Kinder-/Jugendfreizeit 2017 Stocksee-Zeltlager 1 vom bis oder Zeltlager 2 vom bis

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1 Kinder-/Jugendfreizeit 2017 Stocksee-Zeltlager 1 vom bis oder Zeltlager 2 vom bis Anmeldung/Einverständniserklärung Zeltlager 1 Zeltlager 2 Name des Kindes: männlich Geb.-Datum: Vereinsmitglied: ja weiblich nein Name und Anschrift des/der Personensorgeberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreters/in: Telefon/Handy (bitte die Telefonnummer(n) angeben, unter der die Erziehungsberechtigten ständig während der Freizeit zu erreichen sind): Krankenkasse: Mein/Unser Kind muss folgende Medikamente nehmen (bitte mit Dosierung ggf. extra Zettel verwenden): Bei meinem/unserem Kind ist Folgendes zu beachten (Zahnspange, Bettnässer, Allergien, Vorerkrankungen, Unverträglichkeiten, Hitzeempfindlichkeit, Verhalten, etc.):

2 Name, Anschrift, Telefonnummer des Hausarztes: Ich bin/ wir sind damit einverstanden, dass ärztliche Maßnahmen, wie lebensrettende Operationen oder Schutzimpfungen, die von einem hinzugezogenen Arzt für dringend erforderlich gehalten werden, an meinem/unserem Kind vorgenommen werden dürfen. Ja Nein Mein/Unser Kind hatte schon oder ist geimpft gegen (falls unbekannt, bitte nein ankreuzen): Masern Ja Nein Keuchhusten Ja Nein Mumps Ja Nein Röteln Ja Nein Scharlach Ja Nein Diphtherie Ja Nein Windpocken Ja Nein Sonstige ansteckende Krankheiten: Die letzte Wundstarrkrampfimpfung (Tetanus) war:

3 Hiermit erkläre(n) ich mich/ wir uns damit einverstanden, dass mein/unser Kind unter Aufsicht eines/r Betreuers/in Baden darf. ja nein Mein/Unser Kind ist Schwimmer/in: ja nein und besitzt folgendes Schwimmabzeichen: Mein/Unser Kind wünscht sich folgenden Zeltmitbewohner: Mein/ Unser Kinder verfügt über eine Luftmatratze, die in etwa oder höchstens die Maße 1,90m x 0,70m x 0,20m hat und bringt diese mit. Ja nein Mein/Unser Kind ist angewiesen worden, den Anweisungen der Betreuer und Betreuerinnen der Freizeitmaßnahme Folge zu leisten. Haftung bei selbständigen Unternehmungen, die nicht von den Betreuern/Betreuerinnen angesetzt sind und grob fahrlässig verursachte Schäden übernimmt/übernehmen der/die Personensorgeberechtigte/r/n bzw. gesetzlichen Vertreter/in selbst. Ich bin/ Wir sind damit einverstanden, dass sich die Betreuer/ Betreuerinnen bei nicht zu verantwortenden Verstößen vorhalten, mein/ unser Kind von der Freizeit auszuschließen. In diesem Fall muss ich/ müssen wir für den Rücktransport meines/ unseres Kindes sorgen bzw. für diesen aufkommen. Impfpass, Krankenversicherungskarte und Taschengeld für mein/unser Kind sowie ggf. benötigte Medikamente in ausreichender Menge übergebe/n ich/ wir den Betreuern/Betreuerinnen bei der Abfahrt. Die Teilnahmegebühr in Höhe von überweise ich/ überweisen wir bis spätestens auf das Konto der Sparkasse Elmshorn, BIC: NOLADE21ELH, IBAN: DE , mit dem Verwendungszweck: Zeltlager 1/ Zeltlager 2 und dem Namen des Kindes. (Ort, Datum) (Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter)

4 Information für die Personensorgeberechtigte/r bzw. gesetzliche/r Vertreter/in zu den Verfahrensweisen bei Ferienfreizeiten Ihr Kind nimmt an der Ferienfreizeit in Stocksee vom bis zum teil. Wir benötigen einige Zustimmungen für die Verfahrensweise auf der Freizeit. Freiwillige Zustimmungen: 1. Verletzung und Krankheit: Beim Aufenthalt kann es zu kleineren Verletzungen und/oder Krankheiten kommen, die einen Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt notwendig machen. In der Regel werden wir Sie erst nach einer Diagnose in der Zeit von 8:00 22:00 Uhr informieren. Dies betrifft sowohl den Aufenthaltsort Ihres Kindes (z B. über Nacht im Krankenhaus) als auch medizinische Informationen. Sollten Sie dieser Regelung nicht zustimmen, werden Sie bei jedem Kontakt mit einem diensthabenden Arzt sofort informiert. (So würden Sie beispielsweise bei einer einfachen Schürfwunde auch nachts um 3:00 Uhr sofort durch uns bzw. den Arzt informiert werden.) Bei ernsthaften Erkrankungen und Verletzungen werden Sie selbstverständlich sofort informiert. 2. Umgang mit Fotos: Im Rahmen der Ferienfreizeiten wird von uns Öffentlichkeitsarbeit geleistet. Neben Presseartikeln werden evtl. auch Bilder von den Kindern veröffentlicht. Als Personensorgeberechtigte/r bzw. gesetzliche/r Vertreter/in können Sie einer Veröffentlichung von Bildern, auf dem Ihr Kind abgelichtet ist, zustimmen oder die Veröffentlichung ablehnen. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Notwendige Zustimmungen/Bestätigungen: 3. Ausflüge und Transport: Zu Tagesausflügen in Kleingruppen und zum Transport zum Arzt wird Ihr Kind eventuell von Betreuer/innen in Privatfahrzeugen mitgenommen. Die Mitfahrt geschieht auf eigenes Risiko und unter Verzicht auf Ersatz etwaiger Unfallschäden gegenüber Fahrer und Halter des Kfz, soweit die Schäden nicht durch irgendeine Versicherungsleistung auszugleichen sind. Dieser Verzicht gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Fahrers/Halters. Ist eine dritte Person neben Fahrer/Halter schadensersatzpflichtig, beschränkt sich eine eventuelle Schadensersatzforderung gegen den Dritten auf denjenigen Betrag, der dem Haftungsanteil des Dritten entspricht. Für den Fall einer Nebenklage verzichte ich/verzichten wir gegenüber Fahrer/Halter auf die Erstattung von Nebenklagekosten, soweit diese nicht durch eine Rechtsschutzversicherung zu übernehmen sind.

5 4. Zecken: Wir weisen wir Sie darauf hin, dass sich am Aufenthaltsort Zecken aufhalten können. Da sehr viele Freizeitangebote im Freien stattfinden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ihr Kind/ Ihre Kinder einen Zeckenbiss erleidet/erleiden bzw. von einer Zecke befallen wird/werden. Die Kinder werden von ihren Betreuer/innen regelmäßig nach Zecken abgesucht und auch aufgefordert, bei selbst festgestellten Insektenstichen/-bissen die Betreuer/innen zu informieren. Sollte bei Ihrem Kind/Ihren Kindern eine Zecke gefunden werden, wird ein Arzt aufgesucht, der die Zecke entfernen wird. 5. Ärztliche Schweigepflicht: Damit wir medizinischen Informationen vom diensthabenden Arzt erhalten können, benötigen wir von Ihnen eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für die Zeit der Ferienfreizeit. Selbstverständlich werden die Daten auch über die Freizeit hinaus streng vertraulich behandelt und nur an Sie, an von Ihnen angegebene Personen oder innerhalb des Veranstalters weitergegeben. 6. lnfektionsschutzgesetz: Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat oder der Verdacht besteht diese zu haben und dann eine Gemeinschaftseinrichtung (Jugendherberge, Zeltlager usw.) besucht, kann es andere Kinder und Betreuer/innen anstecken. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes schreiben vor, wann Kinder und Jugendliche nicht in die Schule oder in Gemeinschaftseinrichtungen gehen dürfen. Bitte lesen Sie das anliegende Merkblatt sorgfältig durch. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt. Ihr Kind kann/ihre Kinder können nur unter der Voraussetzung Ihrer Zustimmung/Bestätigung zu den in Punkt 3. bis 6. beschriebenen Verfahrensweise mitfahren. (Es folgt ein Formular zum Ausfüllen und Bestätigen der Informationen und Verfahrensweisen.) Bitte ausgefüllt und unterschrieben zurückschicken an: Annika Hinzmann Memeler Strasse 8a Elmshorn

6 BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gern. 34 Abs. 5 S. 2 lnfektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat oder dafür Anhaltspunkte bestehen und das Kind dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das lnfektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist oder der Verdacht besteht die durch geringe Erregermenge verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Paratyphus, ansteckungsfähige Lungentuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. (Alle diese Krankheiten kommen in der Regel eher selten vor); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib- Bakterien, Meningokokken- Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A, Hepatitis B, bakterielle Ruhr und sonstige StreptocoQcus pyogenes- Infektionen. Letztere können auch durch Mandelentzündungen hervorgerufen werden bzw. sich so äußern. 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende" Infektionen sind z.b. Masern, Mumps.

7 Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen langer als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hoch ansteckenden Infektionskrankheit leidet oder dessen auf Grund einer ärztlichen Beurteilung verdächtigt ist, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Dies betrifft hier die Krankheiten Cholera, Diphtherie, Durchfall durch EHEC-Baktehen, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Hirnhautentzündung durch HibBakterien, Masern, Mumps, Meningokokken- Infektionen, Paratyphus, Typhus, Pest, Kinderlähmung, Bakterienruhr, Virushepatitis A und E.

8 Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt.

9 Formular zu den Verfahrensweisen auf der Ferienfreizeit Vorname und Nachname (des Kindes): Ferienfreizeit und Datum: in/ am vom bis Freiwillige Zustimmungen: zu 1. Die Information über die Verfahrensweise bei ärztlicher Versorgung liegt mir/uns vor. Ich stimme/wir stimmen der beschriebenen Verfahrensweise bei Verletzungen und Krankheiten zu. (bitte zutreffendes ankreuzen!) Ja Nein zu 2. Einer Veröffentlichung von Bildern, auf dem mein/unser Kind abgelichtet ist, stimme ich/stimmen wir zu. (bitte zutreffendes ankreuzen!) Ja Nein Ort, Datum Unterschrift Notwendige Zustimmungen/Bestätigungen: zu 3. Die Informationen über die beschriebene Verfahrensweise bei Fahrten zum Arzt oder Tagesausflügen in Kleingruppen liegen mir/uns vor. Ich stimme/wir stimmen der beschriebenen Verfahrensweise zu. zu 4. Die Informationen über die Verfahrensweise bei Zeckenbissen liegen mir/uns vor. Ich stimme/wir stimmen der beschriebenen Verfahrensweise zu.

10 zu 5. Ich entbinde den diensthabenden Arzt/die diensthabende Ärztin während der Ferienfreizeit (Datum siehe oben) gegenüber den Betreuerinnen und Betreuern und dem Veranstalter der ärztlichen Schweigepflicht bei Verletzungen und/oder Krankheiten meines Kindes. zu 6. Das Merkblatt über die Bestimmungen des lnfektionsschutzgesetzes liegt mir/liegen uns vor. Ich versichere/wir versichern, dass mein/unser Kind an keiner ansteckenden Krankheit leidet und nicht im Verdacht steht, an einer ansteckenden Krankheit zu leiden. Ich bin über das lnfektionsschutzgesetz und die Meldepflicht bezüglich der dort aufgeführten Krankheiten informiert und belehrt worden (Merkblatt). Ort, Datum Unterschrift Personensorgeberechtigte/r bzw. gesetzliche/r Vertreter/in (Die Bestätigung/Zustimmung zu den Punkten 3. bis 6. ist verpflichtend!)

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