HEX HGR SoSe 2017 Teil 5: HGB 15 Absatz 3

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1 HEX HGR SoSe 2017 Teil 5: HGB 15 Absatz 3 Fall C: Ein Schussel im Handelsregister Fall C Abwandlung: Gibt Schussel und Schussel Dussel? 1

2 Fall C: Ein Schussel im Handelsregister (Sachverhalt) A, B und C sind Gesellschafter der A-OHG in Schweinfurt. Sie haben die Gesellschaft ordnungsgemäß zur Eintragung angemeldet. Versehentlich wird aber statt des B der als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen und die Eintragung so bekannt gemacht. beschließt, die falsche Eintragung auszunutzen, und nimmt bei der Kreditbank K im Namen der OHG ein Darlehen auf, das er für sich verbraucht. K, die das Handelsregister zuvor nicht eingesehen hatte, verlangt nun von der A-OHG Rückzahlung. Zu Recht? (vgl. AS HR, S. 87, Gelegenheit macht Diebe ) 2

3 Fall C: Ein Schussel im Handelsregister (Skizze) K Handelsregister Bekanntmachung A B C A-OHG 3

4 K A-OHG, 488 I 2 BGB, 124 I HGB, 145 ff. BGB (+), 164 I BGB I HGB (-), ist nicht Gesellschafter I HGB (-) III HGB a) eintragungspflichtige Tatsache (gemeint: bei unterstellter Richtigkeit) (+) ( 106 II HGB) b) unrichtig bekannt gemacht ( 10 HGB)? (+) c) keine Kenntnis der K von der Unrichtigkeit (+) d) Unrichtigkeit irgendwie zurechenbar veranlasst durch A-OHG (+) (+) Fall C: Ein Schussel im Handelsregister (Lösung in Stichworten) 4

5 Fall C: Ein Schussel im Handelsregister (Skizze & aragraphen) K 488 I BGB 124 I HGB 125 I HGB 15 III HGB 10 HGB Handelsregister Bekanntmachung A B C A-OHG 5

6 Fall C: Ein Schussel im Handelsregister ( Leitsatz ) Die folgerichtige Bekanntmachung einer unrichtigen Eintragung ist unrichtig i.s.v. 15 Abs. 3 HGB (= unrichtig gegenüber der wahren Sachund Rechtslage, Joost S. 17). 6

7 Fall C Abwandlung: Gibt Schussel und Schussel Dussel? (Sachverhalt) A, B und C sind Gesellschafter der A-OHG in Schweinfurt. Sie haben die Gesellschaft ordnungsgemäß zur Eintragung angemeldet. Versehentlich wird aber statt des B der als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen (so auch die Eintragungsmitteilung). Aufgrund eines erneuten Irrtums wurde bei der Bekanntmachung jedoch zutreffend B als Mitgesellschafter verlautbart. beschließt, die falsche Eintragung auszunutzen, und nimmt bei der Kreditbank K im Namen der OHG ein Darlehen auf, das er für sich verbraucht. K, die das Handelsregister zuvor nicht eingesehen hatte, verlangt nun von der A-OHG Rückzahlung. Zu Recht? (AS HR, S. 87, Gelegenheit macht Diebe ) 7

8 Fall C Abwandlung: Gibt Schussel und Schussel Dussel? (Skizze) K Handelsregister Bekanntmachung B A B C A-OHG 8

9 Fall C Abwandlung: Gibt Schussel und Schussel Dussel? (Lösung in Stichworten) K A-OHG, 488 I 2 BGB, 124 I HGB, 145 ff. BGB, 164 I BGB? I HGB (-) nicht Gesellschafter I HGB ivm 15 III HGB a) eintragungspflichtige Tatsache (+) b) unrichtig bekannt gemacht? (-) I HGB ivm 15 III HGB analog? H.M. (-), arg. bewusste gesetzgeberische Entscheidung I HGB ivm allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen a) Rechtsscheinstatbestand: Handelsregistereintragung (+) b) Zurechenbarkeit aa) zurechenbare Veranlassung unrichtiger Eintragung (-) bb) Schuldhaftes Unterlassen der Berichtigung (+) c) schutzwürdiges Vertrauen? aa) Gutgläubigkeit der K (fahrlässige Unkenntnis schadet) (+) bb) Kausalität des Rechtsscheins (-) (1) weder Register eingesehen (2) noch Registerinhalt sonst erfahren (-) 9

10 15 Abs. 3 HGB Eintragungspflichtige Tatsache unrichtig bekannt gemacht keine Kenntnis der Unrichtigkeit Geschäftsverkehr (kein Unrechtsverkehr) ungeschriebene Voraussetzung: Unrichtige Bekanntmachung muss irgendwie* zurechenbar veranlasst sein * Richtiger Eintragungsantrag genügt für Zurechnung im Rahmen von 15 III HGB, anders als im Rahmen der allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätze. Wertungen aus Minderjährigenrechts gehen aber vor. 10

11 Fall C Abwandlung: Gibt Schussel und Schussel Dussel? (Skizze & aragraphen) A B C K A-OHG 488 I BGB 124 I HGB 125 I HGB 15 III HGB 10 HGB 15 III HGB analog? (-) allg. Rechtsscheinsprinzipien Handelsregister Bekanntmachung B 11

12 Fall C Abwandlung: Gibt Schussel und Schussel Dussel? ( Leitsatz ) Nach h.m. gilt 15 Abs. 3 HGB nicht analog für Fälle lediglich falscher Eintragung. Insofern gelten aber allgemeine Rechtsscheinsgrundsätze. Sie erfordern allerdings neben dem Rechtsschein (unrichtige Eintragung): zurechenbare Veranlassung oder schuldhafte Nichtbeseitigung Gutgläubigkeit, die schon bei Fahrlässigkeit entfällt Kausalität 12

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