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1 Pol Bez. Braunau am Inn 5222 Pfaffstätt, Kirchenplatz 1 Fax / DVR.Nr Tel / gemeinde@pfaffstaett.ooe.gv.at Zl: 811/ Ma/La K u n d m a c h u n g Im Sinne des 94 Abs. 1 der OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl.Nr.91/1990 i.d.g.f. wird hiermit die vom Gemeinderat Pfaffstätt in der Sitzung am 29. Jänner 1999 beschlossene Kanalgebührenordnung öffentlich kundgemacht. (Zuletzt geändert, am 02. Dezember 2005) Kanalgebührenordnung Auf Grund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl.Nr. 28/1958 i.d.g.f. LGBl.55/1968 und 57/1973 und des 15 Abs. 3 Z.5 Finanzausgleichsgesetz 1997, BGBl. Nr.201/1996 i.d.g.f. wird verordnet: 1 Anschlussgebühr Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, bei Vorliegen eines Baurechts der Bauberechtigte, der wie ein Eigentümer behandelt wird. 2 Ausmaß der Anschlussgebühr 1. Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage ab 01. Jänner ,57 mindestens aber 2.635,00 ab 01. Jänner ,09 mindestens aber 2.714,00 ab 01. Jänner ,63 mindestens aber 2.795,00 ab 01. Jänner ,19 mindestens aber 2.879,00 ab 01. Jänner ,77 mindestens aber 2.965,00 zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (MWSt). 2. Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen. Garagen und Nebengebäude werden nicht gezählt. Dach- und Kellerräume bzw. Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts-, Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind. Mansarden, Wintergärten, Abstellräume und dgl. werden in die Berechnung miteinbezogen (Heiz- und Öllagerräume werden nicht einbezogen). Die Berechnung erfolgt von Außenkante zu Außenkante des betreffenden Objektes. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Bei landwirtschaftlichen Objekten ist nur jener Teil, der ausschließlich Wohnzwecken dient, in die Berechnung einzubeziehen. 3. Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche nach 38 der OÖ Bauordnung, LGBl.35/1976 i.d.g.f. von der Kanalanschlusspflicht ausgenommen sind, die aber dennoch freiwillig an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz anschließen wollen, haben als Anschlussgebühr die Mindestgebühr zu entrichten. Es dürfen jedoch nur die häuslichen Abwässer eingeleitet werden. 4. Für Gewerbebetriebe (Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien, Tankstellen, Gasthäuser, Fleischhauereien, Schlachtbetriebe u.a.) wird die Kanalanschlussgebühr nach der beiliegenden Bedarfseinheitentabelle berechnet. Die Bedarfseinheitentabelle bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Bedarfseinheit ein Viertel (25 %) der im Paragraf 2 Abs 1. genannten, jeweils gültigen Mindestgebühr.

2 2 5. Für Bauhöfe, Installationsbetriebe, Schlossereien, Tischlereien, sowie für alle Gebäude, baulich angeschlossene Gebäudeteile und Einzelräume, die ausschließlich gewerblichen Lagerzwecken dienen wird folgender Abschlag von der Berechnungsfläche gewährt,: für eine verbaute Fläche bis 300 m² 40 % für eine verbaute Fläche von 301 m² bis 600 m² 50 % für eine verbaute Fläche von 601 m² bis 900 m² 60 % für eine verbaute Fläche über 900 m² 70 % 6. Bei nachträglicher Änderung der angeschlossenen Grundstücke bzw. Änderung der Voraussetzungen ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird. Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Einbau bzw. Umbau, sowie bei Erhöhung der Jahresschlachtzahl ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungs- bzw. Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1-5 gegeben ist und die der Mindestanschlussgebühr entsprechende Grundlage überschritten wird. Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund der Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt. 7. In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im Ausmaß von 50 v.h. der Mindestanschlussgebühr zu entrichten. 3 Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr 1. Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Anrainer haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichteten Kanalanschlussgebühr Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 40 v.h. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre. 2. Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen, öffentlichen Kanalnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig. 3. Darüber hinaus steht es den Grundstückseigentümern frei, Vorauszahlungen bis maximal 80 v.h. jenes Betrages, der im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre, zu leisten. 4. Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen. 5. Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Errichtung einer Kanal-Anschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.h. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen. 4 Kanalbenützungsgebühren 1. Zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die taugliche Erhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage, sowie für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Baukapitals, wird von allen Eigentümern (Bauberechtigten) der an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke und Bauwerke eine Kanalbenützungsgebühr eingehoben. Für Gartenwässer und dergleichen, die nicht in den Ortskanal abgeleitet werden, ist keine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.

3 3 2. Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt Ab 01. Jänner ,00 Ab 01. Oktober ,15 Ab 01. Oktober ,30 Ab 01. Oktober ,45 Ab 01. Oktober ,60 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer pro m³ des durch eine geeignete geeichte Messvorrichtung (Wasserzähler) festgehaltenen Wasserverbrauchs. 3. Die Messvorrichtung (Wasserzähler) wird gegen Vorschreibung einer Wasserzählergebühr im folgenden Zählereinbaugebühr von der Gemeinde bereitgestellt. Der Einbau welcher auf freiwilliger Basis erfolgt - erfolgt durch die Gemeinde oder einen von der Gemeinde beauftragten Dritten und es wird die Messvorrichtung verplombt. Die Zählereinbaugebühr beträgt für einen Hauswasserzähler von 3 m³/h 58,00 7 m³/h 72,00 20 m³/h 130,00 über 20 m³/h 268,00 zuzüglich der jeweils geltenden Ust. (MWSt.) Außerdem ist eine vierteljährliche Zählermiete in der Höhe von 3,-- zuzüglich der jeweils geltenden Ust. (MWSt.) zu entrichten. Der Messeinrichtung (Wasserzähler) ist Eigentum der Gemeinde und wird von dieser gewartet und bei Bedarf ausgetauscht. Diese Arbeiten sind in der Gebühr enthalten. Die Wasserzähler sind jährlich selbst abzulesen und der Zählerstand ist dem Gemeindeamt mitzuteilen, wobei ein gegebenenfalls ermittelter Verbrauch für Gartenwässer nicht der Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr für das angeschlossene Grundstück unterliegt. 4. Der Grundstückseigentümer (Bauberechtigte) ist berechtigt sich - bei Leistung der Zählereinbaugebühr einen Subzähler, zur Ermittlung des Verbrauches für ausschließliche Gartenbewässerungszwecke, einbauen zu lassen. Der Einbau des Subzählers erfolgt über Ansuchen des Grundstückseigentümers (Bauberechtigten) durch die Gemeinde oder durch einen von der Gemeinde beauftragten Dritten. Eine Abnahme erfolgt dahingehend, dass nach dem Subzähler Zuleitungen nur in den Gartenbereich führen dürfen. 5. Bei abwasserintensiven Betrieben (siehe 2 Abs.4) erfolgt die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nach gesonderten Ermittlungen, wobei die durch Messung ermittelte Abwassermenge und Schmutzfracht zu berücksichtigen sind. 6. Lässt sich der Wasserverbrauch mangels eines Wasserzählers nicht feststellen, so ist eine Kanalbenützungspauschale zu entrichten. Diese beträgt pro Verrechnungsjahr für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach 2 5,00 zuzüglich der jeweils geltenden Ust. (Mehrwertsteuer). 7. Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer eingeleitet werden, beträgt für je angefangene 500 m² Grundfläche mit einer Entwässerung in das öffentliche Kanalnetz 18,00 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer jährlich. 5 Fälligkeit 1. Die Kanalanschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz fällig. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Berechnungssätzen eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. der Einzahlung der Vorauszahlung kalkulierten Berechnungssatz ergibt. 2. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach 2 Abs.4 dieser

4 4 Kanalgebührenordnung entsteht mit der Fertigstellung des Rohbaues. Diese ist vom Grundstückseigentümer bzw. Bauberechtigten binnen zwei Wochen nach Vollendung der Bauarbeiten beim Gemeindeamt anzuzeigen. 3. Die Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich und zwar am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November eines jeden Jahres im nachhinein zu entrichten. Die Vierteljahres-Vorschreibung des 1., 2. und 3. Quartals sind a-conto Zahlungen. Die Abrechnung erfolgt anlässlich der Vorschreibung am 15. November eines jeden Jahres. 6 Inkrafttreten Diese Kanalgebührenordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung vom 9. Dezember 1996 mit allen zwischenzeitlichen Änderungen außer Kraft. Der Bürgermeister: (Franz Gerner) Bedarfseinheitentabelle 1. Begriff: Eine Bedarfseinheit (BE) ist 1 Einheit, deren Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall dem eines ständigen Einwohners entspricht, wobei allgemein 100 l im Jahresdurchschnitt je Einheit und Tag angenommen werden. 2. Zweck: Die auf Grund dieser Tabelle ermittelten Bedarfseinheiten geben mit einem Viertel (25 %) der jeweils gültigen Mindestgebühr nach Paragraf 2 Abs. 1 multipliziert, die Eigenleistung des Interessenten. 3. Einzelne BE: allgemeiner Bedarf 1 ständiger Bewohner 1 Wochenend- oder Sommerhausbewohner 1 Schul- oder Kindergartenkind 0,20 BE 1 Krankenhausbett (inkl. Personal) 4,00 BE Gewerblicher Bedarf: 1 Kleingewerbe bzw. 1 Ordination (Arzt, Zahnarzt, Dentist, Friseur, Lebensmittelgeschäft, Bäckerei, Konditorei, Fleischverkaufsladen, Tankstelle 1 Betriebsangehöriger, der nicht im Betriebsgebäude wohnt 0,30 BE 1 Sitzplatz in einem Gasthaus mit ständigem Betrieb 0,20 BE 1 Fremdenbett ganzjährig besetzt 1 Fremdenbett halbjährig (Sommer- od. Wintersaison) 0,50 BE 1 Fremdenbett vierteljährig (1 Saison) 0,25 BE 1 Sitz im Gasthaus oder Kinosaal 0,02 BE 1 Fleischhauer mit 50 Großviehschlachtungen pro Jahr mit 50 Kleinviehschlachtungen pro Jahr mit 400 Hühnerschlachtungen pro Jahr Molkereien: je 100 l Milch Tageslieferungen Frischmilchmolkereien u. Milchsammelstellen Buttererzeugungsbetriebe Käseerzeugungsbetriebe Brauereien: je hl Jahresausstoß 10,00 BE Getränkeerzeugungen: je hl Jahresausstoß 5,00 BE

5 5 Wäschereien: je kg Trockenwäsche pro Jahr Transportunternehmungen: je 1 LKW, je 1 Omnibus 1 Taxi 0,50 BE Service-Station und Reparaturwerkstätte: 1 Waschplatz mit Handbetrieb 1 Waschplatz mit Maschinenbetrieb 6,00 BE

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