Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
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- Anton Mann
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1 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch kleine und mittlere Unternehmen in Sachsen-Anhalt (Beratungshilfeprogramm) RdErl. des MW vom /18 Bezug: RdErl. des MW vom (MBl. LSA S. 384), geändert durch RdErl. vom (MBl. LSA S. 477) 1. Zuwendungszweck Die Unternehmensberatung ist ein wichtiges Instrument, um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) 1 einschließlich der Freien Berufe (im Folgenden Unternehmen genannt) zu verbessern und die Anpassung an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu erleichtern. Gefördert werden spezifische Beratungen von KMU, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, mit dem Ziel der Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen. 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage a) der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABI. EU Nr. L 214 vom , S. 3), b) der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABI. EU Nr. L 210 vom , S. 1, Nr. L 301 vom , S. 40), c) der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABI. EU Nr. L 210 vom , S. 25; Nr. L 239 vom , S. 248; Nr. L 145 vom , S. 38; Nr. L 164 vom , S. 36; Nr. L 301 vom , S. 40), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom (ABI. EU Nr. L 411 vom , S. 6), 1 Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABI. EU Nr. L 214 vom , S. 3)
2 d) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABI. EU Nr. L 371 vom , S. 1, Nr. L45 vom , S. 3) und e) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 246), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom , MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom , MBl. LSA S. 116, in der geltenden Fassung) und des 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen- Anhalt vom (GVBl. LSA S. 698, 699) in der jeweils geltenden Fassung sowie f) des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) vom (GVBl. LSA S. 230), in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zu den Ausgaben für Beratungsleistungen durch externe Beraterinnen und Berater. 2.2 Die Zuwendungen sind gemäß der allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag, soweit sie die Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen. 2.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3. Gegenstand der Förderung Die Förderung richtet sich auf spezifische Beratungen zu betriebswirtschaftlichen, finanziellen, personellen, technischen und organisatorischen Problemen der Unternehmensführung. Dabei soll maßnahmekonkret Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung von Unternehmensstrategien zur Existenzsicherung, bei der Behebung unternehmerischer Innovations- und Rationalisierungsdefizite sowie zur effizienten Organisation innerbetrieblicher Abläufe gegeben werden. 3.1 Beratungsgebiete Um unternehmerische Entscheidungen hinsichtlich der nachhaltigen Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit vorzubereiten, müssen die Beratungen Impulse und Anregungen zur weiteren Entwicklung und Festigung sowie zur Stärkung der Innovationsfähigkeit vermitteln Förderfähige Beratungsgebiete sind im Einzelnen: a) Unternehmensnachfolge:
3 Beratung zur Planung und Vorbereitung einer Unternehmensübergabe und Unternehmensübernahme, b) Risikomanagement: Implementierung eines Risikomanagementsystems, das den Anforderungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom (BGBl. I S. 786) in der jeweils gültigen Fassung entspricht und zu weiteren Problemstellungen des Unternehmens, wie z. B. Liquiditätsfragen, Fachkräftesicherung oder Kooperationsfragen zur zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, c) Marketing: Erstellung von regionalen und sektoralen Marktanalysen und Beratung zur Erstellung von Markterschließungs- und Vertriebskonzepten, d) Außenwirtschaft: Erarbeitung von länderspezifischen Marketingstrategien, Marktstrukturuntersuchungen und -berichten, Beratung zum Export-Know-how; e) Energie- und Umweltberatung: Beratung zur beabsichtigten Implementierung von Umweltmanagementsystemen nach EMAS, DIN EN ISO oder des Umweltsiegels des Handwerks des Landes Sachsen-Anhalt, zur rationellen Energieanwendung, zur Einführung des REACH-Systems sowie im Vorfeld geplanter Umweltschutzinvestitionen, f) Organisationsoptimierung: Beratung im Vorfeld der beabsichtigten Implementierung eines unternehmensindividuellen Systems für kontinuierliche Prozessverbesserungen und g) Stärkung des Innovationspotentials: Beratung zum Ausgleich von Defiziten im Innovationsmanagement. 3.2 Förderungsausschluss Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, a) die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden, wie routinemäßige Steuer-, Rechts-, Versicherungsberatung und Werbung oder die die Erlangung öffentlicher Hilfen zum Inhalt haben, b) in deren Rahmen Waren oder Dienstleistungen angeboten oder vertrieben werden (Neutralität), c) die die Aufstellung baureifer Neu- und Umbaupläne, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung und Anpassung von EDV-Software zum Inhalt haben, d) die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen, Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen zum Inhalt haben, e) mit überwiegend Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten, f) die ausschließlich die Umsetzung von Verbesserungsvorschlägen zum Inhalt haben,
4 g) für Unternehmen, die selbst wirtschaftsberatend tätig sind, h) die sich auf die Befähigung zur Betriebsführung beziehen, i) zur Vermittlung von betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen, j) zur Erstellung von Businessplänen oder Unternehmenskonzepten und k) die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds finanziert werden (Kumulierungsausschluss). Soweit sich die kumulierenden beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, wird ergänzend auf Artikel 7 Abs. 5 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung verwiesen. Dies bedeutet insbesondere aa) eine Kürzung des maximalen Fördersatzes gemäß Nummer 6 dieser Richtlinie um 20 v. H., sofern der Zuwendungsempfangende in den vergangenen drei Jahren vor der Bewilligung erstmalig eine Risikokapitalbeihilfe erhalten hat, bb) einen Förderausschluss für den Fall, dass der Zuwendungsempfangende in den vergangenen drei Jahren vor Bewilligung eine Beihilfe für ein junges innovatives Unternehmen erhalten hat. 3.3 Beratungsinhalte Beratungen nach Nummer 3.1 sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereiten, konkrete Handlungsempfehlungen entwickeln sowie im Zusammenhang damit Anleitung zu ihrer Umsetzung geben Entsprechend der Spezifika nach Nummer 3.1 sind mit der Antragstellung durch den Berater die Ist-Analyse mit einer Schwachstellenermittlung und der Beratungsplan einzureichen Die Beratungsergebnisse sind in einem schriftlichen Beratungsbericht, der konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit detaillierter Anleitung zur Umsetzung enthält, wiederzugeben und dem beratenen Unternehmen und der Bewilligungsbehörde zu übergeben. 4. Zuwendungsempfangende 4.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Der Sitz und Geschäftsbetrieb oder eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte muss in Sachsen-Anhalt liegen. 4.2 Diese Richtlinie gilt nicht für: a) die Unternehmen, die gemeinnützig sind, b) die Unternehmen, deren Zweck in der Versorgung der Gesellschaft mit Gütern der Daseinsvorsorge besteht, c) die Unternehmen, die sich zu 50 v. H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile mittelbar oder unmittelbar im Besitz einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befinden,
5 d) die Unternehmen der Fischerei und der Aquakultur, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur (ABI. EG Nr. L 17 vom , S. 22, Nr. L 83 vom , S. 35, Nr. L 6 vom , S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 des Rates vom (ABl. EU Nr. L 335 vom , S. 3) fallen; e) die Unternehmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie deren Verarbeitung und Vermarktung; f) ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen; g) die Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten; h) die Unternehmen der Stahlindustrie, des Steinkohlenbergbaus, des Schiffbaus und des Kunstfasersektors; i) die Unternehmen in Schwierigkeiten. Als solches wird ein Unternehmen betrachtet, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt: aa) im Falle von Gesellschaften mit beschrankter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieses Kapitals ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen, oder bb) im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen, oder cc) unabhängig von der Gesellschaftsform: Die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt, sind erfüllt. j) die Regionalbeihilferegelungen, die gezielt bestimmte Wirtschaftszweige innerhalb des verarbeitenden Gewerbes oder des Dienstleistungssektors betreffen; die Regelungen, die auf Tourismustätigkeiten ausgerichtet sind, gelten nicht als Regelungen für bestimmte Wirtschaftszweige; k) die Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Die Unternehmen, die seit ihrer Gründung noch nicht länger als fünf Jahre wirtschaftlich tätig sind, müssen den Nachweis erbringen, dass die Förderung im Rahmen des Gründungsberatungsprogramms des Bundes vollständig in Anspruch genommen worden ist. 5.2 Die Beratungen müssen durch externe Beraterinnen und Berater durchgeführt
6 werden, die den Nachweis der spezifischen fachlichen Eignung für das jeweilige Beratungsgebiet erbracht haben ( 7 Abs. 2 Satz 2 MFG). Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn die Voraussetzungen entsprechend der Anlage erfüllt sind. Die Prüfung obliegt der Bewilligungsbehörde. Der überwiegende Geschäftszweck muss auf die entgeltliche Unternehmensberatung (mehr als 50 v. H. des Gesamtumsatzes) gerichtet sein. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungsart: Projektförderung. 6.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung. 6.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss. 6.4 Bemessungsgrundlagen Die Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der von den Beratern geleisteten Tagewerke. Ein Tagewerk umfasst acht Stunden Beratungstätigkeit. Ein Tagewerk kann aufgeteilt werden, wenn dies im Sinne der Beratung erforderlich ist Die Beratungen umfassen höchstens zwölf Tagewerke. In begründeten Ausnahmefällen können nach Zustimmung des Ministeriums bis zu 20 Tagewerke gefördert werden Die Förderung ist innerhalb von zwei Jahren zu demselben Beratungsgebiet nach Nummer 3.1 nur einmal möglich, die Beratungsgebiete sind nicht eingeschränkt. 6.5 Förderhöhe Der Zuschuss beträgt bis zu 50 v. H. der beihilfefähigen Kosten, maximal 300 Euro pro Tagewerk. 7. Anweisungen zum Verfahren 7.1 Anzuwendende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.2 Bewilligungsbehörde, Abrechnungsstelle Bewilligungsbehörde und Abrechnungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, Magdeburg. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt prüft die Voraussetzungen für eine Förderung abschließend.
7 7.3 Antragsverfahren Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 7.4 Übergangsregelung für gelistete Beraterinnen und Berater Beraterinnen und Berater, die den Nachweis ihrer fachlichen Eignung erbracht und in den letzten zwei Jahren Leistungen im Rahmen des Vorgängerprogramms erbracht haben, verbleiben im Beraterpool. 7.5 Verwendungsnachweise Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen, soweit die Voraussetzungen der VV Nr zu 44 LHO erfüllt sind. Der Verwendungsnachweis muss spätestens drei Monate nach Abschluss des Projektes vorliegen. 7.6 Bearbeitungsentgelte Die Bewilligungsbehörde kann von den Zuwendungsempfangenden durch gesonderten Bescheid ein Bearbeitungsentgelt erheben. Das Entgelt darf nicht aus den erhaltenen Fördermitteln gezahlt oder mit diesen verrechnet werden. 7.7 Erfolgskontrollen Die Bewilligungsbehörde oder deren Beauftragte führen zum Zweck der Qualitätssicherung bei den Zuwendungsempfangenden nach Abschluss der Beratung eine Erfolgskontrolle durch. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und zur Evaluierung der Effizienz des Förderprogramms heranzuziehen. 7.8 Prüfungsrechte Jederzeitiges Prüfungsrecht haben das Ministerium, die Bewilligungsbehörde, der Landesrechnungshof, der Europäische Rechnungshof und die Europäische Kommission und deren Beauftragte. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.
8 Anlage (zu Nummer 5.2) Anforderungen an die Eignung von Beratern Der Nachweis der fachlichen Eignung ( 7 Abs. 2 Satz 2 MFG) gilt als erbracht, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. Nachweis von Fachkenntnissen und Erfahrungen auf dem jeweiligen Beratungsgebiet 1.1 Grundregel a) ein fachspezifischer Hochschulabschluss und b) eine praktische Tätigkeit als Beraterin oder Berater von mindestens drei Jahren auf dem Beratungsgebiet. 1.2 Ausnahmeregelung für den Fall, dass die Beraterin oder der Berater über einen Hochschulabschluss verfügt, jedoch außerhalb des von ihr oder ihm studierten Fachgebiets beraten will: a) eine Qualifizierungsmaßnahme auf dem Beratungsgebiet im Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden einschließlich Erfolgsnachweis und b) eine dreijährige Beratungstätigkeit auf dem Beratungsgebiet. 1.3 Die Bewilligungsbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen abschließend. In einem Listungsgespräch mit mindestens drei Fachleuten werden der Leistungsstand und die Fachkompetenz der Beraterin oder des Beraters festgestellt. 1.4 Bei Außenwirtschaftsberatungen muss zusätzlich eine fünfjährige praktische Erfahrung in Außenhandelsangelegenheiten mit den betreffenden Zielländern nachgewiesen werden. Bei im Ausland tätigen Beratern kann in Ausnahmefällen bei Vorlage aller Voraussetzungen das Gespräch entfallen. 1.5 Für den Bereich der Umweltberatung kann das Gespräch entfallen, wenn die Beraterin oder der Berater ihre oder seine Zulassung als Umweltgutachterin oder Umweltgutachter oder Fachkenntnisbescheinigungsinhaberin oder Fachkenntnisbescheinigungsinhaber nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 399, 406), in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen hat. 2. Erfolgsgewähr, Neutralität 2.1 Die Beraterin oder der Berater darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung sein; es dürfen nicht die Voraussetzungen für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung abzugeben. 2.2 Aus vorangegangenen Ereignissen oder Ergebnissen im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei landesgeförderten Beratungen dürfen keine berechtigten Zweifel hinsichtlich
9 der Zuverlässigkeit oder der Eignung der Beraterin oder des Beraters bestehen. 2.3 Eine Nichtanerkennung für das Beratungshilfeprogramm erfolgt, wenn aus der Branche der Beraterin oder des Beraters ein eigenes Verkaufs- oder nachfolgendes Auftragsinteresse außerhalb des Beratungsbereichs abzuleiten ist (z. B. ein Software- Hersteller oder -Händler will bezüglich der Einführung einer EDV-Lösung in dem Unternehmen beraten). 2.4 Das beratene Unternehmen, die Beraterin oder der Berater und die Bewilligungsbehörde dürfen nicht gesellschaftsrechtlich oder personell miteinander verbunden sein.
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