Dr. Uwe Silberberger Handlungsnotwendigkeiten in der betrieblichen Altersversorgung. Rente mit 67
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- Ruth Holzmann
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1 Eine Herausforderung auch für die betriebliche Interessenvertretung
2 Einführung Geschichte der Große Koalition (2007) - stufenweise Anhebung von 65 auf 67 (Jahrgang: 47-63: in Ein- bzw. Zweierschritten) - Beginn Gleichzeitig Anpassung 2 I, 6 BetrAVG
3 Grundzüge des Betriebsrentenrechts Individuelle / kollektive Zusage Welches Versorgungssystem Ablösungsproblematik (BAG: Drei-Stufen-Schema) eigen-/ arbeitgeberfinanziert (Mischsysteme) Gesamtversorgungszusage (früher)
4 Verhältnis: Versorgungs- / (ges.) Regelaltersgrenze (1) Versorgungsaltersgrenze abhängig von: Dyn. Verweisung auf jeweilige Regelaltersrente Bestimmtes Alter (ohne Bezug auf Regel AR) Problematischer und wichtigster Fall: 65 = Auslegung
5 Verhältnis: Versorgungs- / (ges.) Regelaltersrente (2) Auslegung des wichtigsten Falles: 65 Deklaratorisch, d. h. jeweilige Regelaltersgrenze (Höfer u. a., BB 2007, 1445, 1450) Konstitutiv (h.m.), unter Verweis auf Rechtspr. zu gesetzlichen Kündigungsfristen im AR und Mietrecht) aber: Wegfall der Geschäftsgrundlage? - bei indiv. rechtl. Grundlagen - bei kollektiv rechtl. Zusagen: Kündigung - Anwendungen des Drei-Stufen-Schemas des BAG (str.) - allg. Grds. des Vertrauensschutzes u. der Verhältnismäßigkeit - aber Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates Keine Anpassung für bereits Ausgeschiedene
6 Rechtsfolgen einer (zulässigen) Anhebung d. Vers. Altersgrenze (1) Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen Vorzeitige Inanspruchnahme bleibt möglich ( 6 BetrAVG) z. B. langjährige Vers./Schwerbehinderung ( 236 ff SGB III) Rentensteigerung auch zwischen 65 und 67, wenn vorgesehen Anderenfalls: Bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung keine höhere Rente wegen - Zinsgewinn aufgrund späterer Inanspruchnahme - kürzere Dauer des Leistungsanspruches - geringere Wahrscheinlichkeit Rentenalter überhaupt zu erreichen Begründung: ABER: Arbeitgeber kann auch wegen steigender Lebenserw. nicht Rentenkürzung durchsetzen. Berücksichtigung bei Anpassung möglich
7 Rechtsfolgen einer (zulässigen) Anhebung d. Vers. Altersgrenze (2) Anpassung bei unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nur bei (seltener ) Jeweiligkeitsklausel oder Bezugnahmeklausel (s.o.) - Neuberechnung wg. ratierlichen Berechnung ( 2 I BetrAVG) aber: Vertrauen des ausgesch. Arbeitnehmers - abwarten, was Rspr. sagen wird - dies gilt nicht bei beitragsorient. Leistungs- und Beitragszugsagen Besonderheiten bei Entgeltumwandlung Rentenhöhe muss neu berechnet werden
8 Anpassungsbedarf für besonders langjährig Versicherte ab 65 bei 45 Jahren Wartezeit: Ansprüche aus 6 BetrAVG, aber Klarstellung in Versorgungordnung sinnvoll Doppelt ratierliche Kürzung (BAG) - einmal für die nicht voll erbrachte Betriebsrente ( 2 I BetrAVG) - und für die vorzeitigen Inanspruchnahme (kürzere Bezugsdauer) 0,5 pro Monat vor Erreichen der Regelaltersrente - zusätzlich Liquiditätsbelastung - Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahmen - Verlängerung der Bezugsdauer - kein Zinsertrag zw. vorzeitiger Inanspruchnahme und eigentliche Regelaltersrente - Anpassungsanspruch des 16 setzt früher ein
9 Steuerrecht Bei Neuverträgen (nach dem ) dort Auszahlungsphase frühestens mit 62 Jahren beginnen (früher 60) Aber: rein arbeitgeberfinanz. Versorg zusage sind nicht betroffen und: - Altverträge nicht betroffen - rein zukunftsgerichtete Änderung, d. h. für neu eintretende Arbeitnehmer, ohne Weiteres zulässig.
10 FAZIT Bei dynamischen Verweisung auf Regelaltersgrenze keine Änderung erforderlich ( 65 allein genügt nicht) Aber eventuell Störung der Geschäftsgrdl. bei konst. Verweisung (abhg. vom Inhalt der Versorgungszusage, z. B. Gesamtversorgungszusage) Bei dyn. Verweisung, wirkt Änderung auch für unverfallbare Anwartschaften Die Anhebung der Versorgungsaltersgrenze bewirkt i.d.r., dass zwischen 65 und 67 zusätzliche Anwartschaften erworben werden können. Langjährig Versicherte können mit 65 (trotz Anhebung der Versichertenaltersgrenze) Betriebsrente (mit einmaliger ratierlicher Kürzung) Bei Entgeltumwandlung wird steuerlich Anerkennung für Neuvertrag ab 2012 nur möglich, wenn Renten frühestens ab 62
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