Gliederung. Umgang der Schule mit Schulverweigerung. Werner van den Hövel Vlotho, I. Schulpflicht. Erfassung. Prävention.
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- Bella Hofmann
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1 Fachtagung des LWL-Landesjugendamtes und der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster zum Thema Umgang mit Schulverweigerung und Schulmüdigkeit als gemeinsame Aufgabe von Schule und Jugendhilfe vom Dezember 2009 im LWL-Bildungszentrum Jugendhof Vlotho Umgang der Schule mit Schulverweigerung Werner van den Hövel Vlotho, Gliederung I. Schulpflicht II. III. IV. Erfassung Prävention Sanktionen V. Eingriff in elterliches Sorgerecht 2 1
2 I. Schulpflicht - Grundsätze - Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt / Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in NRW ( 34 Abs. 1) Kinder von Asylbewerber / alleinstehende Kinder und Jugendliche, die Asylantrag gestellt haben / Ausreisepflichtige bis zur Erfüllung Ausreisepflicht ( 34 Abs. 6) Vollzeitschulpflicht in der Primarstufe und Sekundarstufe I umfasst 10 Schuljahre; am Gymnasium 9 Schuljahre ( 37) Schulpflicht in der Sekundarstufe II ( 38) 3 I. Schulpflicht - Inhalt - Regelmäßige Teilnahme am Unterricht ( 43 Abs. 1) Regelmäßige Teilnahme an sonstigen verpflichtenden Unterrichtsveranstaltungen ( 43 Abs. 1) Mitarbeit im Unterricht, Einhaltung Schulordnung, Befolgung Anordnungen, etc. ( 42 Abs. 3) 4 2
3 I. Schulpflicht - Verantwortung für Einhaltung - Schüler selbst ( 42 Abs.3) Eltern ( 41, Abs. 1, 42 Abs. 4) Ausbilder bzw. Arbeitgeber ( 41 Abs. 2) Lehrer und Schulleiter ( 41 Abs. 3) 5 II. Erfassung Schulpflichtiger - Einschulung - Erfassung der schulpflichtigen Kinder durch Schulverwaltungsamt Information der Eltern durch Schulverwaltungsamt Prüfung anhand der von aufnehmenden Schulen bestätigten Anmeldungen, ob alle schulpflichtigen Kinder angemeldet sind Bei Ungeregelmäßigkeiten / unterlassener Anmeldung Information Jugendamt / Schulaufsichtsbehörde 6 3
4 II. Erfassung - Übergang in weiterführende Schule - Anmeldung durch Eltern Unterrichtung der Grundschule durch weiterführende Schule über Aufnahme Ggf. Hinweis an Eltern auf Anmeldepflicht durch Grundschule Bei Unregelmäßigkeiten / unterlassener Anmeldung Information der Kommune der abgebenden Schule 7 II. Erfassung - Übergang in die Sekundarstufe II - Aufnehmende Schule unterrichtet die Kommune der abgebenden Schule über Anmeldung Anhand der Rückmeldungen wird überprüft, ob alle Schüler angemeldet sind 8 4
5 III. Prävention - Bildungs- und Erziehungsvereinbarung ( 42 Abs. 5) - Kein Vertrag im Rechtssinne Selbstverpflichtung Schule, Schüler und Eltern als Partner Verständigung auf gemeinsame Erziehungsziele und - grundsätze Festlegung wechselseitiger Rechte und Pflichten in Erziehungsfragen 9 III. Prävention - Schutzauftrag ( 42 Abs. 6) - Auftrag aller pädagogisch Verantwortlichen der Schule Jedem Anschein von Vernachlässigung ist nachzugehen Frühzeitige Beteiligung Jugendamt durch Schule 10 5
6 III. Prävention - Erzieherische Einwirkungen ( 53 Abs. 1 und 2) - Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen Ursachenforschung für wiederholte Pflichtverletzung Erzieherisches Gespräch, Nacharbeiten, Eintragung ins Klassenbuch etc. Benotung des Arbeits- und Sozialverhaltens ( 49 Abs. 2 Nr. 2) 11 IV. Sanktionen - Ordnungsmaßnahmen ( 53 Abs. 3) - 1. Schriftlicher Verweis 2. Überweisung in andere Klasse 3. Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen 12 6
7 IV. Sanktionen - Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen ( 53 Abs. 6 ff.) - Entscheidung Schulleiter über Nr. 1 3 ( 53 Abs. 6 Satz 1) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( 53 Abs. 1 Satz 3) Anhörung des Schülers ( 53 Abs. 6 Satz 1) Gelegenheit zur Stellungnahme für Eltern ( 53 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 8 Satz 1) Schriftliche Bekanntgabe mit Begründung an Eltern ( 53 Abs. 9) 13 IV. Sanktionen - Beendigung Schulverhältnis kraft Gesetzes ( 47 Abs. 1 Nr. 8) - Schüler ist nicht mehr schulpflichtig Schriftliche Erinnerung Unentschuldigte Fehlzeit von 20 Unterrichtstagen 14 7
8 IV. Sanktionen - Schriftliche Aufforderung - Förmliche Aufforderung zum regelmäßigen Schulbesuch an: Eltern Mitverantwortliche für die Berufserziehung Schuler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben mit Hinweis auf weitere Sanktionsmöglichkeiten ( 41 Abs. 3) 15 IV. Sanktionen - Zwangsweise Zuführung ( 41 Abs. 4) - Erzieherische Einwirkungen und schriftliche Aufforderung erfolglos Angebote Jugendhilfe und soziale Dienste erfolglos Antrag Schulleitung oder Schulaufsichtsbehörde bei zuständiger Ordnungsbehörde Anwendung der Vorschriften über den unmittelbaren Zwang gem. 66 ff. VwVG NRW 16 8
9 IV. Sanktionen - Bußgeld ( 126 OWiG) - Geldbuße bis zur Höhe von 1000 Euro Eltern, Mitverantwortliche für die Berufserziehung, Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahrs Zuvor: Bekanntgabe der Beschuldigung, Anhörung Erlass des Bußgeldbescheids durch Schulaufsichtsbehörde 17 IV. Sanktionen - Verwaltungszwang ( 41 Abs. 5) - Anwendung durch Schulaufsichtsbehörde Bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Verwaltungsakt Androhung des beabsichtigten Zwangsmittels Angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht Wenn Zwangsgeld, dann ist auch der Betrag zu nennen Hinweis, dass bei Nichtzahlung Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann Festsetzung Zwangsgeld Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren 18 9
10 V. Eingriff in elterliche Sorgerecht Expertenarbeitsgruppe Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung Kindeswohl (2006) Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8 a SGB VIII Unmittelbare Anrufung des Familiengerichts durch Schule nur in besonders gelagerten Fällen Eingriff in das elterliche Sorgerecht, um hierdurch Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten 19 Rechtsquellen Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW SchulG) Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Überwachung der Schulpflicht vom
11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Werner van den Hövel Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Tel.: 0211/ /2 Fax.: 0211/
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