Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)

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1 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) Schutz der Post und Telekommunikation per Distanz. Rechtlicher Ausgleich der fehlenden Selbstbestimmung über Vertraulichkeit: Weil man die Vertraulichkeit des Mediums nicht selbst herstellen/kontrollieren kann, wird es als formell vertraulich definiert und geschützt. erfasst werden: o Kommunikationsinhalte (kein Abhören, Mitschneiden usw.) o sonstige Kommunikationsumstände (sog. Verbindungsdaten): Zeit, Ort, Häufigkeit usw. (s. Vorratsdatenspeicherung). Es ist aber eine möglicherweise unterschiedliche Eingriffsschwere zu beachten. Folie 44

2 Definitionen zu Art. 10 GG Brief: Jede mit einem verkörperten Medium verbundene Kommunikation an einen oder bestimmte Empfänger (auch Postkarten). Post: Schutz körperlich übermittelter Informationen (Informationsträger) und Kleingüter von der Einlieferung bis zur Ablieferung an den Empfänger. Fernmeldegeheimnis: Unkörperliche Übermittlung von Informationen durch Fernmeldetechnik (elektronisch, optisch, akustische u.a.) unabhängig vom verwendeten Medium (Netz, Funk, Kabel usw.). Folie 45

3 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Schutzrichtung: Abwehrrecht: Verbot der Kenntnisnahme durch staatliche Stellen; darunter fallen auch bereits Vorbereitungshandlungen (Verbot der Verschlüsselung) Verbot der Verwendung von Daten aus Eingriffen in die Telekommunikation (insb.: Verbot der Zweckentfremdung, der Verwendung zu weniger hochwertigen Zwecken) Schutzpflicht: Schaffung rechtlicher Gewährleistung technischer Möglichkeiten zur Herstellung vertraulicher Informationsbeziehungen (bei privaten Anbietern). Diese selbst sind keine Grundrechtsträger für die Telekommunikation ihrer Kunden (str.)! kein Schutz gegen Teilnehmer: Ermittler ruft an Folie 46

4 Schutz der Privatsphäre in Art. 2 Abs. 1 GG: Sphärentheorie (heute noch wichtig, aber zu schematisch) Informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1): o Schutz der Selbstbestimmung über Preisgabe und Verwendung der Daten durch die öffentliche Hand und wohl auch durch private Dritte (str.) setzt Möglichkeit der Selbstbestimmung voraus. o Schutz gegen erzwungene wie gegen heimliche Informationsgewinnung, -verarbeitung und -übermittlung. Integrität/Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme nicht nur, aber wesentlich des Internets. namentlich, aber nicht nur bei fehlender Selbstbestimmung (insb.: Angewiesenheit auf das Medium): o Schutz der Kommunikationsinhalte bzw. -vorgänge (Art. 10 GG) o Schutz der Kommunikationsendgeräte (PCs usw.; s. schon o.: Handy) jedenfalls bei der Nutzung des Netzes zur Überwachung (Art. 2 Abs. 1 GG) Folie 47

5 Einschränkungen aus Art. 10 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG: Gesetzesvorbehalt (formelle Anforderungen beachten) ggf. limitierte Gesetzesvorbehalte beachten (Art. 13 Abs. 3-6 GG) keine verdachtsunabhängige Überwachung Bestimmtheitsgebot (nicht des GG oder des BVerfG, sondern des Gesetzes!) Verhältnismäßigkeit (hängt eng mit der Bestimmtheit zusammen) Richtervorbehalt für Informationserhebung Begrenzung der Informationsverwendung (insb.: Kenzeichnungspflicht; keine Übermittlung zu Zwecken, welche nicht den Erhebungszwecken entsprechen) hinreichende technische Vorkehrungen zur Gewährleistung dieser Anforderungen kein Eingriff in den unantastbaren Kernbereich der Privatsphäre (dessen Umfang ist str.): Erhebungs- oder Verwendungsverbot? ggl. geschützte Vertrauensverhältnisse müssen abgewogen, aber nicht schematisch geschützt oder gar gleichbehandelt, werden Folie 48

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