Kauf und Verkauf von Pflegediensten
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1 Kauf und Verkauf von Pflegediensten RA Dr. Christian Burholt, LL.M. Partner, Berlin Fachanwalt für Medizinrecht 14. Oktober 2015
2 Kauf und Verkauf von Pflegediensten Der ambulante Pflegemarkt in Deutschland Überblick über die verschiedenen Arten der Due Diligence im Pflegesektor Schwerpunkt pflegerechtliche Due Diligence
3 Der ambulante Pflegemarkt in Deutschland
4 Der ambulante Pflegemarkt in Deutschland (1) Mehr als ambulante Pflegedienste in Deutschland Davon ca Leistungserbringer im Bereich ambulante Intensivpflege tätig Etwas mehr als die Hälfte der ambulanten Pflegedienste in der Hand privater Anbieter Ambulante Pflege nach wie vor ein sehr regionales Geschäftsmodell Nur wenige Anbieter sind überregional tätig
5 Der ambulante Pflegemarkt in Deutschland (2) (Noch) überwiegend kleine Personengesellschaften Mehr als 50 % der Unternehmen beschäftigen weniger als 20 Mitarbeiter Große ambulanten Intensivpflegedienste in Deutschland, z.b.: Bonitas Holding GmbH & Co. KG Deutsche Fachpflege Gruppe GIP Gesellschaft für medizinische Intensivpflege mbh / GIP Gesellschaft für med. Intensivpflege Bayern mbh RENAFAN GmbH Advita Pflegedienst GmbH Private Equity Investmentgesellschaften beobachten den Markt
6 Überblick Due Diligence
7 Überblick Due Diligences im Pflegesektor (1) Due Diligence: Prüfung eines Unternehmens in rechtlicher, wirtschaftlicher und ggf. technischer Hinsicht vor Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags durch den Käufer bzw. Berater Verschiedene Arten der Due Diligence, z.b.: Due Diligence aus bilanzieller Sicht Vermögens- und Finanzlage des Pflegedienstes Due Diligence aus steuerlicher Sicht (Tax Due Diligence) Due Diligence aus rechtlicher Sicht (Legal Due Diligence)
8 Überblick Due Diligences im Pflegesektor (2) Rechtliche Due Diligence Umfassende rechtliche Prüfung aller bestehenden Vertragsbeziehungen des Pflegedienste, z.b. Gesellschaftsverträge, Geschäftsführer- und Mitarbeiterverträge, Miet- und Leasingverträge, Lieferverträge, Versicherungsverträge, Finanzierungsverträge etc. Heutiger Schwerpunkt: Pflegerechtliche Due Diligence
9 Pflegerechtliche Due Diligence
10 Pflegerechtliche Due Diligence Ambulante Intensiv-Pflegedienste: Zwei wesentliche Assets 1. Mitarbeiter des Pfegedienstes 2. Abrechnungsbefugnis ggü. der gesetzlichen Krankenversicherung, ggü. der gesetzlichen Pflegeversicherung, ggü. Sozialhilfeträgern bzw. Angehörigen sowie ggü. privatversicherten Klienten
11 1. Asset Mitarbeiter des Pfegedienstes (1) Problem: Ausreichend qualifiziertes Pflegepersonal ist (insbesondere im Bereich der Intensivpflege) Mangelware Achtung: BGH-Beschluss vom (Az. 4 StR 21/14)
12 BGH-Beschluss vom (Az. 4 StR 21/14) (1) BGH hat die Verurteilung einer Pflegedienstbetreiberin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Abrechnungsbetrugs bestätigt Pflegedienstbetreiberin hatte sich im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung verpflichtet, langfristige Pflege eines schwerkranken Wachkomapatienten durch fachlich speziell qualifizierte Pflegekräfte zu erbringen In der Folge setzte die Betreiberin des Pflegedienstes jedoch zu keinem Zeitpunkt Personal ein, das über die in der Ergänzungsvereinbarung geforderten Zusatzqualifikationen verfügt Stattdessen Einsatz examinierter Krankenschwestern, Altenpfleger/-innen, Altenpflegehelfer/-innen und Auszubildende zur Krankenschwester
13 BGH-Beschluss vom (Az. 4 StR 21/14) (2) Nach Auffassung des BGH führt das Unterschreiten der vereinbarten Qualifikationen auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden Darüber hinaus stellte die erbrachte Versorgung auch keine gleichwertige Gegenleistung für die Zahlungen der Krankenkassen dar Die eingesetzten Mitarbeiter könnten aufgrund ihrer geringeren Qualifikation keine hinreichende Versorgung des Patienten etwa in Notfallsituationen sicherstellen Der Kranken- und Pflegekasse sei daher ein Betrugsschaden in Höhe der an die Betreiberin des Pflegedienstes gezahlten Beträge entstanden.
14 1. Asset Mitarbeiter des Pfegedienstes (2) Arbeitsrechtliche Prüfung der Mitarbeiter- Arbeitsverträge, z.b. Art des Arbeitsvertrags unbefristeter /befristeter Arbeitsvertrag Schwerbehinderteneigenschaft Bekannte Schwangerschaft Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmervertretung Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit Bruttovergütung im letzten Kalenderjahr (einschließlich Sonderzahlungen, Firmenwagen, Sachbezüge etc.)
15 2. Asset Abrechnungsbefugnis (1) ggü. der gesetzlichen Krankenversicherung Aktueller Stand der Rahmenvereinbarungen / Ergänzungsvereinbarung(en) gem. 132a SGB V Z.T. deutliche regionale Unterschiede bzgl. Inhalt der Rahmenvereinbarungen / Ergänzungsvereinbarungen Insbes. stark variierende Stundensätze Verhandlungsmodalitäten z.t. gemeinsame Verhandlung der Ergänzungsvereinbarungen durch Krankenkassen(verbände)
16 2. Asset Abrechnungsbefugnis (2) Entscheidende Faktoren: Höhe der Stundensätze Häuslichkeit / Wohngemeinschaft Problemfall: Dauerhafte Unterbelegung der WG Kinder- / Erwachsenenversorgung
17 2. Asset Abrechnungsbefugnis (3) Personalschlüssel Wohngemeinschaft 1:2, 1:3 oder sogar 1:4? Fortbildungsverpflichtungen für Mitarbeiter Kündigigungsmodalitäten / Fortgeltungsklauseln Eintritt in neue Vergütungsverhandlungen erfolgsversprechend?
18 2. Asset Abrechnungsbefugnis (4) Abrechnungsbefugnis ggü. der gesetzlichen Pflegeversicherung Art und Höhe der nach 89 SGB XI vereinbarten Vergütung: Abrechnung nach Leistungskomplexen oder Vergütung nach Zeitaufwand (Stunden-/ Minutensätze)?
19 2. Asset Abrechnungsbefugnis (5) Ggf. Abrechnungsbefugnis ggü. Sozialhilfteträgern bzw. Angehörigen ggü. privatversicherten Klienten Prüfung der entspr. (Vergütungs-)Regelungen in den mit den Klienten abgeschlossenen Pflegeverträgen
20 2. Asset Abrechnungsbefugnis (6) Frage der Kostenverteilung zwischen gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der 24-stündigen Intensivversorgung Praktische Umsetzung des Drachenflieger II-Urteils des BSG vom (Az. B 3 KR 7/09 R) Pflegekasse hat die Kosten der Hälfte des Zeitaufwandes der reinen Grundpflege zu tragen
21 2. Asset Abrechnungsbefugnis (7) Problem: Intensivpflegedienste, die keine Zeitvergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen abgeschlossen haben, können ausschließlich nach dem gültigen Leistungskomplex-System abrechnen Eine anteilige Abrechnung der erbrachten Grundpflege nach den Maßstäben des BSG-Urteils ist nicht möglich Achtung: Bisher keine (höchst-)richterliche Klärung dieser Rechtsfrage!
22 Rechtliche Grauzone Intensiv-WG (1) Müssen heimordnungsrechtliche Vorgaben beachtet werden? Früher: Heimgesetz des Bundes (HeimG) Föderalismusreform im Jahr 2006: Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das öffentlich-rechtliche Heimrecht auf die Bundesländer Juni 2014: Als letztes Bundesland hat Thüringen das Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz ThürWTG) verabschiedet Das HeimG wurde damit mittlerweile bundesweit durch Landesrecht ersetzt
23 Rechtliche Grauzone Intensiv-WG (2) Entscheidendes Kriterium für Geltung / Nicht-Geltung des Heimrechts der Länder idr: Selbstbestimmtheit / Selbstorganisation der Bewohner Keine einheitliche Definition Rechtsunsicherheit insbes. für überregional tätige Pflegedienste
24 Rechtliche Grauzone Intensiv-WG (3) Ausblick Länderheimrecht: WGs zunehmend im Fokus der Landesgesetzgeber z.t. Bedeutung von WGs bei Entwurf der Länderheimgesetze unterschätzt Verschärfung der ordnungsrechtlichen Anforderungen nicht auszuschließen
25 Rechtliche Grauzone Intensiv-WG (4) Aber: Heimordnungsrechtliche Einordnung der Wohngemeinschaft steht in keinem Zusammenhang mit der leistungsrechtlichen Einordnung der Wohngemeinschaft Vgl. z.b. auch Klarstellung in 1 III ThürWTG: Die Feststellung, ob eine Wohnform dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt und ob sie als stationäre Einrichtung oder ambulant betreute Wohnform zu behandeln ist, lässt die leistungsrechtliche Einordnung der Wohnform unberührt Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortlichkeit des Versicherten dennoch auch bei leistungsrechtlicher Einordnung wichtige Faktoren
26 Baker & McKenzie denkt von Anfang an global. Seit der Gründung. Internationalität liegt uns in den Genen. Dr. Christian Burholt, LL.M. Partner Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors Friedrichstrasse 88/ Tel.: Unter d. Linden Berlin christian.burholt@bakermckenzie.com Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbb ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht. Mitglieder von Baker & McKenzie International sind die weltweiten Baker & McKenzie-Anwaltsgesellschaften. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für uns oder ein Mitglied von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir unsere Büros und die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker & McKenzie International. Baker & McKenzie
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