Präambel. Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat gemäß

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1 Anlage 12.5 Elektrifizierung AKN zwischen Eidelstedt und Kaltenkirchen Gestattungsvertrag zwischen der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, vertreten durch den geschäftsführenden Stiftungsvorstand, Eschenbrook 4, Molfsee - nachfolgend Stiftung genannt- und der AKN Eisenbahn AG, vertreten durch den Vorstand, Rudolf-Diesel-Straße 2, Kaltenkirchen, - nachfolgend Vorhabenträger" genannt - Präambel Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat gemäß 47 Abs. 2 LNatSchG bzw. 2 Stiftungssatzung den Zweck, u. a. für den Naturschutz besonders geeignete Grundstücke zu erwerben, langfristig zu pachten, die Grundstücke zu verwalten und die Natur auf dem Grundstück zu schützen und ggf zu entwickeln bzw. sonstige Maßnahmen des Naturschutzes durchzuführen oder zu ihrer Durchführung beizutragen. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Vorhabenträger plant die Elektrifizierung der AKN zwischen Hamburg-Eidelstedt und Kaltenkirchen. Mit dieser Vereinbarung soll die Umsetzung eines Teils der Kompensationsverpflichtung des Vorhabenträgers auf der im Eigentum der Stiftung stehenden Fläche des Ökokonto Wlühlenau" geregelt werden. Dies vorausgeschickt, schließen die Vertragsparteien folgenden Gestattungsvertrag: GestaUungsve(1rag_AKN_ÖK10

2 1 Flächen- und Nutzungsbeschreibung (1) Die Stiftung Ist Eigentümerin der in Karte 1 aufgeführten Flächen und ist als Eigentümerin im Grundbuch von Garstedt Blatt eingetragen. Es handelt sich um Insgesamt 14,4790 Hektar der folgenden Flurstücke in der Gemarkung Garstedt, Stadt Norderstedt im Kreis Segeberg. Gemarkung Flur Flurstück Größe (ha) Garstedt 23 6/18 3,4528 Garstedt 23 7/21 5,5028 Garstedt 23 10/5 0,3022 Garstedt 23 22/1 1,4039 Garstedt 23 24/5 0,5984 Garstedt 23 26/6 0,4216 Garstedt 23 61/38 0,0197 Garstedt 23 61/41 0,0153 Garstedt ,7623 Flächengröße gesamt 14,4790 Nutzungen und Lasten sind auf die Stiftung übergegangen. 2 Kompensationsmaßnahmen (1) Die In 1 aufgeführten Flächen werden gemäß Satzung der Stiftung naturschutzfachlich entwickelt und wurden von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg (UNB SE) zum als Ökokonto gemäß BNatSchG / LNatSchG anerkannt. (2) Die Stiftung übernimmt die Durchführung aller naturschutzfachlichen Planungen, IVIaßnahmen, Monitoring und die dauerhafte Verwaltung auf den o. g. Flächen innerhalb des Ökokontos Mühlenau". In Abstimmung mit der UNB SE ist die Entwicklung von standorttypischen, naturnahen Waldgesellschaften des Typs Elchen-Eschenwald, Eichen-Buchenwald, Erlenwald entsprechend dem Entwicklungskonzept (Landschaftsplanung Jacob 2007) vorgesehen. (3) Der Vorhabenträger hat Im Rahmen des in der Präambel benannten Vorhabens einen Kompensationsbedarf von m^ für Eingriffe In den Naturhaushalt der Im Ökokonto Mühlenau kompensiert werden soll. (4) Der Vorhabenträger erwirbt das Recht, Insgesamt Ökopunkte (entspricht m^ anrechenbare Kompensationsmaßnahmen) als Kompensation für sein Vorhaben In Anspruch zu nehmen. (5) Der Vorhabenträger wird mit der Zahlung des In 3 festgelegten Betrags von seiner vorgenannten Kompensationsverpflichtung in diesem Umfang freigestellt, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde ihm dies entsprechend bestätigt hat _Gestatlungsvertrag_AKN_ÖK10

3 Elektrifizierung AKN zwischen Eidelstedt und Kaltenkirctien T30019ÖK10 Mühlenau (6) Die Stiftung kann auf den Flächen ergänzende Planungen / Maßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg durchführen, ohne dass es einer Zustimmung oder Beteiligung des Vorhabenträgers bedarf. Diese Maßnahmen dürfen der Zielstellung dieser Vereinbarung nicht entgegenstehen. Dem Vorhabenträger entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. 3 Entschädigung (1) Die Stiftung erhält für die Übernahme der Kompensationsverpflichtung bzw. der Einschränkung ihres Eigentums vom Vorhabenträger eine Entschädigung in Höhe von ,- netto (in Worten: siebenunddreißigtausendachtliundertvierundachtzig 00/100 Euro) zzgl ,96 USt (in Worten: siebentausendeinhundertsiebenundneunzig 96/100 Euro). Der Entschädigung liegt ein Kostenschlüssel von 3,85 zzgl. USt / Ökopunkte bzw. m^ anrechenbarer Kompensationsmaßnahme zugrunde. (2) Die Zahlung der Entschädigung erfolgt in zwei Raten. Die erste Rate über den Teilbetrag von 7.576,80 zzgl ,59 USt. wird spätestens 6 Wochen nach Unterzeichnung des Gestattungsvertrags und gesonderter Rechnungsstellung durch die Stiftung zur Zahlung fällig. Die zweite Rate über den Restbetrag von ,20 zzgl ,37 USt wird spätestens am und gesonderter Rechnungsstellung durch die Stiftung zur Zahlung fällig. (3) Die Zahlung der in Absatz 2 genannten Raten ist auf folgendes Konto zu leisten: Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein HSH Nordbank AG IBAN DE BIG HSHNDEHH unter Angabe des folgenden Verwendungszweckes: T30019 ÖK10 Mühlenau" 4 Übertragbarkeit der Ökopunkte/ Rückkauf (1) Sofern keine Genehmigung für das in der Präambel genannten Vorhaben ergeht bzw. entschieden wird, dass die Kompensationsverpflichtung nicht oder nur teilweise durch die enworbenen Ökopunkte erfüllt werden kann, steht es dem Vorhabenträger frei, die nicht durch das in der Präambel genannte Vorhaben In Anspruch genommenen Ökopunkte zur Erfüllung eigener anderer Kompensationsverpflichtungen zu verwenden. Der Vorhabenträger verpflichtet sich jedoch, die Stiftung bei einer anderweitigen Zuordnung innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu informieren.

4 T30019 ÖK10 Mühlenau (2) Wird von 4 Abs. 1 vollständig oder teilweise kein Gebrauch gemacht, verpflichtet sich der Vorhabenträger die nicht in Anspruch genommenen Ökopunkte vorrangig der Stiftung zum Rückkauf zu dem in 3 Abs. 1 genannten Kostenschlüssel anzubieten. Der Vorhabenträger verpflichtet sich jedoch, eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Wertes der zurückzukaufenden Ökopunkte an die Stiftung zu zahlen. Die einmalige Aufwandsentschädigung kann beim Rückkauf in Abzug gebracht werden. (3) Für den Fall, dass die Stiftung den Rückkauf gemäß 4 Abs. 2 ablehnt, hat der Vorhabenträger das Recht, die nicht in Anspruch genommenen Ökopunkte auch anderen Vorhabenträgern zum Kauf anzubieten und ihnen zu übertragen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich jedoch, die Stiftung über eine Übertragung an andere Vorhabenträger innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu informieren. 5 Information der kontoführenden Unteren Naturschutzbehörde (1) Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die UNB des Kreises Segeberg sowie die Stiftung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu informieren, wenn in dem in der Präambel genannten Vorhaben eine Genehmigung ergeht. 6 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsvereinbarungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Unterschriften Molfsee, den Kaltenkirchen, den I 3. MRZ. m (Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein)

5 Anlage: Karte 1 Karte Lage ÖK10 Mühlenau AUSGLEICHS AGENTUR Sthlefwiy Molstein Legende Y//j\ ÖK10 Mühlenau X/y/A sonstige Kompensationsfläche Mühlenau 1:5001 N k Kartengrxjncllage: Rasterdaten (DGK5.TK25). Landesvetmessungsamt SH A Meter

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