Paragraphen & Co Wie Krankenkassen entscheiden. Sabine Saliger, Fex IGV Elisabeth Lenz, Fex BGM

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1 Paragraphen & Co Wie Krankenkassen entscheiden Sabine Saliger, Fex IGV Elisabeth Lenz, Fex BGM

2 Gesetzliche Grundlagen Seite 2 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

3 Gesetzliche Grundlagen Ernährungsberatung: 20 Abs.1, SGB V (Fassung 1999, 2007) Prävention und Selbsthilfe Betriebliche Gesundheitsförderung 20a Abs. 1,SGB V (Fassung 2007) Die Kassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben,. Stärkung der Ressourcen und Fähigkeiten. Seite 3 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

4 Gesetzliche Grundlagen Diät- und Ernährungstherapie 43 Abs.1 Nr.2, SGB V Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation > je nach Art und Schwere der Behinderung > wirksame und effiziente Patientenschulungen > ambulant vor stationär > Seite 4 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

5 Ernährungsberatung 20 Abs. 1 SGB V Seite 5 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

6 Ernährungsberatung 20 Abs. 1 SGB V Primärprävention, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern soll Verminderung sozialer Ungleichheit von Gesundheitschancen Kassen beschließen gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung von unabhängigem Sachverstand ( ) Handlungsfelder, Kriterien.. Bedarf, Zielgruppen, Zugangswege, Inhalte und Methodik Seite 6 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

7 Ernährungsberatung 20 Abs. 1 SGB V Budget seit Beginn 2006: 20 Abs. 2 SGB V 2,74 pro Versicherten, sind in den Folgejahren entsprechend den Bezugsgrößen anzupassen.. Aktuell: 3,09 pro Versicherten und Jahr Aufteilung des Budgets: z.b. 2/3 individuelle GF, 1/3 betriebliche Gesundheitsförderung bei der SBK Seite 7 Schulungsunterlagen KOE 13/2 und Einzelfallentscheidungen, Anja Schwedler PKM und Bärbel Bächlein VVM AV

8 Ernährungsberatung 20 Abs. 1 SGB V Entsprechend des gemeinsamen und einheitlichen Handlungsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von 20 SGB V: Einzelberatung oder in Gruppen/Kurs ohne ärztliche Verordnung Prävention, die sich an Gesunde richtet Aus: Leitfaden Prävention Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung von 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 27. August 2010 Seite 8 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

9 Ernährungsberatung 20 Abs. 1 SGB V Die Ernährungsberatung nach 20 Abs. 1 SGB V beinhaltet die fachgerechte und gezielte Ernährungsaufklärung, um einer Mangel- und Fehlernährung vorzubeugen Vermeidung und Reduktion von Übergewicht Seite 9 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

10 Ernährungsberatung 20 Abs. 1 SGB V Partnerschaftlich, Klientenzentriert Ganzheitlich DGE-Beratungsstandards Leitlinienbasiert Keine Produktwerbung Kein Produktverkauf > Hilfe zur Selbsthilfe! Seite 10 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

11 Ernährungsberatung 20 Abs. 1 SGB V Ausschließlich Beratungsfachkräfte Ausbildung und Zusatzqualifikation Fortbildung kontinuierlich Supervision wünschenswert Qualifikationen: Diätassistenten Oecotrophologen/Ernährungswissenschaftler Diplom/Bachelor/Master Dipl. Ing. Ern.-und Hygienetechnik Ärzte mit Fortbildung Ernährungsmedizin Seite 11 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

12 Ernährungsberatung 20 Abs. 1 SGB V gültige Zusatzqualifikation: Ernährungsberater/DGE, Ernährungsmedizinischer Berater/DGE VDD-Fortbildungszertifikat Zertifikat Ernährungsberater VDOE VFED-Zertifizierung QUETHEB-Registrierung Ärzte mit gültigem Fortb.nachweis gemäß dem Curriculum Ern.med. der Bundesärztekammer Seite 12 Schulungsunterlagen KOE 13/2 und Einzelfallentscheidungen, Anja Schwedler PKM und Bärbel Bächlein VVM AV

13 Ernährungsberatung 20 Abs. 1 SGB V Einzelberatungsinhalte: Ernährungscheck/Protokoll mit Auswertung Schwangerschaft & Stillzeit Säuglings- & Kleinkindernährung Kindergartenalter & im Schulalltag Jugendphase & Pubertät Berufstätigkeit und ausgewogene Ernährung Seniorenernährung In der letzten Lebensphase sterbebegleitende Ernährungsberatung Seite 13 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

14 Ernährungsberatung 20 Abs. 1SGB V Beispiele für Gruppenberatung/Kurse Kurse mit mind. 360 Minuten, 1 x wöchentlich ( min. 8x 45 Min. - max. 12x 90 Min.) Neu: Kurzkurse: mit 180 Minuten, z.b. Von der Milch zum Brei ( auch 2 x 90 Minuten) Adipositaskurse bis BMI 30: z.b. Ich nehme ab, In Ausnahmefällen > BMI 30 nach Rücksprache mit einem Arzt Seite 14 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

15 Zertifizierung von Kursen Seite 15 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

16 Ernährungsberatung 20 Abs. 1,SGB V ZPP und andere Datenbanken Zentrale Prüfstelle Prävention beauftragt durch die Krankenkassen der Kooperationsgemeinschaft zur zentralen und kassenartenübergreifenden Prüfung von Präventionskursen nach 20 Abs. 1 SGB V > Rechtl. richtige Teilnahmebescheinigung! Seite 16 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

17 Keine Angebote nach 20 SGB V Seite 17 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

18 Ernährungsberatung 20 Abs. 1 SGB V Adipositas-Schulungsprogramme, die nicht nach 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V förderfähig sind, sind in der Regel oft primärpräventiv wirksam, aber mit einer Dauer von sechs Monaten als Präventionsmaßnahme zu lang. Die Leistungsbereiche der Primärprävention und Patientenschulung werden hierbei vermischt. Seite 18 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

19 Ernährungsberatung 20 Abs. 1 SGB V Fasten/Heilfasten Diäten Gewichtsreduktionsprogramme für adipöse Kinder und Erwachsene Diese Programme wenden sich in erster Linie an stark übergewichtige Versicherte (ab 90. Perzentile bei Kindern bzw. BMI über 30 bei Erwachsenen). Diese Programme gehören in den Bereich der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation (Patientenschulung nach 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Beispiele: Moby Dick, Rallye Energy, Optifast Junior, Jumbo Kids, X-Level, Seite 19 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

20 Ernährungsberatung 20 Abs. 1 SGB V Allergieprävention Dieses Verfahren ist den Zielen, Methoden und Handlungsfeldern des Leitfadens nicht zuzuordnen. Es ist zweifelhaft, ob eine Prävention von Allergien überhaupt möglich ist. Weight Watcher s Bei Weight Watcher`s wird zwar Handlungs- und Effektwissen vermittelt und eine Gewichtsreduktion gilt als belegt. Wichtige Säule ist jedoch die Kontrolle innerhalb der Weight Watcher s Gruppe, die zweifelhaft und nicht von Dauer ist. Darüber hinaus hat Weight Watcher s ein kommerzielles Interesse am Verkauf der eigenen Produkte und bewirbt diese in den Kursen. Seite 20 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

21 Ernährungsberatung 20 Abs. 1,SGB V Abrechnung und Bezuschussung durch die Krankenkassen: Kurse werden unterschiedlich mit % der Kosten bezuschusst (SBK: 75% max. 80 je Kurs /2 x p.a. Formular Teilnahmebescheinigung) Einzelberatung wird in der Regel bis 3 Termine pro Jahr mit % übernommen (SBK: kostenfrei bei den eigenen EB`s, Externe max. 45 je Std., evtl. mehrere Stunden) Günstig: Kostenvoranschlag einreichen! Seite 21 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

22 Ernährungstherapie 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Seite 22 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

23 Ernährungstherapie Die Ernährungstherapie richtet sich an Kranke, deren Erkrankung durch eine Ernährungs-umstellung günstig beeinflusst werden kann. Somit ist sie eine wichtige Ergänzung zur ärztlichen Therapie Die Krankenkassen können im Rahmen des 43 Abs 1 Nr. 2 SGB V Kosten für die Ernährungstherapie übernehmen. Seite 23 Schulungsunterlagen KOE 13/2 und Einzelfallentscheidungen, Anja Schwedler PKM und Bärbel Bächlein VVM AV

24 Ernährungstherapie: Ziel Hilfestellung, Beratung und Information für Versicherte bei Vorliegen entsprechender Indikationen Qualifizierte (Mit-) Gestaltung bei der Therapieplanung, sowie der einzuleitenden Rehabilitationsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Behandlern Vor- und Nachsorge bei Vorliegen entsprechender Indikationen ergänzend zu den stationären Maßnahmen Vermittlung von ergänzenden Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung des Therapieerfolges (z. B. Kurse, Selbsthilfegruppen) Seite 24 Schulungsunterlagen KOE 13/2 und Einzelfallentscheidungen, Anja Schwedler PKM und Bärbel Bächlein VVM AV

25 Ernährungsberatung Diagnosen Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, nennt aber mehr oder weniger die am häufigsten wiederkehrenden Diagnosen (ICD 10). Unabhängig von dieser Diagnoseliste ist im Einzelfall auch bei anderen Diagnosen- ggf. die Einbeziehung der Ernährungsberatung sinnvoll. Stoffwechselstörungen bzw. -erkrankungen, z. B. Diabetes, Osteoporose, Gicht Essstörungen, z. B. Anorexia nervosa, Bulimie nervosa Hypertonie und Herz-Kreislauferkrankungen Nierenerkrankungen, z. B. Niereninsuffizienz, Hämodialyse Übergewicht und Adipositas Allergien, hauptsächlich Lebensmittelallergien und Neurodermitis Erkrankungen von Leber, Magen, Bauchspeicheldrüse und Darm, z. B. Fettleber, Leberzirrhose, Leberinsuffizienz, chron. Pankreatitis, Morbus Crohn, Magen-CA rheumatische Erkrankungen, Gelenkbeschwerden Enzymmangel, z. B. Lactosemangelsyndrom, glutensensitive Enteropathie (Zöliakie) Störungen des Immunsystems, z. B. Aids Mineralstoffmangel, z. B. Eisen, Calcium, Jod Seite 25 Schulungsunterlagen KOE 13/2 und Einzelfallentscheidungen, Anja Schwedler PKM und Bärbel Bächlein VVM AV

26 Ernährungsberatung Inhalte Ausführliche Anamnese Bewertung der Ausgangslage (Diagnose), weitere Vorgehensweise (Indikation), Einschätzung des Erfolgs der Beratung (Evaluation) Finden von Lösungsmöglichkeiten (u.a. Weiterverweisung) Lösungsplan erstellen und Umsetzung anbahnen Umsetzung begleiten (Nachhaltigkeit sichern) Stärkung der Motivation des Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit (besonders im KG-Fallmanagement) Informationen über und Umsteuerung in SBK-Angebote Vermittlung von Wissen und Anregungen zu adäquaten Nahrungsmitteln Seite 26 Schulungsunterlagen KOE 13/2 und Einzelfallentscheidungen, Anja Schwedler PKM und Bärbel Bächlein VVM AV

27 Ernährungstherapie Initiierung weiterer Maßnahmen Zusammenstellung und Übergabe von Informationen über geeignet erscheinende Behandler an den Versicherten (Therapierichtung, Kassenzulassung, Methoden, Adresse, telefonische Erreichbarkeit) Bei vorliegendem Einverständnis des Versicherten und abgeklärter Therapiemotivation: Kontaktaufnahme mit den ausgesuchten Behandlern (insbesondere Erfragung von Wartezeiten und speziellen Modalitäten) Kommunikation wichtig! Seite 27 Schulungsunterlagen KOE 13/2 und Einzelfallentscheidungen, Anja Schwedler PKM und Bärbel Bächlein VVM AV

28 Ernährungstherapie sind darauf ausgerichtet Menschen mit starkem Über- bzw. Untergewicht, über einen längeren Zeitraum zu begleiten. Um ein nachhaltiges Ergebnis zu erzielen, erfolgen regelmäßige Sitzungen, die sowohl die Ernährung als auch die Bewegung und das Verhalten thematisieren. = interdisziplinäre Team, zertifizierte Maßnahmen Seite 28 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

29 Ernährungstherapie Voraussetzung Folge/Begleiterkrankung Bei Adipositas: Bescheinigung über drei erfolglose Gewichtsreduktionsmaßnahmen ärztliche Verordnung (Begleiterkrankungen, Folgerkrankungen) Bericht der Ernährungsberatung Kostenvoranschlag mit genauem Therapieplan und individuell geplantem Therapieerfolg Seite 29 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

30 Ernährungstherapie Voraussetzung Diagnosen Erwachsene: BMI >30 bzw. nachweislich therapiebedürftige/relevante Folge-und/oder Begleiterkrankungen liegen laut ärztlicher Stellungnahme vor (z.b. Stoffwechselerkrankungen, Diabetes Mellitus, orth. Erkrankungen, cardio-pulmonale Erkrankungen) Kinder: bei extrem adipösen Kindern (>99,5. Perzentile) müssen keine zusätzlichen Risikofaktoren oder Krankheiten vorliegen bei adipösen Kindern (BMI <99,5 bis >97. Perzentile) müssen Risikofaktoren* oder eine Krankheit vorliegen bei übergewichtigen Kindern (<97. bis > 90. Perzentile) muss eine Krankheit vorliegen *Als Risikofaktoren gelten: Insulinresistenz oder Hypercholesterinämie sowie familiäre Belastung (Diabetes mellitus Typ 2 bei den Eltern, Herzinfarkt oder Schlafanfall vor dem vollendeten 55. Lebensjahr bei Verwandten 1. und 2. Grades) Seite 30 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

31 Ernährungstherapie Qualitätskriterien (Bewertung der verschiedenen Therapieangebote) Folgende Qualitätskriterien haben wir für die Bewertung von Therapieangeboten definiert: interdisziplinär angelegt von Fachkräften in den Bereichen Ernährung, Bewegung und Psychologie durchgeführt Angelegt für mindestens über ein halbes Jahr und mit einem, einmal wöchentlichen Termin (bei kürzeren Programmdauern muss eine entsprechende Termindichte vorliegen) ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Theorie und Praxis aufzeigen. Seite 31 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

32 Ernährungstherapie Kostenübernahme ist ausgeschlossen bei Angeboten, die lediglich Einzelsitzungen bzw. coachings vorsehen (z.b. Gilmed, Richtig Essen Institut*, bodycure) Warum: Ein großer Erfolgsfaktor bei Maßnahmen dieser Art stellt die Arbeit in Gruppen dar. Für die Betroffenen erscheinen Einzelberatungen sehr reizvoll, da sich meist ein umfassendes Expertenteam (Ärzte, Psychologen, Ernährungsberater) z.t. mehrmals pro Woche ausschließlich um einen Patienten kümmern. Die Nachhaltigkeit dieser Maßnahmen ist allerdings als sehr fraglich anzusehen, auch die Kosten hierfür sind verständlicherweise sehr hoch. Seite 32 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

33 Ernährungstherapie Kostenübernahme ist möglich bei der SBK: Für 4 und mehr Beratungsstunden der eigenen EB Für 4 Beratungsstunden mit je 45 für Externe EB Im Einzelfall nach Prüfung und Durchsprache (Nebenerkrankungen, Verlauf.): Patientenschulungen und ä. Maßnahmen mit voller Kostenübernahme. Weitere Fragen: sabine.saliger@sbk.org elisabeth.lenz-hieber@sbk.org Seite 33 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

34 Vielen Dank! Seite 34 Wie die Krankenkassen entscheiden, Sabine Saliger und Elisabeth Lenz VVM

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