G. Zl.: 347 /2017/ME Bärnbach, am. Betreff: Bewilligung für Grabarbeiten auf Gemeindestraßen HIEDEN & KALL GmbH. Polzergasse 13d 8010 Graz
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1 G. Zl.: 347 /2017/ME, am Fr Betreff: Bewilligung für Grabarbeiten auf Gemeindestraßen für die Fa.: HIEDEN & KALL GmbH. Polzergasse 13d 8010 Graz V E R O R D N U N G von Verkehrsmaßnahmen anlässlich der mit Bescheid vom bewilligten Arbeiten auf bzw. neben der Straße. Mo Gemäß 43 Abs. 1a / 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit 94b Abs. 1 lit. b / 94d Z 16 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) werden anlässlich der Durchführung der mit angeführtem Bescheid bewilligten Arbeiten im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende vorübergehende Verkehrsmaßnahmen verordnet: Auf der Straße/n Im Winkel Bereich Haus 7b im Gemeindegebiet von ist von Mo bis Fr folgende Verkehrsbeschränkung: 1/2 seitige Straßensperre Gemäß 44 Abs. 1 StVO wird diese Verordnung durch die Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht, tritt mit der Kundmachung und Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft und verliert mit der jeweiligen Entfernung der Verkehrszeichen ihre Gültigkeit. Der Genaue Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen ist auch im Bautagebuch festzuhalten. Ein solcher Aktenvermerk dient der Beweissicherung (zb bei einem Gerichtsverfahren). Bei zwischenzeitlichen Arbeitsunterbrechungen ist die Straße für den Verkehr freizugeben! Die betroffenen Anrainer sind vom Beginn der Sperre in Kenntnis zu setzen! Sind kurzfristige erforderliche Verkehrsanhaltungen notwendig, dürfen diese nicht länger als 5 Minuten dauern! Die Anhaltungen sind durch händische Verkehrsregelungen durchzuführen. Längere Anhaltungen müssen Vorangekündigt werden und es ist das Einvernehmen mit den Anrainern RECHTZEITIG herzustellen. Im Winkel 7b 2017.xlsx Seite 1/5
2 Pos. Aufzeichnung (Aktenvermerk) über die Anbringung von Straßenverkehrszeichen Verkehrszeichen Aufstellungsort Anbringung Uhrzeit Entfernung Anmerkung Unterschrift Bau/Mannschaftsführer Bestand: eine 30er Zone am Anfang der Bückengasse. 1/2seitige Sperre der Straße Im Winkel Bereich Haus Nr. 7b (Fahrtrichtung Nord) 50m vor der 9 50/8b Fahrbahnverengung linksseitig 10 53/7a Wartepflicht für Gegenverkehr Handregelung bei Verkehrsanhaltungen 25m vor der vor dem Arbeitsbereich 11, Absperrung Leitbacken Längssicherung des Arbeistebereiches 1/2seitige Sperre der Straße Im Winkel Bereich Haus Nr. 7b (Fahrtrichtung Süd) 50m vor der 12 50/8c Fahrbahnverengung rechtsseitig 13 52/5 Wartepflicht bei Gegenverkehr Handregelung bei Verkehrsanhaltungen vor dem Sicherheitsbereich 52/15d Vorgeschriebene Fahrtrichtung 45 links vor dem Arbeitsbereich 14, Absperrung Leitbacken Längssicherung des Arbeistebereiches Im Winkel 7b 2017.xlsx;Verordnung Seite 2/5
3 Pos. Aufzeichnung (Aktenvermerk) über die Anbringung von Straßenverkehrszeichen Verkehrszeichen Aufstellungsort In der arbeitsfreien Zeit Anbringung Uhrzeit Entfernung Anmerkung Unterschrift Bau/Mannschaftsführer 15 50/I Querrinne mit Aufwölbung 50m vor der Fahrtrichtung Hauptstraße) 16 50/I Querrinne mit Aufwölbung 50m vor der Fahrtrichtung Osten Haus- und Grundstückszufahrten, Zugänge zu den Häusern, Zufahrten zu Betrieben, Werkstätten und dgl. sind in verkehrssicherer Weise, gegebenenfalls durch Überbrückungen aufrecht zu erhalten. Bei unvermeidbaren Behinderungen ist das Einvernehmen mit den Anrainern herzustellen. Fluchtwege sind in voller Breite freizuhalten. Alle anderen Verkehrszeichen lt. Verkehrszeichenplan Fertigstellungsmeldung (Formular, Fotos) spätestens 14 Tage nach Bauende per einreichen Fotos In der Regel sind 3 Fotos pro Aufgrabung zu liefern: Foto 1 Vorher : mit Markierung der Aufgrabungsstelle Foto 2 Baugrube : Blick von oben in die Baugrube, die Leitungen sowie der Baugrubenrand sollen ersichtlich sein Foto 3 Nachher : vollständig abgeschlossene Maßnahme Eine Baugrube gilt als Bauwerk im Sinne des 1319 ABGB mit der Folge der Beweislastumkehr zu Lasten des Bauführers.. Im Winkel 7b 2017.xlsx;Verordnung Seite 3/5
4 Diese Verordnung ergeht ferner an: * Polizeiinspektion Voitsberg pi-st-voitsberg@polizei.gv.at mit dem Ersuchen, die Einhaltung der Vorschreibungen zu überwachen. * Stadtgemeinde ; manuela.reiter@baernbach.gv.at mit dem Ersuchen, die Verordnung durch Anschlag auf die Amtstafel zu verlautbaren. und an: Bauführer (Antragsteller) zechner@hkbau.at Bauamt ; Bauhof ; FF ; BFK Voitsberg; BH Voitsberg; Wasserwerk Rettung; Weststeirische Saubermacher; wolfgang.bregar@baernbach.gv.at andreas.albrecher@baernbach.gv.at kdo.002@bfvvo.steiermark.at bfkdt.601@bfvvo.steiermark.at bhvo@stmk.gv.at reinhold.waldhaus@baernbach.gv.at voitsberg@st.roteskreuz.at weststeirische@saubermacher.at Mit freundlichen Grüßen! F.d.R.d.A. Der Bürgermeister: Mag. (FH) Bernd Osprian angeschlagen am: abgenommen am: Im Winkel 7b 2017.xlsx;Verordnung letzte Seite Seite 4/5
5 Im Winkel 7b 2017.xlsx;Lage Seite 5/5
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