Prof. Dr. Oliver Thews Julius-Bernstein-Institut für Physiologie, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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2 Wartezeit versus Losverfahren Prof. Dr. Oliver Thews Julius-Bernstein-Institut für Physiologie, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Sehr geehrte Herren Vorsitzende, meine Damen und Herren! Ich möchte mit Ihnen eine Alternative, d.h. eine Veränderung des deutschen Studienzulassungssystems diskutieren. Deutschland hat ein sehr fein ausgearbeitetes Kapazitätssystem. Eigentlich kann man aus juristischer Sicht vor seiner Veränderung, selbst wenn es sich nur um kleine oder kleinste Teile handeln würde, nur warnen, denn jede Veränderung würde Tür und Tor für neue Klagen öffnen. Dennoch möchte ich Ihnen ein verändertes Zulassungsverfahren vorschlagen, welches sich aus den veränderten Bewerberzahlen der vergangenen Jahre herleitet. Ausgangspunkt meiner Überlegungen ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das in Artikel 12 (1) festlegt: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Diesem Grundrecht müssen wir folgen. Auf der anderen Seite haben wir eingeschränkte Ressourcen, und in beliebten Studienfächern wie der Humanmedizin ist Artikel 12 des Grundgesetzes nicht umsetzbar. Daher musste zunächst geklärt werden, ob überhaupt eine Beschränkung der Zulassung verfassungskonform sei. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1

3 1972 in seinem Urteil zum Numerus Clausus entschieden: Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber erfolgen. (BVerfGE 33, Numerus clausus I (1972)) Mit dem Nachsatz wurde geregelt, dass eine Zulassung allein nach Leistungskriterien nicht gesetzeskonform wäre, und es wurde seinerzeit die Einführung der Wartezeit als leistungsunabhängiges Zulassungskriterium beschlossen. Die Vergabe der Studienplätze folgt bestimmten Regeln (Abb. 1), wobei der größte Teil der Studienplätze nach Leistung vergeben wird. 20% Abiturnote (ZVS) Vorabquote für - nicht EU-Ausländer -Härtefälle - Zweitstudienbewerber - Sanitätsoffiziere der Bundeswehr 20% Wartezeit 60% Auswahl durch die Hochschule (AdH) Abb. 1: Vergabe von Studienplätzen in Deutschland In meinem Referat soll es nur um die 20 % der über die Wartezeitregelung zu vergebenden Studienplätze gehen. Die Bewerbersituation zwingt dazu, über eine Veränderung der Wartezeitregelung nachzudenken. Die Bewerberzahlen sind in Deutschland in den letzten 2

4 zehn Jahren kontinuierlich angestiegen, dagegen ist die Zahl der Studienplätze weitgehend konstant geblieben (Abb. 2) Bewerber Studienplätze 4,8 : ,4 : WiSe 2000/01 WiSe 2001/02 WiSe 2002/03 WiSe 2003/04 WiSe 2004/05 WiSe 2005/06 WiSe 2006/07 WiSe 2007/08 WiSe 2008/09 WiSe 2009/10 WiSe 2010/11 WiSe 2011/12 WiSe 2012/13 Abb. 2: Entwicklung der Bewerberzahlen für das Medizinstudium in Deutschland seit 2000, nur Wintersemester Das Bewerberverhältnis pro Studienplatz ist in diesem Zeitraum von 2,4:1 auf 4,8:1 angestiegen. Damit wurde und wird der Anteil der abgelehnten Bewerber immer größer. Im gleichen Zeitraum wurde aber auch die Zahl derer, die sich über die Wartezeit auf einen Medizinstudienplatz bewarben, auch immer größer und das spiegelt sich in der Anzahl der für das Erhalten eines Studienplatzes notwendigen Wartesemester wider (Abb. 3). Heute wartet ein Bewerber zwischen 11 und 12 Semester auf einen Medizinstudienplatz. 3

5 Abb. 3: Entwicklung der Wartezeit seit 2000, nur Bewerbungen im Wintersemester Die besondere Situation, die sich aus sechs bis sieben Jahren Wartezeit ergibt, hat Konsequenzen für den Bewerber, denn der zeitliche Abstand zwischen dem schulischen Lernen und den hohen Lernanforderungen im Medizinstudium erschwert das Lernen von Fakten. Diese Bewerber haben durch ihr höheres Alter veränderte persönliche Lebensumstände (z.b. eigene Kinder, mehr Nebentätigkeiten wegen geringerer finanzieller Unterstützung, höhere Ansprüche an den Lebensstandard nach der Berufstätigkeit). Damit ergeben sich Studienprobleme der über die Wartezeit zugelassenen Studierenden (Verzögerung im Studienablauf, Studienabbruch), es kann zu einer unerwünschten sozialen Selektion kommen, und die Dauer der Berufstätigkeit wird um die Wartezeit verringert. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit einem Urteil (BVerfGE 43, Numerus clausus II (1977)) dazu geäußert, dass eine unzumutbar lange Warte- 4

6 zeit nicht zu akzeptieren sei, wenn der Bewerber "bis zu sieben Jahren auf eine Zulassung zum Studium seiner Wahl warten muss". Daraus lässt sich auch ableiten, dass eine Wartezeit nicht länger dauern dürfe als das Studium selbst. Diese Dauer haben wir aber in der Medizin längst überschritten, und es stellt sich zunehmend die Frage nach der juristischen Zulässigkeit dieser Wartezeitregelung. Erste sehr kritische Äußerungen der Verwaltungsgerichte dazu liegen bereits vor. Es wurden schon Alternativen vorgeschlagen, um die Wartezeiten zu verkürzen. Eine diskutierte Lösung war die Erhöhung der Wartezeitquote, d.h. mehr als 20 % der Studienplätze auf Kosten des Auswahlanteiles der Hochschulen (AdH) bzw. auf Kosten der Abiturbestenquote. Andere, zumindest kurzfristige Lösungen wären strengere Regeln für die Anrechnung von Wartesemestern, andere Zählverfahren. Aber alle diese Vorschläge ändern nichts am Grundproblem. Sie verlagern das Problem, werden aber die Zahl der Nichtzugelassenen bei weiter steigenden Bewerberzahlen nicht vermindern können. Unser Vorschlag ziehlt daher auf einen anderen Umgang mit der Wartezeitquote durch die Einführung eines Losverfahrens. Über die Frage nach einem Anspruch auf einen Medizinstudienplatz hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem o.g. Urteil aus dem Jahre 1977 ebenfalls geäußert (BVerfGE 43, Numerus clausus II (1977)), indem es feststellte In harten Numerus-clausus- Fächern, in denen eine Überzahl an Bewerbern um verhältnismäßig wenig Studienplätze konkurrieren, konnte er aber von Anfang an nicht so verstanden werden, als müsse eine Zulassung zum Studium garantiert werden. Schon begrifflich schließt die Einräumung von Chancen das Risiko des Fehlschlages ein. Hier kommt zunächst einmal ein sogenanntes leistungsgesteuertes Losverfahren in Betracht, bei dem die Zulassungschancen mit der Schulnote steigen. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lautet unser Vorschlag für einen Ersatz der Wartezeitregelung, dass die 20 % der Studienplätze, 5

7 die über die Wartezeitquote vergeben werden, künftig durch ein gewichtetes Losverfahren (Wichtung über die Abiturnote) vergeben werden, wobei es nur eine beschränkte Anzahl von Teilnahmen an diesem Losverfahren geben darf. Um eine Chancenverteilung auch für Bewerber mit schlechteren Abiturnoten abzuschätzen, wobei Chance nicht mit einer Studienplatzgarantie verwechselt werden darf, haben wir eine Modellrechnung angestellt. Für diese Modellrechnung, bei der 20 % der Studienplätze über ein gewichtetes Los vergeben werden, haben wir festgelegt, dass jeder Bewerber je dreimal für Wintersemester und Sommersemester am Losverfahren teilnehmen kann (z. B. über maximal vier Jahre nach Abitur). Die Gewichtung erfolgt über die Abiturnote in vier Klassen: Klasse 1 1,0-1,7 Klasse 2 1,8-2,5 Klasse 3 2,6-3,3 Klasse 4 3,4-4,0 Die Chancen hängen beeinflussbar von der Wichtung der Notenklassen ab. Nicht beeinflussbar sind dagegen die Anzahl der Bewerber und der Anteil der Wiederbewerber. Für eine einigermaßen valide Schätzung haben wir uns auf das Datenmaterial der letzten Jahre gestützt und die Notenverteilung der Studienbewerber angesehen (Abb. 4). Wie erwartet, liegt das Gros der Bewerber im mittleren Bereich. 6

8 Bewerber WiSe 2011/12: Abb. 4: Verteilung der Abiturnoten bei Studienbewerbern für das Wintersemester 2011/12, Datenquelle: Stiftung für Hochschulzulassung Wir müssen weiter beachten, dass sich nur die Wiederbewerber in dieser Aufstellung befinden dürfen, denn die Abiturbesten sind bereits zum Studium zugelassen worden. Damit verändert sich die Notenverteilung (Abb. 5). (31.420) (12.602) Abb. 5: Notenverteilung von Erst- und Wiederbewerbern im Wintersemester 2011/12, Datenquelle: Stiftung für Hochschulzulassung 7

9 Mit den Annahmen für die Simulation, d.h. gleiche Bewerberzahlen der letzten drei Jahre (seit Wintersemester 2009/10), Notenverteilung der Bewerber wie in den letzten drei Jahren unverändert, ca. 25 bis 30 % der Bewerber zum Wintersemester sind Wiederholungsbewerber aus den letzten Jahren und der weiteren aus den vorhandenen Daten abgeleiteten Zahl von 40 % der abgelehnten Bewerber, die sich erneut bewerben werden, haben wir in die Modellrechnung eingeführt, dass sich zum Sommersemester alle im Wintersemester abgelehnten Bewerber erneut bewerben. Die Chancen für einen Studienplatz ändern sich in Abhängigkeit von der Wichtung der Notenklassen (Abb. 6). Abb. 6: Einfluss der Notenwichtung auf die Loschancen Hierbei wird deutlich, dass sowohl das lineare Modell (2. Beispiel von links) als auch das exponentielle Modell (ganz rechtes Beispiel) besonders schlechte Chancen für die Bewerber mit schlechten Abiturleistungen mit sich bringen, 8

10 wohingegen das Modell 9 : 6 : 4 : 3 etwa den Ergebnissen in den Niederlanden entspricht und auch von uns favorisiert wurde. Die Zahl derer, die sich wieder bewerben, nimmt natürlich Einfluss auf die Chancen aller Teilnehmer an diesem Verfahren (Abb. 7). Abb. 7: Auswirkung auf die Loschancen bei einer Wichtung 9 : 6 : 4 : 3 nach Anteil der Bewerber, die sich nach Ablehnung wieder bewerben Unser Modell als Vorschlag für einen Ersatz der Wartezeitquote, bei dem eine dreimalige Teilnahme an einem gewichteten Losverfahren (je dreimal Wintersemester+Sommersemester) innerhalb von vier Jahren nach dem Abitur und eine Gewichtung der Abiturnote 9 : 6 : 4 : 3 nach dem niederländischen System angenommen wurde, kam zu dem Ergebnis, dass eine Abiturnote 1,0-1,7 eine Chance = 26,0 % Abiturnote 1,8-2,5 eine Chance = 18,0 % Abiturnote 2,6-3,3 eine Chance = 12,3 % Abiturnote 3,4-4,0 eine Chance = 9,3 % in einem gewichteten Losverfahren hätte. 9

11 Unser vorgeschlagenes Verfahren hätte eine Reihe von Vorteilen gegenüber der heutigen Wartezeitregelung, denn die verfassungsrechtlich bedenkliche, überlange Wartezeit wird reduziert und es erhält die Zulassungschancen für alle hochschulreifen Bewerber, womit die Forderung nach Chancenoffenheit erfüllt wäre. Unser Verfahren wäre mit wenig Aufwand umsetzbar. Die Leistungsmotivation bleibt für den Bewerber erhalten, er erfährt eine zeitnahe Entscheidung. Die Zeit zwischen Schulabschluss und Studium bleibt überschaubar, wir würden jüngere Absolventen und damit eine längere Berufstätigkeitsphase erhalten. Die Zahl der Studienabbrüche oder verzögerungen würde wahrscheinlich abnehmen. Eine Reihe von Nachteilen darf jedoch nicht verschwiegen werden. Die Lebenschancen und besondere Berufspositionen hängen (zum Teil) vom Zufall ab. Ein weiterer Aspekt ist hier nicht weiter berücksichtigt worden, doch es kann weiterhin zu Berufsausbildungsabbrüchen zugunsten des Studiums kommen. Offene Fragen bedürfen noch einer Klärung. Die Wichtung der Abiturnote ist zu diskutieren und damit zu entscheiden, ob eine Wichtung 9 : 6 : 4 : 3 konsensfähig ist. Weiter ist zu überlegen, ob eine Chance von 9,3 % ausreichend für einen Bewerber mit schlechtem Abitur ist. Diese Frage richtet sich auch an die Juristen. Mehr technischer Art sind die Fragen, ob eventuell eine Neustrukturierung des Verteilungsablaufs das Verfahren erleichtern würde, wenn das AdH-Verfahren vor einem Losverfahren stattfinden könnte. Für die Umsetzung unseres Vorschlages müsste allerdings der Staatsvertrag geändert werden. So gut unsere Überlegungen durch Modellrechnungen auch gestützt sind, will ich dennoch mit einem Fazit des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus enden: Aber auch die Überlegungen zu den anderen Möglichkeiten bestätigen erneut, daß jedes Auswahlsystem unbefriedigend ist und daß selbst 10

12 aufwendige Verbesserungen eines solchen Systems an diesem Dilemma nichts Prinzipielles ändern (BVerfGE 43, 291) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 11

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