S T A T U T E N. der INTERNATIONAL COOPERATION FOR THE INTEGRATION OF PROCESSES IN PREPRESS, PRESS AND POSTPRESS (CIP4)

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1 Übersetzung vom 16. Oktober 2000 Stand: 23. September 2002 S T A T U T E N der INTERNATIONAL COOPERATION FOR THE INTEGRATION OF PROCESSES IN PREPRESS, PRESS AND POSTPRESS (CIP4)

2 I. TITEL NAME - SITZ - ZWECK Artikel 1 Unter dem Namen International Cooperation for the Integration of Processes in Prepress, Press and Postpress (CIP4) besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und dem zweiten Abschnitt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches untersteht. Der Verein hat seinen Sitz in Zürich. Artikel 2 Artikel 3 Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung der auf Computer basierenden Integration aller Prozesse innerhalb der graphischen Industrie, insbesondere die Festlegung von Standards. Seite 2 von 16

3 II. TITEL MITGLIEDER Artikel 4 Jede natürliche oder juristische Person kann durch ein schriftliches Aufnahmegesuch beantragen, Mitglied des Vereins zu werden. Gewisse Mitgliedschaftskategorien können gewissen Kategorien von Aufnahmegesuchstellern vorbehalten sein. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Er kann die Aufnahme ohne Angabe der Gründe verweigern. Natürliche oder juristische Personen, denen die Aufnahme verweigert worden ist, können diesen Entscheid beim Beirat anfechten. Artikel 5 Alle Mitglieder können jederzeit schriftlich den Vereinsaustritt erklären. Das austretende Mitglied hat keinerlei Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass von bezahlten oder fälligen Mitgliederbeiträgen. Artikel 6 Der Vorstand kann ein Partnermitglied, ein Vollmitglied oder ein Assoziiertes Mitglied ausschliessen, welches die Interessen des Vereins verletzt und dadurch dem Verein wesentlichen finanziellen oder rufmässigen Schaden beifügt. Das ausgeschlossene Mitglied kann diesen Entscheid beim Beirat anfechten. Der Beirat kann ein Ernanntes Mitglied ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass von bezahlten oder fälligen Mitgliederbeiträgen. Artikel 7 Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Seite 3 von 16

4 Artikel 8 Der Verein kennt vier Mitgliedschaftskategorien: 1. Partnermitglieder 2. Vollmitglieder 3. Assoziierte Mitglieder 4. Ernannte Mitglieder Jede natürliche oder juristische Person kann als Partnermitglied oder als Vollmitglied aufgenommen werden. Allerdings kann in einer Gesellschaftsgruppe (Holding, Trust, etc.) nur eine Gesellschaft als Partnermitglied aufgenommen werden. Der Beirat kann Ausnahmen genehmigen. Hersteller- und Handelsgesellschaften können nicht als Assoziiertes Mitglied aufgenommen werden. Artikel 9 Partnermitglieder haben je einzeln das Recht auf: 1. Die Bestimmung eines Vertreters im Beirat; 2. Die Verwendung des CIP4 Compliance-Testverfahrens für ihre Produkte; 3. Den Zugang zu allen Informationen und Entwürfen von Spezifikationen des Vereins; 4. Die Stellung eines Gesuches zur Wahl als Mitglied eines Komitees; 5. Die Verwendung des CIP4-Mitgliederlogos; 6. Weitere durch den Beirat gewährte Rechte, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von Daten und Ressourcen, die im Zuge der Vereinsaktivitäten entwickelt wurden. Vollmitglieder haben das Recht auf: Artikel Die Wahl eines Vollmitglieds in den Beirat für jeweils zwei Partnermitglieder. Die Anzahl der Vertreter wird am Ende der Wahlnominationsperiode festgelegt. Kann die Anzahl der Partnermitglieder nicht genau durch zwei geteilt werden, so wird das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl abgerundet. 2. Die Verwendung des CIP4 Compliance-Testverfahrens für ihre Produkte; 3. Den Zugang zu allen nicht vertraulichen Informationen und Entwürfen von Spezifikationen des Vereins; 4. Die Stellung eines Gesuches zur Wahl als Mitglied eines Komitees; 5. Die Verwendung des CIP4-Mitgliederlogos; 6. Weitere durch den Beirat gewährte Rechte, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von Daten und Ressourcen, die im Zuge der Vereinsaktivitäten entwickelt wurden. Seite 4 von 16

5 Assoziierte Mitglieder haben das Recht auf: Artikel Die Wahl eines Assoziierten Mitglieds in den Beirat für jeweils vier Partnermitglieder. Die Anzahl der Vertreter wird am Ende der Wahlnominationsperiode festgelegt. Kann die Anzahl der Partnermitglieder nicht genau durch vier geteilt werden, so wird das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl abgerundet. 2. Den Zugang zu allen nicht vertraulichen Informationen und Entwürfen von Spezifikationen des Vereins; 3. Die Stellung eines Gesuches zur Wahl als Mitglied eines Komitees; 4. Die Verwendung des CIP4-Mitgliederlogos. Ernannte Mitglieder haben das Recht auf: Artikel Den Zugang zu allen nicht vertraulichen Informationen und Entwürfen von Spezifikationen des Vereins; 2. Die Stellung eines Gesuches zur Wahl als Mitglied eines Komitees; 3. Die Verwendung des CIP4-Mitgliederlogos; 4. Solche zusätzliche Rechte, wie sie zwischen dem Ernannten Mitglied und dem Beirat bei der Ernennung vereinbart wurden. Solche Rechte können (beschränkte) Stimmrechte oder Vertretungsrechte im Beirat beinhalten. Artikel 13 Der Verein führt ein Mitgliederverzeichnis, welches die Namen und Adressen seiner Mitglieder enthält. Artikel 14 Der Vorstand organisiert eine jährliche Mitgliederkonferenz, an welcher der Verein seine Mitglieder über die finanziellen Angelegenheiten und die Aktivitäten des Vereins informiert. Die Einberufung der jährlichen Mitgliederkonferenz ist jedem Mitglied mindestens 30 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung an seine im Mitgliederverzeichnis aufgeführte Adresse anzuzeigen. Seite 5 von 16

6 Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus: III. TITEL MITTEL Artikel 15 Mitgliederbeiträgen der Mitglieder; Geschenke und Vermächtnisse. Die Ernannten Mitglieder müssen keine Mitgliederbeiträge bezahlen. Artikel 16 Die Vereinsmitglieder haften nicht für die Schulden des Vereins. Seite 6 von 16

7 IV. TITEL ORGANE DES VEREINS Artikel 17 Die Organe des Vereins sind: 1. der Beirat 2. der Vorstand 3. der Rechnungsrevisor A. BEIRAT Artikel 18 Der Beirat ist das oberste Organ des Vereins. Ihm stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. Die Genehmigung und Änderung der Statuten. 2. Die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung. 3. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 4. Die strategische Führung des Vereins und der Erlass entsprechender Weisungen. 5. Die Genehmigung der Höhe der durch den Vorstand festgelegten Mitgliederbeiträge. 6. Die Genehmigung der Anträge des Vorstandes hinsichtlich der Schaffung neuer Komitees und der Wahl deren Mitglieder. 7. Die Wahl und Abberufung (von Mitgliedern) des Vorstandes und des Rechnungsrevisors. 8. Die Überwachung von Personen, denen die Vereinsführung delegiert wurde, insbesondere in bezug auf die Vereinbarkeit deren Handeln mit Gesetz, Statuten, Vorschriften und erlassenen Weisungen. 9. Die Festsetzung der Zeichnungsart und die Bestimmung derjenigen Personen, die für den Verein zeichnungsberechtigt sind. Seite 7 von 16

8 10. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Ernannten Mitgliedes und die endgültige Entscheidung über den Ausschlussentscheid, der von einem Partnermitglied, einem Vollmitglied oder einem Assoziierten Mitglied angefochten wurde. 11. Die endgültige Entscheidung über die Anfechtung der Nichtaufnahme natürlicher oder juristischer Personen als Vereinsmitglied. 12. Die Einräumung zusätzlicher Rechte an ein Ernanntes Mitglied, ein Partnermitglied und ein Vollmitglied. 13. Die Entscheidung, als Partnermitglieder mehr als eine Gesellschaft derselben Gesellschaftsgruppe zuzulassen. 14. Die Beschlussfassung über die Gegenstände, die durch das Gesetz oder diese Statuten vorbehalten sind. Der Beirat erlässt Reglemente über die Organisation des Vereins und dessen Vollzugsorgane, einschliesslich deren Entschädigung, das Verhalten deren Mitglieder, die Vermeidung von Interessenkonflikten. Der Beirat erlässt weitere Reglemente, die er zum Zwecke der Förderung des Vereins und der Erreichung dessen Ziele als notwendig oder passend erachtet. Artikel 19 Der Beirat besteht aus einem Vertreter jedes Partnermitgliedes sowie aus den Vertretern der Vollmitglieder gemäss Artikel 10 Ziff. 1 und aus den Vertretern der Assoziierten Mitglieder gemäss Artikel 11 Ziff. 1. Die Vertreter der Vollmitglieder und der Assoziierten Mitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine juristische Person oder eine Geschäftsunternehmung ist nicht als solche in den Beirat wählbar. Vielmehr werden an deren Stelle Vertreter (natürliche Personen) in den Beirat gewählt. Artikel 20 Die Vertreter der Vollmitglieder und der Assoziierten Mitglieder werden wie folgt gewählt: Die Mitglieder der jeweiligen Mitgliedschaftskategorie wählen die durch ihre Mitgliedschaftskategorie zu wählenden Vertreter. Jedes Mitglied verfügt über so viele Stimme, wie dessen Mitgliedschaftskategorie Vertreter wählen kann. Einem einzelnen Kandidaten kann höchstens eine Stimme gegeben werden. Die Kandidaten, welche die höchste Anzahl von Stimmen auf sich vereinigen können, sind als Vertreter der jeweiligen Mitgliedschaftskategorie gewählt. Es können mehrere Wahlgänge stattfinden. Falls weniger oder die gleiche Anzahl Kandidaten, als die Anzahl der Sitze, die für die jeweilige Mitgliedschaftskategorie zur Verfügung steht, sich um einen Sitz bewerben, werden die Kandidaten in stiller Wahl gewählt und allfällige verbleibende Sitze bleiben leer. Seite 8 von 16

9 Die Wahlen erfolgen entweder durch oder an einer Versammlung der Mitglieder. Falls eine Wahl durch erfolgt, müssen die wählenden Mitglieder ihre Stimmen innerhalb von 14 Tagen seit der Übersendung der Kandidatenliste zurücksenden. Artikel 21 Die ordentliche Versammlung des Beirates findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt; ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen, inbesondere in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Beirat tritt an dem von ihm bestimmten Ort zur Versammlung zusammen. Artikel 22 Die Versammlung wird durch den Präsidenten des Vorstandes, nötigenfalls durch den Rechnungsrevisor einberufen. Ein Fünftel der Mitglieder des Vereins oder ein Fünftel der Mitglieder des Beirates kann die Einberufung einer Versammlung des Beirates verlangen. Artikel 23 Die Einberufung einer Versammlung des Beirates ist jedem Mitglied mindestens 10 Werktage vorher durch schriftliche Mitteilung an seine im Mitgliederverzeichnis aufgeführte Adresse anzuzeigen. Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Versammlung des Beirates sind der Geschäftsbericht und der Bericht des Rechnungsrevisors den Mitgliedern des Beirates am Vereinssitz aufzulegen. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Versammlung des Beirates oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben. Artikel 24 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung des Beirates. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung. Seite 9 von 16

10 Artikel 25 Jeder Vertreter ist berechtigt zu einer Stimme in der Versammlung des Beirates. Artikel 26 Jedes Mitglied kann sich an der Versammlung des Beirates durch ein anderes Mitglieder oder eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die an der Versammlung des Beirates anwesenden Mitglieder des Beirates entscheiden endgültig über die Anerkennung oder die Zurückweisung der Vollmacht. Artikel 27 Sofern in diesen Statuten nicht etwas anderes bestimmt wird, ist eine Versammlung des Beirates ordnungsgemäss konstituiert, wenn fünf oder mehr Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Soweit das Gesetz oder diese Statuten es nicht anders bestimmen, fasst die Versammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann im ersten Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht werden, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im Rahmen des zweiten Wahlganges ist das relative Stimmenmehr massgebend. Für die Änderung des Vereinszweckes; die Authorisierung eines Ernannten Mitgliedes, einen Vertreter für den Beirat zu bestimmen; die Zulassung von mehr als einer Gesellschaft derselben Gesellschaftsgruppe als Partnermitglied; die Bestätigung des Vorstandentscheides, ein Partnermitglied, ein Vollmitglied oder ein Assoziiertes Mitglied auszuschliessen; den Ausschluss eines Ernannten Mitgliedes; oder die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss des Beirates erforderlich, der mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Statutenbestimmungen, welche für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden. Beschlüsse des Beirates können auch durch , Telex, Telefax, Videokonferenz oder Telefonkonferenz gefasst werden, sofern der beantragte Beschluss allen Mitgliedern des Beirates zugestellt worden ist und kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt. Sofern ein Beschluss durch , Telex oder Telefax gefasst wird, müssen die stimmenden Mitglieder ihre Stimmen innerhalb von 14 Tagen seit der Übermittlung der Traktandenliste zurücksenden. Der Beschluss wird mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder diese Statuten es nicht anderes bestimmen. Artikel 28 Der Präsident des Vorstandes führt den Vorsitz der Versammlung des Beirates. Der Beirat kann einen anderen Vorsitzenden bestimmen. Seite 10 von 16

11 Der Vorsitzende bestimmt den Sekretär der Versammlung des Beirates und die Stimmenzähler. Der Sekretär und die Stimmenzähler müssen nicht notwendigerweise Mitglieder des Beirates sein. Artikel 29 Der Beirat stellt sicher, dass das Protokoll die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung des Beirates festhält. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Sekretär der Versammlung des Beirates unterzeichnet. B. VORSTAND Artikel 30 Der Vorstand besteht aus einem bis sieben Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert und organisiert sich selbst, wobei er in der Regel aus einem Präsidenten, einem Marketingdirektor, einem Mitgliedschaftsdirektor, einem Technischen Direktor sowie einem Finanzdirektor besteht. Artikel 31 Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Der Vorstand bestimmt den Präsidenten und einen Sekretär für eine Amtsdauer von je zwei Jahren. Der Sekretär braucht nicht Mitglied des Vorstandes zu sein. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Artikel 32 Der Vorstand wird vom Präsidenten so oft einberufen, als dies die Geschäfte des Vereins erfordern. Jedes Mitglied des Vorstandes kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch den Präsidenten Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen. In den Sitzungen sind alle Mitglieder Vorstandes sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet. Seite 11 von 16

12 Artikel 33 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Kann im ersten Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht werden, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im Rahmen des zweiten Wahlganges ist das relative Stimmenmehr massgebend. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Beschlüsse des Vorstandes können auch durch , Telex, Telefax, Videokonferenz oder Telefonkonferenz gefasst werden, sofern der beantragte Beschluss allen Mitgliedern des Vorstandes zugestellt worden ist und kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt. Sofern ein Beschluss durch , Telex oder Telefax gefasst wird, müssen die stimmenden Mitglieder ihre Stimmen innerhalb von 14 Tagen seit der Übermittlung der Traktandenliste zurücksenden. Der Beschluss wird mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder diese Statuten es nicht anderes bestimmen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen ist. Artikel 34 Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten dem Beirat zugeteilt sind. Der Vorstand hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. Die Führung der Geschäftstätigkeiten des Vereins innerhalb der vom Beirat gesetzten Grenzen. 2. Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses, welches die Namen und Adressen der Mitglieder enthält. 3. Die Erstattung von Quartals- und Jahresberichten an den Beirat. 4. Die Initialisierung und Förderung von Programmen, welche dem Vereinszweck dienen und diesen fördern. 5. Die Stellung von Anträgen hinsichtlich der Schaffung neuer Komitees und der Wahl deren Mitglieder an den Beirat. 6. Die Koordination, Unterstützung und Überwachung sämtlicher Komitees und deren Programme. 7. Die Erstattung eines Jahresbudgets mit der entsprechenden Dokumentation an den Beirat zur Genehmigung. 8. Die Entscheidung über die Zulasung von Kandidaten, welche sich um eine Mitgliedschaft bewerben, wobei diese Entscheide beim Beirat angefochten werden können. Seite 12 von 16

13 9. Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, wobei diese Entscheide beim Beirat angefochten werden können. 10. Die Organisation einer jährlichen Konferenz für alle Mitglieder des Vereins. Ferner trägt der Präsident des Vorstandes die endgültige Verantwortung für das einwandfreie Funktionieren des Vorstandes innerhalb der vom Beirat gesetzten Grenzen. C. RECHNUNGSREVISOR Artikel 35 Der Beirat wählt einen Rechnungsrevisoren. Der Rechnungsrevisor braucht weder ein Mitglied des Beirates noch des Vorstandes zu sein. Artikel 36 Der Rechnungsrevisor wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Diese Amtsdauer endet mit der Versammlung des Beirates, an welcher der Revisionsbericht zu erstatten ist. Die Wiederwahl ist möglich. Artikel 37 Der Rechnungsrevisor prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung des Vereins Gesetz und Statuten entsprechen. Der Rechnungsrevisor berichtet der Versammlung des Beirates schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfung. Seite 13 von 16

14 V. TITEL GESCHÄFTSJAHR Artikel 38 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni, erstmals am 30. Juni Seite 14 von 16

15 Der Beirat kann den Verein jederzeit auflösen. VI. TITEL LIQUIDATION Artikel 39 Artikel 40 Die Liquidation des Vereins wird durch den Vorstand besorgt, sofern der Beirat nicht andere Liquidatoren ernennt. Artikel 41 Der Beirat entscheidet über die Verteilung des nach Tilgung der Schulden verbleibenden Vermögens. Seite 15 von 16

16 VII. TITEL INKRAFTTRETEN Artikel 42 Diese Statuten treten nach deren Genehmigung durch die ordentliche Versammlung des Beirates in Kraft. Diese Statuten wurden an der Versammlung der Mitglieder und des Beirates vom 27. September 2000 in Chicago genehmigt. Wir bestätigen hiermit, dass der vorangehende Text die Statuten der International Cooperation for the Integration of Processes in Prepress, Press and Postpress (CIP4) darstellt, und zwar in der am 23. September 2002 geänderten Version. Ort/Datum: Darmstadt, 27. Sep Ort/Datum: Darmstadt, 27. Sep Der Vorsitzende der Versammlung Jürgen Schönhut Der Sekretär der Versammlung Stefan Daun Der Unterzeichnete, Philip Gilead, bestätigt hiermit, die Richtigkeit und Vollständigkeit der deutschen Übersetzung des englischen Originaltexts. Ort/Datum: Philip Gilead Traducteur-juré - Beeidigter Übersetzer Seite 16 von 16

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