Auszug aus IDW PH

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1 Auszug aus dem IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG der Abrechnungen eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2016 (IDW PH ) Im Folgenden wird der Anhang des IDW Prüfungshinweises: Besonderheiten der Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG der Abrechnungen eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2016 (IDW PH ) (Stand: ) wiedergegeben. Der komplette IDW PH wurde in der Zeitschrift IDW Life 4/2017 veröffentlicht oder kann über die IDW Verlag GmbH bezogen werden ( Anhang 1. Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk über die Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG und 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 sowie Muster für die Aufstellung eines Netzbetreibers der Stromabgaben an Letztverbraucher Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk über die Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG und 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 Der Prüfungsvermerk über die Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG und 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 der Aufstellung eines Netzbetreibers der Stromabgaben an Letztverbraucher nach 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG sowie nach 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV, 17f Abs. 1 EnWG und 18 Abs. 1 AbLaV kann bspw. wie folgt formuliert werden: Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der Aufstellung eines Netzbetreibers der Stromabgaben an Letztverbraucher An... [Netzbetreiber] Wir haben eine Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG und 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG zur Erlangung hinreichender Sicherheit der beigefügten Aufstellung der [Netzbetreiber, Ort] (im Folgenden kurz: Gesellschaft) der Stromabgaben an Letztverbraucher für das Kalenderjahr 2016 ( Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher ) durchgeführt. Die Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher dient der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten nach 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG sowie nach 19 Abs. 2 Satz 15 Strom- NEV, 17f Abs. 1 EnWG und 18 Abs. 1 AbLaV. 1 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom (BGBl. I S. 2498), in der durch Artikel 14 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2034) geänderten Fassung. IDW Verlag GmbH 1

2 Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher nach den Vorschriften des KWKG, der StromNEV, des EnWG und der AbLaV [sowie... (Bezeichnung etwaiger Hinweise zur Gesetzesauslegung)]. Die gesetzlichen Vertreter sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher zu ermöglichen, die frei von wesentlichen beabsichtigten oder unbeabsichtigten falschen Angaben ist. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verwenden für Zwecke der Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher die Meldungen bestimmter Letztverbraucher über den aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie die Meldungen nach 36 Abs. 2 Satz 1 KWKG. Eine Feststellung, ob und inwieweit diese Meldungen nach den Vorschriften des KWKG, der StromNEV und des EnWG aufgestellt wurden, ist nur auf Ebene der Letztverbraucher möglich. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG und 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit zu der Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des Entwurfs einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften (IDW EPS 970 n.f.) sowie des IDW Prüfungshinweises: Besonderheiten der Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG der Abrechnungen eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2016 (IDW PH ) (Stand: ) durchgeführt. Danach wenden wir als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anforderungen des Entwurfs eines IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EQS 1) an. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Die Prüfung ist so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Die Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher enthaltenen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher beabsichtigter oder unbeabsichtigter falscher Angaben in der Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Eine Prüfung IDW Verlag GmbH 2

3 umfasst auch die Beurteilung der angewandten Methoden bei der Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher und der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern geschätzten Werte. Eine Prüfung, ob und inwieweit die Meldungen bestimmter Letztverbraucher über den aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom sowie die Meldungen nach 36 Abs. 2 Satz 1 KWKG nach den Vorschriften des KWKG, der StromNEV und des EnWG aufgestellt wurden, ist nur auf Ebene der Letztverbraucher möglich. Daher erstreckt sich unser Urteil nicht auf diese für die Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher verwendeten Angaben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. [ggf. Begründung für die Einschränkung des Prüfungsurteils] Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung entspricht die Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher für das Kalenderjahr 2016 in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des KWKG, der StromNEV, des EnWG und der AbLaV [sowie... (Bezeichnung etwaiger Hinweise zur Gesetzesauslegung)]. [ggf. Ergänzender Hinweis] Maßgebende Vorschriften, Weitergabe- und Verwendungsbeschränkung Ohne unser Prüfungsurteil einzuschränken, weisen wir auf die Vorschriften des 28 Abs. 5 und des 36 Abs. 2 Satz 2 KWKG sowie des 19 Abs. 2 StromNEV, des 17f EnWG und des 18 Abs. 1 AbLaV hin, in denen die maßgebenden Mitteilungspflichten des Netzbetreibers beschrieben werden. Die Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher wurde aufgestellt, um diese Mitteilungspflichten zu erfüllen. Folglich ist die Aufstellung der Stromabgaben an Letztverbraucher möglicherweise für einen anderen als den vorgenannten Zweck nicht geeignet. Dementsprechend ist dieser Prüfungsvermerk an die Gesellschaft gerichtet und dient allein der Vorlage beim vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber zum Zwecke der Abwicklung der bundesweiten Ausgleichsregelungen nach 28 KWKG, 19 Abs. 2 StromNEV, 17f Abs. 1 EnWG und 18 Abs. 1 AbLaV in den am geltenden Fassungen. Er darf nicht an sonstige Dritte weitergegeben und auch nicht für einen anderen als den vorgenannten Zweck verwendet werden. IDW Verlag GmbH 3

4 [Hinweis auf Allgemeine Auftragsbedingungen] (Ort) (Datum) (Unterschrift) Wirtschaftsprüfer (Siegel des Wirtschaftsprüfers) Muster für die Aufstellung des geprüften Netzbetreibers der Stromabgaben an Letztverbraucher Die Aufstellung des geprüften Netzbetreibers der Stromabgaben an Letztverbraucher ist vom Netzbetreiber aufzustellen und könnte für das Kalenderjahr 2016 bspw. wie folgt gestaltet sein. Um klarzustellen, dass die Aufstellung von dem zu prüfenden Netzbetreiber aufgestellt wurde, kann es hilfreich sein, dass diese den Briefkopf des Unternehmens trägt und von ihm unterzeichnet ist: Aufstellung der... [Netzbetreiber] der Stromabgaben an Letztverbraucher für das Kalenderjahr 2016 Wir, die [Netzbetreiber], sind nach 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG nach 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.v.m. 28 Abs. 6 Satz 2 KWKG nach 18 Abs. 1 Satz 1 AbLaV i.v.m. 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG und nach 17f Abs. 1 Satz 3 EnWG i.v.m. 28 Abs. 6 Satz 2 KWKG 2016 verpflichtet, jeweils Abrechnungen über Stromabgaben an Letztverbraucher für das Kalenderjahr 2016 aufzustellen. Dieser Verpflichtung kommen wir im Folgenden nach. Abrechnung nach KWKG, StromNEV und AbLaV Die nachfolgende Tabelle gibt die Stromabgabe an Letztverbraucher i.s.d. 26 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2016 (Letztverbrauchergruppe B'), Letztverbraucher i.s.d. 26 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 (Letztverbrauchergruppe C') und andere Letztverbraucher (Letztverbrauchergruppe A') 2 Aufgrund des statischen Verweises sowohl in 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV als auch in 17f Abs. 1 EnWG kommt hierfür das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom (BGBl. I S. 2498) in der durch Artikel 14 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2034) geänderten Fassung ( KWKG 2016 ) zur Anwendung. IDW Verlag GmbH 4

5 im Bereich unseres Netzes für das Kalenderjahr 2016 nach den folgenden Letztverbrauchskategorien wieder: Letztverbrauchskategorie Stromabgabe an Letztverbraucher der Gruppe A' sowie der Gruppen B' und C' bis zu einem Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle von 1 GWh Stromabgabe an Letztverbraucher der Gruppe B' oberhalb eines Jahresverbrauchs an einer Abnahmestelle von 1 GWh Stromabgabe an Letztverbraucher der Gruppe C' oberhalb eines Jahresverbrauchs an einer Abnahmestelle von 1 GWh Summe: [kwh] Diese Angaben dienen gleichzeitig der Abwicklung des bundesweiten Belastungsausgleichs nach 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV. Darüber hinaus dient die Angabe der Summe der Stromabgaben an Letztverbraucher der Abwicklung des bundesweiten Belastungsausgleichs nach 18 Abs. 1 Satz 1 AbLaV. In der vorstehenden Tabelle sind auch Stromabgaben enthalten, für die eine Nachzahlungsverpflichtung nach 36 Abs. 1 KWKG besteht. Hierzu melden wir aufgrund von 36 Abs. 2 Satz 2 KWKG folgende Angaben: Name des Letztverbrauchers Stromverbrauch in 2016 (aus dem Netz bezogene und selbstverbrauchte Strommenge) davon als nachzahlungspflichtig gemeldete Strommenge nachzuzahlender Betrag (ohne Zinsen) davon nachgezahlter Betrag (ohne Zinsen) (1) auf die Nachzahlung entfallende und erhaltene Zinszahlungen (2) [kwh] [kwh] [EUR] [EUR] [EUR] Summe: im Rahmen der Jahresendabrechnung zu berücksichtigender Betrag (1) + (2) [EUR]: IDW Verlag GmbH 5

6 Abrechnung nach EnWG 3 Die nachfolgende Tabelle gibt nach Maßgabe der Regelungen des EnWG die Stromabgabe an Letztverbraucher i.s.d. 17f Abs. 1 und 5 EnWG i.v.m. 26 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2016 (Letztverbrauchergruppe B''), Letztverbraucher i.s.d. 17f Abs. 1 und 5 EnWG i.v.m. 26 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 (Letztverbrauchergruppe C'') und andere Letztverbraucher (Letztverbrauchergruppe A'') im Bereich unseres Netzes für das Kalenderjahr 2016 nach den folgenden Letztverbrauchskategorien wieder: Letztverbrauchskategorie [kwh] Stromabgabe an Letztverbraucher der Gruppe A'' sowie der Gruppen B'' und C'' bis zu einem Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle von 1 GWh Stromabgabe an Letztverbraucher der Gruppe B'' oberhalb eines Jahresverbrauchs an einer Abnahmestelle von 1 GWh Stromabgabe an Letztverbraucher der Gruppe C'' oberhalb eines Jahresverbrauchs an einer Abnahmestelle von 1 GWh Summe: Nachträgliche Korrekturen Über die in den vorstehenden Tabellen gemachten Angaben hinaus haben sich folgende nachträgliche Änderungen der Stromabgaben an Letztverbraucher ergeben, die gemäß 28 Abs. 5 Satz 3 KWKG bzw. 28 Abs. 6 Satz 3 KWKG 2016 in der Abrechnung für das Kalenderjahr 2016 zu berücksichtigen sind: [Die jeweils dem Sachverhalt entsprechende Tabelle bzw. Übersicht ist an dieser Stelle einzufügen.] [Ort, Datum] Unterschrift(en) für den Netzbetreiber 3 Eine Abweichung der Abrechnung nach EnWG zu der Abrechnung nach KWKG und StromNEV kann sich ergeben, wenn Letztverbraucher vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahre haben und daher ggf. einer anderen Letztverbrauchergruppe zuzuordnen sind. IDW Verlag GmbH 6

7 2. Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk über die Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG sowie Muster für die Abrechnung eines Netzbetreibers nach 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk über die Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG Der Prüfungsvermerk über die Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG der Abrechnung eines Netzbetreibers nach 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen kann bspw. wie folgt formuliert werden: Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der Abrechnung eines Netzbetreibers der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen An... [Netzbetreiber] Wir haben eine Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG zur Erlangung hinreichender Sicherheit der beigefügten Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen der [Netzbetreiber, Ort] (im Folgenden kurz: Gesellschaft) für das Kalenderjahr 2016 ( Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen ) durchgeführt. Diese Abrechnung dient der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten nach 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung der Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen nach den Vorschriften des KWKG [sowie... (Bezeichnung etwaiger Hinweise zur Gesetzesauslegung)]. Die gesetzlichen Vertreter sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung der Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen beabsichtigten oder unbeabsichtigten falschen Angaben ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit zu der Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des Entwurfs einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften (IDW EPS 970 n.f.) sowie des IDW Prüfungshinweises: Besonderheiten der Prüfung nach 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG der Abrechnungen eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2016 (IDW PH ) (Stand: ) durchgeführt. Danach wenden wir als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anforderungen des Entwurfs eines IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der IDW Verlag GmbH 7

8 Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EQS 1) an. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Die Prüfung ist so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Die Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen enthaltenen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher beabsichtigter oder unbeabsichtigter falscher Angaben in der Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung der Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Methoden bei der Aufstellung der Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen sowie der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern geschätzten Werte. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. [ggf. Begründung für die Einschränkung des Prüfungsurteils] Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung ist die Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen für das Kalenderjahr 2016 in allen wesentlichen Belangen nach den Vorschriften des KWKG [sowie... (Bezeichnung etwaiger Hinweise zur Gesetzesauslegung)] aufgestellt. [ggf. Ergänzender Hinweis] Maßgebende Vorschriften, Weitergabe- und Verwendungsbeschränkung Ohne unser Prüfungsurteil einzuschränken, weisen wir auf die Vorschriften des 28 Abs. 5 KWKG hin, in denen die maßgebenden Mitteilungspflichten des Netzbetreibers beschrieben werden. Die Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen wurde aufgestellt, um die Mitteilungspflichten nach 28 Abs. 5 KWKG zu erfüllen. Folglich ist die Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen möglicherweise für einen anderen als den vorgenannten Zweck nicht geeignet. Dementsprechend ist dieser Prüfungsvermerk an die Gesellschaft gerichtet und dient allein der Vorlage beim vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber zum Zwecke der Abwicklung der bundesweiten Ausgleichsregelung nach 28 KWKG in der am geltenden Fas- IDW Verlag GmbH 8

9 sung. Er darf nicht an sonstige Dritte weitergegeben und auch nicht für einen anderen als den vorgenannten Zweck verwendet werden. [Hinweis auf Allgemeine Auftragsbedingungen] (Ort) (Datum) (Unterschrift) Wirtschaftsprüfer (Siegel des Wirtschaftsprüfers) Muster für die Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen des geprüften Netzbetreibers Die Abrechnung der KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen ist vom Netzbetreiber aufzustellen und könnte bspw. wie folgt gestaltet sein. Um klarzustellen, dass die Abrechnung von dem zu prüfenden Netzbetreiber aufgestellt wurde, kann es hilfreich sein, dass diese den Briefkopf des Unternehmens trägt und von ihm unterzeichnet ist: Abrechnung nach 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG der... [Netzbetreiber] der KWK- Strommengen und Zuschlagszahlungen für das Kalenderjahr 2016 In den nachfolgenden Tabellen geben wir, die [Netzbetreiber], die förderfähigen KWK- Strommengen und zugehörigen Zuschlagszahlungen nach dem KWKG für das Kalenderjahr 2016 wieder: KWK-Anlagen mit Zuschlagsansprüchen nach 35 Abs. 2 KWKG 2016, die bis einschließlich zum in Dauerbetrieb genommen wurden Vergütungsklasse hocheffiziente modernisierte KWK-Anlagen ( 5 Abs. 1 Nr. 4 KWKG ) kleine KWK-Anlagen 50 kw el mit Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem ( 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG 2009) hocheffiziente kleine KWK-Anlagen > 50 kw el und 2 MW el mit Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem ( 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG 2009) Förderfähige KWK- Strommenge kwh Zuschlagszahlung EUR 4 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom (BGBl. I S. 1092) in der durch Artikel 11 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1634) geänderten und bis zum geltenden Fassung. IDW Verlag GmbH 9

10 Vergütungsklasse Brennstoffzellen-Anlagen mit Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem ( 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWKG 2009) hocheffiziente Neuanlagen > 2 MW el ( 5 Abs. 3 KWKG 2009) Förderfähige KWK- Strommenge kwh Zuschlagszahlung EUR KWK-Anlagen mit Zuschlagsansprüchen nach 35 Abs. 2 KWKG 2016, die im Zeitraum vom bis zum in Dauerbetrieb genommen wurden (zuzüglich Übergangsanlagen, die 35 Abs. 3 bis 5 KWKG 2016 in Anspruch nehmen) Vergütungsklasse fabrikneue kleine KWK-Anlagen 5 2 MW el ( 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWKG ) Brennstoffzellen-Anlagen 7 ( 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWKG 2012) Hocheffiziente Neuanlagen > 2MW el ( 5 Abs. 2 KWKG 2012) Modernisierte hocheffiziente KWK-Anlage 8 ( 5 Abs. 3 KWKG 2012) Hocheffiziente nachgerüstete KWK-Anlage > 2 MW el ( 5 Abs. 4 KWKG 2012) KWK-Anlagen 2 kw el mit pauschalierten Zuschlagszahlungen ( 7 Abs. 3 KWKG 2012) Förderfähige KWK- Strommenge kwh Zuschlagszahlung EUR Ohne fabrikneue kleine KWK-Anlagen 2 kw el mit pauschalierten Zuschlagszahlungen nach 35 Abs. 2 KWKG i.v.m. 7 Abs. 3 KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom (BGBl. I S. 1092) in der durch Artikel 13 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1066) geänderten und bis zum geltenden Fassung. Ohne Brennstoffzellen-Anlagen 2 kw el mit pauschalierten Zuschlagszahlungen nach 35 Abs. 2 KWKG i.v.m. 7 Abs. 3 KWKG Ohne modernisierte hocheffiziente KWK-Anlagen 2 kw el mit pauschalierten Zuschlagszahlungen nach 35 Abs. 2 KWKG i.v.m. 7 Abs. 3 KWKG IDW Verlag GmbH 10

11 Neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen mit Zuschlagsansprüchen nach 6 und 9 KWKG , die ab dem in Dauerbetrieb genommen wurden (ohne Übergangsanlagen, die 35 Abs. 3 bis 5 KWKG 2016 in Anspruch nehmen) sowie bestehende KWK-Anlagen mit Zuschlagsansprüchen nach 13 KWKG 2016 Vergütungsklasse KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird ( 6 Abs. 3 i.v.m. 7 Abs. 1 KWKG 2016) KWK-Strom aus KWK-Anlagen 100 kw el, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird ( 6 Abs. 4 i.v.m. 7 Abs. 3 Nr. 1 KWKG 2016) KWK-Strom aus KWK-Anlagen, der an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz mit voller EEG-Umlage geliefert wird ( 6 Abs. 4 i.v.m. 7 Abs. 3 Nr. 2 KWKG 2016) KWK-Strom aus KWK-Anlagen, die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesem Unternehmen selbst verbraucht wird ( 6 Abs. 4 i.v.m. 7 Abs. 3 Nr. 3 KWKG 2016) neue KWK-Anlagen mit einer KWK-Leistung 2 kw el und pauschalierten Zuschlagszahlungen ( 9 Abs. 1 KWKG 2016) bestehende KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung > 2 MW el ( 13 KWKG 2016) Förderfähige KWK- Strommenge kwh Zuschlagszahlung EUR Nachträgliche Korrekturen Über die in den vorstehenden Tabellen gemachten Angaben hinaus haben sich folgende nachträgliche Änderungen der abzurechnenden Strommengen oder finanziellen Förderungen ergeben, die gemäß 28 Abs. 5 Satz 3 KWKG in der Abrechnung für das Kalenderjahr 2016 zu berücksichtigen sind: [Die jeweils dem Sachverhalt entsprechende Tabelle bzw. Übersicht ist an dieser Stelle einzufügen.] [Ort, Datum] Unterschrift(en) für den Netzbetreiber 9 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom (BGBl. I S. 2498) in der durch Art. 14 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2034) geänderten und bis zum geltenden Fassung. IDW Verlag GmbH 11

12 IDW Verlag GmbH 12

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