I.5.1 Prozessbeschreibung: BEM-Abschluss

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1 I.5.1 Prozessbeschreibung: BEM-Abschluss Zweck Regelung für die Strukturierung des BEM-Abschlusses in jedem Einzelfall Geltungsbereich Gilt für alle BEM-Fälle Schnittstellen zu anderen Prozessen Vorgelagerte Prozesse: Maßnahmenumsetzung Nachgelagerter Prozess: Abschlussdokumentation Evaluation Gesetzliche Grundlagen Der Abschluss des BEM beinhaltet das Erreichen der gesetzlichen Ziele nach 84.2 SGB IX. Das BEM ist als Verfahren von den drei Zielen her definiert: AU überwinden, erneuter AU vorbeugen und Arbeitsplatz erhalten. Ausgelöst wird es durch Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb der vergangenen 12 Monate. Der Abschluss des Verfahrens bezieht sich auf diese Ziele und Kriterien. Das Verfahren gilt als bestimmungsgemäß abgeschlossen, wenn die Ziele erreicht sind. Beschreibung In dieser Prozessbeschreibung geht es um den Abschluss des BEM im Einzelfall. Der Abschlussprozess umfasst die Entscheidungsfindung zur Beendigung des BEM-Verfahrens, Er legt Art und Weise der Abschlussdokumentation fest und ist Bestandteil der Ergebnissicherung und sorgt für einen ausreichenden Informationsfluss an alle Beteiligten.

2 Last update: i.5.1_prozessbeschreibung_massnahmenabschluss /12/09 19:29 Fallkonstellationen für die Beendigung des BEM Kein Abschluss, wenn BEM ausgesetzt wird Das BEM wird ausgesetzt, wenn der/die Betroffene das verlangt oder beispielsweise der Krankheitsverlauf dies erfordert. In diesem Fall ist zunächst kein BEM Abschluss einzuleiten. Konstellation 1: Ziele des BEM sind erreicht Die Ziele des BEM können erreicht worden sein durch Maßnahmen, die im Rahmen des BEM eingeleitet und durchgeführt worden sind. Im Einzelfall kann auch aufgrund ärztlich-therapeutischer Maßnahmen außerhalb der betrieblichen Einflusssphäre oder durch Selbstheilung die Wiederherstellung eines stabilen Gesundheitszustandes bei dem/der Betroffenen gelungen sein, wodurch sich die Fehlzeiten reduziert haben. Es müssen vier Kriterien für die Feststellung der Zielerreichung beachtet werden: a) Die krankheitsbedingten Fehlzeiten sind überwunden oder zumindest so weit wie möglich reduziert, dass dauerhafte Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit gegeben ist. b) Mit den BEM-Maßnahmen ist einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt. c) Das Arbeitsverhältnis ist erhalten. d) Die persönliche Einschätzung des/der betroffenen Mitarbeiters/in über seine/ihre Arbeitsfähigkeit und sein/ihr Wohlbefinden am Arbeitsplatz bestätigt die Einschätzung, dass die Ziele des BEM erreicht sind. Konstellation 2: BEM wird wegen befristeter oder unbefristeter Erwerbsunfähigkeit abgeschlossen. Das BEM wird abgeschlossen, wenn eine befristete oder unbefristete volle Erwerbsminderung des/der Betroffenen festgestellt wurde und ein entsprechender Bescheid vorliegt. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nach befristetem Rentenbezug ist nicht von einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Deshalb wird das BEM-Verfahren nicht automatisch wiedereröffnet, allerdings kann das Integrationsteam dem/der Betroffenen eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zur Klärung der Bedingungen des Wiedereinstiegs anbieten. Im Falle der befristeten teilweisen Erwerbsminderung wird das BEM fortgeführt. Konstellation 3: Mitarbeiter/in bricht das BEM ab Gedruckt am 2015/02/16 17:20

3 Der/die Mitarbeiter/in hat jederzeit die Möglichkeit, das BEM von sich aus zu beenden. Dazu muss er/sie keine Begründung abgeben, im Einzelfall kann aber die Rückmeldung des/der Betroffenen zum BEM an das Integrationsteam hilfreich sein, damit ggf. vorhandene Schwachstellen im BEM aufgezeigt werden und der Prozess weiterentwickelt werden kann. Besondere Aufgabe bei schwerwiegenden Krankheitsverläufen Schwerwiegende Langzeiterkrankungen und Gesundheitskrisen z.b. Krebserkrankungen, rheumatische oder psychotische Erkrankungen können dazu führen, dass der/die Betroffene seine/ihre Arbeitsleistung trotz aller medizinischen und rehabilitativen Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung stellen kann. In diesen Fällen muss das Integrationsteam Kontakt zu den Rehabilitations- und Sozialleistungsträgern aufnehmen, um folgende Möglichkeiten zu prüfen: Einleitung des Rentenverfahrens sowie Einleitung der Anerkennung als schwerbehinderte/r Betroffene/r, sofern das noch nicht erfolgt ist. Bei schwerbehinderten Beschäftigten hat der Arbeitgeber gem SGB IX zu prüfen, ob eine Gefährdung des Beschäftigtenverhältnisses vorliegt und er hat das Integrationsamt sowie die Interessenvertretung einzuschalten. Das BEM-Verfahren geht damit in das Präventionsverfahren gemäß 84.1 SGB IX über. Ablauf bis zur Feststellung des Abschlusses 1. Die Abschlussphase des BEM beginnt, wenn die letzte geplante BEM-Maßnahme umgesetzt ist. 2. Mit dem/der Betroffenen wird mit Umsetzung der letzten geplanten BEM-Maßnahme ein Zeitraum (mindestens 3 Monate) vereinbart, in dem die Wirkungen der Maßnahmen beobachtet werden. Der/die hält während dieser Zeit Kontakt zum/zur Betroffenen. 3. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums führt der/die im Auftrag des Integrationsteams ein Abschlussgespräch mit dem/der Betroffenen im Arbeitsbereich. Zu diesem Gespräch sollte auch zumindest zeitweise der/die Vorgesetzte hinzugezogen werden. Inhalte des Abschlussgesprächs zwischen und Betroffenem/Betroffener sind: Die Erörterung der Wirkung der Eingliederungsmaßnahmen und der Maßnahmen zur Sicherung des Eingliederungserfolges Bestätigung des BEM-Abschlusses durch den/der Betroffenen die Bewertung des gesamten BEM und der BEM-Maßnahmen durch den/die Betroffene/n die Vereinbarung weiterer Präventions- und gesundheitsfördernder Maßnahmen, um die dauerhafte Erhaltung der Gesundheit zu unterstützen und erneuter AU vorzubeugen. Mögliche Schwerpunkte der Vereinbarung sind: Stärkung eines gesundheitsförderlichen Verhaltens am Arbeitsplatz Verabredung von erforderlichen Maßnahmen im Krisenfall Information über gesundheitsfördernde Maßnahmen inner- und außerhalb des Betriebes begleitende Maßnahmen (z.b. Integrationsfachdienst, Psychotherapie, Selbsthilfegruppe, psychosoziale Beratungsstellen), Bewegungsangebote, Asthmaprophylaxe, Ernährung, Sport,

4 Last update: i.5.1_prozessbeschreibung_massnahmenabschluss /12/09 19:29 Dem/der betroffenen Mitarbeiter/in wird ein Bewertungsfragebogen (III.7.3. Dokument Beschäftigtenfragebogen) ausgehändigt. 4. Abschlussbesprechung des Falls im Integrationsteam Der/die Fallmanager/in berichtet im Integrationsteam über das Abschlussgespräch. Das Integrationsteam stellt dann im Konsens den Abschluss des BEM-Falles fest. 5. Der/die Fallmanager/in dokumentiert den Abschluss des Falls in der Verlaufsdokumentation. (siehe II.2 Dokument fallbezogene Verlaufsdokumentation) Ablauf und beteiligte Personen im BEM-Abschluss Im Folgenden werden der Ablauf des BEM-Abschlusses und die Verantwortlichen/Beteiligten für die Durchführung des jeweiligen Schrittes dargestellt. Tabelle 9: Ablauf und Beteiligte beim Maßnahmenabschluss Schritt 1. Begleitung im Zeitraum der Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen 2. Abschlussgespräch mit Betroffenen: Gespräch im Arbeitsbereich Abschluss und Bewertung des BEM- Verfahrens u. der Maßnahmen, ggf. Vereinbarung mögl. Maßnahmen zur Prävention 3. Abschlußgespräch im Integrationsteam 4. Dokumentation des Abschlusses Verantwortlich/ Beteiligt Betroffene, Betroffene, Fallmanage(in) Vorgesetzte Integrationsteam Einzusetzende Instrumente und Dokumente III.7.2 Instrument Beschäftigtenfragebogen III.7.3 Dokument Beschäftigtenfragebogen II.2 Dokument fallbezogene Verlaufsdokumentation Anmerkung Mit dem BEM- Abschluss sollte auch ein Gespräch zwischen, Betroffenem/r und dem Vorgesetzten stattfinden; Qualitätskriterien für den BEM-Abschluss Gesetzeskonformität Zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen muss das Integrationsteam alle nur denkbar möglichen Lösungen prüfen, damit eine Teilhabe am Arbeitsleben wieder ermöglicht wird. Es muss deutlich werden, dass mit Hilfe des BEM ausschließlich die Ziele entsprechend der Bestimmungen des 84 Gedruckt am 2015/02/16 17:20

5 Abs. 2 SGB IX (Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen, Arbeitsplatz erhalten) verfolgt wurden und keine Koppelung mit anderen Zielen (strikte Trennung von Personalmaßnahmen) erfolgt. Selbstbestimmung Der BEM-Abschluss erfolgt grundsätzlich nur mit der Zustimmung und Beteiligung des/der Betroffenen. Barrierefreiheit Barrierefreiheit im BEM führt zum Ergebnis, dass die Betroffenen ohne fremde Unterstützung ihren Fähigkeiten entsprechend eingesetzt werden können. Die Gestaltung der entsprechenden Arbeitssysteme, die einen solchen Arbeitseinsatz unterstützen, muss behinderungs- und einschränkungsspezifisch erfolgen. - Online-BEM Direkter Link: Letztes Update: 2014/12/09 19:29

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