STIFTUNG HELGA HEIDRICH SOS TIERE ABSATZ 1 GRÜNDUNG. NAME. SITZ. GEGENSTAND UND ZUSAMMENSETZUNG DER STIFTUNG ARTIKEL 1: GRÜNDUNG - NAME

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1 Übersetzung der Statuten STIFTUNG HELGA HEIDRICH SOS TIERE ABSATZ 1 GRÜNDUNG. NAME. SITZ. GEGENSTAND UND ZUSAMMENSETZUNG DER STIFTUNG ARTIKEL 1: GRÜNDUNG - NAME Auf Initiative der Gründungsmitglieder wurde die Stiftung ohne eigenwirtschaftliche Ziele, ausgestattet mit der Eigenschaft als juristische Person und mit finanzieller Unabhängigkeit, dem Dahir (königlicher Erlass in Marokko, Anm. d. Übers.) vom 15. November 1958 mit Erweiterung und Änderung durch Dahir vom 10. April 1973 unterliegend, gegründet. Die Stiftung nimmt folgenden Namen an: «Fondation Helga Heidrich SOS Animaux» (Stiftung Helga Heidrich SOS Tiere) Stifterin: Helga Heidrich, Inhaberin der C.I.N.Nr. K Q, und des Reisepasses Nr.: , deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in Esamlalia, Marrakech. ARTIKEL 2: SITZ Der Sitz der Stiftung wird an folgender Adresse eingerichtet: Fondation Helga Heidrich SOS Animaux B.P Sidi Abbad Marrakech Marokko ARTIKEL 3: GEGENSTAND DER STIFTUNG Die Fondation Helga Heidrich S.O.S Animaux ist eine Stiftung ohne eigenwirtschaftliche Ziele, deren Gegenstand im Schutz von Tieren und der Natur liegt, insbesondere: a) Konstruktion und Verwaltung von Gnadenhöfe b) Ambulante Klinik für Tiere c) schnelle und unbürokratische Hilfe für Tiere in Not bei akutem Handlungsbedarf, d) Umweltschutz und Errichtung von Biotops für lokale Tierearten, die vom

2 Aussterben bedroht sind, e) Information und Sensibilisierung des breiten Publikums für Tiermisshandlung und schlechte Haltungsbedingungen sowie für präventive Maßnahmen. f) Kinderprogramm: Tierschutz beginnt im Kindesalter. ARTIKEL 4: STIFTUNGSNEUTRALITÄT Jeder Gedankenaustausch oder jede Meinungsäußerung politischer oder religiöser Art ist innerhalb der Stiftung strengstens untersagt. ARTIKEL 5: LAUFZEIT Die Laufzeit der Stiftung ist unbegrenzt. ARTIKEL 6: ZUSAMMENSETZUNG DER STIFTUNG Die Stiftung setzt sich zusammen aus Gründungsmitgliedern, aktiven Mitgliedern und ehrenamtlichen Mitgliedern: - Gründungsmitglieder sind diejenigen Personen, auf deren Initiative hin die Stiftung gegründet wurde, - Aktive Mitglieder sind diejenigen Personen, die auf Grund der vorliegenden Statuten der Stiftung beigetreten sind, - Ehrenamtliche Mitglieder sind die Personen, die Leistungen oder Beiträge zur Stiftung beigesteuert haben. ARTIKEL 7: AUSTRITT - AUSSCHLUSSAUSTRITT Austrittserklärungen sind der Stiftungspäsidentin schriftlich einzureichen. Jeder Austritt muss mittels Einschreiben drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres erklärt werden. AUSSCHLUSS Es obliegt dem Stiftungsrat, einen Ausschluss zu erklären, und zwar: 1. von Mitgliedern, deren Ehrenhaftigkeit die durch Gerichtsurteil in Frage gestellt wurde 2. von Mitgliedern, die gesetzes- oder sittenwidrig handeln oder den Statuten zuwider handeln.

3 In jedem der vorstehenden Fälle wird das Mitglied, dessen Ausschluss vorgeschlagen wird, zu einer Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Sachverhalten vor dem Verwaltungsrat eingeladen. Der Rat trifft eine Mehrheitsentscheidung unter den anwesenden Mitgliedern, die Entscheidung bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar. Falls das Mitglied, über dessen Ausschluss entschieden werden soll, zum angegebenen Termin nicht vor dem Verwaltungsrat erscheint, wird ihm eine erneute Einberufung per Einschreiben zugestellt. Wenn es wiederum nicht erscheint, wird die Entscheidung in seiner Abwesenheit, wie oben beschrieben, gefällt. Der Ausschluss erfolgt automatisch bei ausstehenden Beitragszahlungen innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung einer Mahnung per Einschreiben. ABSATZ 2 ARTIKEL 8: STIFTUNGSMITTEL Die Stiftungsmittel setzen sich zusammen aus: - den Einkünften aus seiner Vermögensmasse; - Beiträgen von Banken und Finanzunternehmen sowie von jedem anderen öffentlichen oder privaten Industrie- bzw. Handelsunternehmen; - staatlichen Unterstützungen oder Unterstützungen von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person aus dem In- und Ausland; - Beiträgen und Subskriptionen der Mitglieder; - Spenden und Legate; - Erlöse aus nationalen und internationalen Veranstaltungen; - genehmigten Anleihen zu den Bedingungen der geltenden Gesetzgebung; - verschiedenen Einkünften. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Stiftung kann bewegliche und unbewegliche Güter besitzen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig oder für ihre Weiterentwicklung nützlich sind. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr fällig. ARTIKEL 9: MITTELVERWENDUNG UND LAUFENDE AUSGABEN Die von der Stiftung gesammelten Mittel werden zur Durchführung der verschiedenen Aktivitäten eingesetzt, wie sie in Artikel 3, dem gemeinnützigen Gegenstand der Statuten definiert sind, insbesondere: - Laufende Kosten der Stiftung: Personalkosten, Steuern und Abgaben, verschiedene Arbeiten und Warenbeschaffung, Transporte und Reisen, diverse

4 Verwaltungsaufwendungen, Finanzaufwendungen, Abschreibungen und diverse Rückstellungen; - Unterschiedliche Verwendungszwecke: Investitionen, Anschaffung von beweglichen und nicht beweglichen Gütern, Wertpapiere, Möbel Büromaterial, Einrichtung, Transportmaterial. Die Stiftungskonten werden nach der marokkanischen Buchungsnorm geführt. Jeder Buchungsbeleg muss die Unterschrift de Präsidentin tragen. Eine Zeichnungsvollmacht kann dem Vizepräsidenten, dem Generalsekretär oder dem Schatzmeister erteilt werden, wobei die doppelte Unterschrift bei Delegierung erforderlich wird. ARTIKEL 10: VERANTWORTUNG DER MITGLIEDER Das Stiftungsvermögen haftet ausschließlich für von der Stiftung oder von den ordnungsgemäß damit beauftragten Aufsichtsratsmitgliedern eingegangene Verpflichtungen, ohne dass einer von ihnen persönlich haftbar gemacht werden kann. Zu diesem Zweck wird die Stiftung Versicherungen zur Abdeckung ihrer allgemeinen Haftpflicht sowie der ihrer Mitglieder abschließen. ABSATZ 3 VERWALTUNG ARTIKEL 11: VERWALTUNGSRAT Die Stiftung wird von einem Rat geleitet, der aus vier Mitgliedern besteht und sich wie folgt zusammen setzt: - Ein Präsident - Ein Vize-Präsident - Ein Schatzmeister - Ein Generalsekretär Der Rat kann die Beiordnung zu Beratungszwecken von Personen veranlassen, deren Anwesenheit oder deren Beitrag ihm hilfreich erscheint. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates können ausschließlich Mitglieder der Stiftung gewählt werden, die volljährig, in vollem Besitz ihrer verfassungsgemäß zugesprochenen Rechte und die mit ihren Beiträgen nicht im Rückstand sind. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Stiftungsgründerin berufen.

5 ARTIKEL 12: RATSSITZUNGEN Der Rat wird der Präsidentin einberufen. Die Einberufungen werden normalerweise per Post an die einzelnen Mitglieder versandt, können aber auch telefonisch oder durch jedes andere Mittel erfolgen. Den Vorsitz der Versammlungen führt die Präsidentin, in ihrer Abwesenheit der Vize-Präsident, in dessen Abwesenheit der Generalsekretär. Es werden Sitzungsprotokolle erstellt, die von der Präsidentin und vom Sekretär abgezeichnet werden und in einem dafür angelegten Register aufgenommen werden. Kopien oder Auszüge dieser Protokolle werden ebenfalls von der Präsidenten und dem Sekretär abgezeichnet. ARTIKEL 13: ZUSTÄNDIGKEIT DES GENERALSEKRETÄRS Der Generalsekretär legt die Zusammenfassungen der Verwaltungsratssitzungen und der Hauptversammlung schriftlich nieder. Er beaufsichtigt die Korrespondenz, die Archive und übernimmt die Verwaltungsaufgaben für die bezahlten Mitarbeiter der Stiftung. Er versendet die Einberufungen und erledigt die gesamte Korrespondenz in Absprache mit der Präsidentin. Neben den oben beschriebenen Aufgaben nimmt der Generalsekretär die Weiterverfolgung der Vereinsfinanzen wahr und ist Treuhänder der Stiftungsfonds. Er stellt regelmäßig, mindestens zum Jahresende, die Konten des Geschäftsjahres zusammen und fasst die finanzielle Situation der Stiftung in Übereinstimmung mit dem allgemein geltenden Buchhaltungsplan zusammen. Er legt dem Verwaltungsrat und dem Abschlussprüfer seinen Bericht zur Genehmigung vor. Die verfügbaren Fonds werden unter dem Namen der Stiftung bei der Bank deponiert. Sie können mit der Unterschrift der Präsidentin abgehoben werden. ARTIKEL 14: ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG ZUSAMMENSETZUNG - EINBERUFUNG Die Hauptversammlung besteht aus allen Gründungsmitgliedern und aktiven Mitgliedern der Stiftung. Die Einberufungen erfolgen mittels persönlichem Schreiben und Pressemitteilung mindestens zwei Wochen vor dem Termin und enthalten die Tagesordnung der Versammlung. Die Tagesordnung in der Einberufungsmitteilung wird vom Verwaltungsrat oder von einem von ihm dazu berufenen Mitglied festgelegt. Die Aufgaben des Generalsekretär, oder in seiner Abwesenheit von einem Mitglied der Versammlung, das von der Präsidentin benannt wird, wahrgenommen.

6 ARTIKEL 15: ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG - RECHTE Eine Hauptversammlung wird zumindest einmal jährlich innerhalb der drei Monate, die auf den Geschäftsjahresabschluss folgen, einberufen. Die ordentliche Hauptversammlung erhält den Bericht des Verwaltungsrates über die Verwaltung und alle anderen Themen, sowie die Konten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die ordentliche Hauptversammlung ist rechtsgültig, wenn mehr als die Hälfte der aktiven und Gründungsmitglieder der Stiftung anwesend ist. Darüber hinaus können bei entsprechender Notwendigkeit außerordentliche Hauptversammlungen einberufen werden, entweder auf Einberufung des Verwaltungsrates oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Stiftung in der oben aufgeführten Form. Die ordentliche Hauptversammlung hat das Recht, einen oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates vom Amt zu entheben und vollständige oder teilweise Neuwahlen zu durchzuführen. Sie genehmigt die Abschlussrevisionsberichte und entlastet die Verwaltungsratsmitglieder am Ende des Geschäftsjahres und der Amtszeit. Sie genehmigt die Eröffnung von Lokaloder Regionalgruppen der Stiftung im gesamten Königreich Marokkos. ARTIKEL 16: Protokoll Es werden Versammlungsprotokolle erstellt, die von den das Büro bildenden Mitgliedern abgezeichnet werden und in einem dafür angelegten Register aufgenommen werden. Kopien oder Auszüge dieser Protokolle werden von der Präsidentin und dem Sekretär abgezeichnet. ABSATZ 4 ARTIKEL 17: Neufassung der Statuten und Auflösung der Stiftung 1. Auf Antrag hin kann die Präsidentin die Statuten ändern. 2. Die Auflösung der Stiftung ist nur mit Zustimmung der Gründerin und des Verwaltungsrates möglich. 3. Im Falle einer Auflösung erhält eine Tierschutzorganisation das Gelände und die verbliebenen Güter. 4. Eine Erstattung der Spenden der Stiftung oder des Kapitals der Präsidentin oder ihres Nachfolgers ist ausgeschlossen. Aufgestellt in Marrakesch, am Unterschrift... Helga Heidrich, Gründerin und Präsidentin der Stiftung

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