Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (BT-Drs. 18/3124)

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1 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D Berlin Friedrichstraße 169/ Berlin An die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des Telefon Telefax je besonders GB 4 Ri/nw Durchwahl: Info-Nr.: 59/2014 Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (BT-Drs. 18/3124) Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, anlässlich einer Sachverständigenanhörung im Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 24. November 2014 zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf hat der dbb die anliegende abgegeben. Der Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf soll die Möglichkeiten des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes weiter entwickeln und besser verzahnen. Erfolgen soll dies im Wesentlichen durch die Einführung eines Anspruches auf Familienpflegezeit, eines Anspruches auf finanzielle Förderung in Form eines zinslosen Darlehens bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit sowie eines Anspruches auf eine Lohnersatzleistung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung. Beschäftigte sollen künftig für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden einen Anspruch auf teilweise Freistellung erhalten, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Bislang war ihnen dies nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich. Zusätzlich erhalten sie einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Zudem sollen Beschäftigte, die ihren Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten geltend machen (Pflegezeit), künftig einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen erhalten. Das Darlehen soll in monatlichen Raten ausgezahlt werden und die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehaltes abdecken.

2 2 Beschäftigten, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen (bis zu zehn Tage), soll künftig ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld, zustehen. Der dbb begrüßt die Zielrichtung des Gesetzentwurfes, kritisiert jedoch, dass diese Ansprüche nicht in einem einheitlichen Gesetz, sondern weiterhin getrennt im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz geregelt werden. Kritisch sieht der dbb darüber hinaus die Begrenzung der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit und Pflegezeit auf eine Gesamtdauer von 24 Monaten. Die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens bürdet auch weiterhin den pflegenden Angehörigen die finanzielle Last der Pflege auf und wird daher vom dbb kritisch gesehen. Der dbb fordert anstelle eines Darlehens eine Entgeltersatzleistung, vergleichbar mit dem Elterngeld. Die Einführung einer neuen Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) für eine bis zu zehntägige Auszeit für Angehörige, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigen, wird vom dbb begrüßt. Der dbb fordert eine entsprechende Übertragung der Regelungen auch auf Beamtinnen und Beamte. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Mit kollegialen Grüßen Dauderstädt Bundesvorsitzender Anlage

3 des zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf BT-Drs. 18/3124 Berlin, 13. November 2014 Friedrichstraße 169/ Berlin - Tel.: Fax: gb4@dbb.de

4 I. Einführung Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sollen die Möglichkeiten, die das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz bieten, gemeinsam weiterentwickelt werden. Erfolgen soll dies insbesondere durch die Einführung eines Anspruches auf Familienpflegezeit, eines Anspruches auf finanzielle Förderung in Form eines zinslosen Darlehens bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit sowie eines Anspruches auf eine Lohnersatzleistung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung. Der dbb begrüßt die Zielrichtung des Gesetzentwurfes. Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen, sollen künftig besser als bislang unterstützt werden und mehr Rechte erhalten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Gesetzentwurf aber auch bereits bestehende Rechte einschränkt und es dem Gesetzgeber erneut nicht gelungen ist, dem pflegenden Beschäftigten die finanzielle Bürde zu nehmen. Kritisch zu hinterfragen ist, weshalb der Gesetzentwurf nur eine bessere Verzahnung des Familienpflegezeit- und des Pflegezeitgesetzes anstrebt. Es handelt sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, weshalb es dem Gebot der Rechtsklarheit widerspricht, diesen in zwei Gesetzen zu regeln. Es wird den betroffenen Beschäftigten hierdurch erschwert, ihre Ansprüche überhaupt zu erkennen, zumal unterschiedliche Begriffe für die Freistellung zur Pflege naher Angehöriger (sowohl Pflegezeit als auch Familienpflegezeit) zu Unklarheiten führen. Der Entwurf ist insoweit nachzubessern, indem die Regelungen im Pflege- und Familienzeitgesetz zusammengeführt werden. Der dbb erwartet, dass eine entsprechende Übertragung der Regelungen auch auf Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten im Bund und in den Bundesländern stattfindet. II. Zu den einzelnen Vorhaben 1. Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit Bereits bei Einführung der Familienpflegezeit forderte der dbb den Gesetzgeber auf, den pflegenden Angehörigen einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familienpflegezeit einzuräumen. Der jetzt im Gesetzentwurf vorgesehene Anspruch auf Familienpflegezeit spiegelt die Bedürfnisse der pflegenden Beschäftigten wider und war längst überfällig. Die Arbeitszeit kann für die Dauer von maximal 24 Monaten zur Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung reduziert werden, wobei die verbleibende wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht unter- Seite 2 von 5

5 schreiten darf. Der Anspruch auf Familienpflegezeit soll nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten bestehen. Nach derzeitiger Rechtslage besteht die Möglichkeit, Familienpflegezeit bis 24 Monate und Pflegezeit bis zu 6 Monate zu nehmen. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, die Gesamtdauer für Pflegezeit und Familienpflegezeit auf 24 Monate zu beschränken. Die Verzahnung der Gesetze führt damit zu einer nicht begründbaren Verschlechterung und sollte im Sinne der pflegenden Beschäftigten nachgebessert werden. Des Weiteren sollte der Gesetzentwurf dahin gehend nachgebessert werden, dass der Anspruch auf Familienpflegezeit, und im Zuge dann auch auf Pflegezeit, auch für Beschäftigte in kleineren Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht. Durch die Begrenzung des Anspruches auf Betriebe mit mehr als 15 Beschäftige wird eine nicht unerhebliche Anzahl von Beschäftigten benachteiligt. Auch ihnen muss es möglich sein, Familienpflegezeit und Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, wenn dies nicht nachweisbar betrieblich unmöglich ist. Die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege kann nicht vor den Toren kleinerer Betriebe halt machen und die dort Beschäftigten von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und Pflegezeit ausschließen. 2. Mögliche Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für die Dauer der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit den pflegenden Beschäftigten auf Antrag ein zinsloses Darlehen zu gewähren ist. Die monatlichen Raten, welche das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur Milderung des Verdienstausfalles gewähren soll, sollen auf die Hälfte der Differenz zwischen den monatlichen Nettoentgelten vor und während dieser Zeit begrenzt sein. Ein Darlehen aufzunehmen, auch wenn es zinslos ist, kann nicht der richtige Weg sein, Beschäftigte zu unterstützen, die einen nahen Angehörigen pflegen. Unbestritten ist die Gewährung eines zinslosen Darlehens eine Verbesserung gegenüber der derzeitigen Rechtslage, zumal bei Wegfall der bisher geltenden Konstruktion des Wertguthabens auch die Pflicht des Abschlusses einer Familienpflegezeitversicherung entfällt. Die vorgesehene Neuregelung bürdet aber erneut den pflegenden Angehörigen die finanzielle Last auf. Nach wie vor gilt, dass die Beschäftigten die Zeit, in der sie wegen der Pflege eines nahen Angehörigen ihre Arbeitszeit reduzieren, selbst finanzieren müssen. Überdies gilt der besondere Kündigungsschutz für die Zeit der Darlehensrückzahlung nicht mehr, also in einer Zeitspanne, während der der Beschäftigte besonders auf den Fortbestand seines Beschäftigungsverhältnisses vertrauen können muss. Der dbb fordert eine Entgeltersatzleistung, die, vergleichbar mit dem Elterngeld, einen finanziellen Ausgleich für durch die Pflege eines Angehörigen bedingte Ar- Seite 3 von 5

6 beitszeitreduzierung vorsieht. Dabei sind auch etwaige Nachteile in der Altersversorgung des Pflegenden auszugleichen. Die Betreuung Pflegebedürftiger durch Angehörige ist als wichtige gesellschaftliche Aufgabe anzuerkennen, die auch zur Entlastung der Pflegekassen beiträgt und somit die langfristige Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung unterstützt. 3. Einführung einer neuen Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) Die bis zu zehntägige Auszeit für Angehörige, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigen, soll aufbauend auf der geltenden gesetzlichen Regelung mit einem Pflegeunterstützungsgeld als einer Lohnersatzleistung analog dem Kinderkrankengeld gekoppelt werden. Zugleich soll die Methode zur Berechnung des Kinderkrankengeldes geändert werden. Der dbb begrüßt die Einführung eines Pflegeunterstützungsgeldes als neue Lohnersatzleistung ausdrücklich. Hierdurch kommt der Gesetzgeber einer Forderung des dbb nach, die er bei Einführung der bis zu zehntägigen Auszeit durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz erhoben hatte. Vielen Beschäftigten war es bislang ohne eindeutige gesetzliche finanzielle Absicherung nicht möglich, die Auszeit im Notfall in Anspruch zu nehmen. Die den Beschäftigten künftig zustehende Lohnersatzleistung wird diesen Personenkreis finanziell unterstützen. Die Anlehnung an das Kinderkrankengeld ist wegen der vergleichbaren Lebenssituation sachgerecht. Die neue Methode zur Berechnung des Kinderkrankengeldes und somit auch des Pflegeunterstützungsgeldes, soll, laut Begründung zum Gesetzentwurf, die Berechnung transparenter, gerechter und unbürokratischer gestalten. Neben diesen Zielen ist es entscheidend, dass die Berechnung nicht zu einer Verringerung des Kinderkrankengeldes und im Folgenden des Pflegeunterstützungsgeldes führt. 4. Erweiterung des Familienbegriffs Der Begriff der nahen Angehörigen soll erweitert werden, indem auch die Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwager aufgenommen werden. Der dbb begrüßt die Begriffserweiterung als notwendige Anpassung an die Lebenswirklichkeit. Es handelt sich um eine zeitgemäße Erweiterung des Begriffes, wobei der Erweiterungsprozess mit diesem Gesetz nicht abgeschlossen ist. Personen, die dauerhaft füreinander Verantwortung übernehmen, sollten ebenfalls mittelfristig Ansprüche geltend machen können, wenn sie ihre Arbeitszeit reduzieren, um einen nahestehenden Menschen zu pflegen. Seite 4 von 5

7 5. Fehlender Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit durch Inanspruchnahme einer kürzeren als der gesetzlichen Höchstdauer Beschäftigte, die für einen kürzeren als den gesetzlichen Höchstzeitraum Pflegezeit oder Familienpflegezeit beanspruchen, sollen auch künftig keinen Anspruch auf Ausschöpfung der maximalen Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit erhalten. Diese Weiterführung der Regelung im Pflegezeitgesetz und Aufnahme in das Familienpflegezeitgesetz geht an der Realität vorbei und ist im Sinne der pflegenden Beschäftigten zu ändern. Beschäftige, die für die Pflege eines nahen Angehörigen persönliche und finanzielle Einschränkungen hinnehmen, sollten nicht auch noch dafür sanktioniert werden, dass sie zunächst weniger Pflegezeit oder Familienpflegezeit beanspruchen, als ihnen gesetzlich zusteht. Die Möglichkeit einer flexiblen Inanspruchnahme, angelehnt an die Regelungen der Elternzeit, wäre hier fördernd und systemgerecht. Seite 5 von 5

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