Recht für Fotografen. Teil 1: Urheberrecht

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1 Recht für Fotografen Teil 1: Urheberrecht

2 Urheberrecht Urheberrecht entsteht mit Vollendung des Werkes automatisch Egal, ob im Bild- oder Schriftform Urheberrechtlicher Schutz auch dann, wenn keine Kennzeichnung (z.b. durch o. ä.) vorgenommen wird und auch wenn keine technische Schutzmaßnahme (Kopierschutz) vorhanden sind

3 Urheberrecht Immer konkretes Werk geschützt, nicht die bloße Idee Es ist nicht das bloße Motiv eines Fotos, sondern Foto als ganzes geschützt Ausnahme: es handelt sich um künstlerisch gestaltete Aufnahme. Beispiel: Motive, die extra in Szene gesetzt und vom Fotografen gestalterisch vorbereitet werden, genießen urheberrechtlern Schutz

4 Urheberrecht Urheberrecht an Fotos erlischt 50 Jahre nach erscheinen des Bildes. nur Urheber bestimmt, - wer - was - wann - wie - wozu mit seinem Werk machen darf

5 Urheberrecht Urheberrecht nicht übertragbar, aber vererbbar Es können lediglich Nutzungsrechte vergeben werden (sog. Lizenzen)

6 Urheberrecht Nicht jedes Werk unterfällt automatisch dem Schutz des Urheberrechts Voraussetzung ist sog. ausreichende Schöpfungshöhe

7 Urheberrecht Werk muss persönliche geistige Schöpfung sein (ausreichendes Maß an Individualität), also nicht nur alltägliche oder routinemäßige Leistung

8 Urheberrecht Beispiel: Aufnahmen einer Überwachungskamera erreichen nicht die notwendige Schöpfungshöhe, Bilder eines Profi-Fotografen hingegen wohl schon

9 Urheberrecht Fotos alltäglicher Natur erreichen in aller Regel nicht die nötige Schöpfungshöhe, wie z.b. - Urlaubsbilder - Party-Schnappschüsse Diese Unterliegen jedoch dem sog. Leistungsschutzrecht ( 72 UrhG), einer dem Urheberrecht ähnlichen Rechtsposition

10 Urheberrecht im Bereich der Fotografie wohl ausreichend, dass Fotograf Aufnahme individuell gestaltet, also u. a. - Bildausschnitt - Blende - Belichtung - Filter festlegt

11 Urheberrecht Urheber hat generell strake Rechtsposition hierbei muss differenziert werden in - Urheberpersönlichkeitsrechte - Verwertungsrechte

12 Urheberrecht Urheberpersönlichkeitsrechte u. a. - Veröffentlichungsrecht - Recht auf Urheberbezeichnung - Vervielfältigungs- / Verbreitungsrecht - Recht auf Unterlassung von Entstellungen des Werkes

13 Urheberrecht das Verwertungsrecht sicher dem Urheber die wirtschaftliche Nutzung seines Werkes Unterscheidung zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht

14 Urheberrecht Bedingungen in Lizenzvereinbarungen einfaches Nutzungsrecht - Verwendung zu bestimmten Zweck - Urheber darf Bild selbst auch Nutzen ausschließliches Nutzungsrecht - nur Lizenznehmer darf Bild verwenden - auch Urheber darf Bild nicht mehr nutzen

15 Urheberrecht Schranken des Urheberrechts u. a. - Zitate als Beleg für eine eigene Leistung (Quellennachweis erforderlich) - öffentliches Interesse (z. B. journalistische Arbeit - Privatkopie (Hürde zur Zulässigkeit durch Gesetzgeber sehr hoch)

16 Urheberrecht Ansprüche des Urhebers bei Rechtsverletzungen z. B. - Beseitigung - Unterlassung - Auskunft - Schadenersatz

17 Urheberrecht bei Verwendung eines fremden Werkes dürfen dessen Züge nur noch schwach durchschimmern (sog. Verblassen-Theorie des BGH) es muss ein neues, eigenständiges Werk mit eigenem Wesenskern entstehen

18 Urheberrecht Inspiration durch fremde Werke erlaubt Diebstahl oder unzulässige Bearbeitung fremder Werke hingegen rechtswidrig

19 Urheberrecht Veränderung eines Bildes mit Photoshop & Co. in aller Regel unzulässige Bearbeitung Abgrenzung zwischen rechtmäßiger Verwendung und unzulässiger Bearbeitung oft schwierig

20 Urheberrecht vollständiger Schutz von Fotos im Internet technisch kaum möglich Möglichkeit 1 = Wasserzeichen (beeinträchtigt das Bild Möglichkeit 2 = Einbettung in Flash-Film (SWF): kann z.b. durch Screenshot umgangen werden

21 Urheberrecht Checkliste zulässiges Verwenden von Fotos: selbst aufgenommene Fotos fremde Fotos mit entsprechender Einwilligung für konkreten Verwendungszweck (print, online ) sog. gemeinfreie Fotos ( Public Domian )

22 Recht für Fotografen Teil 2 Motiv Mensch

23 Motiv Mensch Einführung / Überblick Einwilligung Grundrecht Normalbürger Kinder Prominente / Paparazzi-Bilder Praxistipp: Checkliste Personenaufnahmen

24 Motiv Mensch Abbildung im Sinne des Gesetzes: Darstellung einer natürlichen Person in in einer für Dritte erkennbaren Weise in aller Regel ergibt sich Erkennbarkeit aus Abbildung der Gesichtszüge

25 Motiv Mensch sie kann sich aber auch durch andere Bildinhalte bzw. die Begleitumstände ergeben: Datum / Uhrzeit Ort weiteren Personen Bildunterschrift

26 Motiv Mensch der aus Zeitschriften bekannte schwarze Balken vor Gesichtern oder Verpixelungen oftmals nicht ausreichend, um eine Person unkenntlich zu machen denn es kommt nicht darauf an, ob die abgebildete Person tatsächlich von Anderen erkannt wird

27 Motiv Mensch bevor ein Mensch erkennbar abgelichtet wird, muss grdsl. seine Einwilligung dazu vorliegen Frage nach Einwilligung zeitlich nach Betätigen des Auslöser zu spät, da Bild dann bereits entstanden ist.

28 Motiv Mensch Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent (also durch schlüssiges Verhalten) erteilt werden bei Gruppenaufnahmen muss jeder Einzelne einwilligen

29 Motiv Mensch damit Einwilligung zulässigerweise erteilt werden kann, ist vorherige Mitteilung über konkreten Verwendungszweck erforderlich

30 Motiv Mensch Einwilligung grdsl. immer erforderlich, egal ob Foto- oder Video-Aufnahmen Ablichtung zu Privatzwecken oder zur gewerblichen Verwendung genutzt wird Bild veröffentlicht wird oder nicht

31 Motiv Mensch jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1,2 GG) Abbildungen von Personen bedürfen daher stets einer vorherigen Zustimmung ( 22 Kunst UrhG)

32 Motiv Mensch unzählige Gerichtentscheidungen zum Thema Tendenz des BGH: jede Aufnahme einer Person ohne deren Einwilligung ist generell unzulässig allerdings ist stets auch eine Interessenabwägung zu treffen

33 Motiv Mensch immer Abwägung zweier Grundrechtspositionen erforderlich Recht am eigenen Bild Meinungs-/ Pressefreiheit

34 Motiv Mensch Fotos von Otto Normalbürger bedürfen stets einer vorherigen Einwilligung des Betreffenden Ausnahme: Person ist auf dem Bild nicht erkennbar

35 Motiv Mensch wird nach erfolgter Aufnahme die Einwilligung verweigert / widerrufen, so darf Foto nicht veröffentlicht oder Person muss unkenntlich gemacht werden Ausnahme vom Einwilligungsgrundsatz ( 23 KunstUrhG): Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

36 Motiv Mensch Ausnahme vom Einwilligungsgrundsatz ( 23 KunstUrhG): Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte - Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Bauwerk erscheinen - Bilder von Versammlungen, Demonstrationen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilnehmen

37 Motiv Mensch bei Massenveranstaltungen (z. B. Konzerte, Theateraufführungen, Fußballspiele) kann die sog. mutmaßliche Einwilligung der Anwesenden vorausgesetzt werden Voraussetzung: offene, für jeden erkennbare Aufnahmetätigkeit (keine versteckte Kamera )

38 Motiv Mensch Minderjährige sind schützenswerter als Erwachsene in Herstellung von Aufnahmen können Kinder auch ohne ihre Eltern einwilligen (Zustimmung ist Realakt, kein Rechtsakt)

39 Motiv Mensch Unterscheidung ist bei geplanter Veröffentlichung der Fotos zu treffen Veröffentlichung der Aufnahmen von Kindern bis ca. 14 Jahren erfordern immer die Einwilligung der Erziehungsberechtigten

40 Motiv Mensch im Alter zwischen 14 und 18 müssen zudem auch die Jugendlichen selbst zustimmen ab der Volljährigkeit können sie dann selbst entscheiden

41 Recht für Fotografen Teil 3: Gebäudefotografie

42 Gebäudefotografie Gebäude als Fotomotive grdsl. juristisch weniger problematisch als Personenaufnahmen denn hier ist prinzipiell keine Einwilligung notwendig

43 Gebäudefotografie Aufnahmen von Gebäuden sind grdsl. zulässig, sofern diese vom öffentlichen Verkehrsraum allg. zugänglich sind (Grundsatz der Panoramafreiheit) egal, ob normale Häuser, Burgen, Kirchen oder Brücken fotografiert werden auch dann, wenn sich die Gebäude auf fremden Grund und Boden befinden

44 Gebäudefotografie Grenze: Gebäudefotos dann unzulässig, wenn zur Aufnahme fremdes Eigentum betreten werden muss (Hausrecht)

45 Gebäudefotografie Grenzen des Hausrechts ggf. nur dann, wenn auf allg. zugänglichem Gelände (z. B. Park, Friedhof etc.) aus Willkür oder völlig grundlos einzelnen Personen Zugang verweigert wird

46 Gebäudefotografie in manchen Fällen Ausnahmen z.b. für Pressefotografen Hausrecht gilt nicht nur für Häuser, sondern auch z.b. für Garagen, Hütten oder freie Wiesen

47 Gebäudefotografie Hausrecht steht grdsl. natürlichen Personen aber auch Unternehmen zu auch Fotos zu rein privaten Zwecken unzulässig; Ausnahme: auf öffentlich zugänglichem Gelände (Schlosspark, Zoo etc.)

48 Gebäudefotografie aber: immer Vorgaben des jeweiligen Hausherren ist unbedingt zu beachten

49 Gebäudefotografie Unterscheidung von Innen- und Außenaufnahmen notwendig Innenaufnahmen: grdsl. Fotografierverbot, Einwilligung des Hausherrn stets erforderlich

50 Gebäudefotografie auch bei öffentlichen Veranstaltungen, wie Konzert, Fußballspiel oder Theateraufführung, können Fotos vom Veranstalter generell untersagt oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden

51 Gebäudefotografie bestimmte Ausnahmen für Pressefotografen, wenn ihre Arbeit nicht zur Störung der Veranstaltung führt

52 Gebäudefotografie Verletzung des Hausrechts kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben: Unterlassungsanspruch ( 1004 BGB) Schadensersatzanspruch ( 823 BGB) Hausfriedensbruch ( 123 StGB)

53 Gebäudefotografie Fotograf muss aber auch bei grdsl. zulässigen Gebäudefotos fremde Rechtspositionen beachten, z. B. Urheberrecht Markenrecht Wettbewerbsrecht

54 Gebäudefotografie Urheberrecht: Außenaufnahme von allg. zugänglichem Ort jedoch zulässig

55 Gebäudefotografie Markenrecht: Ablichtungen fremder Marken grdsl. Grenze: markenmäßige Nutzung nicht gestattet (z.b. zur Bewerbung von Konkurrenzprodukten

56 Gebäudefotografie Wettbewerbsrecht: Fotos fremder Marken dürfen nicht irreführen sein, nicht zur Rufausbeutung führen, nicht in sonstiger Weise unlauter verwendet werden

57 Gebäudefotografie als Ausnahme zur grdsl. Zulässigkeit von Gebäudefotos existieren div. gesetzlich verankerte Fotografierverbote, z. B. Gerichtsverhandlungen sind zwar grdsl. öffentlich, Aufnahmen aber untersagt ( 169 GVG) - sicherheitsgefährdendes Abbilden von militärischen Anlagen verboten ( 109 StGB)

58 Gebäudefotografie als Ausnahme zur grdsl. Zulässigkeit von Gebäudefotos existieren div. gesetzliche verankerte Fotografierverbote, z. B. Luftaufnahmen (seit 1991) grdsl. erlaubt, allerdings mit Ausnahmen Schutz der Privatsphäre (also z. B. keine Foto eines umzäunten Privatgeländes vom Hubschrauber aus)

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