H u n d e s t e u e r s a t z u n g

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1 H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Gemeinde Namborn vom 28. September 2006 Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Amtsbl. S ff.) i.v.m. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037) hat der Rat der Gemeinde Namborn in seiner Sitzung am 28. September 2006 folgende Neufassung der Hundesteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 1. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. 2. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Als Halter aller in einem Haushalt gehaltenen Hunde gilt der Haushaltungsvorstand. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Steueramt der Gemeinde Namborn gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. 4. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamt- schuldner.

2 2 2 Steuermaßstab und Steuersatz (i. d. Fassung I. Nachtrag ab ) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und wird für das jeweilige Rechnungsjahr erhoben. Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen im Haushalt gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird, für den 1. Hund 50, b) zwei Hunde gehalten werden, für den 2. Hund 75, c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, für jeden weiteren Hund 100. Hunde, für die Steuerbefreiung nach 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. 3 Steuerbefreiung 1. Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Namborn aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. 2. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen sowie für Polizeihunde und Suchhunde der Hilfsorganisationen (THW, DRK, MHD u.a.) 4 Allgemeine Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden und landschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 300 Meter entfernt liegen.

3 3 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung 1. Eine Steuerbefreiung nach 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. 2. Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Jahres, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde Namborn zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für das nach Eingang des Antrags beginnenden Halbjahres auch dann nach den Steuersätzen des 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. 3. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1. Die Steuerpflicht tritt in dem Halbjahr ein, in dem der Hund aufgenommen bzw. drei Monate alt wird. 2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. 3. Wird der Hund innerhalb von zwei Wochen vor Schluss eines Halbjahres angeschafft oder innerhalb von zwei Wochen nach Anfang eines Halbjahres abgeschafft, so wird keine Steuer für das laufende Halbjahr erhoben. 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer 1. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

4 4 2. Die Hundesteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, falls nicht Bestimmungen des Absatzes 3 anzuwenden sind. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. Die Zahlungen sind an die Gemeindekasse Namborn zu richten. Entsteht die Steuerpflicht nach Ablauf eines Fälligkeitstermines, so ist die Steuer für den betreffenden Zeitraum innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu zahlen. Erlischt die Steuerpflicht, so ist die Steuer bis zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres weiter zu entrichten. 3. Kleinbeträge werden wie folgt fällig: a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt, b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt 4. Wer mit einem bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. 8 Sicherung und Überwachung der Steuer 1. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde Namborn (Steuerabteilung) anzumelden. In den Fällen des 1 Abs. 4 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. 2. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Steuerabteilung abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde Namborn zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Bei verspäteten Abmeldungen findet 6 Abs. 2 nur dann Anwendung, wenn der Zeitpunkt nachgewiesen wird, zu dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder zu dem der Wegzug erfolgte. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, so endet die Steuerpflicht abweichend von 6 Abs. 2 mit Ablauf des

5 5 Kalenderhalbjahres, in der die Abmeldung fällt. 3. Die Gemeinde Namborn übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine kostenlose Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke ausgehändigt. 4. Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. 5. Zur Erfassung und Überprüfung der Anzahl der gehaltenen Hunde werden durch Beauftragte der Gemeinde Namborn Hundezählungen durchgeführt. Jeder Hundehalter bzw. Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde wahrheitsgetreue Angaben über die Anzahl der gehaltenen Hunde zu machen. Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 bleibt davon unberührt. 9 Beitreibung der Steuer Die Steuern, die innerhalb einer Woche nach Fälligkeit nicht gezahlt sind, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 10 Rechtsmittel Gegen Anordnungen oder Bescheide, die aufgrund dieser Satzung ergehen, steht dem Steuerpflichtigen der Verwaltungsrechtsweg offen. 11 Erlass der Steuer Die Gemeinde kann für einzelne Fälle Steuern, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweise erlassen.

6 6 12 Zwangsmittel Die nach dieser Satzung den betroffenen auferlegten Verpflichtungen können erforderlichenfalls mit den im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorgesehenen Mitteln erzwungen werden. 13 Inkrafttreten Diese Neufassung der Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 1. Oktober 2001 außer Kraft. Namborn, den 28. September 2006 GEMEINDE NAMBORN (Staub) Bürgermeister

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