Anspruchsgrundlagen im Staatshaftungsrecht. 1. Teil: Ansprüche auf Geldleistungen. A. Eingriffe in Rechte i.s.d. Art. 14 GG. I. Rechtmäßiger Eingriff
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- Werner Förstner
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1 Juristisches Repetitrium Anspruchsgrundlagen im Staatshaftungsrecht 1. Teil: Ansprüche auf Geldleistungen A. Eingriffe in Rechte i.s.d. Art. 14 GG I. Rechtmäßiger Eingriff 1. Art. 14 III GG Betrffensein des Eigentums i.s.d. Art. 14 I 1 GG (P1) Definitin des ET im verfassungsrechtlichen Sinne Sacheigentum, andere vermögenswerte Rechte ör Vermögenspsitinen, sfern sie ein Äquivalent eigener Leistung darstellen (-), Vermögen als slches, blße Gewinnaussichten und -chancen, rechtswidrig erlangte Vermögenspsitinen Enteignung i.s.d. Art. 14 III GG (P2) Abgrenzung zur ISB (Art. 14 I 2 GG) früher: Schweretherie/ Snderpfertherie (Intensität) heute: Finalitätskriterium des BVerfG (Intentin) Abgrenzung nach Rechtsträgerwechsel bzw. Begriffsmerkmalen (knkret-individuell/ abstraktgenerell) Art der Enteignung durch Gesetz Legalenteignung aufgrund eines Gesetzes Administrativenteignung Rechtmäßigkeit der Enteignung, Art 14 III GG: Gesetzesvrbehalt Junktimklausel: (P3) Dulde und Liquidiere (P4) Salvatrische Klauseln Enteignung nur zum Whle der Allgemeinheit: Seite 1 08/ 2014 RA Christian Ppe
2 Juristisches Repetitrium Enteignung darf nur ultima rati sein (P5) staatlicher Güterbeschaffungsvrgang streitig, b erfrderlich Ältere Rspr. (BVerfGE 83, 201, 211) Entscheidendes Merkmal der Enteignung ist der Entzug des Eigentums und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust, nicht aber die Übertragung des entzgenen Objekts auf den Staat allerdings wurde bereits hier durch die Rspr. vertreten, dass die Enteignung über eine blße Beschränkung/ ein Verbt der Nutzung hinausgehen muss. Erfrderlich war, dass durch die Enteignung jedenfalls die Nutzungsmöglichkeit durch einen anderen realisiert wird. Neuere Rspr. (BVerfGE 104, 1 ff Baulandumlegung ) Wesentliches Merkmal einer Enteignung ist dch ein staatlicher Güterbeschaffungsvrgang VHM 2. Enteignender Eingriff (P1) Rechtsgrundlage: früher Art. 14 III GG analg heute 74, 75 EinlPreuß ALR (Aufpferungsgedanke) Anspruchsvraussetzungen rechtmäßiger, hheitlicher Eingriff Betrffensein des Eigentums (s..) kein Fall des Art. 14 III GG es fehlt am Finalitätskriterium eigentumsrelevante Maßnahme ist blß unbeabsichtigte Nebenflge Beispiele: Überlaufen eines Regenrückhaltebeckens bei Starkregenereignis und dadurch bedingte Überflutung eines Hauses (BGH, NVwZ 2006, 1086) Beschädigung eines denkmalgeschützten Hauses bei Kanal- und Straßenbauarbeiten durch die öffentliche Hand (BGH, NJW 1999, 938) Seite 2 08/ 2014 RA Christian Ppe
3 Juristisches Repetitrium (P2) Immissinsfälle BGH: 906 BGB analg keine ISB (Beeinträchtigung des Eigentums darf gerade nicht beabsichtigt sein) insbesndere tatsächliche Handlungen Unmittelbarkeit zwischen Eingriff und Eigentumsverletzung zur Haftung des Staates ist gerade keine Finalität erfrderlich Gemeinwhlbezgenheit wird teilweise nicht mehr verlangt, da der Bürger besnders dann ein Interesse auf Entschädigung hat, wenn die hheitliche Maßnahme nicht dem Allgemeinwhl gedient hat Snderpfer des Bürgers: gerade nicht durch Rechtswidrigkeit des Eingriff indiziert Abgrenzung Szialbindung/ Privatnützigkeit des Eigentums BGH Snderpfertherie BVerwG Schweretherie ggf. Mitverschulden analg 254 BGB? (-), da kein Primärrechtsschutz gegen rechtmäßige Maßnahmen im übrigen 254 BGB direkt denkbar Entschädigungsverpflichteter: begünstigter Hheitsträger bei Fehlen einer Begünstigung Hheitsträger, in dessen Aufgabenbereich die Handlung erflgte (P3) Subsidiarität Anspruch (-), wenn spezialgesetzliche Grundlage ( 80 I 1 Nds SOG) I BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG (-), da kein Verschulden und aufgrund vn rechtmäßigem verhalten keine Amtspflichtverletzung Seite 3 08/ 2014 RA Christian Ppe
4 Juristisches Repetitrium 4. Anspruch gem. 80 I 1 Nds. SOG jedenfalls (+), wenn Bürger als Nichtstörer gem. 8 Nds. SOG anzusehen ist II. Rechtswidriger Eingriff (schuldls) 1. Art. 14 III GG (-), es fehlt an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (sweit Enteignung vrliegt, muss diese primär angefchten werden) 2. Enteignungsgleicher Eingriff Rechtsgrundlage: früher Art. 14 III GG analg (Erst- Recht- Schluss) heute 74, 75 EinlPreuß ALR (Aufpferungsgedanke) Anspruchsvraussetzungen: rechtswidriger hheitlicher Eingriff (P1) Haftung für legislatives Unrecht Rspr. (-) Arg.: Haushaltsprärgative des Gesetzgebers; Flächenbrand der Staatsfinanzen muss verhindert werden (P2) Unterlassen grds. (-) ausnahmsweise bei (S) qualifiziertem Unterlassen, wenn sich dies im Einzelfall wie ein tatsächlicher Eingriff auswirkt Betrffensein des Eigentums eigentumsrelevante Maßnahme ist blß unbeabsichtigte Nebenflge Unmittelbarkeit des Eingriffs Gemeinwhlbezgenheit (s..) Snderpfer des Betrffenen wird durch Rechtswidrigkeit indiziert ggf. Mitverschulden: Seite 4 08/ 2014 RA Christian Ppe
5 Juristisches Repetitrium 254 BGB analg (P3) keine Verflgung vn Primärrechtsschutz Grds. Dulde und liquidiere gilt nicht mehr daher: Nichtverflgung vn Primärrechtsschutz als anspruchsausschließendes Mitverschulden ( 254, 839 III BGB analg) im übrigen 254 BGB direkt Subsidiarität gegenüber 80 I 2 Nds. SOG Rechtsflge: Entschädigungsanspruch I BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG (-), es fehlt am Verschulden 4. Anspruch gem. 80 I 2 Nds. SOG (+) III. Rechtswidriger Eingriff (schuldhaft) 1. Art. 14 III GG (-) keine rechtmäßige Enteignung 2. Enteignungsgleicher Eingriff (+) I BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG a) Betrffensein des Eigentums b) hheitliches Handeln. Unterlassen (P1) Verkehrsregelungspflicht Verkehrssicherungspflicht prblematisch insbesndere im Straßenverkehr Verkehrsregelungspflicht regelmäßig öffentlich- rechtlich Verkehrssicherungspflicht streitig BGH: grds. zivilrechtlich, aber VSP kann öffentlich- rechtlich ausgestaltet werden 10 NStrG aa.: Straßenverkehrssicherungspflicht ist immer öffentlich- rechtlich Seite 5 08/ 2014 RA Christian Ppe
6 Juristisches Repetitrium im Fall der Verletzung liegt in jedem Fall ein hheitliches Handeln des Beamten vr c) (P2) Jemand Regelung des 839 BGB meint nur den Beamten im statusrechtlichen Sinn Art 34 GG erweitert dann jedch den Beamtenbegriff und begründet den Beamten im haftungsrechtlichen Sinne Beamter ids. ist jeder, der hheitlich tätig ist (P) Privater Werk- und Dienstunternehmer (Abschleppfälle) d) in Ausübung eines öffentlichen Amtes innerer und äußerer Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und dem Dienst des Amtswalters (S) nicht nur bei Gelegenheit e) Verletzung einer Amtspflicht abstrakt: Alle Verhaltenspflichten, die den Beamten im Innenverhältnis in Bezug auf seine Amtsführung treffen zb. Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandel Pflicht, nichts zu tun der zu unterlassen, was jemanden rechtswidrig schädigen könnte f) (P) Drittbezgenheit der Amtspflicht (P3) Drittschutz der Amtspflicht (-), wenn ausschließlich der Allgemeinheit dienend Prüfungsreihenflge ο Ist die Pflicht überhaupt drittschützend? ο Gehört der Betrffene dem geschützten Persnenkreis an? ο Wurde ein geschütztes Rechtsgut verletzt? (P4) Haftung für legislatives Unrecht ο grds. (-), Arg.: Rechtssetzung dient ausschließlich der Allgemeinheit ο 2 Ausnahmen: 1. Bauleitpläne a. Arg.: beschränkter und individualisierbarer Adressatenkreis b. ntwendig ist eine besndere Rechtsbeziehung zwischen dem Rechtssetzungsakt ( 10 BauGB) und dem betrffenen Interesse (+) für Bauherrn und denjenigen, der Ersatzansprüchen Dritter Seite 6 08/ 2014 RA Christian Ppe
7 Juristisches Repetitrium ausgesetzt ist (-) für denjenigen, der blße wirtschaftliche Interessen verflgt (-) für Baunachbarn 2. rechtswidrige bzw. nicht fristgemäße Umsetzung vn EU- Richtlinien ( effet utile ), wenn a. Richtlinie dem einzelnen Rechte verleiht b. die Rechte in der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt sind und c. der Verstß zu kausalem Schaden führt vgl. hierzu auch Ausführungen im Eurparecht g) Verschulden (des Amtswalters) Maßstab: (S) pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter beachte Spruchrichterprivileg, 839 II BGB (P5) Haftungsausschluss durch Gesetzgeber möglich? (+), vgl. Wrtlaut des Art. 34 S. 1 GG:...grundsätzlich... (P6) Haftungsausschluss durch kmmunale Satzungen möglich? (-), Staatshaftungsrecht ist der kmmunalen Satzungshheit entzgen (P7) Beweislastumkehr zu Gunsten des Betrffenen ο nach h.m. (-), da snst Gefahr der Knstruktin einer Gefährdungshaftung ο da aber häufig Verschuldensnachweis für Bürger schwierig Objektivierung des Verschuldens ist vrzunehmen h) Schaden i.d.r. ist nur das (S) negative Interesse ersatzfähig i) Kausalität beachte: grds. sind nur die Schäden ersatzfähig, die in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fallen (Lehre vm Schutzzweck der Nrm) (-), wenn Schaden auch bei pflichtgemäßen Handeln eingetreten wäre Seite 7 08/ 2014 RA Christian Ppe
8 Juristisches Repetitrium (P8) Ermessensentscheidungen Kausalität nur (+), wenn feststeht, dass bei krrekter Ermessensausübung anders entschieden wrden wäre whl nur bei Ermessensreduzierung auf Null j) Haftungsausschluss nach 839 I 2 BGB keine Haftung wenn: Amtsträger nur fahrlässig gehandelt hat, Geschädigter anderweitig Ersatz erlangen kann und anderweitige Anspruchsrealisierung zumutbar/ durchsetzbar erscheint restriktive Auslegung der Vrschrift nach Ansicht der Rspr. gebten Arg.: Sinn und Zweck der Regelung Überleitungsvrschrift des Art. 34 S. 1 GG kein Haftungsausschluss bei: (S) erkauftem/ erarbeitetem Vrteil (z.b. Versicherung) Verursachung eines Verkehrsunfalls (aber 35 StVO) Verletzung einer ÖR- Verkehrssicherungspflicht anderer Anspruch richtet sich ebenfalls gegen Hheitsträger k) Haftungsausschluss wegen Rechtsmittelversäumnis i.s.d. 839 III l) Mitverschulden ( 254 BGB) m) Anspruchsgegner kann nur ein Hheitsträger sein (P9) Haftungszurechnung h.m.: Anvertrauenstherie die Körperschaft, die dem Amtswalter das Amt, bei dessen Ausführung dieser fehlerhaft handelte, anvertraut hat i.d.r. die Anstellungskörperschaft aa.: Anstellungstherie, Funktinstherie Seite 8 08/ 2014 RA Christian Ppe
9 Juristisches Repetitrium n) Rechtsflge: SchE ( 249 ff. BGB) allerdings keine Naturalrestitutin ( 249 BGB) möglich nur beim FBA Arg.: Ursprüngliche Ausgestaltung der Haftung des Beamten als Eigenhaftung Beamter persönlich knnte aber nicht die Amtshandlung vrnehmen daher regelmäßig nur Wertersatz ( 251 I BGB) möglich (S) mittelbare Staatshaftung auch Schmerzensgeld denkbar, 253 II BGB ggf. Rückgriffsmöglichkeit des Staates auf den Beamten gem. Art 34 S. 2 GG grds. nur zulässig bei Vrsatz der grber Fahrlässigkeit (P10) Private Unternehmen als Verwaltungshelfer (Abschleppfälle) Haftungsbeschränkung aus Art 34 S. 2 GG findet keine Anwendung, da keine Schutzbedürftigkeit BGB des ÖR- Schuldverhältnisses Betrffensein des Eigentums Bestehen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses Nähebeziehung Bürger --- Staat Bsp.: Austauschverhältnisse (Daseinsvrsrge; Leistungsverwaltung); (S) Snderbeziehung ör Ausgestaltung des Näheverhältnisses Bsp.: Satzungen Fürsrge- u. Obhutspflichten Vraussetzungen des 280 BGB: Pflichtverletzung Verschulden ( 276, 278 BGB) (P) Haftungsfreizeichnung durch Satzung möglich? (+), da Vermeidung der Überhaftung der Öffentlichen Hand Umfang: sweit sachlich gerechtfertigt und vhm kein Ausschluss vn Vrsatz und grber Fahrlässigkeit hinreichende Publikatin Schaden haftungsausfüllende Kausalität ggf. Mitverschulden ( 254 BGB) Rechtsflge: SchE ( 249 ff.) allerdings auch hier nur Wertersatz ( 251 I BGB) möglich snst FBA Seite 9 08/ 2014 RA Christian Ppe
10 Juristisches Repetitrium Rechtsweg: Klage Bürger gegen Staat Zivilrechtsweg, 40 II 1 VwGO Klage Staat gegen Bürger Verwaltungsrechtsweg 5. Anspruch gem. 80 I 2 Nds SOG (P) Anspruch nur, wenn Inanspruchnahme als Nichtstörer erflgt? ea.: 80 I 2 Nds. SOG ist Rechtsgrundverweisung und 80 I 1 Nds. SOG verlangt den Nichtstörer hm: 80 I 2 Nds. SOG ist blße Rechtsflgenverweisung und gilt auch für rechtwidrige Inanspruchnahme als Störer der unbeteiligter Dritter (letzteres streitig) B. Eingriffe in Rechte i.s.d. Art. 2 II GG I. Rechtmäßiger Eingriff 1. Anspruch aus Aufpferung Betrffensein vn Rechten i.s.d. Art. 2 II GG (allg.: nicht vermögenswerte Rechte) Rechtsgrundlage 74, 75 EinlPreuß ALR hheitlicher Eingriff beachte: unbeachtlich, b rechtmäßiger der rechtswidriger Eingriff ausreichend, wenn der Bürger einer hheitlichen Zwangswirkung ausgesetzt wird (-) bei Freiwilligkeit Unmittelbarkeit des Eingriffs Snderpfer für den Betrffenen nicht allgemeines Lebensrisik Gemeinwhlbezgenheit (s..) ggf. Mitverschulden ( 254 BGB analg) Subsidiarität gegenüber Anspruch aus 80 I 1 Nds. SOG Rechtsflge: Entschädigungsanspruch (P) gewährt Anspruch aus Aufpferung Schmerzensgeld? BGH: (-), da Aufpferungsanspruch blßer Entschädigungsanspruch und eben kein (vllständiger) Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld lediglich Genugtuungsfunktin Seite 10 08/ 2014 RA Christian Ppe
11 Juristisches Repetitrium I 1 Nds. SOG: jedenfalls (+), wenn Bürger als Nichtstörer gem. 8 Nds. SOG in Anspruch genmmen wurde II. Rechtswidriger Eingriff (schuldls) 1. Anspruch aus Aufpferung Betrffensein vn (immateriellen) Rechten i.s.d. Art. 2 II GG (P) Subsidiarität (+) ggü. 80 I 2 Nds. SOG Rechtsflge: Anspruch (-) 2. Anspruch aus 80 I 2 Nds. SOG (+) III. Rechtswidriger Eingriff (schuldhaft) I BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG (+) 2. Anspruch aus Aufpferung (-) Subsidiaritätsgrundsatz BGB des ÖR- Schuldverhältnisses (+) 4. Anspruch aus 80 I 2 Nds. SOG (+) 2. Teil: Ansprüche auf Wiederherstellung/ Unterlassung A. ÖR- Flgenbeseitigungsanspruch möglich als allg. FBA und als Vllzugsflgen- FBA nach hm ist der Vllzugs- FBA ist kein eigenständiger materiell- rechtlicher Anspruch, sndern schafft nur eine vereinfachte przessuale Durchsetzungsmöglichkeit (vgl. dazu Brsius- Gersdrf, JA 2010, 41) Zulässigkeit des Vllzugs- FBA- Antrages: Erhebung einer Anfechtungsklage Antrag auf Rückgängigmachung der Vllzugsflgen Seite 11 08/ 2014 RA Christian Ppe
12 Juristisches Repetitrium I. Rechtsgrundlage Analgie zu 1004, 12, 862 BGB Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG) Freiheitsgrundrechte i.e. aber unbeachtlich, da ör FBA inzwischen gewhnheitsrechtlich anerkannt II. Vraussetzungen 1. hheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht Abgrenzung zu privatrechtlichen Beeinträchtigungen 2. Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, der nch andauert Rechtswidrigkeit (-), wenn Duldungspflicht des Betrffenen 3. Unmittelbarkeit der Flge (-), wenn erst durch freien Entschluss eines Dritten 4. Wiederherstellung des status qu ante tatsächlich möglich rechtlich zulässig und (P) Verfügung ggü. Dritten (Obdachlsen-Fälle) zumutbar (P) unverhältnismäßiger Aufwand (+), wenn krasses Missverhältnis zwischen Wiederherstellungsaufwand und Eingriff 5. (P) Mitverschulden des Betrffenen 254 BGB analg überhaupt anwendbar? ggf. (-), da Wiederherstellungsanspruch; kein SchaE- der Entschädigungsanspruch keine (S) Teilbarkeit des FBA frühere Rspr.: Alles-der-Nichts-Prinzip (je nach Überwiegen des Verschuldens); Kritik: zu starre Rechtsflge, die dem Einzelfall nicht gerecht wird Seite 12 08/ 2014 RA Christian Ppe
13 Juristisches Repetitrium heute h.m.: FBA wandelt sich in einen dann nach 254 BGB analg gekürzten Entschädigungsanspruch ( 251 I BGB analg) (S) Flgenentschädigungsanspruch III. statthafte Klageart FBA ist auf Erlass eines VA gerichtet Verpflichtungsklage (P) VA gegenüber Dritten hm: Verpflichtungsklage aa.: allg. Leistungsklage, da AGL für Erlass des VA der FBA (Obdachlsenfälle) übrige Fälle: allgemeine Leistungsklage ggf. 113 I 2 bzw. 80 V 3 VwGO beachten B. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch I. Rechtsgrundlage str.; vgl. ör FBA II. Vraussetzungen 1. hheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht drht der Wiederhlung drht auch hier Abgrenzung zu privatrechtlichen Eingriffen (s..) beachte Abgrenzung zum ÖR- FBA (drt ist der Eingriff bereits erflgt!) 2. abzuwehrendes Handeln würde einen rechtswidrigen Zustand schaffen insbes. keine Duldungspflicht des Betrffenen 3. Unmittelbares Bevrstehen der Beeinträchtigung 4. ggf. 254 BGB analg III. Rechtsflge: Unterlassungsanspruch bezüglich des hheitlichen Handelns Seite 13 08/ 2014 RA Christian Ppe
14 Juristisches Repetitrium 3. Teil: Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch I. Rechtsgrundlage ea: 812 ff. BGB analg whl hm: eigenständiges ÖR-Rechtsinstitut Streit kann letztlich dahinstehen, da gewhnheitsrechtlich anerkannt II. Vraussetzungen 1. Subsidiarität kein Eingreifen spezialgesetzlicher Snderregelungen (Bsp.: 49a VwVfG) 2. Vermögensverschiebung durch Leistung der in snstiger Weise 3. ÖR- Rechtsbeziehung Handlungsfrm/ zu Grunde liegendes Recht 4. fehlender Rechtsgrund beachte: Gleichbehandlung vn anfänglich fehlenden und nachträglich weggefallenen Rechtsgründen (P) Vermögensverschiebung auf Grund eines VA Rechtsgrund auch (+), wenn VA rechtswidrig Rechtsgrund (-), wenn VA aufgehben wird der nichtig dann aber meist Vllzugs-FBA ( 113 I 2 VwGO) (P) Aufgehbene Kstenbescheide ÖR- Erstattungsanspruch und FBA sind nebeneinander anwendbar 5. Rückfrderung widerspricht nicht den Grundsätzen vn Treu und Glauben ( 242 BGB) III. Rechtsflge Herausgabe des Erlangten (bzw. Wertersatz) Möglichkeit des Wegfalls der Bereicherung ( aber: kein direkter Rückgriff auf die zivilrechtlichen Wertungen des 818 III BGB i.v.m. 819 I, 818 IV BGB i.v.m. allg. Vrschriften) Arg.: restriktivere Auslegung, da ör; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Seite 14 08/ 2014 RA Christian Ppe
15 Juristisches Repetitrium IV. Durchsetzung des Anspruchs: Staat gegen Staat: allg. Leistungsklage, da keine Hheitsgewalt gegen Hheitsträger ( VA nur in Ausnahmefällen) Bürger gegen Staat: allg. Leistungsklage Staat gegen Bürger: grds. allg. Leistungsklage ausnahmsweise VA, wenn gesetzl. Ermächtigung ( 49a I 2 VwVfG) Rückfrderung als actus cntrarius Subrdinatinverhältnis ies. (zb. Beamtenverhältnis) Seite 15 08/ 2014 RA Christian Ppe
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