Arbeitsschutz Leben Mit Sicherheit Dipl.-Ing. (FH), MPA Dirk Füting

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1 und Arbeitswissenschaft LE05+LE06 und Arbeitssicherheit... Der rote Faden: Wiederholung Gesetzliche Unfallversicherung und Versicherungsfälle Innerbetriebliche organisation Gefährdungsbeurtelung Modul M21 an der Beuth Hochschule für Technik Berlin M21 " und Arbeitswissenschaft" Diese Präsentation finden Sie auf: M21 " und Arbeitssicherheit" Wiederholung Die Unfallanzeige SGB VII 193 (1) haben Unfälle von Versicherten in ihrem Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden. M21 " und Arbeitswissenschaft" Wintersemester 2014/15 3 M21 " und Arbeitswissenschaft" 4 8 (1) SGB VII Der Arbeitsunfall Beispiel Arbeitsunfall Arbeitsunfälle sind plötzlich, von außen einwirkende und zeitlich begrenzte Ereignisse ( Unfälle ), die eine versicherte Person in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder sonst versicherten Tätigkeit erfährt und dabei einen Gesundheitsschaden erleidet. M21 " und Arbeitswissenschaft" 5 M21 " und Arbeitswissenschaft" 6 1

2 und Arbeitswissenschaft Beispiel Körperersatzstücke Arbeitsunfall? [10] M21 " und Arbeitswissenschaft" 7 M21 " und Arbeitswissenschaft" 8 Verbotswidriges Handeln Auch ein Arbeitsunfall? SGB VII Begriff des Versicherungsfalls 7 (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus. Übelkeit in der Straßenbahn, Linie 6, brauchte frische Luft, bin am Luxemburg-Platz ausgestiegen, danach bin ich umgefallen(,) Krankenwagen wurde gerufen, anschließend Fahrt in die (Charité) Folge des Umfallens : Platzwunde am Kopf M21 " und Arbeitswissenschaft" 9 M21 " und Arbeitswissenschaft" 10 Wegeunfall Die Berufskrankheit ( 9 SGB VII) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht. Merkmale: z. B. Lärmschwerhörigkeit Es muss ein Körperschaden vorliegen Der Versicherte muss am Arbeitsplatz (über längere Zeit) einer eindeutig überdurchschnittlichen gesundheitlichen Gefährdung (äußere Einwirkung) ausgesetzt gewesen sein. Der Körperschaden muss durch diese schädigende Einwirkung wesentlich mit verursacht worden sein (Vollbeweis). M21 " und Arbeitswissenschaft" 11 M21 " und Arbeitswissenschaft" 12 2

3 und Arbeitswissenschaft Beteiligte am Beteiligte am? M21 " und Arbeitswissenschaft" 13 M21 " und Arbeitswissenschaft" 14 Garantenpflicht pflichten Diese allgemeinen (eigenständigen) Pflichten hat jeder Vorgesetzter automatisch ( 618 BGB): Fürsorge- bzw. Aufsichtspflicht gegenüber anvertrauten Mitarbeitern und Sachen Verkehrssicherungspflicht 618 BGB 3, 4 ArbSchG Der ist unmittelbar rechtlich für die Durchführung von maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. 21 SGB VII 2 ff. UVV 1 M21 " und Arbeitswissenschaft" 15 M21 " und Arbeitswissenschaft" 16 pflichten verantwortung Aufgabe + Befugnis + Ressourcen = Verantwortung Organisation Auswahl Aufsicht Entscheidungen zur Sicherheitspolitik, Führungsmaßnahmen zur Sicherheit Auswahl der leitenden Mitarbeiter Aufsicht und Kontrollen M21 " und Arbeitswissenschaft" 17 M21 " und Arbeitswissenschaft" 18 3

4 und Arbeitswissenschaft Beteiligte am Führungskräfteverantwortung Organisation Auswahl Maßnahmen zur Sicherheitsorganisation Einrichtungen zur Sicherheit Anweisungen zur Sicherheit Auswahl der Vorgesetzten / Mitarbeiter Aufsicht Aufsicht und Kontrollen M21 " und Arbeitswissenschaft" 19 M21 " und Arbeitswissenschaft" 20 Führungsverantwortung Beteiligte am Wer seiner Verantwortung im vollen Umfang nachkommt, handelt verantwortungsbewusst, d.h.: Organisieren Einsetzen, Anweisen und Unterweisen Kontrollieren und Motivieren Melden von Problemen die außerhalb der eigenen Kompetenzen und Ressourcen liegen. Führungskraft - weisungsbefugt - M21 " und Arbeitswissenschaft" 21 M21 " und Arbeitswissenschaft" 22 SGB VII 21 SGB VII Verantwortung des s, Der ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe. 21 Verantwortung des s, Mitwirkung der Versicherten (3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des s zu befolgen. M21 " und Arbeitswissenschaft" 23 M21 " und Arbeitswissenschaft" 24 4

5 und Arbeitswissenschaft Mitarbeiterpflichten Beteiligte am 611 BGB 15, 16 ArbSchG Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des s zu befolgen. Führungskraft - weisungsbefugt - zur Mitarbeit verpflichtet 21 SGB VII 15 ff. UVV 1 M21 " und Arbeitswissenschaft" 25 M21 " und Arbeitswissenschaft" 26 Auf Wiedersehen! Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ich wünsche Ihnen einen unfallfreien Heimweg. Bis zum nächsten Mal, am Diese Präsentation finden Sie auf: M21 " und Arbeitswissenschaft" 27 5

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