Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 128

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1 KANTON LUZERN Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 128 zum Entwurf eines Dekrets über einen Sonderkredit für die Ausrichtung einer Teuerungszulage von einem Prozent ab 1. Januar 2003 auf den Renten der Luzerner Pensionskasse 7. Mai 2002

2 - 2 - Übersicht Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, 12,5 Millionen Franken aus dem Rechnungsüberschuss 2001 für die Ausrichtung einer Teuerungszulage von einem Prozent ab 1. Januar 2003 auf den Renten der Luzerner Pensionskasse (LUPK) zu verwenden. Die LUPK konnte ihren Rentnern und Rentnerinnen weder im Jahr 2001 noch im Jahr 2002 eine Teuerungszulage auf den Renten gewähren. Es steht ausserdem fest, dass die LUPK aus eigenen Mitteln auch im Jahr 2003 keine Teuerung auf den Renten wird ausrichten können. Gemäss den geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse (Vo- LUPK) schlägt der Vorstand dem Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen vor, wenn die Teuerungsanpassung während mehr als dreier Jahre nicht vorgenommen werden kann. Am 27. März 2001 hat der Grosse Rat das Postulat P 286 von Ida Glanzmann, Altishofen, teilweise erheblich erklärt und den Regierungsrat beauftragt, eine Anpassung der Renten der LUPK trotz Börsenverlusten zu prüfen. In der Beantwortung der Interpellation I 493 von Odilo Abgottspon, Luzern, in der Oktobersession 2001, hat der Regierungsrat zudem festgehalten, dass im Lauf des Jahres 2002 Änderungen der VoLUPK zur Genehmigung unterbreitet werden müssten, falls sich die Finanz- und Kapitalmärkte kurzfristig nicht erholen würden. Die schlechte Börsenentwicklung in den Jahren 2000 und 2001 führte dazu, dass der Kursschwankungsfonds der LUPK praktisch aufgebraucht und eine geringe Unterdeckung entstanden ist. Die LUPK wird die in den nächsten Jahren zusätzlich erwirtschafteten Mittel zum Abtragen der Defizite und zur Äufnung des Kursschwankungsfonds verwenden müssen, weshalb sie aus eigenen Mitteln keinen Teuerungsausgleich wird gewähren können.

3 - 3 - Der Regierungsrat des Kantons Luzern an den Grossen Rat Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Dekrets über einen Sonderkredit für die Ausrichtung einer Teuerungszulage von einem Prozent ab 1. Januar 2003 auf den Renten der Luzerner Pensionskasse. I. Ausgangslage Die Luzerner Pensionskasse (LUPK) konnte ihren Rentnern und Rentnerinnen weder im Jahr 2001 noch im Jahr 2002 eine Teuerungszulage auf den Renten gewähren. Auch im Jahr 2003 ist eine Anpassung an die Teuerung aus eigenen Mitteln nicht möglich. Anlässlich der Verselbständigung der LUPK auf den 1. Januar 2000 sind wir davon ausgegangen, dass die Kasse die Mittel für eine periodische Anpassung der Renten an die Teuerung selber wird erwirtschaften können. Wir sind nach wie vor der Ansicht, dass diese Annahme langfristig richtig ist. Aus den Kapitalerträgen der LUPK werden vorab die Altersguthaben verzinst und die Verwaltungskosten der Kasse gedeckt. Der verbleibende Rest ermöglicht die Ausrichtung der Teuerungszulage auf den Renten. Eine garantierte Teuerungszulage ist nicht vorgesehen. Die Staatsgarantie wurde abgeschafft. Das System der Kasse beruht auf dem Prinzip der vollen Kapitaldeckung. Die LUPK ist damit mit den privatwirtschaftlichen Pensionskassen vergleichbar, die in der Regel auch keinen Anspruch auf eine Teuerungszulage kennen. Der Vorstand der LUPK schlägt dem Regierungsrat jedoch Massnahmen vor, falls die Anpassung der Renten an die Teuerung während mehr als dreier Jahre nicht vorgenommen werden kann. II. Finanzierung und Teuerung 1. Aktuelle Finanzierungssituation der LUPK Auf den 1. Januar 2000 wurden die Kantonale Pensionskasse Luzern (KPK) und die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern (LPK) zur Luzerner Pensionskasse (LUPK) fusioniert. Die LUPK wurde per 1. Januar 2000 mit einem Deckungsgrad von 100 Prozent (plus 6 Prozent Kursschwankungsreserven) in die wirtschaftliche Selbständigkeit entlassen. Die vorher vorhandenen Reserven wurden mit der vom Staat übernommenen Aufzahlungsschuld (= zusätzlich notwendiges Kapital aus der Umstellung vom gemischten System Umlage/Kapitaldeckung auf das volle Kapitaldekkungssystem) teilweise verrechnet. Die vom Staat beziehungsweise den übrigen angeschlossenen Arbeitgebern übernommene Schuld verringerte sich entsprechend. Sie betrug 742 Millionen Franken. Die LUPK startete in einer Zeit, in der sich die Börse auf einem Höchststand befand. Die Börsenentwicklung in den Jahren 2000 und 2001 war jedoch insgesamt negativ. In den Jahren 2000 und 2001 musste die Kasse einen Aufwandüberschuss von 17 Millionen beziehungsweise 31 Millionen Franken ausweisen. Der Kursschwankungsfonds ist in diesen beiden Jahren von 207 Millio-

4 - 4 - nen Franken auf praktisch null Franken gesunken. Per 31. Dezember 2000 betrug die von der Kasse erreichte Performance +2,22 Prozent und per 31. Dezember ,75 Prozent. Diese Werte entsprechen den Marktverhältnissen beziehungsweise den Ergebnissen der meisten anderen Pensionskassen. Einige Kassen konnten allerdings auf wesentlich grössere Reserven oder auf eine Staatsgarantie zurückgreifen, die es erlaubten, die Renten trotzdem an die Teuerung anzupassen. Mit dem kumulierten Fehlbetrag von 48 Millionen Franken per 31. Dezember 2001 ergibt sich eine geringe Unterdeckung. Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichten hat sich dazu in einem Schreiben wie folgt geäussert: Bei Unterdeckungen, die rein börsenbedingt und nicht struktureller Art sind, wird die Aufsichtsbehörde die Sache pragmatisch angehen. Sie wird ohne Not nicht kurzfristig einschneidende Sanierungsanordnungen verfügen. Damit ein solches Vorgehen der Aufsichtsbehörde jedoch möglich wird, ist von den Organen (Stiftungsrat, Kontrollstelle und Experte) im Rahmen der gesetzlichen Strukturen anhand der Kompetenzabgrenzung und -aufteilung die Verantwortung voll wahrzunehmen. Es sind aufgrund aussagekräftiger Unterlagen (aktueller Expertenbericht, Darstellung der Reservesituation etc.) getroffene Massnahmen aufzuzeigen. Die LUPK hat diese Forderung erfüllt. Gegenwärtig ist die LUPK nicht in der Lage, die zusätzlichen Mittel zur Finanzierung von reglementarisch nicht vorgeschriebenen Leistungen (u.a. Teuerungszulage) zu erwirtschaften. Sie wird künftige Überschüsse vorerst zum Abtragen des Defizits und zur erneuten Äufnung des Kursschwankungsfonds verwenden müssen. Keinesfalls dürfen in der finanziellen Situation, in der sich die LUPK befindet, Teuerungsausgleichsleistungen auf den Renten aus Kassenmitteln bestritten werden. 2. Teuerung Per 31. Dezember 2001 beträgt die aufgelaufene, nicht ausgeglichene Teuerung auf den Renten 2,3 Prozent. Im Jahr 2002 wird die Teuerung gemäss den Prognosen der wichtigsten Wirtschaftsinstitute geringfügig ansteigen. III. Rechtliches 1. Verordnung über die Luzerner Pensionskasse Gemäss 20 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse (VoLUPK; SRL Nr. 131) werden die Renten der Preisentwicklung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse periodisch angepasst. Eine Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand ( 20 Abs. 1 und 48 i). Obwohl kein Rechtsanspruch auf einen Teuerungsausgleich besteht, hat die Kasse das Leistungsziel, die Renten im Durchschnitt der Jahre der Preisentwicklung anzupassen ( 49 Abs. 1 b). Der Vorstand überwacht die Erreichung des Leistungsziels und berichtet darüber in jedem Jahresbericht ( 49 Abs. 2). Er schlägt dem Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen vor, wenn die Teuerungsanpassungen dem erwähnten Leistungsziel während mehr als dreier Jahre nicht entsprechen ( 49 Abs. 3 c). 2. Finanzhaushaltgesetz Nach 18 Absatz 3 des Finanzhaushaltgesetzes (SRL Nr. 600) werden die Ertragsüberschüsse (der Staatsrechnung) zur Abtragung des Bilanzfehlbetrages verwendet. Ist kein solcher vorhanden, wird Verwaltungsvermögen zusätzlich abgeschrieben oder freiverfügbares Eigenkapital gebildet. Für eine anderweitige Verwendung von Ertragsüberschüssen gelten sinngemäss die Vorschriften über den Sonderkredit. 21 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes bestimmt, dass Sonderkredite durch Dekrete oder durch Grossratsbeschlüsse erteilt werden.

5 - 5 - IV. Handlungsbedarf Rechtlich besteht gemäss VoLUPK im Jahr 2002 noch kein Handlungsbedarf. Am 27. März 2001 haben Sie das Postulat P 286 von Ida Glanzmann, Altishofen, über den Teuerungsausgleich auf den Renten der LUPK teilweise erheblich erklärt. Mit dem Postulat wurden wir beauftragt zu prüfen, ob eine Anpassung oder Teilanpassung der Renten der LUPK trotz Börsenverlusten möglich sei. Am 22. Oktober 2001 haben wir in der schriftlichen Beantwortung der Interpellation I 493 von Odilo Abgottspon, Luzern, Folgendes gesagt: Sollte sich hingegen im Laufe des Jahres 2002 herausstellen, dass die LUPK auch auf den 1. Januar 2003 keine Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung wird vornehmen können, müssten die Finanzierungsgrundsätze der Kasse grundsätzlich überprüft werden. (...) Sollten sich die Finanz- und Kapitalmärkte in den kommenden Monaten nicht erholen, geht der Regierungsrat davon aus, dass die Luzerner Pensionskasse im kommenden Jahr entsprechende Massnahmen vorschlagen wird. Unter diesen Umständen müssten wir Ihnen im Verlauf des nächsten Jahres entsprechende Änderungen der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse zur Genehmigung unterbreiten. Unter diesen Voraussetzungen beauftragte das Finanzdepartement die LUPK, die finanzielle Situation laufend zu analysieren und Anträge einzureichen, falls sich abzeichnen würde, dass auch auf das Jahr 2003 keine Teuerungszulage auf den Renten gewährt werden kann. Am 11. März 2002 beantragte die LUPK bei unserem Rat, die Arbeitgeberbeiträge dauerrechtlich um 2,75 Prozent zu erhöhen, um die an die Teuerung angepassten Renten finanzieren zu können. Mit diesem zweckgebundenen Beitrag hätte die Kasse per 1. Januar 2003 zwei Teuerungsprozente ausgleichen können. Sie hätte zudem weiteren Handlungsspielraum erhalten, um die Renten in den nächsten Jahren Schritt für Schritt dem aktuellen Teuerungsstand anzugleichen. Mit einer Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags um 2,75 Prozent würde praktisch wieder der vor der Verselbständigung vom 1. Januar 2000 geltende alte Beitragssatz der Arbeitgeber bei der KPK und der LPK von rund 13,5 Prozent erreicht wobei aber zusätzlich seit 1. Januar 2000 die Verzinsung und Amortisation der Aufzahlungsschuld von rund 4 Lohnprozenten zu erbringen wäre. Eine Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags um 2,75 Prozent würde auch alle der LUPK angeschlossenen Arbeitgeber (Gemeinden und rund 70 weitere Arbeitgeber) betreffen. Die Mehrkosten für den Kanton, die Gemeinden und die angeschlossenen Arbeitgeber würden sich auf total 25,1 Millionen Franken pro Jahr belaufen (14,6 Millionen Franken Kanton, 7,2 Millionen Franken Gemeinden, 3,3 Millionen Franken angeschlossene Arbeitgeber). V. Anpassung der Renten Wir sind überzeugt, dass die LUPK mittelfristig wieder in der Lage sein wird, die notwendigen Mittel zur Anpassung der Renten an die Teuerung selber zu erwirtschaften. Wir erwarten, dass sich die Börsen wieder erholen. Deshalb besteht jetzt kein Anlass, die Arbeitgeber dauerrechtlich zu höheren Leistungen zu verpflichten und eine entsprechende Änderung der Verordnung vorzunehmen. Wir beziehen uns diesbezüglich auf frühere Aussagen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern, welche wir in der Botschaft betreffend die Fusion der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern (B2 vom 11. Mai 1999) machten. Es wurde damals festgehalten, die Fusion werde sich kurzfristig kostenneutral auswirken, und die Gesamtkosten für die Arbeitgeber könnten mittel- bis langfristig gesenkt werden (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1999, S. 943). Mit einer dauerrechtlichen Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags zur Finanzierung der Anpassung der Renten an die Teuerung würden wir uns wieder der alten Finanzierungsart der Kasse und tendenziell der Garantie von Leistungen annähern. Die LUPK ist aber eine Kasse mit Beitragsprimat und

6 - 6 - nicht mit Leistungsprimat. Eine Garantie eines Teuerungsausgleichs auf den Renten besteht nicht. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass auch für das aktive Staatspersonal keine Garantie für einen Teuerungsausgleich besteht. Das aktive Staatspersonal musste denn auch in den vergangenen Jahren zum Teil auf den vollen Teuerungsausgleich verzichten. Mehrmals haben sowohl Ihr Rat und auch wir darauf hingewiesen, dass auf das Jahr 2003 nach Möglichkeit eine Teuerungszulage gewährt werden sollte. Wir wollen die gegenüber den Rentnern und Rentnerinnen gemachten Aussagen einhalten. Der Auftrag Ihres Rates zur Prüfung einer Anpassung der Renten an die Teuerung trotz Börsenverlusten wird damit erfüllt. Unter diesen Umständen erachten wir eine Erhöhung der Renten um ein Prozent auf das Jahr 2003 als angemessen. Damit wird rund ein Drittel der Ende 2002 voraussichtlich aufgelaufenen Teuerung ausgeglichen. Der Kanton bezahlt somit für alle Rentner und Rentnerinnen der LUPK (Kanton, Gemeinden, angeschlossene Arbeitgeber) den betreffenden Teuerungsausgleich auf den Renten ab 1. Januar Wir müssen uns allerdings im Klaren sein, dass die LUPK voraussichtlich auch im Jahr 2004 keinen Teuerungsausgleich aus eigenen Mitteln wird gewähren können. Sie wird künftige Überschüsse zuerst zum Abtragen der Defizite und zur erneuten Äufnung des Kursschwankungsfonds verwenden müssen. VI. Finanzierung Ein Prozent Teuerungsausgleich auf den Renten kostet kapitalisiert 12,5 Millionen Franken. Wir beantragen Ihnen, 12,5 Millionen Franken aus dem Überschuss der Staatsrechnung 2001 dafür zu verwenden. Eine solche Verwendung des Ertragsüberschusses 2001 ist gemäss Finanzhaushaltgesetz möglich, da kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht (vgl. 18 Abs. 3). Dieses Vorgehen ist identisch mit der Praxis in der Privatwirtschaft: Vielfach wird dort vom Jahresgewinn eine Einlage in die Pensionskasse vorgenommen. Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir beantragen Ihnen, dem Dekret über einen Sonderkredit für die Ausrichtung einer Teuerungszulage von einem Prozent ab 1. Januar 2003 auf den Renten der Luzerner Pensionskasse zuzustimmen. Luzern, 7. Mai 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

7 - 7 - Entwurf Dekret über einen Sonderkredit für die Ausrichtung einer Teuerungszulage von einem Prozent ab 1. Januar 2003 auf den Renten der Luzerner Pensionskasse vom Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 7. Mai 2002, beschliesst: 1. Für die Anpassung der Renten der Luzerner Pensionskasse um ein Prozent ab 1. Januar 2003 wird ein Kredit von 12,5 Millionen Franken bewilligt. Der Kredit wird dem Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung 2001 belastet. 2. Das Finanzdepartement wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Das Dekret unterliegt dem fakultativen Referendum. Luzern, Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:

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