich in 101 GWB. 1 siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil 186 Rn. 5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, 186 RN 4. 77

78 3. Fristen und Termine 101a GWB Abs. 1, Satz 3 Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Für die Fristberechnungen im Vergaberecht gilt ganz allgemein die Grundregel, dass die Fristen nach ganzen Tagen berechnet werden. Eine Frist beginnt mit dem Anfang eines Kalendertages (Fristbeginn)um 0:00 Uhr und endet mit dem Ende eines Kalendertages (Fristende) um 24:00 Uhr Fristbeginn Fristbeginn gemäß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Gemäß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, Abl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971 gilt für den Anfang einer Frist: Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt. Fristbeginn gemäß 187 BGB Fristbeginn gemäß 187 BGB Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. 78

79 Beispiele 3.2. Begriffsdefinition Frist Die folgenden Beispiele sollen die Berechnungsmethode zum Fristbeginn verdeutlichen. In Abbildung 3.3 findet das fristauslösende Ereignis, zum Beispiel das Absenden der Vergabebekanntmachung, am Montag um 11:00 Uhr statt. Unter Anwendung von 187 BGB bzw. Artikel 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71 wird für die Berechnung der Frist der darauffolgende Tag 0:00 Uhr als Fristbeginn eingesetzt. Maßgebliches Ereignis Fristbeginn um 0:00 Uhr MO DI MI DO FR SA SO Fristbeginn gemäß 187 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Abbildung 3.3.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Montag Maßgebliches Ereignis Fristbeginn um 0:00 Uhr MO DI MI DO FR SA SO Fristbeginn gemäß 187 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Abbildung 3.4.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Freitag Fristbeginn um 0:00 Uhr Maßgebliches Ereignis MO DI MI DO FR SA SO Fristbeginn gemäß 187 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Abbildung 3.5.: Fristbeginn - Maßgebliches Ereignis am Samstag Für die Fristberechnung gilt gemäß 187 BGB bzw. (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 79

80 3. Fristen und Termine Der Fristbeginn ist immer am folgenden Tag des auslösenden Ereignisses oder Zeitpunktes. 2 Für den Fristbeginn ist es dabei unerheblich, ob der Tag auf einen Werktag, ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Die Frist beginnt mit dem Anfang eines Kalendertages um 0:00 Uhr Fristende Da die Fristen mit dem Anfang eines Kalendertages (Fristbeginn)um 0:00 Uhr beginnen, enden die Fristen mit dem Ende eines Kalendertages (Fristende) um 24:00 Uhr. In 193 BGB bzw. Artikel 3 Abs. 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 werden die Auswirkungen von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auf die Fristen geregelt. Fristende gemäß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Gemäß der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, Abl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971 gilt für das Ende einer Frist: Artikel 3 Abs. 2 lit. b) EWG-Euratom Nr. 1182/71: Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist. Artikel 3 Abs. 3 EWG-Euratom Nr. 1182/71: Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind. 2 Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil (Allgemeiner Teil 5), 187 Rn. 5; Palandt. BGB 68. Aufl Rn Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil (Allgemeiner Teil 5), 187 Rn. 4 80

81 3.2. Begriffsdefinition Frist Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71: Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags. Fristende gemäß 188 BGB Fristende gemäß 188 Abs. 1 BGB Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Der Einfluss von Sonn- und Feiertagen sowie Sonnabenden auf das Fristende gemäß 193 BGB Beispiel Fristende gemäß 193 BGB Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Das Fristende fällt auf einen Samstag In Abbildung 3.6 ist das Beispiel eines Fristendes an einem Samstag mit Verschiebung des Fristendes auf den nächsten Werktag dargestellt. Wurde als Fristende ein Samstag angegeben, tritt an Stelle des Samstags gemäß Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. 193 BGB der nächstfolgende Werktag. Das Fristende fällt auf einen Sonntag In Abbildung 3.7 ist das Beispiel eines Fristendes an einem Sonntag mit Verschiebung des Fristendes auf den 81

82 3. Fristen und Termine MO DI MI DO FR SA SO 18. März 21. März 22. März 23. März 24. März MO DI MI DO FR SA SO 25. März 19. März 20. März Fristende 26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März Fristende gemäß 193 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Abbildung 3.6.: Fristende fällt auf einen Samstag nächsten Werktag dargestellt. Wurde als Fristende ein Sonntag angegeben, MO DI MI DO FR SA SO 18. März 21. März 22. März 23. März 24. März MO DI MI DO FR SA SO 25. März 19. März 20. März Fristende 26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März Fristende gemäß 193 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Abbildung 3.7.: Fristende fällt auf einen Sonntag tritt an Stelle des Sonntags gemäß Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. 193 BGB der nächstfolgende Werktag. Das Fristende fällt auf einen Feiertag In Abbildung 3.8 ist das Beispiel eines Fristendes an einem Feiertag mit Verschiebung des Fristendes auf den nächsten Werktag dargestellt. Wurde als Fristende ein Feiertag angegeben, tritt an Stelle des Feiertags gemäß Artikel 3 Abs. 4 EWG-Euratom Nr. 1182/71 bzw. 193 BGB der nächstfolgende Werktag. Das Fristende fällt auf einen Werktag In Abbildung 3.9 ist das Beispiel eines Fristendes an einem Werktag dargestellt. 82

83 3.3. Zusammenfassung Fristberechnung MO DI MI DO FR SA SO 18. April 21. April 22. April 23. April 24. April MO DI MI DO FR SA SO 25. April 19. April 20. April Fristende 26. April 27. April 28. April 29. April 30. April 1. Mai Fristende gemäß 193 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Abbildung 3.8.: Fristende fällt auf einen Feiertag MO DI MI DO FR SA SO 18. März 21. März 22. März 23. März 24. März MO DI MI DO FR SA SO 25. März 19. März 20. März Fristende 26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März Abbildung 3.9.: Fristende fällt auf einen Werktag 3.3. Zusammenfassung Fristberechnung Für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte größer oder gleich den Schwellenwerten sind, erfolgt die Berechnung der Fristen gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine. 4 Bei Aufträgen, deren geschätzte Auftragswerte kleiner den Schwellenwerten sind, erfolgt die Berechnung der Fristen gemäß BGB Buch 1. Abschnitt 4 Fristen, Termine Da in allen EU-Mitgliedsstaaten für europaweite Ausschreibungen die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine verwendet wird, ist eine europaweit einheitliche Fristendefinition und Fristenberechnung sichergestellt. 5 Siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil (Allgemeiner Teil 5), BGB. 83

84 3. Fristen und Termine EU-weite Verfahren Nationale Verfahren EWG/EURATOM Nr. 1182/71 Regeln für Fristen, Daten und Termine EU-Schwellenwert BGB Buch 1. Abschnitt 4 Fristen, Termine Abbildung 3.10.: Gesetze und Verordnungen zur Fristberechnung 3.4. Begriffsdefinition Termin Definition Termin Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten Feiertage Zur Fristenberechnung werden Kalendertage verwendet, so dass zuerst einmal Feiertage keine Rolle spielen. Fällt das Fristende allerdings auf einen Feiertag, dann verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Wichtig ist hier der Ort an dem die Vergabe stattfindet. Die dort geltenden Feiertage finden Berücksichtigung bei der Vergabe Berücksichtigung der Feiertage bei europaweiten Ausschreibungen Bei europaweiten Ausschreibungen sind die Feiertage zu berücksichtigen, die in dem Mitgliedsstaat vorgesehen sind, bei dem die Ausschreibung 6 siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil 186 RN 6; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, 186 RN 4; 84

85 3.7. Berücksichtigung der Feiertage bei nationalen Ausschreibungen stattfindet. Ein Auftraggeber in Österreich hat zum Teil andere Feiertage zu berücksichtigen als ein Auftraggeber in Deutschland. Artikel 1 Satz 1 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Für die Anwendung dieser Verordnung sind die Feiertage zu berücksichtigen, die als solche in dem Mitgliedsstaat oder in dem Organ der Gemeinschaften vorgesehen sind, bei dem eine Handlung vorgenommen werden soll. Artikel 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 Zu diesem Zweck übermittelt jeder Mitgliedsstaat der Kommission die Liste der Tage, die nach seinen Rechtsvorschriften als Feiertage vorgesehen sind. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen, die durch Angabe der in den Organen der Gemeinschaften als Feiertage vorgesehenen Tage ergänzt worden sind. Für 2010 wurden die folgenden Feiertage von Deutschland an die EU übermittelt 7 : 1.1, 2.4, 5.4, 1.5, 13.5, 24.5, 3.10, 24.12, 25.12, 26.12, Berücksichtigung der Feiertage bei nationalen Ausschreibungen Bei nationalen Ausschreibungen also Ausschreibungen, die unterhalb der Schwellenwerte liegen,sind die Feiertage zu berücksichtigen, die in dem Bundesland vorgesehen sind, bei dem die Ausschreibung stattfindet. Die Feiertagsgesetze für die 16 Bundesländer finden sich im Kapitel Amtsblatt der Europäischen Union vom , C 9/31 85

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87 KAPITEL 4 Fristen im Vergabeverfahren Vergabeverfahren bestehen aus einer großen Anzahl von fristenbezogenen Vorschriften, die der Transparenz des Verfahrens und der Gleichbehandlung der Bieter dienen. 1 Veröffentlichungsfrist: Bei der Veröffentlichungsfrist handelt es sich um die Frist nach Absendung der Vergabebekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft bis zur Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (siehe hierzu 12 EG VOB/A, 15 EG VOL/A). Angebotsfrist: Bei der Angebotsfrist handelt es sich um die Zeit, die den Bietern für das Erstellen und Einreichen der Angebote zur Verfügung steht (siehe hierzu 10 VOB/A, 10 EG VOB/A, 12 VOL/A, 12 EG VOL/A) Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zu Fristende vorliegen vom Verfahren auszuschließen sind. 1 Jan Ziekow. Der Faktor Zeit bei der Vergabe: Schafft das Vergaberecht Berechenbarkeit. VergabeR S

88 4. Fristen im Vergabeverfahren Frist für Teilnahmeantrag: Bei der Frist für den Teilnahmeantrag handelt es sich um die Zeit, die den Bietern für das Erstellen und Einreichen der Teilnahmeanträge für einen Teilnahmewettbewerb zur Verfügung steht (siehe hierzu 10 EG Abs. 2 VOB/A, 12 EG VOL/A ) Zuschlagsfrist: Die Zuschlagsfrist ist der Zeitraum, den der Auftraggeber zur Prüfung und Entscheidung über den Zuschlag benötigt. Bindefrist: Die Bindefrist bezeichnet die Zeitspanne, bis zu deren Ablauf ein Bieter an sein Angebot gebunden ist. Eröffnungstermin: Bei Ausschreibungen gemäß VOB/A ist für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten. 2 Bearbeitungszeit: Die Bearbeitungszeit ist der Zeitraum, die der Bieter vom Beginn der Überprüfung der Angebotsunterlagen bis zur Fertigstellung des Angebotes hat Veröffentlichungsfrist Bei der Veröffentlichungsfrist handelt es sich um die Frist nach Absenden der Vergabebekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft bis zur Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. 4 Der Auftraggeber muss seine beabsichtigte Auftragsvergabe (bei prognostizierten Auftragswerten ab oder oberhalb der Schwellenwerte) durch eine europaweite Veröffentlichung bekanntmachen. Die notwendigen Regelungen dazu finden sich in den folgenden Paragrafen: 12 EG VOB/A, 15 EG VOL/A, 9 VOF, 16 SektVO Abs. 1 VOB/A; 3 siehe hierzu von Wietersheim in Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, 17. Aufl. 2010, 10 VOB/A Rn 8. 4 Siehe hierzu 12a VOB/A, 15 EG VOL/A 88

89 Regeln für die Bekanntmachung bei Ausschreibungen gemäß VOL/A-EG Verbindliche Verwendung von Standardformularen 4.1. Veröffentlichungsfrist Für die Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe werden einheitliche Standardformulare verwendet EG Abs. 1 VOL/A Die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe wird nach dem in Anhang II der Verordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rats in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Muster erstellt. Übermittlung der Bekanntmachung Das Internetportal SIMAP (Informationssystem für die Europäische öffentliche Auftragsvergabe) verschafft den Zugang zu den wichtigsten Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe in Europa. In diesem Portal finden sich: Online-Formulare für die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge enotices Dienst für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge esenders Elektronischer Zugriff auf das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) TED Die Übermittlung der Bekanntmachung sollte vorrangig auf elektronischem Wege erfolgen. 5 VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/2005 DER KOMMISSION vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 89

90 4. Fristen im Vergabeverfahren 15 EG Abs. 2 Sätze 1 und 2 VOL/A Die Bekanntmachung ist auf elektronischem oder auf anderem Wege unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Sofern keine elektronische Übermittlung der Bekanntmachung erfolgt, ist der Inhalt der Bekanntmachung auf ca. 650 Worte beschränkt. In den Fällen besonderer Dringlichkeit, bei denen Fristverkürzungen im Vergabeverfahren in Anspruch genommen werden sollen, muss die Übermittlung der Bekanntmachung elektronisch (zum Beispiel mit enotices oder esenders) oder mittels Telekopie (zum Beispiel FAX) erfolgen. 15 EG Abs. 2 Satz 3 VOL/A In Fällen besonderer Dringlichkeit muss die Bekanntmachung mittels Telekopie oder auf elektronischem Weg übermittelt werden. Der Tag der Absendung muss dokumentiert werden und muss nachweisbar sein. 15 EG Abs. 2 Satz 4 VOL/A Die Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können. Dies ist aus den folgenden Gründen wichtig: Zur Berechnung der Fristen. Das Vergabeverfahren startet mit der Übermittlung (Absendung) der Bekanntmachung. Zum Nachweis, dass die nationale Veröffentlichung der Bekanntmachung nicht vor der Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgt ist. Zur Kontrolle, dass die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) innerhalb der vorgegebenen Fristen erfolgt ist. 90

91 Frist zur Veröffentlichung 4.1. Veröffentlichungsfrist Die Frist zur Veröffentlichung hängt von der Übermittlungsart ab. Wird die Bekanntmachung elektronisch übermittelt mittels enotices Online-Formulare für die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge oder esenders Dienst für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge, dann muss die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) innerhalb von fünf Tagen erfolgt sein. Bei nicht elektronisch erstellten und übersandten Bekanntmachungen verlängert sich die Frist zur Veröffentlichung auf 12 Tage. 15 EG Abs. 3, Satz 1 VOL/A Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. 15 EG Abs. 3, Satz 2 VOL/A Nicht elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht. 5 Tage Absenden der Bekanntmachung Veröffentlichung der Bekanntmachung Abbildung 4.1.: Frist für die Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung bei elektronischer Übermittlung 91

92 4. Fristen im Vergabeverfahren 12 Tage Absenden der Bekanntmachung Veröffentlichung der Bekanntmachung Abbildung 4.2.: Frist für die Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung bei nichtelektronischer Übermittlung Wichtig für die Fristberechnung: Der Tag der Absendung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Frist beginnt um 0:00 Uhr des Folgetages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist, das heißt am letzten Tag um 24:00 Uhr. Absendung der Bekanntmachung Fristbeginn um 0:00 Uhr MO DI MI DO FR SA SO Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 MO DI MI DO FR SA SO Tag 5 Fristende um 24:00 Uhr Abbildung 4.3.: Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung bei elektronischer Übermittlung Europaweite Veröffentlichung Nachdem die Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft übertragen wurde, werden in einem ersten Schritt die Pflichtangaben einer allgemeinen Prüfung unterzogen. Nach der erfolgreichen Prüfung wird die Bekanntmachung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der vorgegebenen Frist im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. 92

93 4.1. Veröffentlichungsfrist 15 EG Abs. 3, Satz 3 VOL/A Die Bekanntmachungen werden unentgeltlich ungekürzt im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht; hierbei ist nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich. Zusätzliche nationale Veröffentlichung Zusätzlich zur Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darf die Bekanntmachung auch innerhalb Deutschlands veröffentlicht werden. 6 Zur Sicherstellung der gleichen Wettbewerbschancen zwischen deutschen und ausländischen Unternehmen darf die nationale Veröffentlichung nicht vor dem Absenden der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Des weiteren darf die nationale Veröffentlichung auch nicht mehr Informationen enthalten als die europaweite. 15 EG Abs. 4, Satz 1 VOL/A Die Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. 15 EG Abs. 4, Satz 2 VOL/A Diese Veröffentlichung darf keine anderen Angaben enthalten als die an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgesandten Bekanntmachung oder als in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. 6 Zum Beispiel in amtlichen Veröffentlichungsblättern, Internetportalen oder Tageszeitungen. 93

94 4. Fristen im Vergabeverfahren 15 EG Abs. 4, Satz 3 VOL/A Auf das Datum der Absendung der europaweiten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften ist in der nationalen Bekanntmachung hinzuweisen. 94

95 Regeln für die Bekanntmachung bei Ausschreibungen gemäß VOB/A-EG 4.1. Veröffentlichungsfrist Die Regeln für die Bekanntmachung bei Ausschreibungen gemäß VOB/A ( 12EG VOB/A) stimmen inhaltlich weitgehend mit der VOL/A ( 15 EG VOL/A) überein. 12 EG Abs. 2, Nr. 1 VOB/A Die Unternehmen sind durch Bekanntmachungen aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen, wenn Bauaufträge im Sinne von 1 EG in einem offenen Verfahren, in einem nicht offenen Verfahren, in einem Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung oder in einem wettbewerblichen Dialog vergeben werden. Verbindliche Verwendung von Standardformularen 12 EG Abs. 2, Nr. 2 Satz 1 VOB/A Die Bekanntmachungen müssen die in Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 842/2011 geforderten Informationen enthalten und sollen nicht mehr als 650 Wörter umfassen, wenn der Inhalt der Bekanntmachung nicht auf elektronischem Wege gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2004/18/EG abgesendet wird. 95

96 4. Fristen im Vergabeverfahren 12 EG Abs. 3 VOB/A 1. Die Bekanntmachung ist beim offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialog nach dem im Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 842/2011 enthaltenen Muster zu erstellen. 2. Dabei sind zu allen Nummern Angaben zu machen; die Texte des Musters sind nicht zu wiederholen. Übermittlung der Bekanntmachung Das Internetportal SIMAP (Informationssystem für die Europäische öffentliche Auftragsvergabe) verschafft den Zugang zu den wichtigsten Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe in Europa. In diesem Portal finden sich: Online-Formulare für die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge enotices Dienst für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge esenders Elektronischer Zugriff auf das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) TED Die Übermittlung der Bekanntmachung sollte vorrangig auf elektronischem Wege erfolgen. 12 EG Abs. 2, Nr. 2 Satz 2 VOB/A Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union unverzüglich, in Fällen des beschleunigten Verfahrens per Telefax oder elektronisch zu übermitteln. Der Tag der Absendung muss dokumentiert werden und muss nachweisbar sein. 96

97 4.1. Veröffentlichungsfrist 12 EG Abs. 2, Nr. 3 VOB/A Der Auftraggeber muss nachweisen können, an welchem Tag die Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesendet wurde. Dies ist aus den folgenden Gründen wichtig: Zur Berechnung der Fristen. Das Vergabeverfahren startet mit der Übermittlung (Absendung) der Bekanntmachung. Zum Nachweis, dass die nationale Veröffentlichung der Bekanntmachung nicht vor der Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgt ist. Zur Kontrolle, dass die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) innerhalb der vorgegebenen Fristen erfolgt ist. In den Fällen besonderer Dringlichkeit, bei denen Fristverkürzungen im Vergabeverfahren in Anspruch genommen werden sollen, muss die Übermittlung der Bekanntmachung elektronisch (zum Beispiel mit enotices oder esenders) oder mittels Telekopie (zum Beispiel FAX) erfolgen. Frist zur Veröffentlichung Die Frist zur Veröffentlichung hängt von der Übermittlungsart ab. Wird die Bekanntmachung elektronisch übermittelt mittels enotices Online-Formulare für die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge oder esenders Dienst für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge, dann muss die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) innerhalb von fünf Tagen erfolgt sein. Bei nicht elektronisch erstellten und übersandten Bekanntmachungen verlängert sich die Frist zur Veröffentlichung auf 12 Tage. 97

98 4. Fristen im Vergabeverfahren 12 EG Abs. 2, Nr. 5 VOB/A Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt wurden, werden abweichend von Nummer 4 spätestens fünf Kalendertage nach ihrer Absendung veröffentlicht. 5 Tage Absenden der Bekanntmachung Veröffentlichung der Bekanntmachung Abbildung 4.4.: Frist für die Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung bei elektronischer Übermittlung 12 Tage Absenden der Bekanntmachung Veröffentlichung der Bekanntmachung Abbildung 4.5.: Frist für die Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung bei nichtelektronischer Übermittlung Wichtig für die Fristberechnung: Der Tag der Absendung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Frist beginnt um 0:00 Uhr des Folgetages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist, das heißt am letzten Tag um 24:00 Uhr. Nachdem die Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft übertragen wurde, werden in einem ersten Schritt die Pflichtangaben einer allgemeinen Prüfung unterzogen. Nach der erfolgreichen Prüfung wird die Bekanntmachung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der vorgegebenen Frist im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 98

99 Absendung der Bekanntmachung Fristbeginn um 0:00 Uhr 4.1. Veröffentlichungsfrist MO DI MI DO FR SA SO Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 MO DI MI DO FR SA SO Tag 5 Fristende um 24:00 Uhr Abbildung 4.6.: Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung bei elektronischer Übermittlung 12 EG Abs. 2, Nr. 4, Satz 1 VOB/A Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der Originalsprache veröffentlicht. 12 EG Abs. 2, Nr. 4, Satz 2 VOB/A Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut der Originalsprache ist verbindlich. Zusätzliche nationale Veröffentlichung Zusätzlich zur Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darf die Bekanntmachung auch innerhalb Deutschlands veröffentlicht werden. 7 7 Zum Beispiel in amtlichen Veröffentlichungsblättern, Internetportalen oder Tageszeitungen. 99

100 4. Fristen im Vergabeverfahren Zur Sicherstellung der gleichen Wettbewerbschancen zwischen deutschen und ausländischen Unternehmen darf die nationale Veröffentlichung nicht vor dem Absenden der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Des weiteren darf die nationale Veröffentlichung auch nicht mehr Informationen enthalten als die europaweite EG Abs. 2, Nr. 6, Satz 1 VOB/A Die Bekanntmachungen können zusätzlich im Inland veröffentlicht werden, beispielsweise in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen, sie können auch auf veröffentlicht werden. 12 EG Abs. 2, Nr. 6, Satz 2 VOB/A Sie dürfen nur die Angaben enthalten, die dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurden, und dürfen nicht vor Absendung an dieses Amt veröffentlicht werden.

101 Regeln für die Bekanntmachung bei Ausschreibungen gemäß VOB/A-VS 4.1. Veröffentlichungsfrist Die Regeln für die Bekanntmachung gemäß VOB/A-VS finden sich in ( 12 VS Abs. 2 VOB/A). 12 VS Abs. 2, Nr. 1 VOB/A Die Unternehmen sind durch Bekanntmachungen aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen, wenn Bauaufträge im Sinne von 1 VS in einem nicht offenen Verfahren, in einem Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung oder in einem wettbewerblichen Dialog vergeben werden. Verbindliche Verwendung von Standardformularen 12 VS Abs. 2, Nr. 2 Satz 1 VOB/A Die Bekanntmachungen müssen die in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nummer 842/ 2011 geforderten Informationen enthalten und sollen nicht mehr als 650 Wörter umfassen, wenn der Inhalt der Bekanntmachung nicht auf elektronischem Wege gemäß dem Musterund unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2009/81/EG abgesendet wird. 12 VS Abs. 3 VOB/A 1. Die Bekanntmachung ist beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialog nach dem im Anhang XVI der Verordnung (EG) Nummer 842/2011 enthaltenen Muster zu erstellen. 2. Dabei sind zu allen Nummern Angaben zu machen; die Texte des Musters sind nicht zu wiederholen. 101

102 4. Fristen im Vergabeverfahren Übermittlung der Bekanntmachung Das Internetportal SIMAP (Informationssystem für die Europäische öffentliche Auftragsvergabe) verschafft den Zugang zu den wichtigsten Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe in Europa. In diesem Portal finden sich: Online-Formulare für die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge enotices Dienst für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge esenders Elektronischer Zugriff auf das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) TED Die Übermittlung der Bekanntmachung sollte vorrangig auf elektronischem Wege erfolgen. 12 VS Abs. 2, Nr. 2 Satz 2 VOB/A Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union unverzüglich, in Fällen des beschleunigten Verfahrens per Telefax oder elektronisch zu übermitteln. Der Tag der Absendung muss dokumentiert werden und muss nachweisbar sein. 12 VS Abs. 2, Nr. 3 VOB/A Der Auftraggeber muss nachweisen können, an welchem Tag die Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesendet wurde. Dies ist aus den folgenden Gründen wichtig: Zur Berechnung der Fristen. Das Vergabeverfahren startet mit der Übermittlung (Absendung) der Bekanntmachung. 102

103 4.1. Veröffentlichungsfrist Zum Nachweis, dass die nationale Veröffentlichung der Bekanntmachung nicht vor der Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgt ist. Zur Kontrolle, dass die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) innerhalb der vorgegebenen Fristen erfolgt ist. In den Fällen besonderer Dringlichkeit, bei denen Fristverkürzungen im Vergabeverfahren in Anspruch genommen werden sollen, muss die Übermittlung der Bekanntmachung elektronisch (zum Beispiel mit enotices oder esenders) oder mittels Telekopie (zum Beispiel FAX) erfolgen. Frist zur Veröffentlichung Die Frist zur Veröffentlichung hängt von der Übermittlungsart ab. Wird die Bekanntmachung elektronisch übermittelt mittels enotices Online-Formulare für die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge oder esenders Dienst für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge, dann muss die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) innerhalb von fünf Tagen erfolgt sein. Bei nicht elektronisch erstellten und übersandten Bekanntmachungen verlängert sich die Frist zur Veröffentlichung auf 12 Tage. 12 VS Abs. 2, Nr. 5 VOB/A Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt wurden, werden abweichend von Nummer 4 spätestens fünf Kalendertage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Wichtig für die Fristberechnung: Der Tag der Absendung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Frist beginnt um 0:00 Uhr des Folgetages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist, 103

104 4. Fristen im Vergabeverfahren 5 Tage Absenden der Bekanntmachung Veröffentlichung der Bekanntmachung Abbildung 4.7.: Frist für die Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung bei elektronischer Übermittlung 12 Tage Absenden der Bekanntmachung Veröffentlichung der Bekanntmachung Abbildung 4.8.: Frist für die Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung bei nichtelektronischer Übermittlung das heißt am letzten Tag um 24:00 Uhr. Nachdem die Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft übertragen wurde, werden in einem ersten Schritt die Pflichtangaben einer allgemeinen Prüfung unterzogen. Nach der erfolgreichen Prüfung wird die Bekanntmachung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der vorgegebenen Frist im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 12 VS Abs. 2, Nr. 4, Satz 1 VOB/A Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der Originalsprache veröffentlicht. 104

105 Absendung der Bekanntmachung Fristbeginn um 0:00 Uhr 4.1. Veröffentlichungsfrist MO DI MI DO FR SA SO Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 MO DI MI DO FR SA SO Tag 5 Fristende um 24:00 Uhr Abbildung 4.9.: Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung bei elektronischer Übermittlung 12 VS Abs. 2, Nr. 4, Satz 2 VOB/A Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut der Originalsprache ist verbindlich. Zusätzliche nationale Veröffentlichung Zusätzlich zur Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darf die Bekanntmachung auch innerhalb Deutschlands veröffentlicht werden. 8 Zur Sicherstellung der gleichen Wettbewerbschancen zwischen deutschen und ausländischen Unternehmen darf die nationale Veröffentlichung nicht vor dem Absenden der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Des weiteren darf die nationale Veröffentlichung auch nicht mehr Informationen enthalten als die europaweite. 8 Zum Beispiel in amtlichen Veröffentlichungsblättern, Internetportalen oder Tageszeitungen. 105

106 4. Fristen im Vergabeverfahren 12 VS Abs. 2, Nr. 6, Satz 1 VOB/A Die Bekanntmachungen können zusätzlich im Inland veröffentlicht werden, beispielsweise in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen, sie können auch auf veröffentlicht werden VS Abs. 2, Nr. 6, Satz 2 VOB/A Sie dürfen nur die Angaben enthalten, die dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurden, und dürfen nicht vor Absendung an dieses Amt veröffentlicht werden.

107 4.1. Veröffentlichungsfrist Regeln für die Bekanntmachung gemäß SektVO Verbindliche Verwendung von Standardformularen Für die Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe werden einheitliche Standardformulare verwendet Abs. 1 SektVO Bekanntmachungen müssen alle Informationen enthalten, die in den Musterbekanntmachungen der Anhänge XIII bis XVI, XVIII und XIX der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt sind. Sie müssen darüber hinaus alle weiteren von dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Auftraggeber übermitteln die Bekanntmachungen der Kommission unter Verwendung der Standardformulare der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005. Übermittlung der Bekanntmachung Das Internetportal SIMAP (Informationssystem für die Europäische öffentliche Auftragsvergabe) verschafft den Zugang zu den wichtigsten Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe in Europa. In diesem Portal finden sich: Online-Formulare für die Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge enotices Dienst für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge esenders Elektronischer Zugriff auf das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S) TED Die Übermittlung der Bekanntmachung sollte vorrangig auf elektronischem Wege erfolgen. 9 VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/2005 DER KOMMISSION vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 107

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109 KAPITEL 5 Informations- und Wartepflicht Vor Ablauf der Wartefrist durch die in 101a Abs. 1 GWB (früher durch 13 VgV) beschriebene Informationspflicht darf kein Zuschlag erfolgen und damit kein Vertrag geschlossen werden. Ein Verstoß gegen 101a GWB hat gemäß 101b Abs. 1, Nummer 1 GWB die Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages zur Folge. Dies betrifft aber nur die Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte. Unterhalb der Schwellenwerte kommt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 4. Teil (GWB) nicht zur Anwendung. 101a GWB Abs. 1, Satz 1 Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. 187

110 5. Informations- und Wartepflicht Textform bedeutet, dass aus Dokumentations- und Nachweisgründen eine mündliche oder telefonische Information nicht ausreichend ist. Der Auftraggeber kann aber zwischen Brief, Fax oder auch frei wählen. Bei der Verwendung von wird das Absenden der Information durch die ausgedruckte in die Vergabeakte aufgenommen. Angebotsfrist Wertung Eröffnungstermin Auswahlentscheidung Zuschlagsfrist Wartefrist Zuschlagserteilung Abbildung 5.1.: Wartefrist vor Zuschlagserteilung 5.1. Informationsinhalt Die versendete Information muss mindestens den folgenden Inhalt haben: 188 Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung und frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

111 5.1. Informationsinhalt 101a GWB Abs. 1, Satz 2 Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. 101a GWB Abs. 1, Satz 3 Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Abgabetermin Angebote Wertung Auswahlentscheidung und Information der Bieter Wartepflicht 15 Tage Zuschlagserteilung Abbildung 5.2.: Wartepflicht von 15 Tagen bei Versenden der Information per Post 101a GWB Abs. 1, Satz 4 Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. 189

112 5. Informations- und Wartepflicht Abgabetermin Angebote Wertung Auswahlentscheidung und Information der Bieter Wartepflicht 10 Tage Zuschlagserteilung Abbildung 5.3.: Wartepflicht von 10 Tagen bei elektronischem Versenden der Information 101a GWB Abs. 1, Satz 5 Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. 101a GWB Abs. 2 Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist Beispiele In Abbildung 5.4 findet sich das Beispiel für eine 15-tägige Wartefrist. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung 1 um 0:00 Uhr und endet am 15. Tag um 24:00 Uhr. Gezählt werden Kalendertage. 1 Siehe BGH, Beschluss vom 9. Februar 2004, XZB 44/03, Die Frist... beginnt mit der Absendung der schriftlichen Information an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen. ; VergabeR 2004, Seite

113 Absendung der Information gemäß 101a GWB Fristbeginn um 0:00 Uhr MO DI MI DO FR SA SO Tag 1 Tag 2 Tag 3 Tag 4 MO DI MI DO FR SA SO Tag 5 MO DI MI DO FR SA SO Tag 12 Tag 6 Tag 13 Tag 7 Tag 14 Tag 8 Tag 15 Tag 9 Tag 10 Tag 11 Fristende um 24:00 Uhr 5.2. Beispiele Abbildung 5.4.: Informationspflicht gemäß 101a GWB - 15 Tage In Abbildung 5.5 findet sich das Beispiel für eine 10-tägige Wartefrist, die an einem Sonntag endet. Eine Verschiebung des Fristendes auf den folgenden Werktag gemäß 193 BGB findet hier nicht statt, da am letzten Tag der Frist keine Handlung vorzunehmen ist, sondern nur eine Rechtswirkung eintritt und somit die Vorraussetzung zur Anwendung von 193 BGB nicht gegeben ist. 2 Die Frist endet also in diesem Beispiel am 10. Tag an einem Sonntag um 24:00 Uhr. Der Zuschlag kann dann am folgenden Montag erfolgen. Absendung der Information gemäß 101a GWB Fristbeginn um 0:00 Uhr MO DI MI DO FR SA SO Tag 1 Tag 2 Tag 3 MO DI MI DO FR SA SO Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Tag 8 Tag 9 Tag 10 Fristende um 24:00 Uhr Abbildung 5.5.: Informationspflicht gemäß 101a GWB - 10 Tage, Fristende an einem Sonntag 2 Siehe hierzu Tilmann Repgen in J- von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 1, Teil 5, 2004, 193 Rn. 8; Bernhard Fett in Willenbruch/Wieddekind (Hrsg.), Vergaberecht Kompaktkommentar, 2. Aufl. 2011, 101a GWB, Rn. 41; Glahs in Reidt/Stickler Glahs. Vergaberecht - Kommentar, 101a Rn. 30; Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch 2009, 193 Rn. 2; Kriener in Müller-Wrede (Hrsg.) GWB-Vergaberecht 2009, 101a, Rn

114 5. Informations- und Wartepflicht Das Beispiel in Abbildung 5.6 zeigt sehr deutlich, dass für die Berechnung der Frist nur Kalendertage, unabhängig ob Werktag, Sonntag oder Sonnabend oder Feiertag, in die Berechnung einfließen. Absendung der Information gemäß 101a GWB Fristbeginn um 0:00 Uhr MO DI MI DO FR SA SO Tag 1 Tag 2 Tag 3 MO DI MI DO FR SA SO Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Tag 8 Tag 9 Tag 10 Fristende um 24:00 Uhr Abbildung 5.6.: Informationspflicht gemäß 101a GWB - 10 Tage inklusive Feiertage 192

115 5.3. Unwirksamkeit des Vertrages Hat der Auftraggeber gegen 101a GWB verstoßen oder 5.3. Unwirksamkeit des Vertrages einen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist (De-Facto-Vergabe), so ist der Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn dies in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb festgesetzter Fristen festgestellt worden ist. 101b Abs. 1, Nr. 1 GWB Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber gegen 101a verstoßen hat und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist. 101b Abs. 1 GWB, Nr. 2 Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist. Zur Schaffung von Rechtssicherheit 3 gibt es im 101b GWB die folgenden Ausschlussfristen zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens: Der Nachprüfungsantrag darf nicht später als sechs Monate nach Vertragsabschluss gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes gestellt werden. 3 Siehe hierzu Kriener in Müller-Wrede (Hrsg.) GWB-Vergaberecht 2009, 101b, Rn

116 KAPITEL 6 Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB VOB/A Abschnitt 2 VOB/A Abschnitt 1 Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog EU-Schwellenwert = Euro für Bauleistungen Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Abbildung 6.1.: Unterhalb des Schwellenwertes von Euro für Bauleistungen können die Vergabearten öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe genutzt werden. 197

117 6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB 6.1. Fristen in der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A Öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A Fristbezeichnung Dauer Referenz Angebotsfrist 10 Tage 10 Abs. 1 VOB/A Zuschlagsfrist 30 Tage 10 Abs. 6 VOB/A Längere Zuschlagsfrist nur in begründeten > 30 Tage 10 Abs. 6 VOB/A Ausnahmefällen Übermittlung der Vergabeunterlagen unverzüglich 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/A an die Bewerber Mitteilung von angefragten unverzüglich 12 Abs. 7 VOB/A zusätzlichen Informationen Tabelle 6.1.: Fristen in der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A Angebotsfrist min. 10 Tage Vergabebekanntmachung Eröffnungstermin Zuschlagsfrist Wertung max. 30 Tage Auswahlentscheidung Zuschlagserteilung Abbildung 6.2.: Die Fristen bei öffentlichen Ausschreibungen gemäß VOB 198

118 6.1. Fristen in der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A 10 Abs. 1 VOB/A Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen. Um eine angemessene Angebotsfrist vorzusehen, sollte sich der Auftraggeber die Angebotsfrist in die folgenden drei Abschnitte unterteilen und eine angemessene Zeit dafür schätzen: Überlegungsfrist für die Bewerber, ob sie sich an der Ausschreibung beteiligen wollen oder können Zeitdauer für die Zusendung der Vergabeunterlagen Bearbeitungszeit für die Ausschreibung Zeit für die Überprüfung der Angebotsunterlagen unter Umständen Zeit zur Besichtigung von Baustellen, Beschaffung von Unterlagen, Verhandeln mit Unterauftragnehmern, Zeichnung von Plänen Erstellen des Angebotes Zeit für das Einreichen der Angebote. Wenn die Angebote in schriftlicher Form (nichtelektronisch) abzugeben sind, spielt die Entfernung zwischen dem möglichen Bieter und dem Ort der Angebotsabgabe eine wichtige Rolle. Eine zu kurz gewählte Angebotsfrist schränkt den Wettbewerb stark ein und erhöht zwangsläufig die Preise. Die Fristen sollten der Komplexität der Ausschreibung angemessen gewählt werden. Zu kurze Fristen schrecken zum einen potenzielle Anbieter ab bzw. erhöhen andererseits die Preiskalkulationen, da die Anbieter durch die Kürze der Zeit nicht detailliert genug kalkulieren können und Risikozuschläge mitaufnehmen. Des weiteren müssen gerade bei sehr großen Unternehmen komplexe Rabattgenehmigungsprozesse durchlaufen werden, die Zeit in Anspruch nehmen. 199

119 6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB Die Angebotsfrist darf auch bei Dringlichkeit gemäß 10 Abs. 1, Satz 1 VOB/A eine Dauer von 10 Tagen nicht unterschreiten Ende der Angebotsfrist Wurde als Ende der Angebotsfrist und als Eröffnungstermin ein Samstag oder Sonn- oder Feiertag angegeben tritt an Stelle des Samstags oder Sonnoder Feiertags gemäß 193 BGB der nächstfolgende Werktag. MO DI MI DO FR SA SO 18. März 21. März 22. März 23. März 24. März MO DI MI DO FR SA SO 25. März 19. März 20. März veröffentlichtes Fristende 26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März Fristende gemäß 193 BGB bzw. EWG/EURATOM Nr. 1182/71 Abbildung 6.3.: Ende der veröffentlichten Angebotsfrist fällt auf einen Samstag MO DI MI DO FR SA SO 18. März 21. März 22. März 23. März 24. März MO DI MI DO FR SA SO 25. März 19. März 20. März veröffentlichtes Fristende 26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März Fristende gemäß 193 BGB bzw. EWG/EURATOM Nr. 1182/71 Abbildung 6.4.: Ende der veröffentlichten Angebotsfrist fällt auf einen Sonntag 200

120 6.1. Fristen in der öffentlichen Ausschreibung gemäß VOB/A MO DI MI DO FR SA SO 18. April 21. April 22. April 23. April 24. April MO DI MI DO FR SA SO 25. April 19. April veröffentlichtes Fristende 20. April 26. April 27. April 28. April 29. April 30. April 1. Mai Fristende gemäß 193 BGB bzw. EWG/EURATOM Nr. 1182/71 Abbildung 6.5.: Ende der veröffentlichten Angebotsfrist fällt auf einen Feiertag Angebotsfrist - Eröffnungstermin 10 Abs. 2 VOB/A Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt Rücknahme von Angeboten 10 Abs. 3 VOB/A Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden. Diese Regelung erlaubt den Bietern, die bereits frühzeitig ihr Angebot abgegeben haben auf den Eintritt von nachträglichen Umständen zu reagieren und bis zum Ablauf der Angebotsfrist ihr Angebot zurückzuziehen und ein neues Angebot abzugeben oder sich ganz aus dem Ausschreibungsverfahren zurückzuziehen Zuschlagsfrist 10 Abs. 5 VOB/A Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin. 201

121 6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB 10 Abs. 6 VOB/A Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote ( 16) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen. 10 Abs. 7 VOB/A Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist Fristen in der beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A 10 Abs. 4 VOB/A Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen Fristen bei der freihändigen Vergabe gemäß VOB/A Bei der freihändigen Vergabe ist ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb nicht vorgeschrieben, aber zulässig. Der Auftraggeber ist frei in der Festsetzung von Fristen und der Verfahrensgestaltung inklusive der Möglichkeit der Verhandlung mit den Bietern auch nach der Angebotsabgabe. Die Grundsätze des Vergaberechts 1 sind einzuhalten. Weitere Regelungen wie zum Beispiel die Anzahl der einzuholenden Angebote etc. sind in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften vorgegeben. 1 Wettbewerbsgrundsatz, Transparenzgrundsatz und Diskriminierungsverbot. 202

122 6.3. Fristen bei der freihändigen Vergabe gemäß VOB/A Beschränkte Ausschreibung gemäß VOB/A Fristbezeichnung Dauer Referenz Bewerbungsfrist ausreichend 10 Abs. 1 VOB/A Angebotsfrist 10 Tage 10 Abs. 1 VOB/A Zuschlagsfrist 30 Tage 10 Abs. 6 VOB/A Längere Zuschlagsfrist nur in begründeten > 30 Tage 10 Abs. 6 VOB/A Ausnahmefällen Übermittlung der Vergabeunterlagen unverzüglich 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/A an die Bewerber Mitteilung von angefragten unverzüglich 12 Abs. 7 VOB/A zusätzlichen Informationen Tabelle 6.2.: Fristen in der beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A Teilnahmewettbewerb ausreichend Vergabebekanntmachung Wertung Abgabetermin Teilnahmewettbewerb Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter Erstellung der Angebote während der Angebotsfrist min. 10 Tage Eröffnungstermin Zuschlagsfrist Wertung max. 30 Tage Auswahlentscheidung Zuschlagserteilung Abbildung 6.6.: Die Fristen bei beschränkten Ausschreibungen gemäß VOB 203

123 6. Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB Die Zuschlagsfrist ist bei der freihändigen Vergabe durch 10 Abs. 8 VOB/A geregelt, so dass auch für die freihändige Vergabe gilt: Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin. 2 Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote ( 16 VOB/A) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist. 2 Da es bei der freihändigen Vergabe keinen öffentlichen Eröffnungstermin gibt, sollte man hier vom Ende der Angebotsfrist, dem Abgabetermin, ausgehen. 204

124 KAPITEL 7 Fristen bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOL/A Für die Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte finden sich in der VOL/A im 10 VOL/A die folgenden Regelungen zur ausreichenden Bemessung der Fristen. 10, Absatz 1, VOL/A Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Bindefristen) vorzusehen. 10, Absatz 2, VOL/A Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen werden. In 19 VOL/A wird die Mitteilungspflicht der Auftraggeber gegenüber den nicht berücksichtigten Bietern behandelt. 205

125

126 Vergabebekanntmachung Vergabebekanntmachung Angebotsfrist Angebotsfrist KAPITEL 8 Fristen beim offenen Verfahren Abgabetermin Abgabetermin Angebote Angebote Wertung Auswahlentscheidung Auswahlentscheidung Wartefrist Zuschlagserteilung Zuschlagserteilung Abbildung 8.1.: Der Ablauf im offenen Verfahren Das offene Verfahren wird in 101 Abs. 2 GWB als eine Verfahrensart definiert, bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Die europäische Richtlinie 2004/18/EG beschreibt in Artikel 1 Abs. 11a das offene Verfahren als ein Verfahren, bei denen alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein 211

127 8. Fristen beim offenen Verfahren Angebot abgeben können. Nach der europaweiten Vergabebekanntmachung können alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer die Angebotsunterlagen anfordern. Bestandteil dieser Angebotsunterlagen ist die Leistungsbeschreibung der geplanten Beschaffung. Die Leistungsbeschreibung ist die Grundlage zur Angebotserstellung durch die Bieter. Die Abgabe der Angebote muss bis zu einem festen bereits in der Vergabebekanntmachung mitgeteilten Termin durch die Bieter erfolgen. Die Wertung der Angebote erfolgt dann nach streng formalen Kriterien, die vorab festgelegt wurden. Das offene Verfahren kann in den Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A und SektVO angewendet werden. In den Vergabeordnungen VOF sowie VSVgV steht das offene Verfahren nicht zur Verfügung. Bei Vergabever- Vergabearten Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog VOB/A - EG VOB/A - VS VOL/A - EG VOF SektVO VSVgV Abbildung 8.2.: Vergabearten - Das offene Verfahren fahren gemäß VOL/A und VOB/A hat das offene Verfahren Vorrang vor den anderen Verfahren. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind dort ein andere Verfahren (nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren oder wettbewerblicher Dialog) zulässig. 212

128 8.1. Fristen beim offenen Verfahren gemäß VOL/A-EG Im Sektorenbereich haben die Auftraggeber die freie Wahl zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung. Das offene Verfahren beginnt mit der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der europäischen Gemeinschaften und nicht bereits mit der Absendung einer eventuellen Vorinformation über die geplante Vergabe Fristen beim offenen Verfahren gemäß VOL/A-EG Die Fristen für das offene Verfahren für Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/A finden sich in 12 EG VOL/A. Dort werden unter anderem die Angebotsfristen im offenen Verfahren, die Möglichkeiten zur Verkürzung der Angebotsfristen, die Fristen zum Versenden der Vergabeunterlagen sowie die Fristen für die Erteilung zusätzlicher Auskünfte beschrieben. offenes Verfahren gemäß VOL/A Fristbezeichnung Dauer Referenz Angebotsfrist 52 Tage 12 EG Abs. 2 VOL/A Bindefrist angemessen 12 EG Abs. 1 VOL/A Frist zum Absenden der Vergabeunterlagen 6 Tage 12 EG Abs. 7 VOL/A nach Anforderungseingang Frist vor Ablauf der Angebotsfrist für 6 Tage 12 EG Abs. 8 VOL/A zusätzliche Auskünfte Tabelle 8.1.: Fristen im offenen Verfahren gemäß VOL/A 12 EG Abs. 2 VOL/A Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an. 1 siehe hierzu Vergabekammer Sachsen 1/SVK

129 8. Fristen beim offenen Verfahren Die in 12 EG Abs. 2 VOL/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist. Vergabebekanntmachung Erstellung der Angebote während der Angebotsfrist 52 Tage Abgabetermin Angebote Wertung Auswahlentscheidung Abbildung 8.3.: Fristen im offenen Verfahren Wartefrist 10 Tage oder 15 Tage Zuschlagserteilung 12 EG Abs. 1, Satz 1 VOL/A Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Anträge auf Teilnahme berücksichtigen die Auftraggeber unbeschadet der nachstehend festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. 12 EG Abs. 9 VOL/A Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Vergabeunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen nach Absatz 7 oder 8 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern. 214

130 8.1. Fristen beim offenen Verfahren gemäß VOL/A-EG Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VOL/A Die in 12 EG Abs. 2 VOL/A für das offene Verfahren aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden: die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar, durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß 15 EG Abs. 6 VOL/A. Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VOL/A Beschreibung Fristverkürzung Referenz verkürzte Angebotsfrist durch Vorinformation Regel: 36 Tage 12 EG Abs. 3 VOL/A 15 EG Abs. 6 VOL/A mind. 22 Tage Elektronische Erstellung Verkürzung und Übermittlung der Angebotsfrist 12 EG Abs. 6, der Bekanntmachung um 7 Tage Satz 1 VOL/A freier, direkter und vollständiger elektronischer Verkürzung Zugang zu der Angebotsfrist 12 EG Abs. 6, Verdingungsunterlagen um 5 Tage Satz 2 VOL/A sowie allen zusätzlichen Unterlagen Tabelle 8.2.: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VOL/A Fristverkürzungen durch Vorinformation Durch eine Vorinformation über das beabsichtigte Vergabeverfahren kann die Angebotsfrist deutlich verkürzt werden. Die Vorinformation muss aber mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden und 215

131 Teilnahmewettbewerb Vergabebekanntmachung Abgabetermin Teilnahmewettbewerb KAPITEL 9 Fristen beim nicht offenen Verfahren Wertung Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter Erstellung der Angebote während der Angebotsfrist Abgabetermin Angebote Wertung Auswahlentscheidung Wartefrist Zuschlagserteilung Abbildung 9.1.: Der Ablauf im nicht offenen Verfahren 245

132 9. Fristen beim nicht offenen Verfahren Beim nicht offenen Verfahren handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, bei dem ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb in eine beschränkte Ausschreibung übergeht. 101 Abs. 3 GWB Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Das nicht offene Verfahren kann in allen Vergabeordnungen außer der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) angewendet werden. In der Vergabeordnung VOF steht das nicht offene Verfahren nicht zur Verfügung. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A ist das Vergabearten Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog VOB/A - EG VOB/A - VS VOL/A - EG VOF SektVO VSVgV Abbildung 9.2.: Vergabearten - Das nicht offene Verfahren nicht offene Verfahren nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A hat das offene Verfahren Vorrang vor dem nicht offenen Verfahren. 246

133 KAPITEL 11 Fristen beim wettbewerblichen Dialog Der wettbewerbliche Dialog ist ein Vergabeverfahren, bei dem sich alle Wirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme durch einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb bewerben können und bei dem der öffentliche Auftraggeber einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenen Bewerbern führt. Ziel des wettbewerblichen Dialogs ist es eine oder mehrere Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage bzw. Grundlagen die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. 1 Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings nur bei besonders komplexen Aufträgen zur Verfügung. Aufträge gelten dann als besonders komplex 2, wenn der öffentliche Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können und/oder objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben. 1 siehe hierzu Artikel 1, Nr. 11 c) RL 2004/18/EG 2 Gemäß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG 345

134 11. Fristen beim wettbewerblichen Dialog 101 Abs. 4 GWB Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. Der wettbewerbliche Dialog steht nur in den Vergabeordnungen VOB/A- EG, VOB/A-VS, VOL/A-EG sowie VSVgV zur Verfügung Der wettbe- Vergabearten Offenes Verfahren Nicht Offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog VOB/A - EG VOB/A - VS VOL/A - EG VOF SektVO VSVgV Abbildung 11.1.: Vergabearten - wettbewerblicher Dialog werbliche Dialog ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A-EG und VOB/A-EG hat das offene Verfahren Vorrang vor dem wettbewerblichen Dialog. 346

135 3 EG Abs. 1 VOL/A Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren. In begründeten Ausnahmefällen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 3 EG Abs. 2 VOB/A Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Bei Vergabeverfahren für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit kann der Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb wählen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 11 Abs. 1 VSVgV Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 3 VS Abs. 2 VOB/A Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig. 347

136 11. Fristen beim wettbewerblichen Dialog Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemäß VOL/A Der wettbewerbliche Dialog ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in 3 EG Abs. 7, Satz 1 VOL/A aufgeführt sind, zulässig. 3 EG Abs. 7, Satz 1 VOL/A Die Auftraggeber können für die Vergabe eines Auftrags einen wettbewerblichen Dialog durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage sind, - die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können oder - die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben. Der Ablauf des Verfahrens ist in 3 EG Abs. 7 VOL/A beschrieben. Die Auftraggeber gehen wie folgt vor: a) Sie beschreiben und erläutern ihre Bedürfnisse und Anforderungen in der Bekanntmachung oder in einer Leistungsbeschreibung. In der Bekanntmachung können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden und die nicht unter drei liegen darf. b) Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung ausgewählten Unternehmen eröffnen die Auftraggeber einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei können sie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzelheiten des Auftrages erörtern. Sie sorgen dafür, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleich behandelt werden, geben Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weiter und verwenden diese nur im Rahmen des Vergabeverfahrens. c) Die Auftraggeber können vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der Zuschlagskriterien zu verringern. Die Unternehmen, deren Lösungen nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, werden darüber informiert. d) Die Auftraggeber erklären den Dialog für abgeschlossen, wenn eine oder mehrere Lösungen gefunden worden sind, die ihre Bedürfnisse erfüllen oder erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Im Fall der ersten Alternative fordern sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in 348

137 11.1. Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemäß VOL/A der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen, das alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten muss. Die Auftraggeber können verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebotes oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder diskriminierend wirken könnte. e) Die Auftraggeber bewerten die Angebote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien und wählen das wirtschaftlichste Angebot aus. Sie dürfen das Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzelheiten des Angebotes näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden. f) Verlangen die Auftraggeber, dass die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kostenerstattung hierfür gewähren. Die Fristen für den wettbewerblichen Dialog für Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/A finden sich in 12 EG VOL/A. Die Regelfrist für die Bewerbungsfrist (Antrag auf Teilnahme) beträgt im wettbewerblichen Dialog mindestens 37 Tage. Wettbewerblicher Dialog gemäß VOL/A Fristbezeichnung Dauer Referenz Bewerbungsfrist 37 Tage 12 EG Abs. 4 VOL/A Bindefrist angemessen 12 EG Abs. 1 VOL/A Frist vor Ablauf der Angebotsfrist für 6 Tage 12 EG Abs. 8 VOL/A zusätzliche Auskünfte Tabelle 11.1.: Fristen beim wettbewerblichen Dialog gemäß VOL/A Frist für den Teilnahmeantrag (Bewerbungsfrist) Die Frist für den Antrag auf Teilnahme am wettbewerblichen Dialog beträgt im Regelfall mindestens 37 Tage. 349

138 Ablauf Offenes Verfahren, 47 Akteneinsicht, 706 Amtsblatt Supplement, 706 Amtsblatt der Europäischen Union, 706 Angebot Rücknahme, 128, 223, 234, 258, 271, 292, 302, 313, 319, 337, 343, 352, 367 Zurückziehen, 234, 367 Angebotsfrist, 87, 122, 707 angemessene, 131 Beginn, 122 Dauer, 131 Ende, 123, 125, 128 Fristverkürzung, 217, 225, 227, 236, 255, 266, 287, 298 nicht offenes Verfahren, 253, 264, 285, 297 offenes Verfahren, 225 Regelfrist, 225 unterhalb Schwellenwerte, 133 Verlängerung, 134, 222, 232, 243, 258, 271, 278, 292, 302, 313, 318, 325, 331, 343, 352, 367 Angebotsfristen Index Mindestfristen, 277, 323 Angebotsrücknahme, 707 Angebotsunterlagen, 707 Angebotswertung, 707 Anschreiben, 708 Antike, 3 Antrag auf Nachprüfung, 708 Aufhebung der Ausschreibung, 708 Auftragnehmer, 708 Auftragsarten, 8 Mischformen, 13 Auftragswert, 44, 708 Schätzung, 37 Auschlussfrist, 123 Auslobungsverfahren, 11 Definition, 11 Ausschreibung Aufhebung, 708 Bauaufträge Bauausführung durch Dritte, 10 Bauleistungen, 10 Bauträgervertrag, 10 Definition, 10 Planungs- und Bauleistungen, 10 Regeln, 16 Baukonzession, 11 Definition,

139 Index Bearbeitungsfrist, 135 Bearbeitungszeit, 88, 135, 709 Verkürzung, 135 Bekanntmachung, 709 Übermittlung, 89, 96, 102, 107, 108, 113 Amtsblatt der EU, 92, 93, 99, 105, 111, 116 Internetportale, 93, 99, 105, 111, 116 Standardformulare, 107 Tageszeitungen, 93, 99, 105, 111, 116 Veröffentlichungsblätter, 93, 99, 105, 111, 116 beschleunigtes Verfahren, 252, 256, 268, 289, 296, 300, 311, 329, 340 nicht offenes Verfahren, 268, 289 Bewerber, 710 Bewerbungsfrist, 138 BGB, 698 BHO, 5 Bieter, 710 Bieterfragen Gleichbehandlung, 156 Bindefrist, 88, 164, 710 lang, 167 Common Procurement Vocabulary, 710 CPV, 698, 710 CPV-Nomenklatur, 710 De-Facto-Vergabe, 193, 710 Dienstleistungsaufträge Definition, 10 Regeln, 17 Dienstleistungsauftrag, 710 Diskriminierungsverbot, 710 Dringlichkeit, 256, 300 DVA, 699 DVAL, 699 Dynamisches Beschaffungssystem, 711 EDV, 699 EG, 699 Elektrizitätsversorgung, 8 Elektronische Auktion, enotices, 89, 96, 102, 107, 113 Eröffnung, 88, 126, 711 Eröffnungstermin, 47, 52, 88, 126 esenders, 89, 96, 102, 107, 113 EU, 699 Bekanntmachungen, 706 Rechtsvorschriften, 706 EuGH, 699 EURATOM, 699 Europäische Union Amtsblatt, 706 Mitgliedsländer, 22, 715 EVB-IT, 711 Überlassung Typ A, 711 Überlassung Typ B, 711 Dienstleistung, 711 Instandhaltung, 711 Kauf, 711 Pflege S, 711 System, 711 EWG, 699 freiberufliche Leistungen Regeln, 18 freihändige Vergabe, 711 Frist, 712 Absendung der Unterlagen, 221, 232, 243 bestimmt, 77 Definition, 77 Teilnahmeantrag, 250, 293, 309, 338, 349, 355, 360, 365 unbestimmt, 77 Unterlagen versenden, 243, 270, 280, 291, 336 Versenden der Unterlagen, 243 zusätzliche Auskünfte, 234, 244, 258, 270, 271, 280, 291, 292, 301, 312, 318, 336, 337, 342, 351, 356, 357, 361, 362 Frist zur Veröffentlichung, 91, 97, 103, 114 Fristbeginn gemäß (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71, 78 gemäß BGB, 78 Fristberechnung, 712 Fristen nicht offenes Verfahren, 245

140 offenes Verfahren, 211 Verhandlungsverfahren, 305 wettbewerblicher Dialog, 345, 354 zusätzliche Auskünfte, 222, 244 Fristende Beispiele, 81 Einfluss von Feiertagen, 81 Einfluss von Sonnabenden, 81 Einfluss von Sonntagen, 81 Feiertag, 82 gemäß (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71, 80 gemäß BGB, 81 Samstag, 81 Sonntag, 82 Werktag, 82 Fristverkürzung Angebotsfrist, 217, 225, 227, 236, 255, 266, 287, 298 Angemessenheit, 220, 231, 242 elektronische Übermittlung, 217, 227, 238 elektronische Verfügbarkeit, 219, 229, 240 Vorinformation, 216, 217, 226, 227, 237, 253, 255, 266, 287, 297, 298 Fristverkürzungen offenes Verfahren, 215, 236 Verhandlungsverfahren, 321 VOL/A, 215 Gasversorgung, 8 GATT, 700 GemHVO, 5, 700 Gleichbehandlungsprinzip, 4 Government Procurement Agreement, 22, 714 Mitgliedsländer, 22, 715 GPA, 22, 700, 714 GWB, 29, 700 Haushaltsgrundsätzegesetz, 5 Haushaltsordnung, 5 Bundeshaushaltsordnung, 5 Gemeindehaushaltsordnung, 6 Landeshaushaltsordnung, 6 Haushaltsordung Bundesländer, 5 Gemeinden, 5 Haushaltsrecht, 5, 44 HGrG, 5 Index Informations- und Wartepflicht, 187 Kalender gregorianischer, 75 julianischer, 75 Kaskadenprinzip, 712 Klassifikationssystem, 710 Leistungsbeschreibung, 712 LHO, 701 Lieferant, 712 Lieferaufträge, 9 Definition, 9 Regeln, 17 Lieferauftrag, 712 Lizitation, 4 Militärausrüstung, 12 Mindestfristen Angebotsfristen, 277, 323 Nachprüfung Antrag, 708 Nachprüfungsantrag Fristen, 177 Unzulässigkeit, 179 nicht offenes Verfahren Angebotsfrist, 264 Nicht offenes Verfahren, 48, 713 Ablauf, 51 Ausnahmegründe (VOB/A), 53 Ausnahmegründe (VOL/A), 52 Definition, 48 nicht offenes Verfahren, 245 Ablauf, 245 Angebotsfrist, 253, 285, 297 Definition, 246 SektVO, 272 VOB/A, 260 VOB/A-VS, 281 VOL/A, 249 VSVgV, 293 Offenes Verfahren, 45, 713 Ablauf,

141 Index Definition, 47 offenes Verfahren Angebotsfrist, 225 Fristen, 211 Fristverkürzungen, 215, 236 SektVO, 235 VOB/A, 224 VOL/A, 213 Vorrang, 43, 46 OLG, 701 Präqualifikation, 713 Preiskalkulation, 133, 373 Primärrechtsschutz, 714 Puteolanische Bauinschrift, 3 Rücknahme von Angeboten, 128, 234 Rüge, 714 erkannte Vergabeverstöße, 184 sofortige, 184 unverzüglich, 184 Unverzüglichkeit, 180 verspätet, 184 Rügen Fristen, 177 Rügepflicht, 714 Rabattgenehmigungen, 133 Rahmenvereinbarung, 714 Rechtsvorschriften EU, 706 Regelfrist Teilnahmeantrag, 349 Regierungsbeschaffungsvereinbarung, 22, 714 Risikozuschläge, 133, 373 Schätzung des Auftragswertes, 37 Dokumentation, 37, 39 Genauigkeit, 39 Manipulation, 37 Obketivität, 39 Regeln, 37 Zeitpunkt, 38 Schalttagregelung, 75 Schwellenwert für Bauleistungen, 26 für Lieferungen und Dienstleistungen, 26 für Sektorenbereich, Schwellenwerte, 5, 22 Überprüfung, 23 SDR, 23, 715 Sektorenbereich Regeln, 20 Sektorenverordnung, 8, 36 SektVO, 36, 702 nicht offenes Verfahren, 272 Regelfristen, 272 Verhandlungsverfahren, 320 verkürzte Fristen, 275, 321 SIMAP, 89, 96, 102, 107, 113, 715 Sonderziehungsrechte, 22, 715 Special Drawing Rights, 23, 715 Standardformulare, 89, 107, 709 StGB, 702 Submissionstermin, 47, 52 Supplement zum Amtsblatt, 706 SZR, 23, 702, 715 TED, 89, 96, 102, 107, 113, 702, 715 Teilnahmeantrag, 138, 260, 281, 314, 332 Frist, 138, 250, 293, 309, 338, 349, 355, 360, 365 Regelfrist, 349 VSVgV, 293 wettbewerblicher Dialog, 349 Telekopie, 90 Tenders Electronic Daily, 715 Termin Definition, 84 Terminsetzung, 163 Transparenz, 716 Trinkwasserversorgung, 8 TS, 702 UN, 703 unwirksamer Auftrag, 710 Veröffentlichungsfrist, 87, 88, 717 Verdingungsordnungen, 716 Verdingungsunterlagen, 716 Vergabearten, 42 europaweite, 42 national, 45 nationale, 42 Nicht offenes Verfahren, 48 Offenes Verfahren, 45

142 Verhandlungsverfahren, 54 Wettbewerblicher Dialog, 64 wettbewerblicher Dialog, 345 Vergabekammer, 716 Vergabekammern Entscheidungen, 184 Vergabekoordinierungsrichtlinie, 23 Vergaberecht, 716 Vergabeunterlagen, 716 Vergabeverordnung, 29, 717 Vergabeverstöße erkennbare, 185 Verhandlungsverbot, 54 Verhandlungsverfahren, 54, 305, 717 Ablauf, 306 Ausnahmegründe (VOB/A-EG), 60 Ausnahmegründe (VOL/A-EG), 57 Definition, 54, 305 Fristen, 305 Fristverkürzungen, 321 SektVO, 320 VOB/A, 314 VOB/A-VS, 332 VOL/A, 309 VSVgV, 338 Verkehrsbereich, 8 Verschlusssachenauftrag, 12 Versenden der Unterlagen SektVO, 243 Verteidigung und Sicherheit, 21, 36 VgRÄG, 703 VgV, 29, 703 VKR, 703 VOB, 703 VOB/A, 32, 703 offenes Verfahren, 224 Verhandlungsverfahren, 314 wettbewerblicher Dialog, 353 VOB/A-VS nicht offenes Verfahren, 281 Wettbewerblicher Dialog, 358 VOB/B, 703 VOF, 703 VOL, 703 VOL/A, 34, 703 Fristverkürzungen, 215 nicht offenes Verfahren, 249 Index Verhandlungsverfahren, 309 wettbewerblicher Dialog, 348 VOL/B, 703, 717 Vorabinformation, 187 Vorinformation, 215, 216, 225, 226, 236, 237, 253, 297, 298, 717 VSVgV, 36 nicht offenes Verfahren, 293 Regeln, 21 Verhandlungsverfahren, 338 wettbewerblicher Dialog, 363 Wärmeversorgung, 8 Ware Aggregatzustand, 9 Computer Software, 9 Computer-Hardware, 9 Einrichtungsgegenstände, 9 Energieträger, 9 Maschinen, 9 Wasser, 9 Waren, 9 Warenbeschaffung Kauf, 9 Leasing, 9 Miete, 9 Pacht, 9 Ratenkauf, 9 Wartepflicht gemäß 101a GWB, 187 Wettbewerblicher Dialog, 64 Ausnahmegründe (VOB/A-EG), 69 Ausnahmegründe (VOB/A-VS), 70 Ausnahmegründe (VOL/A), 67 Ausnahmegründe (VSVgV), 71 Definition, 64 VOB/A-VS, 358 wettbewerblicher Dialog, 346, 717 Definition, 346 Fristen, 345, 354 Teilnahmeantrag, 349 VOB/A, 353 VOL/A, 348 VSVgV, 363 Wettbewerbsprinzip, 4 Wirtschaftsteilnehmer, 718 Zeit 741

143 Index gesetzliche, 76 koordinierte Weltzeit, 76 Mitteleuropäische, 76 Mitteleuropäische Sommerzeit, 76 Zeus-Tempel, 3 Zuschlag, 718 Zuschlagsfrist, 88, 127, 169, 270, 290, 317, 336, 718 zweistufiges Verfahren,

144 Über den Autor Thomas Ferber (geb. 1964) hat an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Die Begeisterung für Mathematik ist bis heute geblieben und zeigte sich deutlich in seinem Engagement als Mathemacher im Wissenschaftsjahr Seit 2004 beschäftigt sich der Autor und Referent intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war er unter anderem deutschlandweit für die Themen Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention zuständig. Er hat langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Beschaffungen, High-Performance-Computing-Ausschreibungen, Wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren bei komplexen IT-Beschaffungen, der Gestaltung von Bewertungsmatrizen für Auftraggeber, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen für öffentliche Ausschreibungen bei Bietern, Strategien für Bieter zur erfolgreichen Teilnahme an Ausschreibungen, e-vergabe, elektronischer Signatur, Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Auftraggeber sowie Korruptionsprävention. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber bietet er praxisorientierte Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Thema Vergaberecht an. Seine Fähigkeit komplexe Sachverhalte verständlich zu präsentieren und Begeisterung zu wecken, machen seine Vorträge und Schulungen so erfolgreich.

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