Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I
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- Dominik Kalb
- vor 6 Jahren
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1 Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 1. Wann liegt arglistiges Verschweigen vor? Wenn ein Umstand nicht mitgeteilt wird, hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht besteht und von dem der Mitteilungspflichtige Kenntnis hat. 2. Für welche Normen ist die arglistige Täuschung bei Abschluss eines Kaufvertrages relevant? 142, 123 BGB; 438 Abs. 3 S. 1 BGB; 440 S. 1 Fall 3 BGB, 442 Abs. 1 S. 2 BGB; 444 Fall 1 BGB; 826 BGB. 3. Was wird nach 164, 166 Abs. 1, 278, 830 Abs. 2 BGB unter welchen Voraussetzungen zugerechnet? 164 BGB: Willenserklärung (eigene Willenserklärung im fremden Namen mit Vertretungsmacht = Vertretung); 166 Abs. 1 BGB: Willensmängel, Kenntnis, Kennenmüssen (Vertretung); 278 BGB: schuldhafte Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnis (Erfüllungsgehilfe, gesetzlicher Vertreter bei Erfüllung eines Schuldverhältnisses); 830 Abs. 2 BGB: Tatbeiträge eines Delikts (Anstifter oder Gehilfe). 4. Sind 831 BGB und 31 BGB ebenfalls Zurechnungsnormen? 831 BGB: nein, die Haftung knüpft an Pflichtverletzung bei Auswahl und Überwachung an (eigene Anspruchsgrundlage); 31 BGB: ja, Handeln von Organwaltern wird der juristischen Person zugerechnet. Folie 28
2 Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 5. In welchem Verhältnis steht der Tatbestand des Schadensersatzanspruchs in 311a Abs. 2 BGB zu dem allgemeinen Tatbestand der Verletzung vertraglicher Pflichten in 280 BGB? Beide Tatbestände stehen getrennt nebeneinander, der Anspruch des 311a Abs. 2 BGB beruht auf der Nichterfüllung des wirksamen Leistungsversprechens, nicht auf der Verletzung einer nach 275 BGB ja ausgeschlossenen Leistungspflicht. 6. Was unterscheidet die Rechtsfolge der vertraglichen Schadensersatzansprüche aus 311a Abs. 2, 281 Abs. 3 BGB einerseits und die der deliktischen Schadensersatzansprüche andererseits? Diese vertraglichen Ansprüche sind auf Ersatz des positiven Interesses gerichtet, die deliktischen auf Ersatz des negativen Interesses. 7. Auf welche zwei Arten werden gemäß 249 ff. BGB Schäden ersetzt? Durch Naturalrestitution ( 249, 250, 252 BGB) oder durch Kompensation in Geld ( 251 BGB). Folie 29
3 Sachverhalt Übungsfall 4 Aufwendungen Anzahlung - Darlehensverbindlichkeit Darlehensraten Ausstattung Zulassung Gutachten Vorteile - Auto (Eigentum und Besitz) - Mit Sonderausstattung - Nutzen 1/5 von (Auto) 1/5 von (Ausstattung) 1/5 von 500 (Zulassung) Folie 30
4 Vermögensopfer des Käufers Unfreiwillig (= Herausforderung ) Schäden freiwillig Aufwendungen Neben der Leistung 280 I Verzögerung 280 II Statt der Leistung 280 III Rentabilitätsvermutung (kommerzielle Zwecke) (?) Kaufpreis (str.) Verwendungen auf Kaufsache ( 347 II) 284 (HM) Sonstige, (Vertragskosten, Finanzierung) 284 Folie 31
5 Vorteilsanrechnung (Bereicherungsverbot) Anwendungsbereich - Schadensersatz - Verwendungsersatz Voraussetzungen - Vorteil - Kausal (naturwissenschaftlich) - Zurechenbar (normativ) Rechtsfolge - Verrechnung bei Geld gegen Geld - Zug um Zug bei Geld gegen Sache Folie 32
6 Übungsfall 4 A. Ansprüche wegen des Kaufpreises I. Ersatz von Aufwendungen ( 284, 437 Nr. 3) 1. Anspruchsvoraussetzungen 2. Rechtsfolge a) Aufwendungen i. S. d. 284 aa) Keine Beschränkung durch das Rücktrittsrecht bb) Keine Beschränkung auf nichtkommerzielle Zwecke cc) Ergebnis: Anzahlung plus Raten plus Befreiung b) Vergeblich: Anrechnung von 1/5 plus Auto 3. Ergebnis: EUR plus Befreiung gegen Auto II. Schadensersatz statt der Leistung ( 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 3) Rentabilitätsvermutung (str.): (-) III. Rückgewähr nach Rücktritt ( 346 ff., 323, 437 Nr. 2) Rechtsfolge: nur Rückgewähr Folie 33
7 Übungsfall 4 - Forts. B. Kosten der Sonderausstattung (5.000 EUR) I. 284, 437 Nr. 3 BGB 1. Keine Beschränkung durch das Rücktrittsrecht 2. Vergeblichkeit: Anrechnung von 1/5 plus Zubehör 3. Ergebnis: EUR gegen Zubehör II. Sonstige Anspruchsgrundlagen C. Überführungs- und Zulassungskosten (400 = EUR) D. Gutachterkosten I. 284, 437 Nr. 3 BGB (-) II. 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB (+): 500 EUR E. Verzugszinsen I. Nichtleistung auf durchsetzbaren (Problem!!!) Anspruch II. Mahnung III. Höhe der Verzugszinsen: 288 II BGB IV. Ergebnis: nur für einredefreie Forderung über 900 EUR Folie 34
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