Rundschreiben Finanzgesetz Teil Neuerungen im Bereich Mehrwertsteuer

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1 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Brunogasse 3 Via Bruno I Brixen/Bressanone (BZ) Tel Fax info@tauber.bz.it An unsere Mandanten Unternehmen und Freiberufler MwSt.-Nr./Part. IVA IT Steuer-Nr./Cod. Fisc. TBR LND 69S05 B160K Brixen, 21. Jänner 2008 / at Rundschreiben Finanzgesetz Teil Neuerungen im Bereich Mehrwertsteuer Kurz vor Jahresende ist das Finanzgesetz 2008 genehmigt worden (Gesetz Nr. 244 vom 24. Dezember 2007). Die Neuerungen treten in der Regel mit der Steuerperiode 2008 in Kraft. Nachdem die Neuerungen zahlreich und teilweise auch umfangreich sind, möchten wir Sie darüber in mehreren Rundschreiben informieren. Als erster Teil folgt jener über die MwSt., da dieser Bereich unmittelbar ab Jahresbeginn Anwendung findet und teilweise sogar rückwirkende Änderungen für das Jahr 2007 bewirkt, welche unter Umständen für die Abfassung der Jahresmeldung bzw. -erklärung Auswirkungen haben können. In den nächsten Wochen werden dann die Rundschreiben zu den Themenbereichen Unternehmensbesteuerung und Sonstige Neuerungen folgen. Nachfolgend somit eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer: MwSt.-Satz von 10 % bei Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohnungen 1 Der verminderte MwSt. Satz von 10% für Arbeiten der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung an Wohngebäuden wird bis Ende 2010 verlängert. Die Regelung ist dieselbe der Vorjahre, d.h. die Begünstigung betrifft nur die so genannten arbeitsintensiven Leistungen; die bedeutenden Bestandteile (Türen, Fenster, Heizkessel, Aufzüge, Sanitäranlagen, ) dürfen nicht mehr als 50% der Gesamtleistung ausmachen, ansonsten ist anteilig der MwSt.-Satz von 20 % zu berechnen. Die getrennte Ausweisung der Lohnkosten in der Rechnung ist für die Inanspruchnahme des reduzierten MwSt. Satzes nicht mehr notwendig; die Ausweisungspflicht besteht jedoch weiterhin im Rahmen der Bestimmungen über den Steuerabsetzbetrag von 36% auf Wiedergewinnungsarbeiten. 1 Art. 1 Abs. 18 F:\Organisation\Rundschreiben Mandanten\2008\R01 Finanzgesetz Neuerungen MwSt doc Seite 1 von 6

2 Reverse Charge - Verkauf Immobilien 2 Reverse Charge - Werkverträge im Bausektor 3 Vorsteuerabzug auf Pkws und Mautgebühren 4 Ab 1. März 2008 wird das Reverse-Charge-Verfahren bei der Übertragung von gewerblichen Immobilien auch auf den Verkauf an MwSt.-Pflichtige ausgedehnt, die steuerfreie Umsätze tätigen bzw. einen Vorsteuerabzug von nicht mehr als 25 Prozent beanspruchen können. Es handelt sich hierbei um Übertragungen z.b. an Banken, Versicherungen, Ärzte, usw. (Art. 10 Ziffer 8-ter Buchst b MwStG). Der Verkäufer hat also ohne MwSt. abzurechnen bzw. die Steuerschuldnerschaft geht in diesem Fall auf den Erwerber über. Seit Oktober 2007 gilt das Reverse-Charge-Verfahren bekanntlich auch bei Verkäufen von gewerblichen Immobilien, bei denen man für die Anwendung der MwSt. optieren kann (Art. 10 Ziffer 8-ter Buchst. d MwStG). Es handelt sich in beiden Fällen vor allem um Verkäufe von Immobilien durch Nicht- Bauunternehmen, also durch solche Unternehmen, welche die Gebäude nicht in den vier Vorjahren errichtet oder diese im Kaufwege erworben haben. Die Bauträger haben für den Verkauf von gewerblichen Immobilien innerhalb von vier Jahren nach der Fertigstellung (bzw. der entsprechenden Wiedergewinnung) weiterhin mit MwSt abzurechnen. Eine weitere Neuerung betrifft die Bauleistungen gegenüber Generalunternehmer (general contractor): Ab 1. Februar 2008 sind die von diesen Unternehmen erteilten Bauaufträge ausdrücklich von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeschlossen. Die Generalunternehmer werden also den Bauträgern gleichgestellt. Das Reverse-Charge- Verfahren betrifft daher nur die nachfolgenden Subunternehmen, also die Unternehmen, die gegenüber dem Generalunternehmen Bauleistungen erbringen. Die Bestimmungen über den Vorsteuerabzug der Personenwagen werden rückwirkend ab 28. Juni 2007 neu formuliert und umgestaltet. Man spricht nun von Straßenfahrzeugen, ohne Bezug auf Klassifizierung laut Straßenverkehrsordnung oder Hubraum. Als Straßenfahrzeuge gelten grundsätzlich alle Motorfahrzeuge, außer landwirtschaftliche Traktoren, die für die Beförderung von bis zu acht Personen (ausgenommen Fahrer) oder von Sachen mit einem Gesamtgewicht bis zu Kg zugelassen sind. Für steuerliche Zwecke wird also nicht mehr wie bisher zwischen Pkws und Lkws (Zulassung als autocarro ) unterschieden. Die Einschränkungen über den Vorsteuerabzug werden im Sinne der entsprechenden EU- Ermächtigung 5 genauer geregelt. Der beschränkte Vorsteuerabzug im Ausmaß von 40 Prozent betrifft jetzt jene Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für die betriebliche oder freiberufliche Tätigkeit verwendet werden, d.h. jene Fahrzeuge, die zum Teil auch privat verwendet werden. Somit wäre z.b. die Vorsteuer für einen Pkw, welcher nachweislich nur für betriebliche Zwecke genutzt wird (z.b. ausschließlich für Kundenbesuche durch einen Außendienstmitarbeiter) grundsätzlich abzugsfähig. Man wird hier jedoch weiterhin von einer restriktiven Interpretation durch die Finanzverwaltung ausgehen müssen, aufgrund welcher der volle Abzug nur jene Fahrzeuge betrifft, ohne welche die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann (z.b. Fahrschulen, Fahrzeugverleiher, Taxiunternehmer, u.a.). 2 Art. 1 Abs. 156 und Art. 1 Abs. 162 und Art. 1 Abs. 261 bis Nr. 2007/441 vom 18. Juni 2007 Seite 2 von 6

3 Einige Kommentare gehen davon aus, dass der volle Vorsteuerabzug sogar bei solchen Pkws möglich sein müsste, die den Arbeitnehmern auch privat zur Verfügung gestellt werden, wenn eine Vergütung in Höhe der pauschalen Sachentlohnung in Rechnung gestellt und gezahlt wird (nicht hingegen nur die Berechnung des Sachbezuges). Diesbezüglich ist noch eine amtliche Bestätigung notwendig. Durch die Änderung der Bestimmungen über die unentgeltlichen Dienstleistungen und über den gemeinen Wert 6 wird weiters verfügt, dass die unentgeltliche Bereitstellung des Wagens als Sachentlohnung keine steuerbare Dienstleistung darstellt, wenn die Vorsteuer nur im beschränkten Ausmaß von 40 Prozent abgezogen oder wenn die Leistung auf der Grundlage des pauschalen Betrages der Sachentlohnung (laut Aci-Tarif) weiter belastet worden ist. Im Klartext: wenn für Pkws nur 40 % der Vorsteuer abgezogen worden ist, stellt für Zwecke der MwSt. die private Nutzung keine steuerbare Leistung mehr dar und es braucht somit auch keine Rechnung mehr ausgestellt werden (z.b. in der Praxis häufig für die Pkws der Unternehmer). Im Umkehrschluss: wenn die Vorsteuer voll in Abzug gebracht wird, so stellt die private Nutzung immer eine steuerbare Leistung dar, auch für den Fall, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, welches als Lkw zugelassen ist (Achtung bei den Fahrzeugtypen, welche in der Praxis Pkws sind, aber die Zulassung als Lkw autocarro aufweisen!!). Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer für die Betriebskosten Treibstoff, Instandhaltung, Reparaturen, Verwahrung und nun ausdrücklich auch Mautgebühren wird einheitlich geregelt: Der Abzug steht im gleichen Verhältnis wie die Vorsteuer für den entsprechenden Ankauf zu. Keine Änderungen ergeben sich bei den Pkws für Handelsagenten und Vertreter sowie für die Unternehmen, für welche die Pkws Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind (insbesondere Händler und Leasingunternehmen): Hier ist die Vorsteuer grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften abzugsfähig (also ohne Einschränkung auf 40 Prozent und anteilig für die betriebliche Nutzung). Der Vorsteuerabzug für Ankauf und Betriebskosten für Motorräder mit mehr als 350 cm³ bleibt weiterhin zur Gänze ausgeschlossen. Empfehlungen: - Nachdem die Neuerungen über den Vorsteuerabzug rückwirkend ab 28. Juni 2007 gelten, empfiehlt sich - abgesehen von der noch offenen Interpretation über die nicht ausschließlich betrieblich verwendeten Pkws - zumindest für die Mautgebühren eine nachträgliche Berichtigung des Vorsteuerabzuges für die Rechnungen der Monate Juli bis Dezember 2007 vorzunehmen. Die Berichtigung muss falls nicht mehr im Dezember verbucht auch für Bilanzzwecke berücksichtigt werden. Es ist natürlich abzuwägen, ob sich der Mehraufwand in Bezug auf die Steuerersparnis lohnt. - Die Rechnung an die Unternehmer für die private Nutzung der Pkws, welche in der Praxis zu Jahresende ausgestellt wird, stellt keine steuerbare Leistung dar. Falls bereits mit MwSt. ausgestellt, kann sie somit innerhalb der Jahresfrist storniert und ohne MwSt. ausgestellt werden. Vorsteuerabzug auf Mobiltelefon und Betriebskosten 7 Bislang war die Vorsteuer auf Erwerb und Betriebskosten für Mobiltelefone nur im Ausmaß von 50 Prozent abzugsfähig. Diese Einschränkung wird mit Wirkung ab 1. Jänner Art. 3 neuer Absatz 6 und Art. 14 MwStG. DPR 633/1972; letzterer gültig jedoch erst ab Art. 1 Abs. 261 Buchst. e und Abs. 255 Seite 3 von 6

4 abgeschafft. Hinsichtlich Vorsteuerabzug sind somit die allgemeinen Vorschriften anzuwenden: Die Vorsteuer ist dann und in dem Ausmaß abzugsfähig, als die Gegenstände und Leistungen nachweislich im Rahmen der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit verwendet werden. In der Praxis muss also der Steuerpflichtige die betriebliche Verwendung nachweisen. Dies könnte durch besondere Vertragsgestaltungen mit den Mobilfunkbetreibern geschehen, in denen die privaten Gespräche getrennt abgerechnet werden. Die Finanzverwaltung wird angehalten, einen Teil ihrer Kontrolltätigkeiten zur Überprüfung des Vorsteuerabzuges auf Mobiltelefone bereitzustellen, und zwar für jene Fälle, in denen mehr als 50 Prozent abgezogen worden ist. Die Einschränkung kommt also wieder bei der Hintertür in Form verstärkter Kontrollen herein. Die private Nutzung wird für den Fall, dass die Vorsteuer voll in Abzug gebracht wird, hingegen erstmals gleich wie bei den Pkws - ausdrücklich als steuerbare Leistung definiert, welche zum gemeinen Wert (= Selbstkosten) berechnet werden muss. Für die Abzugsfähigkeit bei den Einkommensteuern gelten unverändert die 2007 eingeführten Regeln: Ankauf und Abschreibung der Geräte sowie Betriebskosten sind im Ausmaß von 80 Prozent abzugsfähig. Dies betrifft sowohl Mobiltelefone, als auch das Festnetz. Bemessungsgrundlage bei eingeschränktem Vorsteuerabzug 8 Gesamtschuldnerische Haftung beim Kauf von Immobilien 9 Elektronische Rechnungen an öffentliche Verwaltungen 10 Umkehr Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) Verwaltungsstrafen 11 Für Gegenstände, bei deren Ankauf die Vorsteuer nur beschränkt abzugsfähig war (z.b. Pkws 40%, Mobiltelefon 50%), ist bei Verkauf das steuerbare Entgelt im Verhältnis zum ursprünglichen Vorsteuerabzug zu vermindern. Die geschuldete MwSt. ist also retrograd heraus zu rechnen. Diese Bestimmung wird nun direkt im MwSt.G verankert (Art. 13 Abs. 3 Buchst. c MwStG). Die Änderung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Beim Verkauf von Immobilien wird eine gesamtschuldnerische Haftung für die nicht gezahlte MwSt. und entsprechende Verwaltungsstrafen auch gegenüber Privatpersonen eingeführt, sofern der im Kaufvertrag und in der entsprechenden Rechnung angeführte Kaufpreis nicht mit dem tatsächlichen übereinstimmt. Die Steuerforderungen werden als privilegierte Forderungen im Falle der Veräußerung der Immobilie klassifiziert. Alle Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu öffentlichen Körperschaften unterhalten, müssen in Zukunft die entsprechenden Rechnungen in elektronischer Form erstellen und versenden. Es müssen mit Durchführungsverordnung die entsprechenden Standards festgelegt werden. Die Vorschrift tritt drei Monate nach Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen in Kraft. Die Verwaltungsstrafen bei unterlassener Fakturierung oder fehlerhafter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens werden wie folgt geregelt: 8 Art. 1 Abs. 261 Buchst. c 9 Art. 1 Abs Art. 1 Abs Art. 1 Abs. 155 Seite 4 von 6

5 Im Falle von nicht ausgestellten Rechnungen gilt eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 5 Prozent des Umsatzes. Der Leistungsempfänger muss aber trotzdem das Reverse- Charge-Verfahren anwenden. Verwaltungsstrafen für Nichtausstellung Kassenbelege 12 Reiseagenturen und Tagungen 13 MwSt.- Gruppenabrechnung 14 Andere Neuerungen Bei fehlerhafter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens wird eine verminderte, proportionale Verwaltungsstrafe in Höhe von 3 Prozent der MwSt verhängt. Es gilt dabei ein Mindestbetrag von 258 Euro und ein Höchstbetrag von Euro. Die Verwaltungsstrafe ist gesamtschuldnerisch von beiden Parteien zu tragen. Die Strafmilderungen gelten für den Fall, dass die Rechnung ausgestellt, aber nicht das richtige Verfahren angewandt worden ist; die Steuer muss aber von der jeweiligen Partei trotz des Fehlers korrekt abgeführt worden sein. Im Einzelnen: Wurde die Leistung mit MwSt abgerechnet (obwohl Reverse Charge anzuwenden gewesen wäre), muss diese auch eingezahlt worden sein. Der Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger wird hier ausdrücklich bestätigt. Wurde hingegen mit Reverse-Charge abgerechnet (obwohl MwSt abzurechnen gewesen wäre), muss dieses Verfahren auch vom Auftraggeber und Leistungsempfänger korrekt durchgeführt worden sein. Die Neuerung enthält keinerlei Hinweise auf eine Rückwirkung. Nach der so genannten Vorteilsregel müssten aber alle noch nicht festgestellten Fehler, auch wenn sie vorher begangen wurden, anhand der neuen, günstigeren Bestimmungen geahndet werden. Für den Wiederholungsfall gilt, dass die Verwaltungsstrafe nur einmal und für den größten Fehler mit einem bestimmten Aufschlag erhoben wird. Die Verwaltungsstrafen für die Nichtausstellung der Kassenbelege werden abgeschwächt. Werden zukünftig innerhalb von 5 Jahren mindestens vier Übertretungen, in Form von nicht ausgestellten Kassenbelegen, an verschiedenen Tagen festgestellt, so droht eine Betriebsschließung von 3 Tagen bis zu einem Monat. Für die Reiseagenturen wird in Zusammenhang mit der Organisation von Tagungen die Möglichkeit eingeführt, für die ordentliche Besteuerung zu optieren und auf das Sonderverfahren der Einphasenbesteuerung der Reiseagenturen zu verzichten (Art. 74-ter MwStG). Durch das Regelverfahren können diese Unternehmen für die organisierten Veranstaltungen die Vorsteuer abziehen und die Leistungen mit MwSt. weiter belasten, wobei dann auch die Kunden den Vorsteuerabzug beanspruchen können. Das Inkrafttreten der Neuerungen ist an die Zustimmung der EU gebunden. Jene Unternehmen, welche zum ersten Mal an der MwSt.-Gruppenabrechnung teilnehmen, dürfen ein evtl. MwSt. Guthaben des Vorjahres nicht in die Gruppenabrechnung einfließen lassen. Dieses Guthaben kann entweder mit anderen Steuern verrechnet oder zurückgefordert werden. Das Haushaltsgesetz enthält noch verschiedene andere Neuerungen im Bereich der MwSt. Es handelt sich unter anderem in Stichworten um folgende: 12 Art. 1 Abs Art. 1 Abs Art..1 Abs Seite 5 von 6

6 Vorsteuerabzug für Unterkunft und Verpflegung in Zusammenhang mit Tagungen Die Anträge für die Erstattung oder die Verrechnung der vierteljährlichen MwSt.- Guthaben müssen in elektronischer Form eingereicht werden; die Modalitäten werden mit Durchführungsbestimmung geregelt (Art. 1 Abs. 215). Die MwSt.-Befreiung für Dienstleistungen innerhalb von Banken- und Versicherungsgruppen wird abgeschafft; eine ähnliche Erleichterung wird jedoch für Konsortien vorgesehen (Art. 1 Abs. 262). Für die Abgabe der Kunden und Lieferantenliste wird eine allgemeine Sanierung vorgesehen: Die bis 15. November 2007 eingereichten Listen gelten als fristgerecht abgegeben (Art. 1 Abs. 270). Die Regelung, wonach alle in Umlauf gebrachten Registrierkassen zwingend für die elektronische Übermittlung des Inkassos vorbereitet sein müssen, wird um ein Jahr auf den 1. Jänner 2009 aufgeschoben (Art. 1 Abs. 271) Weitere Neuerungen für 2008 (nicht im Finanzgesetz enthalten) Bei den Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in Zusammenhang mit Tagungen kommt ab 2008 eine Änderung des Haushaltsgesetzes zum Tragen. Für 2007 wurde bekanntlich verfügt, dass die Vorsteuer für diese Ausgaben in Höhe von 50 Prozent abzugsfähig ist; ab 2008 gilt hingegen, dass die entsprechende Vorsteuer zur Gänze abzugsfähig ist (Art. 19-bis1 Buchst. e MwStG). Es geht dabei nicht nur um gastgewerbliche Leistungen, die von Unternehmen und Freiberuflern bzw. von deren Mitarbeitern für die Teilnahme an solchen Veranstaltungen getragen werden, sondern auch um Veranstaltungen, die in eigenem Interesse für Dritte abgehalten werden. Der Vorsteuerabzug gilt auch für Tagungen und ähnliche Veranstaltungen, die zur Vorstellung neuer Produkte oder für die entsprechende Fortbildung dienen. Sie können auch Mitarbeiter, Handelsagenten sowie Kunden betreffen. Die Ausgaben können in besonderen Fällen auch den Vor- oder den Folgetag betreffen, wenn aufgrund des Veranstaltungsprogramms und der Entfernung die An- und Abreise am Voroder am Folgetag notwendig ist 16. Für weitere Klarstellungen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Alexander Tauber 15 Ges. Nr. 296/2006, Abs Ministerial-Rundschr. Nr. 11/E vom 16. Februar Seite 6 von 6

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